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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1988
Aktenzeichen: 250/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Haltung eines - wenn auch bedeutenden - Handelspartners der Gemeinschaft hinsichtlich des Schutzes gegen Dumpingpraktiken genügt nicht, um die Gemeinschaft zu verpflichten, bei der Anwendung ihrer eigenen einschlägigen Vorschriften in der gleichen Weise vorzugehen.

2. Bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen können die Gemeinschaftsorgane als Normalwert des Erzeugnisses den Wiederverkaufspreis zugrunde legen, den die dem betroffenen Hersteller angeschlossene Vertriebsgesellschaft auf dem Inlandsmarkt des Produktionslandes anwendet, wenn der Hersteller diese Gesellschaft wirtschaftlich kontrolliert und mit Aufgaben betraut, die normalerweise in die Zuständigkeit einer betriebsinternen Vertriebsabteilung des Herstellers fallen.

Daß Produktions - und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, kann nämlich nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.

3. Ein Hersteller, dem Antidumpingzölle auferlegt wurden, kann sich gegen diese nicht mit der Begründung wehren, sie seien unter Zugrundelegung einer zu hoch bemessenen Dumpingspanne festgesetzt worden, wenn der Zollsatz in Höhe des Schadens festgesetzt wurde und dieser sowohl unter der fälschlich zugrunde gelegten als auch unter der tatsächlichen Dumpingspanne liegt.

4. Die mit der Verordnung Nr. 2176/84 erlassene Regelung zum Schutz gegen Dumpingpraktiken räumt den Gemeinschaftsorganen - namentlich der Kommission im Laufe des Antidumpingverfahrens für die Festsetzung eines vorläufigen Zolls und für den dem Rat zu unterbreitenden Vorschlag, einen endgültigen Zoll einzuführen - in mehrfacher Hinsicht einen gewissen Ermessensspielraum ein; macht die Kommission hiervon Gebrauch, ohne die Kriterien, die sie in jedem konkreten Fall anzuwenden gedenkt, im einzelnen und im voraus darzulegen, so verstösst sie damit nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

5. Bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen können die Gemeinschaftsorgane den der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schaden auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Preisen der eingeführten Erzeugnisse einerseits und den Preisen gleichartiger Gemeinschaftserzeugnisse - und zwar nicht in ihrer tatsächlichen Höhe, sondern in der Höhe, die sie ohne Dumping erreicht hätten - andererseits feststellen, wenn die Preise der Gemeinschaftserzeugnisse im Vergleichszeitpunkt bereits lange Zeit gerade wegen des Dumpings unter Druck gestanden hatten und gesenkt worden waren.

6. Die Einführung von Antidumpingzöllen ist nicht deswegen rechtswidrig, weil diese die Probleme bestehen lassen, denen die Gemeinschaftsindustrie durch den Wettbewerb von nicht gedumpten Wareneinfuhren aus Drittländern ausgesetzt ist, oder weil sie darauf hinauslaufen, leistungsschwache Hersteller zu schützen, da die Tatsache, daß ein Hersteller der Gemeinschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die auch auf andere Ursachen als das Dumping zurückgehen, kein Grund dafür ist, diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durch das Dumping verursachten Schaden zu versagen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 5. OKTOBER 1988. - BROTHER INSDUSTRIES LTD. GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOELLE AUF ELEKTRONISCHE SCHREIBMASCHINEN. - RECHTSSACHE 250/85.

Entscheidungsgründe:

1 Die Brother Industries Ltd ( nachstehend : "Brother ") mit Sitz in Nagoya ( Japan ) hat mit Klageschrift, die am 12. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan ( ABl. L 163, S. 1 ), soweit diese Verordnung sie betrifft; sie klagt ferner gegen Rat und Kommission auf Schadensersatz wegen qualifizierter Verletzung der Antidumpingvorschriften der Gemeinschaft und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

2 Die Tätigkeit von Brother erstreckt sich unter anderem auf die Herstellung von elektronischen Schreibmaschinen ( nachstehend : "ESM "), die sie hauptsächlich im Ausland verkauft. 1984 erhob das Committee of European Typewriter Manufacturers ( CETMA; Verband europäischer Schreibmaschinenhersteller ) bei der Kommission eine Beschwerde, in der der Klägerin und anderen japanischen Herstellern vorgeworfen wurde, ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.

