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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.02.1990
Aktenzeichen: 320/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, 6. Richtlinie vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
6. Richtlinie vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 5 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( 77/388 ) ist dahin auszulegen, daß als "Lieferung eines Gegenstands" auch dann die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, wenn das rechtliche Eigentum am Gegenstand nicht übertragen worden ist.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall anhand des gegebenen Sachverhalts festzustellen, ob eine solche Übertragung vorliegt.

2. Im Rahmen der in Artikel 177 EWG-Vertrag festgelegten Aufgabenverteilung ist es Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf einen konkreten Fall anzuwenden. Eine solche Anwendung kann nämlich nicht ohne eine Würdigung des gesamten Sachverhalts der Rechtssache erfolgen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 8. FEBRUAR 1990. - STAATSSECRETARIS VAN FINANCIEN GEGEN SHIPPING AND FORWARDING ENTERPRISE SAFE BV (SAFE REKENCENTRUM BV). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HOGE RAAD - NIEDERLANDE. - MEHRWERTSTEUER - AUSLEGUNG DES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE - LIEFERUNG EINES GRUNDSTUECKS - WIRTSCHAFTLICHE UEBERTRAGUNG DES GEGENSTANDS. - RECHTSSACHE 320/88.

Entscheidungsgründe:

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 19. Oktober 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 3. November 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1; im folgenden : "Sechste Richtlinie ") zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem sich der Staatssecretaris van Financiën der Niederlande und die steuerliche Einheit Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV ( Safe Rekencentrum BV; im folgenden : "Firma Safe ") gegenüberstehen. Das Ausgangsverfahren betrifft einen Steuerbescheid, mit dem der Belastinginspecteur von der Firma Safe die Umsatzsteuer nacherhob, die seiner Ansicht nach wegen der Lieferung eines eine Villa mit Nebengebäuden umfassenden Grundstücks durch die Firma Safe an die Firma Kats Bouwgröp NV ( im folgenden : "Firma Kats ") geschuldet ist.

3 Wie sich aus den Akten ergibt, hatte die Firma Safe gemäß der notariellen Urkunde vom 19. Juni 1979 über einen Vertrag mit der Firma Kats dieser gegen Zahlung von 2,25 Mio HFL ein unbedingtes Recht an dem Grundstück zu übertragen, das von Hypotheken und anderen dinglichen Rechten frei sein sollte. Nach den Bestimmungen dieser Urkunde gehen die Wertveränderungen, Vorteile und Lasten des Grundstücks auf Rechnung und Gefahr der Firma Kats, die die Verfügungsgewalt über das Grundstück erwarb. Ausserdem verpflichtete sich die Firma Safe, der Firma Kats das Eigentum an dem Grundstück der Firma Kats zu übertragen, sobald diese es wünscht, spätestens aber am 31. Dezember 1982. Hierzu erteilte die Firma Safe der Firma Kats unwiderruflich Vollmacht, die Handlungen vorzunehmen, die den Übergang des rechtlichen Eigentums an dem Grundstück bewirken. Am 11. August 1983 schlossen die Konkursverwalter der Firma Kats mit einem Dritterwerber einen notariellen Vertrag, nach dem sie diesem für 450 000 HFL die Rechte abtraten, die die Firma Kats gemäß der notariellen Urkunde vom 19. Juni 1979 an dem Grundstück besaß. Am selben Tag übertrug die Firma Safe dem Dritterwerber das rechtliche Eigentum an dem Grundstück.

4 Die Firma Safe legte gegen den streitigen Nacherhebungsbescheid Einspruch beim Belastinginspecteur ein und erhob anschließend Klage beim Gerechtshof Den Haag. Schließlich befasste der Staatssecretaris van Financiën den Hoge Raad der Nederlanden mit dem Rechtsstreit, der das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat :

"1 ) Ist Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie dahin zu verstehen, daß von der Lieferung eines Gegenstands im Sinne dieser Vorschrift nur dann die Rede sein kann, wenn das rechtliche Eigentum an diesem Gegenstand übertragen wird?

