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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1965
Aktenzeichen: 29-63
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Vertrag


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 38
Verfahrensordnung Art. 42
Vertrag Art. 40
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

IST BEI DER BEMESSUNG EINES AUF EINEN AMTSFEHLER ZURÜCKZUFÜHRENDEN SCHADENS ZU BEURTEILEN, WIE DER GESCHEHENSABLAUF GEWESEN WÄRE, WENN DER AMTSFEHLER NICHT BEGANGEN WORDEN WÄRE, SO MUSS DER RICHTER ZWAR EIN HÖCHSTMASS AN NACHWEISEN VERLANGEN, SICH IM ÜBRIGEN ABER MIT ANNEHMBAREN NÄHERUNGSWERTEN, Z.B. DURCH VERGLEICH ERMITTELTEN DURCHSCHNITTSWERTEN, BEGNÜGEN. DIE IN WIRTSCHAFTLICHEN UNTERSUCHUNGEN ÜBLICHERWEISE ANGEWANDTEN STICHPROBENVERFAHREN ERLAUBEN ES, AUSGEHEND VON AUSREICHEND ZUVERLÄSSIGEN GRUNDLAGEN ANNEHMBARE NÄHERUNGSWERTE ZU ERZIELEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. DEZEMBER 1965. - SOCIETE ANONYME DES LAMINOIRS, HAUTS FOURNEAUX, FORGES, FONDERIES ET USINES DE LA PROVIDENCE UND 13 ANDERE KLAEGER GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 29, 31, 36, 39 BIS 47, 50 UND 51-63.

Entscheidungsgründe:

S. 1230

A - ZUR ZULÄSSIGKEIT

1. DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIE KLAEGERINNEN HÄTTEN GEGEN DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 38 DER VERFAHRENSORDNUNG VERSTOSSEN, INDEM SIE ES UNTERLASSEN HABEN, DAS ZAHLENMATERIAL, DAS DEN SCHADENSBERECHNUNGEN ZUGRUNDE LIEGT, MIT DEN KLAGESCHRIFTEN VORZULEGEN. DIE KLAEGERINNEN ENTGEGNEN, ES SEI IHNEN NICHT MÖGLICH GEWESEN, DIE BELEGE VOR EINREICHUNG DER ERWIDERUNG BEIZUBRINGEN, DA SICH DAS ZAHLENMATERIAL IN DEN EINZELNEN RECHTSSACHEN BETRÄCHTLICH UNTERSCHEIDE UND EINE ÜBERFÜLLE VON BELEGEN ZU SAMMELN GEWESEN SEI.

DIESE ERSTE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE IST ZURÜCKZUWEISEN; DAS VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN IST STICHHALTIG. IM ÜBRIGEN HAT DIE BEKLAGTE DADURCH, DASS DAS ZAHLENMATERIAL NICHT MIT DEN KLAGESCHRIFTEN EINGEREICHT WURDE, KEINE NACHTEILE ERLITTEN, SIE KONNTE ZU DEM VON DEN KLAEGERINNEN MIT DER ERWIDERUNG VORGELEGTEN MATERIAL IN DER GEGENERWIDERUNG UND IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG AUSREICHEND STELLUNG NEHMEN.

2. DIE BEKLAGTE MACHT SODANN GELTEND, DIE KLAEGERINNEN HÄTTEN GEGEN DIE ARTIKEL 38 UND 42 DER VERFAHRENSORDNUNG VERSTOSSEN, INDEM SIE DIE IN DEN KLAGESCHRIFTEN ANGEWANDTE METHODE ZUR BERECHNUNG IHRES ANGEBLICHEN SCHADENS IN DER ERWIDERUNG DURCH EINE VÖLLIG ANDERE METHODE ERSETZT HÄTTEN. DIE BERECHNUNGEN IN DEN KLAGESCHRIFTEN LIEFEN DARAUF HINAUS, DASS DIE KLAEGERINNEN GENAU DEN BETRAG DER ZU UNRECHT AN SIE GEZAHLTEN TRANSPORTPARITÄT VERLANGTEN, IN DER ERWIDERUNG SEI DER ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER TRANSPORTPARITÄT IN EINEN SCHADENSERSATZANSPRUCH UMGEWANDELT WORDEN, DER AUF DAS VORLIEGEN EINES SCHADENS IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN GESTEHUNGSKOSTEN DES VON DEN KLAEGERINNEN ERWORBENEN ABWRACKSCHROTTS UND DEN GESTEHUNGSKOSTEN DER GLEICHEN MENGE EINFUHRSCHROTT GESTÜTZT SEI.

