Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.06.1988
Aktenzeichen: 32/87
Rechtsgebiete: Entscheidung Nr. 3746/86/EGKS der Kommission vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie, EGKS-Vertrag


Vorschriften:

Entscheidung Nr. 3746/86/EGKS der Kommission vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie
EGKS-Vertrag Art. 33 Abs. 2
EGKS-Vertrag Art. 58 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag macht die Einführung eines Quotensystems als Ausnahme vom Grundsatz der Freiheit des Marktes von einem schwierigen Verfahren abhängig, nach dem die Kommission nicht ohne die Zustimmung des Rates handeln kann, während Artikel 58 § 3 für die Beendigung des Quotensystems und somit im Hinblick auf die Wiederherstellung der Freiheit des Marktes ein weniger starres Verfahren vorsieht, in dessen Rahmen die Kommission ausgedehntere Befugnisse hat, da ihre Vorschläge nur abgelehnt werden können, wenn der Rat einstimmig anders entscheidet.

Die teilweise Beendigung des Quotensystems muß, da sie sich in den Rahmen der allmählichen Wiederherstellung normaler Wettbewerbsbedingungen einfügt, nach dem Verfahren nach Artikel 58 § 3 erfolgen. Deshalb hat die Kommission ihr Ermessen dadurch mißbraucht, daß sie für die teilweise Beendigung des Quotensystems, die Gegenstand ihres Vorschlags vom 2. Oktober 1986 war, auf das Verfahren nach Artikel 58 § 1 zurückgriff, und ihre allgemeine Entscheidung Nr. 3746/86 ist insoweit für nichtig zu erklären, als sie die in diesem Vorschlag aufgeführten Erzeugnisgruppen betrifft.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. JUNI 1988. - INDUSTRIE SIDERURGICHE ASSOCIATE - I. S. A. UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEFREIUNG EINES ERZEUGNISSES VOM QUOTENSYSTEM. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 32, 52 UND 57/87.

Entscheidungsgründe:

1 Der Unternehmensverband Industrie Siderurgiche Associate - ISA ( nachstehend : ISA ) hat mit Klageschrift, die am 3. Februar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist ( Rechtssache 32/87 ), gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 3746/86/EGKS der Kommission vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie ( ABl. L 348, S. 1 ).

2 Die angefochtene Entscheidung, die auf Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag gestützt ist, schloß nur die Erzeugnisgruppe Ic ( feuerverzinkte Bleche ) und deren Vorerzeugnisse mit Wirkung vom 1. Januar 1987 aus der Quotenregelung aus, nachdem die Kommission hierzu die Zustimmung des Rates eingeholt hatte. Die Entscheidung berührte dagegen nicht das Quotensystem für bestimmte Erzeugnisse, deren Ausschluß die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat vom 2. Oktober 1986 mit der Begründung, daß die offensichtliche Krise in bezug auf sie nicht mehr bestehe, vorgeschlagen hatte, ohne jedoch hierfür die Zustimmung des Rates zu erhalten; es handelt sich dabei um die Erzeugnisse der Gruppen IV ( Walzdraht ), VI ( Stabstahl ) und schweren Formstahl der Gruppe III.

3 Die Alfa Acciai SpA ( Rechtssache 52/87 ) einerseits sowie die Fincamuna SpA und die Nuova Sidercamuna SpA ( Rechtssache 57/87 ), bei denen es sich um zusammengeschlossene Unternehmen im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag handelt, andererseits, haben mit Klageschriften, die am 20. und am 25. Februar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben :

- erstere auf Aufhebung der Entscheidung SG(86 ) D/15838 vom 23. Dezember 1986, mit der die Kommission diesen Unternehmen nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3485/85 in der durch die Entscheidung Nr. 3746/86 geänderten Fassung die Erzeugungs - und Lieferquoten für die Erzeugnisse der Gruppe IV für das erste Quartal 1987 zugeteilt hatte,

- letztere auf Aufhebung der Entscheidung SG(86 ) D/15853 vom 23. Dezember 1986, mit der die Kommission diesen Unternehmen nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3485/85 in der durch die Entscheidung Nr. 3746/86 geänderten Fassung die Erzeugungs - und Lieferquoten für die Erzeugnisse der Gruppe VI für das erste Quartal 1987 zugeteilt hatte.