3 Das von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 201, S. 1 ) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zunächst dazu, daß gegen Brother mit der Verordnung Nr. 3643/84 der Kommission vom 20. Dezember 1984 ( ABl. L 335, S. 43 ) ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 43,7 % festgesetzt wurde. Auf Vorschlag der Kommission setzte dann der Rat mit seiner Verordnung Nr. 1698/85, die von Brother mit der vorliegenden Klage angefochten wird, einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 21 % fest.

4 Mit am 29. August 1985 eingereichtem Schriftsatz hat Brother beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Verordnung Nr. 1698/85 ihr gegenüber bis zum Erlaß des Endurteils des Gerichtshofes auszusetzen. Mit Beschluß vom 18. Oktober 1985 hat der Präsident des Gerichtshofes den Antrag zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.

5 Der Gerichtshof hat das CETMA als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen. Er hat auch die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen, nachdem Brother ihre Schadensersatzklage gegen Rat und Kommission zurückgenommen hat, die mit der gleichen Klageschrift wie die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben worden war.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Brother erhebt gegen die Verordnung Nr. 1698/85 folgende sieben Rügen :

- Irrtümer bei der Berechnung des Normalwerts

- Verletzung der Verordnung Nr. 2176/84 bei der Berechnung des Ausfuhrpreises

- Verletzung der Verordnung Nr. 2176/84 beim Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis

- Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

- Verletzung der Verordnung Nr. 2176/84 bei der Feststellung des der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schadens

- unzutreffende Würdigung der Interessen der Gemeinschaft

- Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung

Zur Rüge betreffend die Irrtümer bei der Berechnung des Normalwerts

8 Brother macht zunächst geltend, die Struktur des Marktes in Japan, wo ESM sehr wenig verbreitet seien, könne nicht sinnvoll mit derjenigen des Marktes in der Gemeinschaft verglichen werden; die japanischen Preise seien daher keine "vergleichbaren" Preise im Sinne der Verordnung Nr. 2176/84.

9 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorerwähnten Verordnung Nr. 2176/84 "eine Ware... als Gegenstand eines Dumpings (( gilt )), wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware ". Wie aus Absatz 3 Buchstabe a des gleichen Artikels hervorgeht, gilt als Normalwert "der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr - oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware ". Andere Kriterien für die Ermittlung des Normalwerts sind für den Fall vorgesehen, daß die gleichartige Ware im Ausfuhr - oder Ursprungsland nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder daß solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen.

10 Es ist festzustellen, daß Schreibmaschinen aus Gründen, die namentlich mit den Besonderheiten der japanischen Schrift zusammenhängen, im innerjapanischen Handelsverkehr nicht verwendet und daher in Japan nur in Mengen vermarktet werden, die im Vergleich zu den in der Gemeinschaft abgesetzten Mengen sehr gering sind. Wie aus den Akten hervorgeht, gibt es jedoch in Japan einen Markt für ESM, der einige 10 000 Maschinen jährlich umfasst und durch einen ziemlich lebhaften Wettbewerb gekennzeichnet ist, was unter anderem durch das Vorhandensein ausländischer Erzeugnisse auf diesem Markt bewiesen wird. Hiernach steht nichts der Annahme entgegen, daß die auf dem japanischen Markt erzielten Preise mit den auf dem Markt der Gemeinschaft erzielten Preisen vergleichbar sind.

11 Brother trägt weiterhin vor, angesichts der Anzahl von ESM, die sie auf dem japanischen Markt absetze, seien die auf diesem Markt praktizierten Preise nicht repräsentativ. In der Tat habe diese Anzahl nicht über der Schwelle von 5 % der Ausfuhren gelegen, unterhalb deren die Verkäufe auf dem japanischen Markt nach einem Beschluß der Gemeinschaftsorgane als unbedeutend anzusehen seien. Ausserdem ergebe sich aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2176/84 die Pflicht, den Praktiken der wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Diese Schwelle von 5 % hätte daher in Übereinstimmung mit der Praxis der Vereinigten Staaten von Amerika berechnet werden müssen. Ausserdem stelle die von den Gemeinschaftsorganen eingenommene Haltung eine plötzliche Abkehr von der bisherigen Praxis dar, die auf erheblich höheren "Unbedeutendheitsschwellen" beruht habe.