AUCH DIESE ZWEITE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE IST ZURÜCKZUWEISEN. DIE KLAEGERINNEN HABEN SICH IN DEN KLAGESCHRIFTEN ERSICHTLICH UM DEN NACHWEIS BEMÜHT, DASS DER GEKAUFTE SCHROTT OHNE VERGÜTUNG DER TRANSPORTPARITÄTEN TEURER GEWESEN SEI, ALS DIE GLEICHE MENGE EINFUHRSCHROTT ZUR SELBEN ZEIT GEWESEN WÄRE. IM ÜBRIGEN IST IN DER ERWIDERUNG WEDER DER STREITGEGENSTAND GEÄNDERT NOCH SIND NEUE KLAGEGRÜNDE VORGEBRACHT WORDEN. DIE KLAEGERINNEN HABEN LEDIGLICH IHRE BERECHNUNGEN BERICHTIGT, UM DEN VON DER BEKLAGTEN IN DER KLAGEBEANTWORTUNG ERHOBENEN EINWENDUNGEN RECHNUNG ZU TRAGEN.

3. DIE BEKLAGTE FÜHRT IN IHREN AM 14. JUNI 1965 IN DER KANZLEI EINGEGANGENEN BEMERKUNGEN ZUM SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN AUS, BEI DER BEMESSUNG DES VON DEN KLAEGERINNEN GELTEND GEMACHTEN SCHADENS MÜSSE DIE ERHÖHUNG DES AUSGLEICHSBEITRAGS BERÜCKSICHTIGT WERDEN, DIE DIE KLAEGERINNEN ZU TRAGEN GEHABT HÄTTEN, WENN SIE ANSTELLE DES TATSÄCHLICH BEZOGENEN ABWRACKSCHROTTS EINFUHRSCHROTT GEWÄHLT HÄTTEN. DIE KLAEGERINNEN HABEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VOM 28. SEPTEMBER 1965 GELTEND GEMACHT, DIESES VORBRINGEN DER BEKLAGTEN SEI NACH ARTIKEL 42 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG UNZULÄSSIG.

S. 1231

DIESE AUFFASSUNG IST JEDOCH UNZUTREFFEND. BEI DEM VORBRINGEN DER BEKLAGTEN HANDELT ES SICH UM BLOSSE RECHTSAUSFÜHRUNGEN, MIT DENEN GELTEND GEMACHT WIRD, ZUR BERECHNUNG DES DEN KLAEGERINNEN ALLENFALLS ENTSTANDENEN SCHADENS MÜSSTEN ALLE VOR - UND NACHTEILE GENAU ERMITTELT WERDEN, DIE SICH AUS DER ERSETZUNG DES TATSÄCHLICH VERBRAUCHTEN ABWRACKSCHROTTS DURCH EINFUHRSCHROTT ERGEBEN HABEN WÜRDEN.

