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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.11.1989
Aktenzeichen: 281/87
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 2727/75/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 169
VO Nr. 2727/75/EWG Art. 3
VO Nr. 2727/75/EWG Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die gemeinsamen Marktorganisationen beruhen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes, zu dem jeder Erzeuger unter den Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs freien Zugang hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in diesen Organisationen vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen wird. In den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fusst -, sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. NOVEMBER 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG - LANDWIRTSCHAFT - NATIONALE INTERVENTIONSREGELUNG FUER NICHT DER MINDESTQUALITAET ENTSPRECHENDEN HARTWEIZEN. - RECHTSSACHE 281/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. September 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide verstossen hat, indem sie den nationalen Verband der Erzeugergenossenschaften KYDEP angewiesen hat, den minderwertigen Hartweizen der Ernte 1982 aufzukaufen.

2 Die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( ABl. L 281, S. 1 ) mit späteren Änderungen sieht in Artikel 3 vor, daß der Rat jährlich einen für alle Interventionsorte der Gemeinschaft geltenden einzigen Interventionspreis unter anderem für Hartweizen festsetzt. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung sind die von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen verpflichtet, den ihnen angebotenen, in der Gemeinschaft geernteten Hartweizen aufzukaufen, sofern die Angebote bestimmten, gemäß Absatz 5 festzulegenden Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Menge, entsprechen. Artikel 7 Absatz 5 sieht vor, daß die Kommission im sogenannten "Verwaltungsausschußverfahren" die Mindestqualität und die Mindestmenge, die für eine Intervention gefordert werden, sowie das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen festlegt.

3 Die Verordnung Nr. 1569/77 der Kommission vom 11. Juli 1977 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen ( ABl. L 174, S. 15 ) legt in Artikel 2 und im Anhang die Mindestqualitätsvoraussetzungen fest, denen der Hartweizen entsprechen muß, um zur Intervention angenommen zu werden, und verweist zum Teil auf Anhang I der Verordnung Nr. 2731/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen ( ABl. L 281, S. 22 ).

4 Aus den Akten geht hervor, daß die KYDEP für den Aufkauf, die Sammlung, die Lagerung und die Vermarktung des von ihren Mitgliedern erzeugten Getreides sorgt. Des weiteren ist sie durch Verordnung des Landwirtschaftsministers als Interventionsstelle im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide benannt worden.

5 Wie sich aus den Akten ferner ergibt, forderte der Landwirtschaftsminister die KYDEP mit dem Rundschreiben Nr. 41032 vom 7. Juli 1982 über die "Übernahme von minderwertigem Hartweizen der Ernte 1982" auf, alle Mengen minderwertigen Hartweizens aufzukaufen, die sich bei den Erzeugern oder den Dreschunternehmen mit Ausnahme der Händler befänden. Das Rundschreiben zählt insbesondere die Mindestqualitätskriterien auf, die für den verarbeitungsfähigen bzw. den ausschließlich zu Futterzwecken bestimmten Hartweizen gelten, und legt die Bedingungen für die Anwendung von Abschlägen vom und Zuschlägen auf den Kaufpreis des verarbeitungsfähigen Hartweizens fest. Das Rundschreiben wurde den Regionaldirektionen des Landwirschaftsministeriums zur Information zugesandt.

6 Die Kommission macht geltend, die Griechische Republik habe gegen die Bestimmungen über die gemeinsamen Marktorganisation für Getreide verstossen, indem sie auf diese Weise eine nationale Interventionsmaßnahme durchgeführt habe, die an die Stelle der erschöpfenden Interventionsmechanismen dieser Marktorganisation getreten sei und zu einer Verfälschung des Funktionierens dieser Mechanismen insbesondere dadurch geführt habe, daß sie das Preissystem beeinträchtigt und den Erzeugern Vergünstigungen gewährt habe, die die Marktorganisation nicht vorsehe.

7 Die Griechische Republik hält die Klage für unzulässig, da sie auf drei vertrauliche Dokumente gestützt sei, darunter das genannte Rundschreiben. Diese Dokumente beträfen die Tätigkeit der KYDEP als Handelsunternehmen und fielen daher unter das Geschäftsgeheimnis. Die Beklagte macht ferner geltend, daß diese Dokumente der Kommission nicht rechtmässig zugegangen seien.