12 Die Akten enthalten keine Unterlagen, die das Vorbringen von Brother stützen würden, die für die Ermittlung des Normalwerts ihrer Erzeugnisse berücksichtigten Verkäufe auf dem Inlandsmarkt hätten die Unbedeutendheitsschwelle nicht überschritten. Das wäre in Wirklichkeit nur dann zutreffend, wenn man, hierin Brother folgend, die Unbedeutendheitsschwelle der Inlandsverkäufe auf 5 % der weltweiten Gesamtausfuhr festsetzte; die Gemeinschaftsorgane sind aber dabei niemals in dieser Weise vorgegangen, sondern haben vorliegend auf 5 % der gesamten Ausfuhr nach der Gemeinschaft abgestellt.

13 Was das Vorbringen von Brother bezueglich der Verweisung auf die einschlägige Praxis der Vereinigten Staaten von Amerika betrifft, so ist festzustellen, daß die Haltung eines - wenn auch bedeutenden - ihrer Handelspartner nicht genügt, um die Gemeinschaft zu verpflichten, in der gleichen Weise vorzugehen.

14 Drittens wirft Brother den Gemeinschaftsorganen vor, sie seien bei der Festsetzung des Normalwerts der meisten ihrer Modelle vom Wiederverkaufspreis ihres angeschlossenen Händlers in Japan, Brother Sales Ltd, ausgegangen; sie hätten aber gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 auf den Preis gleichartiger, nach Drittländern ausgeführter Waren oder auf den rechnerisch ermittelten Wert zurückgreifen müssen, wenn sie überzeugt gewesen seien, daß die Preise, die Brother von Brother Sales Ltd gefordert habe, keine im normalen Handelsverkehr zustande gekommenen Preise darstellten.

15 Die Heranziehung der Wiederverkaufspreise des angeschlossenen Händlers ist jedoch gerechtfertigt, da diese zutreffend als Preise angesehen werden können, die beim ersten im Rahmen eines normalen Handelsverkehrs erfolgten Verkauf des Erzeugnisses angewendet werden. Brother setzt nämlich ihre Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt über eine Vertriebsgesellschaft ab, die sie wirtschaftlich kontrolliert und mit Aufgaben betraut, die normalerweise in die Zuständigkeit einer betriebsinternen Vertriebsabteilung des Herstellers fallen.

16 Daß Produktions - und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, kann nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.

17 Was die Modelle betrifft, deren Normalwert rechnerisch ermittelt wurde, so macht Brother geltend, die Verwaltungs - und anderen Gemeinkosten hätten im Hinblick auf den Tatbestand der Ausfuhr des Erzeugnisses berechnet werden müssen.

18 Hierzu ist festzustellen, daß die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach dem System der Verordnung Nr. 2176/84 dazu dient, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs - oder Ausfuhrland verkauft würde. Infolgedessen sind die Kosten in Betracht zu ziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen.

19 Ausserdem ist hervorzuheben, daß, wenn für die in ausreichender Menge auf dem Inlandsmarkt verkauften Modelle ein tatsächlicher Preis ermittelt werden konnte, während der Normalwert für die ausschließlich ausgeführten Modelle rechnerisch ermittelt werden musste, die Nichtberücksichtigung der bei den zuletzt genannten Modellen anfallenden und zugleich einen Bestandteil des tatsächlichen Preises der im Inland vertriebenen Modelle bildenden Kosten darauf hinauslaufen würde, die ESM ausführenden Hersteller ohne jeden Grund unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie auch in ihrem eigenen Land oder nur im Ausland verkaufen.