4. DIE KLAGEN SIND SOMIT ZULÄSSIG.

B - ZUR BEGRÜNDETHEIT

DIE KLAEGERINNEN MACHEN GELTEND, DIE HOHE BEHÖRDE HABE IHNEN DURCH DIE RÜCKFORDERUNG DER IHNEN SEITENS DER SOGENANNTEN BRÜSSELER ORGANE GEWÄHRTEN TRANSPORTPARITÄTEN EINEN SCHADEN VERURSACHT. DIE ZUSAGE DER TRANSPORTPARITÄTEN SEI DIE VORBEDINGUNG FÜR DIE ANNAHME DES ABWRACKSCHROTTS GEWESEN. DIE STREITIGEN ZUSAGEN, DIE WÄHREND EINES SICH ÜBER MEHRERE JAHRE ERSTRECKENDEN ZEITRAUMS GEGEBEN UND ERFÜLLT WURDEN, SEIEN NUR MÖGLICH GEWESEN, WEIL DIE BEKLAGTE DIE ARBEITSWEISE DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG UNZUREICHEND ÜBERWACHT HABE, UND STELLTEN DESHALB EINEN AMTSFEHLER DER HOHEN BEHÖRDE DAR. DIESER AMTSFEHLER SEI URSÄCHLICH FÜR DEN GELTEND GEMACHTEN SCHADEN IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEM EINKAUFSPREIS FÜR DEN TATSÄCHLICH BEZOGENEN ABWRACKSCHROTT OHNE ABZUG DER TRANSPORTPARITÄTSVERGÜTUNG UND DEM EINKAUFSPREIS FÜR EINFUHRSCHROTT, DEN SIE WÄHREND DER GLEICHEN ZEIT HÄTTEN BEZIEHEN KÖNNEN.

1. ZU DEM DER BEKLAGTEN VORGEWORFENEN AMTSFEHLER

ES IST UNSTREITIG, DASS DIE ZUSAGEN ÜBER DIE ERSTATTUNG DER TRANSPORTPARITÄT GEGEBEN UND ERFÜLLT WORDEN SIND UND DIE UNVEREINBARKEIT DER TRANSPORTPARITÄT MIT DEM ZWECK DER AUSGLEICHSREGELUNG KLAR UND AUSDRÜCKLICH ERST DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 18/60 FESTGESTELLT WORDEN IST, DIE KLAEGERINNEN ALSO DAVON AUSGEHEN KONNTEN, DASS DIESE ZUSAGEN RECHTMÄSSIG SEIEN UND DIE STELLEN, DIE SIE ERTEILTEN, IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEIT HANDELTEN.

BEI DER PRÜFUNG DER FRAGE, OB DIESE ZUSAGEN DURCH EINEN AMTSFEHLER DER BEKLAGTEN ERMÖGLICHT WURDEN, FÜR DEN DIE BEKLAGTE NACH ARTIKEL 40 DES VERTRAGES HAFTET, IST ZU UNTERSCHEIDEN ZWISCHEN DER ZEIT VOR UND DER ZEIT NACH ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58, DURCH WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE DIE VERWALTUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG SELBST ÜBERNOMMEN HAT.

S. 1232

FÜR DIE ZEIT VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 HATTE DIE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 DIE VERWALTUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG DEM GBSV UND DER KASSE " UNTER DER VERANTWORTLICHKEIT DER HOHEN BEHÖRDE " ÜBERTRAGEN. MIT DIESER FORMULIERUNG WURDEN DIE GENANNTEN ORGANE DER KONTROLLE DER HOHEN BEHÖRDE UNTERSTELLT UND DIESER DIE VERANTWORTUNG FÜR EINE ZWECKENTSPRECHENDE KONTROLLE DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG ÜBERTRAGEN. DIESES SYSTEM SOLLTE DEM GBSV UND DER KASSE ( AN DEREN VERWALTUNG DIE KLAGENDEN UNTERNEHMEN ÜBRIGENS NICHT UNBETEILIGT WAREN ) EINE GEWISSE SELBSTÄNDIGKEIT BELASSEN; ES KANN JEDOCH NICHT IM SINNE EINER AUTOMATISCHEN UND VOLLSTÄNDIGEN VERLAGERUNG DER VERANTWORTLICHKEIT, SONDERN NUR IN DEM SINNE AUSGELEGT WERDEN, DASS ES EINE NORMALE KONTROLLE DURCH DIE HOHE BEHÖRDE VORAUSSETZTE.