8 Die Beklagte hält die Klage auch für unbegründet. Das Rundschreiben binde nicht die KYDEP, sondern diene durch Einschaltung der KYDEP lediglich dazu, den Erzeugerorganisationen auf ihren Antrag die Qualitätsnormen für verarbeitungsfähigen Hartweizen und zur Tierfütterung bestimmten Hartweizen sowie die Methoden und Komponenten der Preisbildung mitzuteilen, um es den Erzeugern zu ermöglichen, Spekulationen der Händler zuvorzukommen. Diese hätten den minderwertigen Hartweizen nämlich von den Erzeugern als zu Futterzwecken bestimmten Weizen gekauft, um ihn zu einem höheren Preis als verarbeitungsfähigen Hartweizen an die Industrie weiterzuverkaufen.

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

10 Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß das fragliche Rundschreiben vertraulich sei, da sie andererseits behauptet, daß es sein Zweck gewesen sei, den Erzeugervereinigungen Informationen zu erteilen, die ihrer Natur nach öffentlich zugänglich sind.

11 Ausserdem hat die Kommission, ohne daß ihr von der Beklagten widersprochen worden ist, in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das fragliche Rundschreiben sei ordnungsgemäß in ihren Besitz gelangt, und zwar über Einzelpersonen, die sich bei ihr über die nationale Maßnahme, um die es in der vorliegenden Klage gehe, beschwert hätten.

12 Die Einrede der Unzulässigkeit, die auf die Natur des Rundschreibens und die Einzelheiten seiner Weiterleitung an die Kommission gestützt ist, ist somit zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

13 Bereits aus der Überschrift und dem Wortlaut des Rundschreibens geht hervor, daß dieses nur dahin ausgelegt werden kann, daß seinem Adressaten, der KYDEP, mit ihm detaillierte Instruktionen über die Modalitäten des Aufkaufs des minderwertigen Hartweizens erteilt werden. Das Rundschreiben enthält nämlich keine an die Erzeugerorganisationen weiterzuleitende Informationen über den Verkauf des minderwertigen Hartweizens, sondern fordert konkret die KYDEP auf, alle sich bei den Erzeugern und den Dreschunternehmen befindenden Partien dieses Weizens zu von der nationalen Verwaltungsbehörde festgesetzten Preisen aufzukaufen. Ausserdem schließt das Rundschreiben die Übernahme von minderwertigem Hartweizen bei den Händlern aus und enthält Weisungen hinsichtlich der Lagerung; diese Angaben wären gegenstandslos, wenn das Rundschreiben, wie die Beklagte vorträgt, zur Information der Erzeuger bestimmt gewesen wäre.

14 Ferner ist festzustellen, daß die Beklagte ausserstande war, auf Ersuchen des Gerichtshofes die Eingaben vorzulegen, mit denen sich ihr zufolge die Erzeugerorganisationen an die griechischen Behörden gewandt haben, um Auskünfte über die verschiedenen Qualitätskriterien und Preisbestandteile bei minderwertigem Weizen zu erhalten.

15 Überdies sind die im Rundschreiben für den Aufkauf des minderwertigen Weizens festgelegten Qualitätskriterien in mehrfacher Hinsicht weniger streng als diejenigen, die nach der vorgenannten Verordnung Nr. 1569/77 für die gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen gelten.

16 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere die Urteile vom 28. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board/Redmond, Slg. 1978, 2347, und vom 17. Januar 1980 in den verbundenen Rechtssachen 95 und 96/79, Kefer und Delmelle, Slg. 1980, 103 ) ergibt sich jedoch, daß die gemeinsamen Marktorganisationen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes beruhen, zu dem jeder Erzeuger unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs freien Zugang hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in diesen Organisationen vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen wird. In den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation, wie im vorliegenden Fall, auf einem gemeinsamen Preissystem fusst -, sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.

17 Daraus folgt, daß das streitige Rundschreiben den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide zuwiderläuft, da es eine nationale Interventionsmaßnahme in einem Bereich darstellt, in dem die Gemeinschaftsregelung erschöpfend ist.

18 Daher ist festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Bestimmungen über die gemeinsamen Marktorganisation für Getreide verstossen hat, indem sie die KYDEP angewiesen hat, den minderwertigen Hartweizen der Ernte 1982 aufzukaufen.

19 Da die Vertragsverletzung bereits im Hinblick auf das vorgenannte Rundschreiben in rechtlich hinreichender Weise erwiesen ist, braucht die von der Griechischen Republik erhobene Einrede der Unzulässigkeit, die auf die Natur der anderen beiden zur Begründung der vorliegenden Klage angeführten Dokumente und auf die Einzelheiten ihrer Weiterleitung an die Kommission gestützt wird, nicht geprüft zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide verstossen, indem sie die KYDEP angewiesen hat, den minderwertigen Hartweizen der Ernte 1982 aufzukaufen.

2 ) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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