20 Fünftens beklagt sich Brother darüber, daß die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts einiger ihrer Modelle herangezogene Gewinnspanne unrichtig berechnet worden sei, indem nämlich die allgemeinen Vertriebskosten von Brother Sales Ltd in Japan durch das Volumen der von Brother weltweit getätigten Verkäufe geteilt worden seien, obwohl diese Verkäufe mit den von Brother Sales Ltd getätigten nichts zu tun hätten; dies habe die Gewinne anschwellen lassen und die allgemeinen Vertriebskosten gedrückt.

21 Die Gemeinschaftsorgane entgegnen hierauf zu Recht, selbst wenn die Berechnungen auf der Grundlage der von Brother angegebenen Zahlen vorgenommen worden wären, hätte sich am Ergebnis nichts geändert, da sowohl die Gewinnspanne als auch die Gemeinkosten, die beide für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden seien, Bestandteile der Inlandspreise der Erzeugnisse von Brother seien, so daß sich keiner dieser Werte verringern könne, ohne daß sich der andere im gleichen Umfang erhöhe.

22 Nach alledem ist die auf angebliche Irrtümer bei der Berechnung des Normalwerts gestützte Rüge zurückzuweisen.

Zur Rüge der Verletzung der Verordnung Nr. 2176/84 bei der Berechnung des Ausfuhrpreises

23 Angesichts der Tatsache, daß die Gemeinschaftsorgane den mit dieser Rüge geltend gemachten Irrtum - nämlich die doppelte Anrechnung des Kundenkredits - berichtigt und die Dumpingspanne um 1,5 % gesenkt haben, wirft Brother die Frage auf, ob sich ausschließen lasse, daß die in dieser Weise errechneten neuen Werte auch die Berechnung des Antidumpingzolls beeinflussen könnten.

24 Da die Gemeinschaftsorgane den Antidumpingzoll in Höhe des der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schadens, das heisst auf 21 % des Preises des Erzeugnisses, festgesetzt haben, während sich die für Brother ermittelte Dumpingspanne auf 33,6 % des Preises des Erzeugnisses belief, ist festzustellen, daß die Organe offensichtlich zu der Annahme berechtigt waren, eine Senkung der Dumpingspanne um 1,5 % würde keinerlei Einfluß auf den Satz des Antidumpingzolls haben.

Zur Rüge der Verletzung der Verordnung Nr. 2176/84 beim Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis

25 Brother macht zunächst geltend, der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis sei in unkorrekter Weise vorgenommen worden, da die für die Handelsstufe "ab Werk" des Herstellers ermittelten Ausfuhrpreise mit Normalwerten verglichen worden seien, die für die Handelsstufe "ab Alleinvertriebshändler" festgesetzt worden seien.

26 Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, da Brother und die ihr angeschlossene Vertriebsgesellschaft aus den bereits genannten Gründen als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

27 Die Zurückweisung der vorliegenden Rüge macht die Prüfung derjenigen Rügen überfluessig, die sich auf die Weigerung der Gemeinschaftsorgane beziehen, der Klägerin Berichtigungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2176/84 zu gewähren. Denn diese Rügen sind nur hilfsweise vorgebracht worden, nämlich für den Fall, daß festgestellt werden sollte, daß der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis auf verschiedenen Handelsstufen vorgenommen wurde.

Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

28 Brother macht geltend, angesichts der Ungenauigkeiten der Bestimmungen der Grundverordnung Nr. 2176/84 über die technischen Einzelheiten der Berechnung der Dumpingspanne habe die angefochtene Verordnung eine Reihe von Grundsatzentscheidungen getroffen. Dieses Vorgehen verstosse gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da selbst sorgfältig und umsichtig handelnde Wirtschaftsteilnehmer hierdurch daran gehindert worden seien, das Erforderliche zu tun, um die Einführung eines Antidumpingzolls zu ihren Lasten zu verhindern.