UNSTREITIG SIND DIE ZUSAGEN DES GBSV UND INSBESONDERE EINIGER SEINER REGIONALBÜROS OHNE ANHÖRUNG UND ZUSTIMMUNG DES VERWALTUNGSRATS, IN WELCHEM DIE BEKLAGTE VERTRETEN WAR, GEGEBEN UND ERFÜLLT WORDEN. DIE TÄTIGKEIT DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG WAR ALLERDINGS SO AUSGEDEHNT, WEITVERZWEIGT UND DEZENTRALISIERT, DASS EINE SPEZIFISCHE, UNMITTELBARE KONTROLLE JEDER EINZELNEN MASSNAHME NICHT MÖGLICH WAR. DA DIE STREITIGEN ZUSAGEN SICH JEDOCH AUF MEHRERE JAHRE ERSTRECKTEN, HÄTTEN SIE AUF DIE DAUER DER AUFMERKSAMKEIT DER HOHEN BEHÖRDE NICHT ENTGEHEN DÜRFEN. DIE ALS TRANSPORTPARITÄTEN GEZAHLTEN BETRAEGE ERREICHTEN IM LAUFE DER JAHRE EINE BETRÄCHTLICHE HÖHE, DIE FÜR DIE GESAMTE GELTUNGSDAUER DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG VOR UND NACH ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 EINE HALBE MILLION DOLLAR ÜBERSTIEG. BEI DIESER SACHLAGE MÖGEN SICH DIE ERSTEN ZUSAGEN GEWISS NOCH OHNE DIE ANNAHME MANGELNDER SORGFALT DER BEKLAGTEN BEI DER AUSÜBUNG IHRER KONTROLLE ERKLÄREN LASSEN; GEGEN ENDE DES ZEITRAUMS VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 WIRD DIE MANGELNDE SORGFALT DER HOHEN BEHÖRDE ABER IMMER OFFENKUNDIGER.

DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 GAB DER HOHEN BEHÖRDE BEFUGNISSE ZURÜCK, DIE VORHER DEM GBSV UND DER KASSE ÜBERTRAGEN WAREN, UND BELIESS DIESEN UND ANDEREN ZWECKDIENLICHEN ORGANEN NUR DIE AUSFÜHRENDE TÄTIGKEIT. SEIT 1. AUGUST 1958, DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58, OBLAG DER HOHEN BEHÖRDE NICHT MEHR NUR DIE KONTROLLE DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG, SONDERN SIE WAR FÜR DIE TÄTIGKEIT DIESER EINRICHTUNG EINSCHLIESSLICH DER ZUSAGEN ÜBER DIE ERSTATTUNG VON TRANSPORTPARITÄTEN UNMITTELBAR VERANTWORTLICH.

ALLE DIESE ERWAEGUNGEN RECHTFERTIGEN DIE FESTSTELLUNG, DASS DIEJENIGEN ZUSAGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON TRANSPORTPARITÄTEN, DIE VOM 1. JANUAR 1957 AN VOR ODER NACH ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 GEGEBEN WURDEN, AUF AMTSFEHLER DER HOHEN BEHÖRDE ZURÜCKZUFÜHREN SIND, FÜR DIE DIE HOHE BEHÖRDE HAFTET. DIE HOHE BEHÖRDE HAFTET ALSO FÜR SCHÄDEN AUS DER LIEFERUNG VON ABWRACKSCHROTT, SOWEIT DIE ZUGRUNDE LIEGENDEN BESTELLUNGEN NACH DEM GENANNTEN ZEITPUNKT AUFGEGEBEN WORDEN SIND.

S. 1233

2. ZU DEN ALLGEMEINEN EINWENDUNGEN DER BEKLAGTEN

A ) DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DER ANGEFÜHRTE SCHADEN LASSE SICH NICHT BEMESSEN.

IST JEDOCH ZU BEURTEILEN, WIE DER GESCHEHENSABLAUF GEWESEN WÄRE, WENN DER AMTSFEHLER NICHT BEGANGEN WORDEN WÄRE, MUSS DER RICHTER ZWAR EIN HÖCHSTMASS VON NACHWEISEN VERLANGEN, SICH ABER MIT ANNEHMBAREN NÄHERUNGSWERTEN, Z.B. DURCH VERGLEICH ERMITTELTEN DURCHSCHNITTSWERTEN, BEGNÜGEN.

B ) DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DA DIE UNTERNEHMEN NICHT FREI ZWISCHEN ABWRACKSCHROTT UND EINFUHRSCHROTT HÄTTEN WÄHLEN KÖNNEN, STEHE NICHT FEST, DASS SIE EINFUHRSCHROTT ANSTELLE DES ABWRACKSCHROTTS HÄTTEN BEZIEHEN KÖNNEN. DIE AUSGLEICHSKASSE SEI BEFUGT GEWESEN, DIE ZUM AUSGLEICH ZUZULASSENDEN SCHROTTMENGEN ZU BESTIMMEN, INSBESONDERE DEM ABWRACKSCHROTT IN DIESER HINSICHT EINEN BEVORZUGTEN RANG EINZURÄUMEN.

DEN UNWIDERSPROCHEN GEBLIEBENEN DARLEGUNGEN DER KLAEGERINNEN IST JEDOCH ZU ENTNEHMEN, DASS SICH WÄHREND DES BESTEHENS DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG NIE DIE FRAGE GESTELLT HAT, AUTORITÄR VORZUGEHEN UND DEN SCHROTT VON AMTS WEGEN ZUZUTEILEN.

C ) DIE BEKLAGTE MACHT FERNER GELTEND, DA ABWRACKSCHROTT IMMER ALS QUALITATIV BESSER ALS EINFUHRSCHROTT ANGESEHEN WORDEN SEI, WÜRDEN DIE KLAGENDEN UNTERNEHMEN SICH AUCH DANN MIT ABWRACKSCHROTT VERSORGT HABEN, WENN SIE DIE TRANSPORTPARITÄT NICHT ERHALTEN HÄTTEN.

DIE KLAEGERINNEN ENTGEGNEN, EINFUHRSCHROTT, ZUMINDEST SOLCHER AMERIKANISCHER HERKUNFT, SEI QUALITATIV DEM ABWRACKSCHROTT VERGLEICHBAR; DIE BEKLAGTE HAT DIESE BEHAUPTUNG NICHT BESTRITTEN.

D ) DIE BEKLAGTE WENDET SCHLIESSLICH EIN, BEI ABSCHLUSS DER VERTRAEGE ÜBER EINFUHRSCHROTT HÄTTEN DIE VERBRAUCHER KEINE GEWISSHEIT ÜBER DEN ENDGÜLTIGEN PREIS GEHABT, DENN DER AUSGLEICHSPREIS SEI JEWEILS AUFGRUND DER IM LAUFE DES LIEFERMONATS AUF DEM BINNENMARKT TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN PREISE ERRECHNET WORDEN. DIE ZUSAGE DER TRANSPORTPARITÄT HABE DAHER NICHT, WIE DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN, FÜR DEREN WAHL ZWISCHEN ABWRACKSCHROTT UND EINFUHRSCHROTT ENTSCHEIDEND SEIN KÖNNEN. DIE UNGEWISSHEIT DER UNTERNEHMEN ÜBER DIE ENDGÜLTIGEN KOSTEN DES BESTELLTEN SCHROTTS WERDE DADURCH BESTÄTIGT, DASS DIE KLAEGERINNEN IN DEN RECHTSSACHEN 29/63 ( PROVIDENCE ) UND 50/63 ( USINOR ) IN DER ERWIDERUNG EINEN SCHADEN VON 211 264,14 FF BEZIEHUNGSWEISE 218 802,62 FF GELTEND MACHTEN, OBWOHL DIE ALS TRANSPORTPARITÄT EMPFANGENEN BETRAEGE SICH NUR AUF 200 369,71 FF BEZIEHUNGSWEISE 211 432,55 FF BELIEFEN. DIESE BERECHNUNG DER KLAEGERINNEN BEWEISE, DASS DIE VERGÜTUNG DER TRANSPORTPARITÄT DEN VERLUST NICHT AUSGEGLICHEN HABE, DEN DIE UNTERNEHMEN DADURCH ERLITTEN HÄTTEN, DASS SIE ABWRACKSCHROTT STATT EINFUHRSCHROTT ERWARBEN.

