Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.1982
Aktenzeichen: 236/81
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 3017/79


Vorschriften:

VERORDNUNG NR. 3017/79 ART. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 30. MAERZ 1982. - CELANESE CHEMICAL COMPANY INC. GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 236/81.

Entscheidungsgründe:

9 DER VON DER KLAEGERIN GESTELLTE ANTRAG AUF VERTRAULICHE BEHANDLUNG IST ZULÄSSIG. DER SCHUTZ DES GESCHÄFTSGEHEIMNISSES DER UNTERNEHMEN , DIE IM RAHMEN VON DUMPINGVERFAHREN UNTERSUCHT WERDEN , MUSS DER BESONDEREN ART DIESER UNTERSUCHUNGEN RECHNUNG TRAGEN. DIESE NOTWENDIGKEIT IST IN ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 3017/79 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1979 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN GEDUMPTE EINFUHREN ( ABL. L 339 , S. 1 ) AUSDRÜCKLICH ANERKANNT WORDEN. DIESE BESTIMMUNG IST IM RAHMEN DER BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN VERFAHREN ENTSPRECHEND ZU BERÜCKSICHTIGEN.

10 IM VORLIEGENDEN FALL ERSCHEINT ES ANGEMESSEN , DIE DOKUMENTE ODER TEILE VON DOKUMENTEN VERTRAULICH ZU BEHANDELN , BEI DENEN EINE SOLCHE VERTRAULICHE BEHANDLUNG VON DER KLAEGERIN GEFORDERT WIRD UND VON DEN BEKLAGTEN SCHON JETZT ZUGESTANDEN WORDEN IST.

11 WAS DIE DOKUMENTE ANGEHT , DIE NOCH NICHT GEGENSTAND EINER KONTRADIKTORISCHEN PRÜFUNG WAREN , IST ES SACHE DER KLAEGERIN , SIE ZUSAMMEN MIT DEN BE KLAGTEN ZU PRÜFEN UND DEM GERICHTSHOF BERICHT ZU ERSTATTEN , UM IHM EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERMÖGLICHEN. WENN EINE VERTRAULICHE BEHANDLUNG NICHT IN DEM VOLLEN VON DER KLAEGERIN BEGEHRTEN AUSMASS ZUGESTANDEN WERDEN SOLLTE , MUSS DIESE GELEGENHEIT HABEN , FALLS SIE ES WÜNSCHT , DIE DOKUMENTE ODER TEILE VON DOKUMENTEN , AUF DIE SICH EINE SOLCHE ABLEHNUNG BEZIEHT , ZURÜCKZUZIEHEN.

12 ENTSPRECHEND DEM VORSTEHENDEN SIND ALLE ANGABEN , DEREN VERTRAULICHKEIT DER GERICHTSHOF ANERKANNT HAT , IN EINE BESONDERE AKTE AUFZUNEHMEN , ZU DER NUR DIE HAUPTPARTEIEN UND DIE DIENSTSTELLEN DES GERICHTSHOFES ZUGANG HABEN. ES IST SACHE DER KLAEGERIN , ALLE VORKEHRUNGEN ZU TREFFEN , DAMIT DIE KANZLEI DES GERICHTSHOFES DIESE AKTE ANLEGEN KANN.

13 WAS DIE VERWENDUNG VON VERTRAULICHEN DOKUMENTEN ANGEHT , MUSS DIE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES JEDOCH FÜR DEN FALL VORBEHALTEN BLEIBEN , DASS DIE BEACHTUNG DER VERTRAULICHKEIT DIESER ANGABEN ZU EINEM KONFLIKT MIT DER DEM GERICHTSHOF IN DEN ARTIKELN 33 UN 34 SEINER SATZUNG AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNG , DIE URTEILE MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN UND DIE GRÜNDE ZU VERÖFFENTLICHEN , SOWIE MIT DER IN ARTIKEL 166 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ENTHALTENEN VERPFLICHTUNG DES GENERALANWALTS , SEINE SCHLUSSANTRAEGE ÖFFENTLICH ZU STELLEN , FÜHREN WÜRDE. FÜR DIESEN FALL MUSS DER GERICHTSHOF DIE MÖGLICHKEIT BEHALTEN , ALLE DOKUMENTE AUS DER AKTE ZU ENTFERNEN , DIE DER VERÖFFENTLICHUNG SEINER URTEILSBEGRÜNDUNG UNMÖGLICH MACHEN WÜRDEN , UND DABEI AUS DER ENTFERNUNG DIESER DOKUMENTE DIE FOLGERUNGEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS ZU ZIEHEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

BESCHLIESST

DER GERICHTSHOF

NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS :

1. DIE DOKUMENTE UND TEILE VON DOKUMENTEN , DEREN VERTRAULICHKEIT VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHT WORDEN UND VON DEN BEKLAGTEN ANERKANNT WORDEN IST , WERDEN VERTRAULICH BEHANDELT.

2.DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES ENTSCHEIDET ÜBER JEDEN WEITEREN ANTRAG AUF VERTRAULICHE BEHANDLUNG VON DOKUMENTEN UND TEILEN VON DOKUMENTEN NACH PRÜFUNG DER SCHRIFTSTÜCKE UND ANHÖRUNG DER BEKLAGTEN. WIRD DIE VERTRAULICHE BEHANDLUNG ABGELEHNT , SO SETZT ER EINE FRIST FEST , INNERHALB DER ES DER KLAEGERIN FREISTEHT , DIE DOKUMENTE ODER TEILE VON DOKUMENTEN , DIE GEGENSTAND DIESER ABLEHNUNG SIND , ZURÜCKZUZIEHEN.

3.DIE GANZE ODER TEILWEISE ALS VERTRAULICH ANERKANNTEN DOKUMENTE SIND IN EINE BESONDERE AKTE AUFZUNEHMEN , DIE AUSSCHLIESSLICH DEN HAUPTPARTEIEN UND DEN DIENSTSTELLEN DES GERICHTSHOFES ZUGÄNGLICH IST. ES IST SACHE DER KLAEGERIN , ALLE DOKUMENTE UND TEILE VON DOKUMENTEN , DEREN VERTRAULICHKEIT ANERKANNT IST , DEUTLICH ZU KENNZEICHNEN UND DER KANZLEI AUSFERTIGUNGEN IN DER GEWÜNSCHTEN ANZAHL ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN.

4.DER GERICHTSHOF BEHÄLT SICH VOR , DOKUMENTE UND TEILE VON DOKUMENTEN , DIE ALS VERTRAULICH ANERKANNT SIND , AUS DER AKTE DANN ZU ENTFERNEN , WENN DIE VERWENDUNG DIESER ANGABEN MIT DER ÖFFENTLICHKEIT DER BEGRÜNDUNG SEINER ENTSCHEIDUNGEN UND DER SCHLUSSANTRAEGE DES GENERALANWALTS UNVEREINBAR WÄRE. IN DIESEM FALL ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF AUFGRUND DER AKTENLAGE NACH ENTFERNUNG DER IN FRAGE STEHENDEN SCHRIFTSTÜCKE.

5.DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

Zurück