29 Hierzu ist zu bemerken, daß die mit der Verordnung Nr. 2176/84 erlassene Regelung den Gemeinschaftsorganen - namentlich der Kommission im Laufe des Antidumpingverfahrens für die Festsetzung eines vorläufigen Zolls und für den dem Rat zu unterbreitenden Vorschlag, einen endgültigen Zoll einzuführen - in mehrfacher Hinsicht einen gewissen Ermessensspielraum einräumt; macht die Kommission hiervon Gebrauch, ohne die Kriterien, die sie in jedem konkreten Fall anzuwenden gedenkt, im einzelnen und im voraus darzulegen, so verstösst sie damit nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

30 Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge der Verletzung der Verordnung Nr. 2176/84 bei der Feststellung des der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schadens

31 Im Rahmen dieser Rüge macht Brother zunächst geltend, nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 erstrecke sich die Schadensprüfung unter anderem auf die "Preise der gedumpten oder subventionierten Einfuhren, insbesondere das Vorliegen einer bedeutsamen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft ". Nach Ansicht von Brother kann der in diesem Artikel bezeichnete Vergleich nur ein Vergleich zwischen tatsächlichen Preisen sein, vorausgesetzt, es handele sich um redliche Preise.

32 Ob diese Rüge begründet ist, muß unter Berücksichtigung der Tatsache geprüft werden, daß die Gemeinschaftsorgane mit der Schadensfeststellung erst beginnen konnten, nachdem die Hersteller der Gemeinschaft am 15. Februar 1984 ihre Beschwerde erhoben hatten, während aus den Akten hervorgeht, daß die Gemeinschaftsindustrie bereits seit einiger Zeit begonnen hatte, die Auswirkungen der japanischen Einfuhren zu spüren, die später Gegenstand des Antidumpingverfahrens wurden. Die Preise der Gemeinschaftserzeugnisse im Laufe des Jahres 1984 waren also für die Feststellung des Schadens im Sinne des vorgenannten Artikels 4 nicht mehr verwertbar, da sie bereits seit einiger Zeit gesenkt worden waren, um dem ständig wachsenden Druck der japanischen Einfuhren Widerstand leisten zu können.

33 Angesichts all dieser Überlegungen stellt die rechnerische Ermittlung eines innergemeinschaftlichen Preises, so wie er gewesen wäre, wenn er nicht lange Zeit durch die japanischen Einfuhren gedrückt worden wäre, die einzige Lösung dar, die sicherstellt, daß der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 vorgesehene Vergleich nicht seine Bedeutung einbüsst.

34 Dem Vorbringen von Brother, sie habe keinerlei Kenntnis von der Art und Weise der Berechnung der Zielpreise gehabt, kann nicht gefolgt werden, da ihr die Methode für die Berechnung dieser Preise mitgeteilt wurde und es sich bei den Produktionskosten der Unternehmen der Gemeinschaft um vertrauliche Daten handelt, die ihr in keinem Fall hätten mitgeteilt werden können.

35 Brother trägt weiterhin vor, die für einen Preisvergleich erforderlichen Berichtigungen im Verhältnis zwischen den verschiedenen Modellen seien in unangemessener Weise vorgenommen worden.

36 Hierzu ist zu bemerken, daß, wie Brother einräumt, ein direkter Vergleich zwischen den eingeführten und den ihnen am meisten ähnelnden Modellen der Gemeinschaft wegen der grossen Vielzahl der Modelle und ihrer technischen Merkmale nicht möglich war. Da für die Berücksichtigung dieser Unterschiede somit eine Berichtigung erforderlich war, haben die Gemeinschaftsorgane die japanischen Exporteure und die Hersteller der Gemeinschaft aufgefordert, den Handelswert eines jedes Modells aufgrund seiner technischen Merkmale nach bestem Wissen und Gewissen zu schätzen, und haben dann den Durchschnitt der beiden Schätzungen errechnet.

37 Da ein technischer Mechanismus, dessen Produktionskosten nicht sehr hoch sind, für einen potentiellen Käufer insoweit von grossem Interesse sein kann, als er eine besondere Verwendung der Maschine gestattet, ist festzustellen, daß sich der Handelswert einer Maschine nicht notwendigerweise nach Maßgabe der Produktionskosten ihrer Bestandteile ändert. Da es keine objektive Methode für die Schätzung des Handelswerts von ESM gibt, muß somit angenommen werden, daß die von den Gemeinschaftsorganen gewählte, auf den Durchschnittswert der verschiedenen subjektiven Schätzungen gestützte Methode angemessen war.