S. 1234

ES LÄSST SICH NICHT BESTREITEN, DASS DER AUSGLEICHSPREIS IMMER ERST NACH VERTRAGSABSCHLUSS BEKANNT WURDE. ES IST TROTZDEM NICHT AUSGESCHLOSSEN, DASS DIE GEWÄHRUNG DER TRANSPORTPARITÄT DIE KLAEGERINNEN, DEREN WERKE VON DEN ABWRACKSWERFTEN WEITER ALS VON DEN EINFUHRHÄFEN ENTFERNT LIEGEN, IN IHRER WAHL MITBESTIMMT HAT. DER SCHADEN ERGIBT SICH DARAUS, DASS DIE WAHLFREIHEIT DER KLAGENDEN UNTERNEHMEN DURCH DIE ZU UNRECHT ERTEILTEN ZUSAGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER TRANSPORTPARITÄT VERFÄLSCHT WORDEN IST. IM ÜBRIGEN KONNTE ES DIE KLAEGERINNEN IN IHRER ENTSCHEIDUNG NICHT BEEINFLUSSEN, DASS SIE IM AUGENBLICK DER WAHL ÜBER DEN AUSGLEICHSPREIS NICHT UNTERRICHTET WAREN. DENN TROTZ DIESER UNGEWISSHEIT STAND FEST, DASS SIE FÜR EIN UND DIESELBE SCHROTTQUALITÄT DENSELBEN PREIS, DEN SOGENANNTEN AUSGLEICHSPREIS, ZU ZAHLEN HABEN WÜRDEN, MOCHTE ES SICH NUN UM ABWRACKSCHROTT ODER EINFUHRSCHROTT HANDELN. DAHER HING DIE ENTSCHEIDUNG FÜR DIE EINE ODER ANDERE BEZUGSQUELLE LETZTLICH VON EINER MÖGLICHST GENAUEN SCHÄTZUNG DER UMLADE - UND BINNENTRANSPORTKOSTEN AB.

3. ZU DEM VON DEN KLAEGERINNEN GELTEND GEMACHTEN SCHADEN

FÜR DIE BEMESSUNG IHRES SCHADENS HABEN DIE KLAEGERINNEN SICH DER EINZIG BRAUCHBAREN METHODE BEDIENT, DIE DARIN BESTEHT, DIE LAGE ZU ERMITTELN, DIE SICH FÜR JEDES DER BETROFFENEN WERKE BEIM SCHROTTEINKAUF ERGEBEN HABEN WÜRDE, WENN DIE ZUSAGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER TRANSPORTPARITÄT UNTERBLIEBEN WÄREN. WENN ES BEI DIESER METHODE AUCH AUSGESCHLOSSEN IST, ZU EINER GENAUEN SCHADENSBEMESSUNG ZU GELANGEN, SO ERLAUBEN ES DIE IN WIRTSCHAFTLICHEN UNTERSUCHUNGEN ÜBLICHERWEISE ANGEWANDTEN STICHPROBENVERFAHREN DENNOCH, AUSGEHEND VON AUSREICHEND ZUVERLÄSSIGEN GRUNDLAGEN ANNEHMBARE NÄHERUNGSWERTE ZU ERZIELEN.

DER VOM GERICHTSHOF BESTELLTE SACHVERSTÄNDIGE HAT IN ERFÜLLUNG DER IHM ÜBERTRAGENEN AUFGABEN UNTERSUCHT, WELCHE QUALITATIVE UND QUANTITATIVE BEDEUTUNG DEN VERSCHIEDENEN HERANGEZOGENEN BELEGEN ZUKOMMT. ER IST ZU DER AUFFASSUNG GELANGT, DIE VORGELEGTEN NACHWEISE SEIEN QUALITATIV WIE QUANTITATIV HINREICHEND BEWEISKRÄFTIG UND STELLTEN EINE ZUVERLÄSSIGE GRUNDLAGE FÜR DIE ERMITTLUNG DER TRANSPORTKOSTEN AUF DEM SCHIENEN - UND WASSERWEG DAR, DIE DIE KLAEGERINNEN FÜR DEN TRANSPORT VON SCHROTT AUS DRITTEN LÄNDERN IN DEN JAHREN, IN DENEN SIE DEN STREITIGEN ABWRACKSCHROTT BEZOGEN HABEN, TATSÄCHLICH ZU TRAGEN HATTEN. BEI DER REKONSTRUKTION DER LAGE, IN DER DIE KLAEGERINNEN SICH FREI FÜR DIE VERWENDUNG VON EINFUHRSCHROTT HÄTTEN ENTSCHEIDEN KÖNNEN, BERÜCKSICHTIGT DER SACHVERSTÄNDIGE DIE TATSÄCHLICH BENUTZTEN HÄFEN EINSCHLIESSLICH DER NEBENHÄFEN UND GELANGT SO ZU EINER BERICHTIGUNG DER VON DEN KLAEGERINNEN AUFGESTELLTEN BERECHNUNGEN. WAS DEN TRANSPORT DES ABWRACKSCHROTTS AUF DEM SCHIENENWEG ANBELANGT - ZU DEM DIE BEKLAGTE BEMERKT, DIE KLAEGERINNEN HÄTTEN SICH DES TEUERSTEN TRANSPORTMITTELS BEDIENT -, FÜHRT DER SACHVERSTÄNDIGE ZU RECHT AUS, DA DIE AUSGLEICHSKASSE IN DEN VERTRAEGEN DIESER TRANSPORTART ZUGESTIMMT HABE, HÄTTEN DIE KLAEGERINNEN SICH NUR AN DEN WORTLAUT IHRER VERTRAEGE GEHALTEN. FÜR DIE BERECHNUNG DER TRANSPORTKOSTEN BEDIENT SICH DER SACHVERSTÄNDIGE ZUTREFFEND DER METHODE DER GEWOGENEN MITTEL. DER SACHVERSTÄNDIGE HAT FERNER DIE UMLADEKOSTEN IN DEN HÄFEN NACHGEPRÜFT, ER BILLIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ZAHLENANGABEN DER KLAEGERINNEN.

IN IHREN SCHRIFTLICHEN BEMERKUNGEN ZUM SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN WENDET DIE BEKLAGTE EIN, FÜR DIE SCHADENSBEMESSUNG SEIEN BEIM VERGLEICH DER GESTEHUNGSKOSTEN DES ABWRACKSCHROTTS MIT DENJENIGEN DES EINFUHRSCHROTTS NICHT NUR DER AUSGLEICHSPREIS UND DIE KOSTEN FÜR DEN BINNENTRANSPORT, SONDERN AUCH DIE BEITRAGSERHÖHUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN, WELCHE DIE KLAEGERINNEN INFOLGE DER ZUSÄTZLICHEN SCHROTTEINFUHREN PROPORTIONAL ZU IHRER VERANLAGUNGSGRUNDLAGE HÄTTEN IN KAUF NEHMEN MÜSSEN.