4 Mit Beschluß vom 8. Mai 1987 hat der Gerichtshof die beiden genannten Rechtssachen zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit der Klage des ISA

6 Die Kommission äussert Zweifel an der Zulässigkeit der Klage des ISA. Zur Begründung macht sie geltend, der Verband hätte einen Ermessensmißbrauch gegenüber einem oder mehreren seiner Mitgliedsunternehmen behaupten und schlüssig die Gründe darlegen müssen, aus denen sich seiner Ansicht nach dieser Ermessensmißbrauch ergebe. In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Ansicht, die angefochtene Entscheidung betreffe den Kläger nicht, der keine Erzeugnisse der Gruppe Ic herstelle, und die Durchführung eines anderen als des angewandten Verfahrens hätte nicht notwendigerweise zu einem anderen, für die Mitglieder des Klägers günstigen Ergebnis geführt.

7 Nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag können Unternehmen oder Unternehmensverbände Klage gegen Entscheidungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen. Nach dieser Vorschrift genügt es für die Zulässigkeit der Klage, daß der Kläger förmlich einen Ermessensmißbrauch ihm gegenüber behauptet und die Gründe darlegt, aus denen sich der Ermessensmißbrauch ergibt. Der Vertrag sieht für die Zulässigkeit der Klage keine zusätzliche Voraussetzung vor. Der Nachweis des Vorliegens des Ermessensmißbrauchs ist notwendig, um die Begründetheit der Klage darzutun; diese Frage ist jedoch im Rahmen der Sachprüfung zu untersuchen und betrifft nicht die Zulässigkeit ( siehe in diesem Sinne die Urteile vom 11. Februar 1955 in der Rechtssache 3/54, Assider, Slg. 1954-1955, 133, und in der Rechtssache 4/54, ISA, Slg. 1954-1955, 191; Urteil vom 16. Juli 1956 in der Rechtssache 8/55, Fédération Charbonnière, Slg. 1955-1956, 199; Urteil vom 29. November 1956 in der Rechtssache 9/55, Charbonnages, Slg. 1955-1956, 333; Urteil vom 9. Juni 1964 in den verbundenen Rechtssachen 55 bis 59 und 61 bis 63/63, Acciaiere di Modena, Slg. 1964, 455; Urteil vom 8. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 3 und 4/64, Chambre syndicale, Slg. 1965, 596; zuletzt das Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140, 146, 221 und 226/82, Walzstahl, Slg. 1984, 951 ).

8 Im vorliegenden Fall rügt der Kläger unter Angabe von Gründen einen Verfahrensmißbrauch der Kommission, der darin bestehe, daß sie bei Erlaß der streitigen Entscheidung unter Verletzung ihrer Befugnisse das Verfahren nach Artikel 58 § 1 anstelle des Verfahrens nach § 3 angewandt habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Verfahrensmißbrauch als eine Unterart des Ermessensmißbrauchs anerkannt ( Urteil vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 2/57, Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse, Slg. 1958, 159; Urteil Walzstahl, a. a. O.). Der Kläger sucht auch darzutun, daß dieser Verfahrensmißbrauch ihm gegenüber dadurch begangen worden sei, daß die Kommission den Interessen seiner Mitgliedsunternehmen einen unmittelbaren Schaden zugefügt habe, indem sie deren Erzeugnisse nicht aus der Quotenregelung ausgeschlossen habe.

9 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Klage des ISA als zulässig anzusehen.

Zur Begründetheit der Klage des ISA

10 Vorab ist zum Streitgegenstand zu bemerken, daß die Klageanträge in dieser Rechtssache darauf gerichtet sind, die Entscheidung Nr. 3746/86 für nichtig zu erklären, und zwar nicht vollständig, sondern nur insoweit, als sie keine Liberalisierung für die Erzeugnisgruppen IV und VI und schweren Formstahl der Erzeugnisgruppe III bewirkt hat. Der Vorschlag der Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat vom 2. Oktober 1986 bezog sich nämlich nur auf die genannten Erzeugnisgruppen sowie auf die Gruppe Ic; deshalb stellt sich nur in bezug auf diese Erzeugnisse die Frage, ob die Kommission einen Ermessensmißbrauch begangen hat, während die Gültigkeit der Entscheidung für die übrigen Erzeugnisgruppen nicht in Frage gestellt wird. Zwar beantragt der ISA in seinen Anträgen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ohne nähere Angaben, doch geht aus seinem Vorbringen in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung klar hervor, daß er die Nichtigerklärung dieser Entscheidung in Wirklichkeit nur insoweit begehrt, als diese keine Liberalisierung für die genannten Erzeugnisgruppen bewirkt.

