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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1988
Aktenzeichen: 298/87
Rechtsgebiete: EWGV, RL 79/112/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 30
EWGV Art. 36
RL 79/112/EWG Art. 5
RL 79/112/EWG Art. 15
RL 79/112/EWG Art. 16
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach dem System des Artikels 177 EWG-Vertrag ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts, anhand des Sachverhalts, der dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt, zu beurteilen, ob eine Entscheidung über die dem Gerichtshof gestellten Vorlagefragen für den Erlaß seines Urteils erforderlich ist.

2. Artikel 30 EWG-Vertrag verwehrt es den Mitgliedstaaten, innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die Verwendung der Bezeichnung "Joghurt" nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulassen, auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, wenn sie in diesem rechtmässig hergestellt und vermarktet wurden, wenn sich die Merkmale der tiefgefrorenen nicht wesentlich von denen der frischen Erzeugnisse unterscheiden und wenn eine geeignete Etikettierung, ergänzt durch die Angabe eines äussersten Verkaufs - oder eines Verfallsdatums, für die korrekte Unterrichtung der Verbraucher genügt.

3. Die Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel, insbesondere ihr Artikel 5, steht der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung entgegen, welche die Verkehrsbezeichnung "Joghurt" für eingeführte oder einheimische Erzeugnisse, die einem Tiefkühlprozeß unterzogen wurden, nicht zulässt, wenn diese Erzeugnisse im übrigen den Voraussetzungen genügen, von denen die genannte Regelung die Zulässigkeit dieser Bezeichnung für frische Erzeugnisse abhängig macht.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 14. JULI 1988. - GERICHTLICHE UNTERNEHMENSSANIERUNG DER FIRMA SMANOR SA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE COMMERCE DE L'AIGLE. - VERBOT DER VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG " TIEFGEKUEHLTER JOGHURT ". - RECHTSSACHE 298/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de commerce L' Aigle hat mit Urteil vom 15. Juni 1987, ergänzt durch Urteil vom 21. September 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag sowie der Artikel 5, 15 und 16 der Richtlinie 79/112 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( ABl. 1979, L 33, S. 1; nachstehend : die Richtlinie ) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit des französischen Dekrets Nr. 82-184 vom 22. Februar 1982 mit diesen Bestimmungen entscheiden zu können.

2 Diese Frage stellt sich in einem vor dem Tribunal de commerce L' Aigle gegen die Smanor SA eingeleiteten Vergleichsverfahren. Die Smanor SA ist eine französische Gesellschaft, die sich auf die Erzeugung und den Großvertrieb von tiefgefrorenen Erzeugnissen spezialisiert hat, insbesondere von Joghurt, bei dem sie die Tiefkühlung nach einem auf eigener Erfindung beruhenden Patent vornimmt. Seit 1977 haben die französischen Behörden mehrfach Schritte unternommen, um ihr aufgrund des einschlägigen französischen Rechts die Vermarktung dieses Erzeugnisses unter der Bezeichnung Joghurt zu untersagen und sie dementsprechend zu verpflichten, die Erzeugnisse in Frankreich unter der Bezeichnung "tiefgefrorene fermentierte Milch" zu verkaufen.

3 Artikel 2 des französischen Dekrets Nr. 63-695 über die Bekämpfung betrügerischer Machenschaften bei fermentierter Milch und Joghurt ( JORF vom 16. 7. 1963, S. 6512 ) in der Fassung des Dekrets Nr. 82-184 vom 22. Februar 1982 ( JORF vom 25. 2. 1982, S. 676 ) enthält folgende Bestimmung :

"Die Bezeichnung 'Joghurt' darf nur für frische fermentierte Milch verwendet werden, die nach ständiger redlicher Übung im Wege der alleinigen Entwicklung der spezifischen thermophilen Milchbakterien Lactobacillus bulgaricus und Streptococcus thermophilus gewonnen wurde; diese Bakterien müssen gleichzeitig eingeimpft werden und in dem zum Verkauf gebrachten Erzeugnis im Verhältnis von mindestens 100 Millionen Bakterien pro Gramm vorhanden sein.

Die für die Herstellung von Joghurt verwendete Milch darf nicht Gegenstand einer Rekonstituierung gewesen sein. Jedoch darf Milchpulver oder Magermilchpulver in der Hoechstdosis von 5 Gramm Pulver auf 100 Gramm verwendete Milch zugesetzt werden. Der Joghurt darf nach der Gerinnung der Milch keiner anderen Behandlung unterworfen werden als der Kühlung und gegebenenfalls der Umwälzung.

..."

4 Das Tribunal de commerce L' Aigle war der Ansicht, daß der Mangel der Smanor SA an fluessigem Kapital, der zu dem vor ihm anhängigen Vergleichsverfahren führte, auf die französischen Vorschriften über Joghurt zurückzuführen sei, die die Smanor SA gezwungen hätten, entweder auf ihre französischen Absatzmärkte zu verzichten oder ihre tiefgefrorenen Joghurtsorten unter Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen abzusetzen. Dieses Gericht setzte daher das Verfahren aus und ersuchte den Gerichtshof um Vorabentscheidung "über die Auslegung der Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag sowie der Artikel 5, 15 und 16 der Richtlinie im Hinblick auf das Dekret Nr. 82-184 vom 22. Februar 1982 ".

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des einschlägigen innerstaatlichen Rechts und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Dr Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Auslegung von Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag

6 Der erste Teil der Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag es den Mitgliedstaaten verwehren, auf tiefgefrorenen Joghurt innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden, die dessen Vermarktung unter der Bezeichnung "tiefgefrorener Joghurt" untersagen.

7 Die französische Regierung macht geltend, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt falle nicht unter die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag, da es hier um die Anwendung französischen Rechts auf eine französische Gesellschaft gehe, die innerhalb des französischen Hoheitsgebietes tiefgefrorenen "Joghurt" verkaufe; daher bestehe kein Anlaß, diesen Teil der Vorlagefrage zu beantworten.

8 Die französischen Vorschriften gelten tatsächlich nur für auf dem französischen Markt verkaufte Erzeugnisse und haben keinen Einfluß auf die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten, so daß kein Anlaß besteht, sie im Hinblick auf Artikel 34 EWG-Vertrag zu prüfen, der von den Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen handelt. Aus den unbestrittenen Ausführungen der Kommission geht jedoch hervor, daß tiefgefrorener Joghurt unter dieser Bezeichnung in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellt und vermarktet wird; deshalb ist es nicht ausgeschlossen, daß dieses Erzeugnis nach Frankreich eingeführt wird und dann unter französisches Recht fällt.

9 Zu der Frage, ob die Smanor SA sich vor dem vorlegenden Gericht mit Erfolg auf eine etwaige Behinderung der Einfuhr von tiefgefrorenem Joghurt durch die französischen Vorschriften berufen kann, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, der zufolge es nach dem System des Artikels 177 EWG-Vertrag Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, anhand des Sachverhalts, der dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt, zu beurteilen, ob eine Entscheidung über die dem Gerichtshof gestellten Vorlagefragen für den Erlaß seines Urteils erforderlich ist.

10 Es ist daher zu prüfen, ob und inwieweit Artikel 30 EWG-Vertrag einer Regelung entgegensteht, die - wie die in Rede stehende französische Regelung - die Vermarktung von Joghurt, der einem Tiefkühlprozeß unterworfen wurde, unter der Bezeichnung "tiefgefrorener Joghurt" im Inland verbietet.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ( seit dem Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, 852, Randnr. 5 ), erfasst das in Artikel 30 EWG-Vertrag ausgesprochene Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

12 Zwar schließt ein Verbot, wie es hier in Rede steht, das die Verpflichtung zur Verwendung einer anderen Verkehrsbezeichnung mit sich bringt, die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender oder sich dort im freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat nicht absolut aus; es kann aber deren Vermarktung erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zumindest mittelbar behindern ( siehe insbesondere das Urteil vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80, Fietje, Slg. 1980, 3839, 3853, Randnr. 10 ).

13 Dabei ist die von der französischen Regierung vorgeschlagene Bezeichnung, nämlich "tiefgefrorene fermentierte Milch", den Verbrauchern weniger bekannt als die Bezeichnung "tiefgefrorener Joghurt ". Ferner bezieht sich der entscheidende Gesichtspunkt für das Verbot der Bezeichnung "Joghurt", nämlich der Vorgang des Tiefkühlens, auf eine Konservierungsmethode, der bei dieser Art von Erzeugnissen besondere Bedeutung dann zukommt, wenn sie eingeführt werden.

14 Eine innerstaatliche Regelung, die es verbietet, innerhalb des Staatsgebiets Joghurt, der einem Tiefkühlprozeß unterzogen wurde, unter der Bezeichnung "tiefgefrorener Joghurt" zu verkaufen, stellt hiernach eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag dar.

15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere die Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649, vom 10. November 1982 in der Rechtssache 261/81, Rau, Slg. 1982, 3961, und vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, "Bier", Slg. 1987, 1227 ) sind weiter in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Vermarktung der betroffenen Erzeugnisse Hemmnisse für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, insoweit hinzunehmen, als diese Regelungen, sofern sie unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar sind, sich durch einen der in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Gründe des öffentlichen Interesses wie den Schutz der menschlichen Gesundheit oder durch zwingende Erfordernisse etwa des Verbraucherschutzes rechtfertigen lassen. Allerdings muß eine solche Regelung in einem vernünftigen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen. Hat eine Mitgliedstaat die Wahl zwischen verschiedenen Maßnahmen, die zur Erreichung ein und desselben Ziels geeignet sind, so obliegt es ihm, dasjenige Mittel zu wählen, das die Freiheit des Handelsverkehrs am wenigsten behindert.

16 Im Lichte dieser Überlegungen ist festzustellen, daß es an gemeinsamen oder harmonisierten Vorschriften über Herstellung oder Vermarktung von Joghurt nur die Richtlinie gibt, die jedoch lediglich Etikettierung und Aufmachung der für den Endverbraucher bestimmten Lebensmittel betrifft und Gegenstand des weiter unten zu prüfenden zweiten Teils der Vorlagefrage ist. Die Verordnung Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung ( ABl. L 182, S. 36 ) bestimmt zwar in ihrem Artikel 2 Absatz 2, daß die Bezeichnung "Joghurt" ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten ist, verweist aber sonst im wesentlichen auf die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

17 Mit Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit kann eine Regelung wie oben beschrieben nicht gerechtfertigt werden, da sie nicht die Vermarktung von tiefgefrorenem Joghurt, sondern lediglich die Verwendung der Bezeichnung "Joghurt" untersagt.

18 Allerdings hat der Gerichtshof anerkannt, daß ein Mitgliedstaat aus Gründen des Verbraucherschutzes darauf achten darf, daß die Verbraucher über die ihnen angebotenen Erzeugnisse korrekt informiert werden und so die Möglichkeit haben, ihre Wahl nach Maßgabe dieser Informationen zu treffen ( siehe Urteil vom 12. März 1987, a. a. O., sowie das Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, "Milchersatzstoffe", Slg. 1988, 793 ).

19 Eine solche Unterrichtung kann jedoch in anderer Weise als durch das Verbot der Bezeichnung "Joghurt" wirksam gewährleistet werden, nämlich durch das Erfordernis einer geeigneten Etikettierung mit der zusätzlichen Kennzeichnung durch den Vermerk "tiefgefroren", wodurch die besondere Behandlung, der die betroffenen Erzeugnisse unterzogen wurden, herausgestellt wird.

20 Eine derartige Lösung erscheint um so zwingender, als Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie vorsieht, daß die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels durch eine Angabe über dessen physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung, die es erfahren hat, ergänzt werden kann, und in diesem Zusammenhang ausdrücklich den "tiefgekühlten" Zustand erwähnt.

21 Anders wäre es nur, wenn der Joghurt, nachdem er tiefgefroren wurde, nicht mehr die Eigenschaften aufwiese, die der Verbraucher erwartet, wenn er ein als "Joghurt" bezeichnetes Erzeugnis kauft.

22 Sowohl aus dem Codex alimentarius der FAO und der Weltgesundheitsorganisation als auch aus den - von der Kommission angeführten - Regelungen mehrerer Mitgliedstaaten geht hervor, daß das charakteristische Merkmal des als "Joghurt" vermarkteten Erzeugnisses das Vorhandensein von lebenden Milchbakterien in reichlicher Menge ist.

23 Hiernach steht ein innerstaatliches Verbot, beim Verkauf tiefgefrorener Erzeugnisse die Bezeichnung "Joghurt" zu verwenden, in keinem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Schutzes der Verbraucher, wenn sich die Merkmale der tiefgefrorenen Erzeugnisse, vor allem was die Anzahl der Bakterien betrifft, nicht wesentlich von denen der frischen Erzeugnisse unterscheiden und wenn eine geeignete Etikettierung, ergänzt durch die Angabe eines äussersten Verkaufs - oder eines Verfallsdatums, für die korrekte Unterrichtung der Verbraucher genügt.

24 Es ist Sache des mit der Hauptsache befassten vorlegenden Gerichts, an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, ob die besonderen Merkmale des tiefgefrorenen Joghurts im Hinblick auf die Anforderungen, welche die innerstaatlichen Rechtsvorschriften an frischen Joghurt stellen, derart bedeutend sind, daß sie eine unterschiedliche Bezeichnung rechtfertigen.

25 Auf den ersten Teil der Vorlagefrage des Tribunal de commerce L' Aigle ist daher zu antworten, daß Artikel 30 EWG-Vertrag es den Mitgliedstaaten verwehrt, innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die Verwendung der Bezeichnung "Joghurt" nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulassen, auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, wenn sie in diesem rechtmässig hergestellt und vermarktet wurden, sich die Merkmale der tiefgefrorenen nicht wesentlich von denen der frischen Erzeugnisse unterscheiden und wenn eine geeignete Etikettierung, ergänzt durch die Angabe eines äussersten Verkaufs - oder eines Verfallsdatums, für die korrekte Unterrichtung der Verbraucher genügt.

Zur Auslegung der Richtlinie 89/112 des Rates

26 Mit dem zweiten Teil seiner Frage will das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Artikel 5, 15 und 16 der Richtlinie dahin auszulegen sind, daß sie einer innerstaatlichen Regelung der Verkehrsbezeichnungen entgegenstehen, welche die Bezeichnung "Joghurt" für Joghurt, der einem Tiefkühlprozeß unterzogen wurde, nicht zulässt.

27 Nach Ansicht der französischen Regierung liegt die Heranziehung dieser Artikel der Richtlinie durch das vorlegende Gericht neben der Sache. Sie stützt sich insofern vor allem auf Artikel 5 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf dem Gebiet der Verkehrsbezeichnungen für Lebensmittel belassen habe.

28 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die Bezeichnung, die in den diesbezueglichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, und, bei Fehlen einer solchen, die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

29 Zwar verweist diese Bestimmung auf die in den Regelungen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Bezeichnungen; ihre genaue Bedeutung und Tragweite müssen jedoch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs beurteilt werden, in den sie sich einfügt, insbesondere der allgemeinen Ziele und des Aufbaus der Richtlinie.

30 Nach ihrer Begründung und ihrem Artikel 2 soll die Richtlinie der Unterrichtung und dem Schutz des Endverbrauchers dienen, vor allem was Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs - oder Gewinnungsart dieser Erzeugnisse betrifft.

31 Insbesondere für die Tiefkühlung der Lebensmittel bestimmt Artikel 5 Absatz 3, daß die Verkehrsbezeichnung eine Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die besondere Behandlung, die es erfahren hat, enthält beziehungsweise durch eine solche Angabe ergänzt wird, sofern die Unterlassung dieser Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen. Als Beispiel werden die Angaben "pulverförmig, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert" genannt.

32 Daß der tiefgekühlte Zustand eines Erzeugnisses in der vorgenannten Bestimmung ausdrücklich erwähnt wird, führt zu dem Schluß, daß die Mitgliedstaaten die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für ein bestimmtes Erzeugnis nicht aus dem alleinigen Grund verbieten können, daß dieses einer Tiefkühlbehandlung unterzogen wurde, wenn es nach der Behandlung weiterhin die übrigen von der innerstaatlichen Regelung für die Zulässigkeit der in Rede stehenden Bezeichnung aufgestellten Voraussetzungen erfuellt.

33 Ob Joghurt nach der Tiefkühlung weiterhin den übrigen von den französischen Rechtsvorschriften für die Zulässigkeit der Bezeichnung "Joghurt" aufgestellten Voraussetzungen genügt, ist eine tatsächliche Frage, deren Beurteilung Sache des vorlegenden Gerichts ist.

34 Artikel 15 der Richtlinie gestattet es in bestimmten Fällen, den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften über Etikettierung und Aufmachung zu verbieten. Hierzu genügt die Feststellung, daß die Gründe, die nach Artikel 15 Absatz 2 ein derartiges Verbot rechtfertigen, hier der Schutz der Gesundheit und der Schutz vor Täuschung, im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt wurde, keine Rolle spielen.

35 Artikel 16 der Richtlinie schließlich ist nach seinem klaren Wortlaut nur anwendbar, wenn auf ihn ausdrücklich Bezug genommen wird, was bei den Artikeln 5 und 15 nicht der Fall ist.

36 Auf den zweiten Teil der Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß die Richtlinie 79/112, insbesondere ihr Artikel 5, der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, welche die Verkehrsbezeichnung "Joghurt" für eingeführte oder einheimische Erzeugnisse, die einem Tiefkühlprozeß unterzogen wurden, nicht zulässt, wenn diese Erzeugnisse im übrigen den Voraussetzungen genügen, von denen die genannte Regelung die Zulässigkeit dieser Bezeichnung für frische Erzeugnisse abhängig macht.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Die Auslagen der französischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

auf die ihm vom Tribubal de commerce L' Aigle mit Urteil vom 15. Juni 1987, ergänzt durch Urteil vom 21. September 1987, vorgelegte Frage für Recht erkannt :

1 ) Artikel 30 EWG-Vertrag verwehrt es den Mitgliedstaaten, innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die Verwendung der Bezeichnung "Joghurt" nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulassen, auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, wenn sie in diesem rechtmässig hergestellt und vermarktet wurden, sich die Merkmale der tiefgefrorenen nicht wesentlich von denen der frischen Erzeugnisse unterscheiden und wenn eine geeignete Etikettierung, ergänzt durch die Angabe eines äussersten Verkaufs - oder eines Verfallsdatums, für die korrekte Unterrichtung der Verbraucher genügt.

2 ) Die Richtlinie 79/112, insbesondere ihr Artikel 5, steht der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung entgegen, welche die Verkehrsbezeichnung "Joghurt" für eingeführte oder einheimische Erzeugnisse, die einem Tiefkühlprozeß unterzogen wurden, nicht zulässt, wenn diese Erzeugnisse im übrigen den Voraussetzungen genügen, von denen die genannte Regelung die Zulässigkeit dieser Bezeichnung für frische Erzeugnisse abhängig macht.

Ende der Entscheidung

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