DIESER EINWAND IST BEI DER SCHADENSFESTSTELLUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN. ES LÄSST SICH NÄMLICH NICHT BESTREITEN, DASS DIE UMLAGEPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN WÄHREND DES FRAGLICHEN ZEITRAUMS EINE HÖHERE BELASTUNG ZU TRAGEN GEHABT HÄTTEN, WENN ANSTELLE DES ABWRACKSCHROTTS ZUSÄTZLICHER EINFUHRSCHROTT GEKAUFT WORDEN WÄRE. ZU UNRECHT HABEN DIE KLAEGERINNEN IN DER SITZUNG VOM 28. SEPTEMBER 1965 GELTEND GEMACHT, DIE BEKLAGTE SEI BEI IHREN ZAHLENANGABEN VON DER GESAMTMENGE AN EINFUHRSCHROTT AUSGEGANGEN, DIE ANSTELLE DES TATSÄCHLICH BENUTZTEN ABWRACKSCHROTTS VERBRAUCHT WORDEN WÄRE, SIE DÜRFTEN ABER NICHT DURCH DIE VERBINDUNG IHRER KLAGEN BENACHTEILIGT WERDEN. DIE GESAMTBERÜCKSICHTIGUNG DES EINFUHRSCHROTTS, DEN DIE KLAEGERINNEN ANSTELLE DES ABWRACKSCHROTTS VERBRAUCHT HABEN WÜRDEN, IST NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES KEINE FOLGE DER VERBINDUNG DER RECHTSSACHEN, SONDERN DURCH DIE STRUKTUR DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG GEBOTEN, DIE WESENTLICH AUF DEM GEDANKEN DER SOLIDARITÄT ALLER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN BERUHT.

FÜR DIE BEMESSUNG DES VON DEN KLAEGERINNEN BEHAUPTETEN SCHADENS SIND DIE DURCH DEN SACHVERSTÄNDIGEN ERMITTELTEN FAKTOREN MIT DEN SICH AUS DIESEM URTEIL ERGEBENDEN BERICHTIGUNGEN ZUGRUNDE ZU LEGEN. INSBESONDERE IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE VON DEN GESCHÄDIGTEN UNTERNEHMEN ZUM NACHWEIS DER MIT DER SCHROTTEINFUHR VERBUNDENEN KOSTEN HERANGEZOGENEN BELEGE HINREICHEND BEWEISKRÄFTIG SIND.

S. 1236 WIE BEREITS AUSGEFÜHRT, KANN SICH DIE SCHADENSBEMESSUNG NICHT AUF DEN GESAMTEN VOM SACHVERSTÄNDIGEN BERÜCKSICHTIGTEN SCHROTT ERSTRECKEN, SONDERN NUR AUF DENJENIGEN SCHROTT, DER DEN EINZELNEN KLAEGERINNEN AUFGRUND VON BESTELLUNGEN GELIEFERT WURDE, DIE NACH DEM 31. DEZEMBER 1956 AUFGEGEBEN WURDEN. FÜR DIE FESTSTELLUNG DES ETWAIGEN SCHADENS SIND DAHER NEUE BERECHNUNGEN ERFORDERLICH, DENEN NUR DER DEN KLAEGERINNEN AUF BESTELLUNGEN, DIE NACH DEM 1. JANUAR 1957 AUFGEGEBEN WURDEN, GELIEFERTE ABWRACKSCHROTT ZUGRUNDE ZU LEGEN IST, FÜR DEN ZUNÄCHST DIE TRANSPORTPARITÄT GEWÄHRT WORDEN WAR.

ES IST DAHER ANGEBRACHT, DEN PARTEIEN EINE FRIST VON DREI MONATEN ZU SETZEN, INNERHALB DEREN SIE ENTWEDER MITZUTEILEN HABEN, AUF WELCHE BETRAEGE SIE SICH GEEINIGT HABEN, ODER, FALLS EINE EINIGUNG NICHT ZUSTANDE KOMMT, NEUE BEZIFFERTE ANTRAEGE ZU STELLEN HABEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

DURCH ZWISCHENURTEIL VORBEHALTLICH ALLER RECHTE DER PARTEIEN FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE PARTEIEN HABEN DEM GERICHTSHOF BINNEN DREI MONATEN NACH VERKÜNDUNG DIESES URTEILS MITZUTEILEN, AUF WELCHE SCHADENSBETRAEGE SIE SICH ETWA GEEINIGT HABEN.

2. KOMMT ES ZU KEINER EINIGUNG, SO HABEN DIE PARTEIEN DEM GERICHTSHOF INNERHALB DERSELBEN FRIST BEZIFFERTE ANTRAEGE EINZUREICHEN.

3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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