11 Der ISA macht geltend, daß die Kommission ihr Ermessen dadurch mißbraucht habe, daß sie das Verfahren des Artikels 58 § 1 zu anderen als denjenigen Zwecken, zu deren Erreichung es eingeführt worden sei, und anstelle des allein anwendbaren Verfahrens des Artikels 58 § 3 angewandt habe.

12 Die Kommission vertritt dagegen die Ansicht, daß sie im vorliegenden Fall die Wahl zwischen § 1 und § 3 gehabt habe und daß der Umstand, daß sie § 1 angewandt habe, keinesfalls einen Ermessensmißbrauch darstelle.

13 Zur Klärung dieser für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidenden Frage ist zu prüfen, wie Artikel 58 die Einführung und die Aufhebung eines Quotensystems regelt. In § 1 Absatz 1 dieses Artikels heisst es :

"Ist die Hohe Behörde bei einem Rückgang der Nachfrage der Auffassung, daß sich die Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise befindet und daß die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um dieser Lage zu begegnen, so hat sie nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates ein System der Erzeugungsquoten einzuführen, erforderlichenfalls unter Anwendung der in Artikel 74 vorgesehenen Maßnahmen."

§ 3 dieses Artikels lautet :

"Das Quotensystem wird durch einen nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gestellten Antrag der Hohen Behörde oder durch Antrag der Regierung eines Mitgliedstaats an den Rat beendet, es sei denn, daß der Rat bei einem Antrag der Hohen Behörde einstimmig, bei einem Antrag einer Regierung mit einfacher Mehrheit anders entscheidet. Die Beendigung des Quotensystems ist von der Hohen Behörde bekanntzumachen."

14 Nach Ansicht der Kommission ist der Ausdruck "die Beendigung des Quotensystems" in Artikel 58 § 3 nur so zu verstehen, daß er sich auf das Ende des Quotensystems insgesamt bezieht. Deshalb sei der Fall einer teilweisen Beendigung des Quotensystems durch diese Bestimmung nicht geregelt und sie habe somit nach dem Grundsatz des actus contrarius weiterhin die Wahl zwischen der Anwendung des § 3 und der Anwendung des § 1.

15 Vorab ist auszuführen, daß Artikel 58 § 1, der nicht vorsieht, daß das Quotensystem notwendigerweise alle Erzeugnisse der Stahlindustrie erfasst, auch dann anwendbar ist, wenn ein solches System zuerst nur auf bestimmte Erzeugnisgruppen angewandt und später auf weitere Gruppen ausgedehnt wird. Desgleichen lässt sich nicht annehmen, daß Artikel 58 § 3 nicht auch den Fall betrifft, daß das Quotensystem nur für bestimmte der ihm unterworfenen Erzeugnisse beendet wird.

16 Im Hinblick auf die Frage, ob die Kommission dieses Verfahren auch bezueglich ihres Vorschlags vom 2. Oktober 1986 einhalten musste, ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 58 § 1 die Einführung eines Quotensystems als Ausnahme vom Grundsatz der Freiheit des Marktes von einem schwierigen Verfahren abhängig macht, nach dem die Hohe Behörde nicht ohne die Zustimmung des Rates handeln kann, während Artikel 58 § 3 für die Beendigung des Quotensystems und somit im Hinblick auf die Wiederherstellung der Freiheit des Marktes ein weniger starres Verfahren vorsieht, in dessen Rahmen die Hohe Behörde ausgedehntere Befugnisse hat, da ihre Vorschläge nur abgelehnt werden können, wenn der Rat einstimmig anders entscheidet.

