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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.1989
Aktenzeichen: 331/87
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 91 Abs. 3
EWG/EAGBeamtStat Art. 29 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar ist eine Verfügung ordnungsgemäß bekanntgemacht, wenn sie ihrem Empfänger mitgeteilt worden ist und dieser die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen, doch obliegt es der Partei, die geltend macht, eine Klage sei unter Berücksichtigung der Fristen des Artikels 91 des Statuts verspätet erhoben worden, den Zeitpunkt nachzuweisen, in dem die Verfügung bekanntgemacht wurde ( vgl. das Urteil vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769 ).

2. Die Einstellungsverfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts, der es der Anstellungsbehörde erlaubt, bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anzuwenden, setzen keine Veröffentlichung voraus ( vgl. das Urteil vom 29. Oktober 1975 in den verbundenen Rechtssachen 81 bis 88/74, Marenco/Kommission, Slg. 1974, 1247 ).


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. DEZEMBER 1989. - EVAGELOS EXARCHOS GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - ABLEHNUNG DER BEWERBUNG IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN. - RECHTSSACHE 331/87.

Tenor:

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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