38 Schließlich hatte Brother geltend gemacht, einige als in der Gemeinschaft hergestellt angesehene Modelle seien in Wirklichkeit in dritten Ländern hergestellt worden. Der Rat hat hierauf entgegnet, und Brother hat eingeräumt, daß alle diese Modelle entweder in der Gemeinschaft hergestellt oder bei der Berechnung des Schadens nicht berücksichtigt worden seien, mit Ausnahme von zweien von ihnen, bei denen dieser Irrtum im Laufe des Verfahrens durch die Verordnung Nr. 113/86 des Rates vom 20. Januar 1986 ( ABl. L 17, S. 2 ) korrigiert worden sei. Diese Rüge ist daher gegenstandslos geworden.

39 Nach alledem sind die Rügen in bezug auf die Feststellung des der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schadens zurückzuweisen.

Zu den Rügen der unzutreffenden Würdigung der Interessen der Gemeinschaft

40 Brother trägt vor, die ihr gegenüber erfolgte Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls stehe nicht in Einklang mit Artikel 12 der Verordnung Nr. 2176/84, wonach eine solche Maßnahme getroffen werden könne, wenn unter anderem feststehe, daß "die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen (( erfordern ))". Im vorliegenden Fall sei die Festsetzung eines Antidumpingzolls gegen Brother für die Gemeinschaftsinteressen von keinerlei Nutzen, da andere ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen weiterhin auf dem Markt der Gemeinschaft zu Preisen verkauften, die denen der Klägerin gleich seien oder sogar darunter lägen.

41 Hierzu ist zu bemerken, daß Brother nicht behauptet, die vorerwähnten Unternehmen verkauften auf dem Markt der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen. Somit ist festzustellen, daß die Interessen der Gemeinschaft durch Schutzmaßnahmen gegen gedumpte Einfuhren wirksam gewahrt sind, selbst wenn ein Antidumpingzoll nicht bewirkt, daß die Gemeinschaftsindustrie dem Wettbewerb von ohne Dumping eingeführten Erzeugnissen aus anderen Drittländern entzogen wird.

42 Brother macht ferner geltend, es liege nicht im Interesse der Gemeinschaft, leistungsschwache Hersteller zu schützen. Wie die Gemeinschaftsorgane hierzu mit Recht bemerken, obliegt es ihnen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2176/84, zu beurteilen, ob bei Vorliegen eines Dumpings und eines Schadens "die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen (( erfordern ))". Daß ein Hersteller der Gemeinschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die auch auf andere Ursachen als das Dumping zurückgehen, ist kein Grund dafür, diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durch das Dumping verursachten Schaden zu versagen.

43 Der den Herstellern der Gemeinschaft, selbst den leistungsschwächsten unter ihnen, gewährte Schutz ist im übrigen nicht übertrieben, da der Zielpreis in der Weise berechnet wurde, daß der Gemeinschaftsindustrie eine Gewinnspanne von 10 % zugebilligt wurde, obwohl sie aufgrund beweiskräftiger Unterlagen geltend gemacht hatte, daß eine Spanne von 18 bis 20 % des Umsatzes als angemessen anzusehen sei.

44 Die Rügen der unzutreffenden Würdigung der Interessen der Gemeinschaft sind daher zurückzuweisen.

45 Die Ergebnisse, zu denen der Gerichtshof hinsichtlich der übrigen Rügen von Brother gekommen ist, machen die Prüfung der Rüge in bezug auf die Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung überfluessig, da diese Rüge im Grunde genommen die Frage betrifft, ob die von den Gemeinschaftsorganen verwendeten Berechnungskriterien korrekt waren.

46 Nach alledem ist die Klage in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Brother mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten sowohl des Hauptverfahrens als auch des Verfahrens der einstweiligen Anordnung einschließlich der Kosten der Streithelfer, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Die Klägerin trägt die Kosten sowohl des Hauptverfahrens als auch des Verfahrens der einstweiligen Anordnung einschließlich der Kosten der Streithelfer, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Ende der Entscheidung

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