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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.1989
Aktenzeichen: 249/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Fusionsvertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 212
EWG-Vertrag Art. 214
Fusionsvertrag Art. 24
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten stellen keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen ausserhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre. Die Fähigkeit der Gemeinschaft, Vertragsbeziehungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats einzugehen, erstreckt sich vielmehr auf den Abschluß von Arbeits - oder Dienstleistungsverträgen.

Der Abschluß solcher Verträge wäre jedoch rechtswidrig, wenn die Kommission die Vertragsbedingungen nicht gemäß den dienstlichen Erfordernissen, sondern zur Umgehung des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgelegt hätte.

Dies ist nicht der Fall bei der Einstellung von Sprachlehrern aufgrund von unbefristeten Verträgen, für die das Recht eines Mitgliedstaats gilt. Zwar ist die Sprachausbildung des Personals für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Organe einer vielsprachigen Gemeinschaft sicher wichtig, doch gehört sie nicht zu den Aufgaben, die den Organen in den Verträgen übertragen sind. Unter diesen Umständen ist es deren Sache, zu beurteilen, wie ein solches Bedürfnis gemäß dem dienstlichen Interesse am angemessensten zu befriedigen ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. DEZEMBER 1989. - FRANCOISE MULFINGER UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUFHEBUNG EINES VERTRAGES FUER SPRACHLEHRER. - RECHTSSACHE 249/87.

Entscheidungsgründe:

1 Françoise Mulfinger und sechs weitere Sprachlehrer haben mit Klageschrift, die am 19. August 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die Aufhebung der Entscheidung der Kommission beantragt, ihnen im November 1986 einen Mustervertrag für Sprachlehrer zur Unterschrift vorzulegen.

2 Die Kläger erteilen seit einer Reihe von Jahren Sprachunterricht für Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Sie halten allgemeine und spezielle, auf den besonderen Bedarf der Dienststellen abgestimmte Kurse ab. Ihre Aufgaben bestehen vor allem darin, diese Kurse zu organisieren, auf die besonderen Bedürfnisse der Beamten zugeschnittenes didaktisches Material vorzubereiten und diese Kurse abzuhalten. Zu ihren Tätigkeiten gehören noch weitere Leistungen, insbesondere die Erarbeitung von Tests für die Zulassung zu den Kursen und die Korrektur von Prüfungsarbeiten. Die Kläger wurden aufgrund von Arbeitsverträgen eingestellt, für die belgisches Recht gilt.

3 Im Jahr 1986 legte die Kommission den Klägern einen unbefristeten Mustervertrag zur Unterschrift vor, der Leistungen von 33 Wochen mit 15 Stunden pro Woche je Unterrichtsjahr vorsah. Die Leistungen waren nach den Anweisungen des Leiters der Abteilung "Fortbildung" der Direktion "Personal" zu erbringen. In Artikel 5 Absatz 2 dieses Vertrages wird festgestellt, daß "im Hinblick auf die Art der Leistungen, die Gegenstand des vorliegenden Vertrages sind,... die Vertragspartei nicht als Bedienstete(r ) der Kommission angesehen werden (( kann ))".

4 Die Kläger sind der Auffassung, daß die Kommission sie auf der Grundlage einer Regelung hätte einstellen müssen, die unter das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ( im folgenden : BSB ) fällt.

5 Wegen weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte des Rechtsstreits, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die Kläger stützen ihre Klage auf vier Gründe, nämlich Verstoß gegen Artikel 212 EWG-Vertrag und/oder Titel I der BSB, Verfahrensmißbrauch der Verwaltung, Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und Verstoß der Verwaltung gegen ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten und sonstigen Bediensteten. Wegen ihres Zusammenhangs sind die ersten beiden Klagegründe zusammen zu prüfen.

Zu den ersten beiden Klagegründen

7 Die Kläger legen dar, daß die Gemeinschaftsorgane Personal zur Wahrnehmung von Aufgaben, denen ein ständiger Bedarf zugrunde liege, nicht durch Vertrag ausserhalb des Statuts oder der BSB einstellen dürften. Die Kommission habe die Sprachlehrer, die Daueraufgaben zu erfuellen hätten, einem unbefristeten Beschäftigungsvertrag nach belgischen Recht unterworfen, um das Statut und die BSB zu umgehen. Damit habe sie einen Verfahrensmißbrauch begangen.

8 Die Kläger stützen ihre Auffassung auf den früheren Artikel 212 EWG-Vertrag, auf Artikel 24 des Fusionsvertrags, auf Artikel 214 EWG-Vertrag, der die Verpflichtung des Personals der Gemeinschaften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses betrifft, auf Artikel 215 Absatz 3, der die persönliche Haftung der Bediensteten der Gemeinschaft regelt, und auf die Artikel 12 ff. des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

9 Wenn in diesen Bestimmungen auch nur die Beamten und sonstigen Bediensteten, auf die sie sich beziehen, erwähnt sind, kann man daraus nicht folgern, daß sie die Möglichkeit der Einstellung eines anderen als des von ihnen erfassten Personals ausschließen.

10 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( insbesondere die Urteile vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 109/81, Porta, Slg. 1982, 2469, vom 20. Juni 1985, in der Rechtssache 123/84, Klein, Slg. 1985, 1907, vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 43/84, Maag, Slg. 1985, 2581, und vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 111/84, Cantisani, Slg. 1985, 2671 ) stellen das Beamtenstatut und die BSB, die vom Rat in Durchführung des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Fusionsvertrags erlassen wurden, keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen ausserhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre. Die der Gemeinschaft in den Artikeln 211 und 181 EWG-Vertrag, 6 und 42 EGKS-Vertrag sowie 153 und 185 EAG-Vertrag zuerkannte Fähigkeit, Vertragsbeziehungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats einzugehen, erstreckt sich vielmehr auf den Abschluß von Arbeits - oder Dienstleistungsverträgen.

11 Der Abschluß solcher Verträge wäre jedoch rechtswidrig, wenn die Kommission die Vertragsbedingungen nicht gemäß den dienstlichen Erfordernissen, sondern zur Umgehung des Statuts und/oder der BSB festgelegt hätte ( siehe das Urteil vom 20. Juni 1985, Klein, a. a. O.).

12 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Kläger aufgrund von unbefristeten Verträgen eingestellt worden sind und daß sie demnach Aufgaben wahrnehmen, denen nicht lediglich ein vorübergehender Bedarf zugrunde liegt.

13 Die Kläger leiten daraus ab, daß die Kommission verpflichtet gewesen sei, sie einer dienstrechtlichen Regelung zu unterstellen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

14 Zwar ist die Sprachausbildung des Personals für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Organe einer vielsprachigen Gemeinschaft sicher wichtig, doch gehört sie nicht zu den Aufgaben, die den Organen in den Verträgen übertragen sind. Unter diesen Umständen ist der Kommission eine Beurteilungsbefugnis in der Frage zuzuerkennen, wie ein solches Bedürfnis gemäß dem dienstlichen Interesse am angemessensten zu befriedigen ist. So hätte die Kommission zum Beispiel die Dienste eines aussenstehenden Unternehmens zur Sicherstellung der Sprachausbildung ihres Personals in Anspruch nehmen können.

15 Mit der angefochtenen Entscheidung sind auch nicht die Grenzen dieser Beurteilungsbefugnis überschritten worden. Die von den Klägern vorgetragenen Tatsachen sind nämlich nicht geeignet, nachzuweisen, daß die Kommission ihre Arbeitsbedingungen nicht gemäß dem dienstlichen Interesse, sondern mit dem Ziel festgelegt hätte, das Statut oder die BSB zu umgehen. Im übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt für einen offensichtlichen Irrtum bei der Beurteilung dieses dienstlichen Interesses und der Art und Weise, ihm gerecht zu werden.

16 Folglich sind die ersten beiden Klagegründe zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund

17 Mit dem dritten Klagegrund, mit dem die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gerügt wird, machen die Kläger im wesentlichen geltend, daß sie aufgrund des langen Konzertierungsverfahrens, das von der Kommission mit den Gewerkschaften eingeleitet worden sei, um für das Problem der Beschäftigung von Sprachlehrern eine befriedigende Lösung zu finden, Anspruch auf eine Beschäftigungsregelung nach dem Statut oder den BSB gehabt hätten.

18 Hierzu genügt es, festzustellen, daß die Aufnahme von Verhandlungen deren Erfolg nicht mit Gewißheit garantiert und daß im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, daß die Kommission etwa während der Verhandlungen die Verpflichtung eingegangen wäre, den Sprachlehrern eine Beschäftigungsregelung nach dem Statut oder den BSB anzubieten. Infolgedessen ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund

19 Mit ihrem vierten Klagegrund machen die Kläger geltend, daß die Kommission dadurch ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihrem Personal verletzt habe, daß sie den Sprachlehrern Bedingungen aufgezwungen habe, die es ihnen weder erlaubten, die Erfuellung ständiger täglicher Aufgaben sicherzustellen noch die für jeden Sprachunterricht unerläßliche Qualität und Dauer zu gewährleisten.

20 Mit diesem Klagegrund stellen die Kläger die Beurteilung der Kommission, wie der Bedarf an Sprachausbildung ihres Personals am besten zu decken sei, in Frage. Wie jedoch bereits im Rahmen der Prüfung der ersten beiden Klagegründe festgestellt worden ist, hat die Kommission die Grenzen der ihr in diesem Bereich zustehenden Beurteilungsbefugnis nicht überschritten. Daher ist der Klagegrund zurückzuweisen.

21 Da keiner der von den Klägern vorgetragenen Klagegründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Diese Regelung findet auf die Kläger Anwendung, da ihre Klage auf die Feststellung ihres Anspruchs auf Erwerb der Eigenschaft als Bedienstete der Gemeinschaft abzielte.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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