2 ) Falls die erste Frage verneint wird : Liegt eine Lieferung eines Gegenstands im vorgenannten Sinne auch vor, wenn dessen rechtlicher Eigentümer

- durch Vertrag solche Verpflichtungen gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat, daß fortan alle Wertveränderungen und alle Vorteile und Lasten des Gegenstands auf Rechnung und Gefahr dieses Vertragspartners gehen;

- sich durch diesen Vertrag verpflichtet hat, seinem Vertragspartner das rechtliche Eigentum an dem Gegenstand zu irgendeinem künftigen Zeitpunkt zu übertragen;

- durch diesen Vertrag seinem Vertragspartner unwiderruflich Vollmacht erteilt hat, die Handlungen vorzunehmen, die diese Übertragung bewirken;

- aufgrund dieses Vertrags den Gegenstand seinem Vertragspartner tatsächlich zur Verfügung gestellt hat?"

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

6 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie gilt "als Lieferung eines Gegenstands... die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen ".

7 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern daß sie jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer.

8 Diese Auffassung entspricht dem Zweck der Richtlinie, die unter anderem zum Ziel hat, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf eine einheitliche Definition der steuerbaren Umsätze zu gründen. Dieses Ziel wäre jedoch möglicherweise gefährdet, wenn die Feststellung, daß eine Lieferung von Gegenständen vorliegt, die einen der drei steuerbaren Umsätze darstellt, von der Erfuellung von Voraussetzungen abhinge, die von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich wären, wie dies bei den Voraussetzungen für die zivilrechtliche Eigentumsübertragung der Fall ist.

9 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß als "Lieferung eines Gegenstands" auch dann die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, wenn das rechtliche Eigentum an dem Gegenstand nicht übertragen wird.

Zur zweiten Frage

10 Wie sich aus den Akten ergibt, fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob die Übertragung des "wirtschaftlichen Eigentums" - dieser Begriff hat sich im niederländischen Steuerrecht entwickelt - als Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 der Sechsten Richtlinie angesehen werden kann. Es hat daher die vier Umstände umschrieben, aufgrund deren in dem ihm vorgelegten Fall eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gegeben war.

11 Indem das vorlegende Gericht aber die in dieser Weise umschriebenen vier Umstände in die zweite Frage einbezieht, ersucht es den Gerichtshof in Wirklichkeit darum, Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie auf den im Ausgangsverfahren streitigen Vertrag anzuwenden. Im Rahmen der in Artikel 177 EWG-Vertrag festgelegten Aufgabenverteilung ist es jedoch Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf einen konkreten Fall anzuwenden. Eine solche Anwendung kann nämlich nicht ohne eine Würdigung des gesamten Sachverhalts der Rechtssache erfolgen.

12 Dies wird auch durch die in der zweiten Frage dargestellte besondere Fallgestaltung illustriert. Denn dort ist einerseits von einer Verpflichtung zur Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums die Rede, die nicht in jedem Fall die Übertragung der tatsächlichen Befähigung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie zu beinhalten scheint; andererseits heisst es dort, daß der Gegenstand dem Vertragspartner tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sei, was normalerweise zu der Feststellung führen müsste, daß eine solche Übertragung der tatsächlichen Befähigung erfolgt ist.

13 Auf die zweite Frage ist damit zu antworten, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, in jedem Einzelfall anhand des gegebenen Sachverhalts festzustellen, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie übertragen worden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Die Auslagen der Regierung der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm vom Hoge Raad der Niederlande mit Urteil vom 19. Oktober 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, daß als "Lieferung eines Gegenstands" auch dann die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, wenn das rechtliche Eigentum am Gegenstand nicht übertragen worden ist.

2 ) Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall anhand des gegebenen Sachverhalts festzustellen, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie übertragen worden ist.

Ende der Entscheidung

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