17 Die Befugnisse, die der Hohen Behörde auf diese Weise übertragen worden sind, um das Quotensystem zu beenden und so die Freiheit des Marktes wiederherzustellen, beruhen im übrigen auf der Rolle, die sie im Rahmen der Durchführung des EGKS-Vertrags zu spielen hat, dessen Artikel 8 ihr die Aufgabe überträgt, für die Erreichung der im Vertrag festgelegten Zwecke zu sorgen, zu denen nach Artikel 5 unter anderem die Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft gehören.

18 Deshalb musste die teilweise Beendigung des Quotensystems, die die Kommission am 2. Oktober 1986 vorschlug, nach dem Verfahren nach Artikel 58 § 3 erfolgen, da sie sich in den Rahmen der allmählichen Wiederherstellung normaler Wettbewerbsbedingungen einfügt.

19 Nach alledem hat die Kommission zu Unrecht das Verfahren nach § 1 anstelle des Verfahrens nach § 3 angewandt und auf diese Weise ihr Ermessen mißbraucht. Dieser Ermessensmißbrauch betraf die dem ISA angehörenden Stahlunternehmen, für deren Erzeugnisse die - später Wirklichkeit gewordene - Möglichkeit, nicht unter die Liberalisierungsmaßnahmen zu fallen, bestand, als die Kommission sich für den Rückgriff auf das Verfahren nach § 1 entschied.

20 Unter diesen Umständen ist deshalb die Entscheidung Nr. 3746/86/EGKS der Kommission vom 5. Dezember 1986 insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Erzeugnisgruppen betrifft, die Gegenstand des Liberalisierungsvorschlags waren, den die Kommission dem Rat am 2. Oktober 1986 vorlegte.

Zu den Klagen der Alfa Acciai SpA sowie der Fincamuna SpA und der Nuova Sidercamuna SpA

21 Zu den Klagen der Alfa Acciai SpA sowie der Fincamuna SpA und der Nuova Sidercamuna SpA ist festzustellen, daß die Klägerinnen beantragen, die individuellen Entscheidungen, mit denen für sie die Erzeugungsquoten für das erste Quartal 1987 festgesetzt worden sind, aufzuheben, da sie in Anwendung einer Bestimmung einer ungültigen allgemeinen Entscheidung, nämlich von Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3485/85 in der durch Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3746/86 geänderten Fassung, ergangen seien.

22 Die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 3746/86 führt dazu, daß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3485/85 in der Fassung, die er vor den durch Artikel 1 der für nichtig erklärten Entscheidung vorgenommenen Änderungen aufwies, in den Grenzen dieser Nichtigerklärung wieder anwendbar ist, bis die Kommission eventuell eine neue Änderungsentscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 1987 erlässt.

23 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3485/85 in seiner ursprünglichen Fassung unterliegen alle Erzeugnisgruppen, auf die sich die von den Klägerinnnen angefochtenen Einzelfallentscheidungen beziehen, dem Quotensystem. Es erweist sich somit, daß die Einzelfallentscheidungen auf eine Vorschrift gestützt sind, deren Gültigkeit zur Zeit nicht in Frage gestellt wird.

24 Unter diesen Umständen sind die Klagen unbegründet und deshalb abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

26 Da die Kommission in der Rechtssache 32/87 unterlegen ist, sind ihr in dieser Rechtssache die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Da die Alfa Acciai SpA sowie die Fincamuna SpA und die Nuova Sidercamuna SpA mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ersterer in der Rechtssache 52 und letzterer in der Rechtssache 57/87 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Entscheidung Nr. 3746/86 der Kommission vom 5. Dezember 1986 wird insoweit für nichtig erklärt, als sie die Erzeugnisgruppen betrifft, die Gegenstand des Liberalisierungsvorschlags waren, den die Kommission dem Rat am 2. Oktober 1986 vorlegte.

2 ) Die Klagen in den Rechtssachen 52 und 57/87 werden als unbegründet abgewiesen.

3 ) Die Kommission trägt in der Rechtssache 32/87 die Kosten des Verfahrens.

4 ) Die Alfa Acciai SpA, die Klägerin in der Rechtssache 52/87, sowie die Fincamuna SpA und die Nuova Sidercamuna SpA, die Klägerinnen in der Rechtssache 57/87, tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück