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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.1990
Aktenzeichen: 354/87
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 805/68, VO (EWG) Nr. 3985/86, VO (EWG) Nr. 3578/82, VO (EWG) Nr. 2806/87


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 805/68 Art. 27
VO (EWG) Nr. 3985/86 Art. 1
VO (EWG) Nr. 3985/86 Art. 7
VO (EWG) Nr. 3578/82 Art. 2
VO (EWG) Nr. 3578/82 Art. 15
VO (EWG) Nr. 2806/87 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der Verwaltung eines Zollkontingents betrifft eine Verordnung, durch die der Prozentsatz festgelegt wird, bis zu dem von den Wirtschaftsteilnehmern eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten stattgegeben werden kann, diese Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar. Die Verordnung, die unter Berücksichtigung der Gesamtmenge erlassen wurde, für die innerhalb eines bestimmten Zeitraums derartige Anträge eingereicht worden waren, entscheidet, selbst wenn der Verordnungsgeber von der Identität der Antragsteller keine Kenntnis hatte, über die Behandlung jedes eingereichten Antrags, so daß sie jeden Antragsteller individuell betrifft. Aufgrund dessen stellt sie keine Maßnahme von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag dar, sondern ein Bündel von Einzelfallentscheidungen, und kann nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden.

2. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die den Zugang zum Gemeinschaftszollkontingent für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch eröffnen, und die Kürzung der Anträge in Fällen, in denen sie das verfügbare Kontingent überschreiten, wie er in der Verordnung Nr. 2377/80 in der durch die Verordnung Nr. 3578/82 geänderten Fassung ausgestaltet ist, und der darin besteht, daß alle betroffenen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben, war die Kommission berechtigt, in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2806/87 zu verdeutlichen, daß in Fällen, in denen ein Lizenzantrag die verfügbare Menge übersteigt, diesem Antrag nur im Rahmen dieser Menge Rechnung getragen werden kann. Da nämlich ein Antrag, der die verfügbare Menge übersteigt, nur in der Absicht gestellt worden sein kann, die von der Kommission später vorzunehmende proportionale Kürzung der verschiedenen Anträge zu verfälschen, war eine derartige Maßnahme einer ordnungsgemässen Verwaltungsführung notwendig, um zu verhindern, daß die Ziele der Regelung vereitelt werden, und sie konnte, da sie in den Bereich der eigenen Zuständigkeiten der Kommission fiel, ohne Anhörung des Verwaltungsausschusses erlassen werden. Da sie eine bereits bestehende Regelung, deren notwendige Folge sie war, lediglich klargestellt hat, konnte sie nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit kollidieren.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 6. NOVEMBER 1990. - WEDDEL & CO BV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EINFUHRLIZENZEN FUER RINDFLEISCH. - RECHTSSACHE 354/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Weddel & Co. BV hat mit Klageschrift, die am 24. November 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2806/87 der Kommission vom 18. September 1987 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch ( ABl. L 268, S. 59 ) beantragt.

2 Vor der Prüfung der Begründetheit dieser Klage ist der Kontext der angefochtenen Verordnung, d. h. die gemeinschaftsrechtliche Regelung über das Gemeinschaftszollkontingent für die fraglichen Erzeugnisse, über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und über die Nutzung des streitigen Kontingents, darzulegen.

Das Gemeinschaftszollkontingent

3 Die Gemeinschaft eröffnet im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem General Agreement on Tariffs and Trade ( GATT ) jährlich ein Gemeinschaftszollkontingent für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch. Für das Jahr 1987 geschah dies durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 3928/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 ( ABl. L 365, S. 2 ). Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung betrug die Gesamtmenge dieses Kontingents 29 800 t. Nach Artikel 2 sollten die Durchführungsvorschriften nach dem "Verwaltungsausschußverfahren" des Artikels 27 der Verordnung ( EWG ) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( ABl. L 148, S. 24 ) festgelegt werden.

4 Die Verordnung ( EWG ) Nr. 3985/86 der Kommission vom 23. Dezember 1976 ( ABl. L 370, S. 37 ) enthielt die Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor. In Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung hieß es :

"( 1 ) Das Zollkontingent für Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3928/86 wird wie folgt aufgeteilt :

a )...

...

d ) 10 000 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs, das folgender Begriffsbestimmung entspricht :..."

Artikel 7 der Verordnung lautete :

"Die Einreichung der Lizenzanträge und die Erteilung der Einfuhrlizenzen für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d genannte Fleisch erfolgen gemäß den Bestimmungen der Artikel 12 und 15 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2377/80."

Die Einfuhrlizenzregelung

5 In dem entscheidungserheblichen Zeitraum war die Erteilung von Einfuhrlizenzen durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 ( ABl. L 241, S. 5 ) geregelt. In Artikel 12 dieser Verordnung in der durch Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3578/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 ( ABl. L 373, S. 59 ) geänderten Fassung, die bis zum 1. Januar 1988 galt, war bestimmt :

"1. Um die besondere Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung ( EWG ) Nr. 2972/79 in Anspruch nehmen zu können,

a ) beziehen sich der Lizenzantrag oder die Lizenzanträge, die von demselben Interessenten eingereicht werden, auf eine Gesamtmenge von mindestens 5 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch für diese Regelung und für den Monat, in dem der Lizenzantrag oder die Lizenzanträge gestellt worden sind;

..."

6 Artikel 15 der Verordnung Nr. 2377/80 regelte die Anträge auf Erteilung und die Ausstellung der Ausfuhrlizenzen. Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe d, eingefügt durch die Verordnung Nr. 3578/82, lautete :

"d ) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Anträgen gemäß Artikel 12 stattgegeben wird. Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt worden sind, die verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Satz fest, um den die beantragten Mengen verringert werden. Ist die beantragte Gesamtmenge geringer als die verfügbare Menge, so stellt die Kommission die verbleibende Menge fest."

Die Nutzung des Gemeinschaftszollkontingents

7 In bezug auf das Kontingent von 10 000 t hochwertigem Rindfleisch, das für das Jahr 1987 durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 3985/86 festgesetzt worden war, wurden Anträge auf Einfuhrlizenzen für Gesamtmengen eingereicht, die die verfügbaren Mengen überstiegen. Die Kommission machte daher mit ihrer Verordnung ( EWG ) Nr. 519/87 vom 20. Februar 1987 ( ABl. L 52, S. 12 ) von ihrer in Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2377/80 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die beantragten Mengen um einen gewissen Prozentsatz zu kürzen. Artikel 1 bestimmte :

"Jedem für den Monat Februar 1987 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung ( EWG ) Nr. 3985/86 wird bis zu 3,343 % der beantragten Menge stattgegeben."

8 Nachdem sehr viele beantragte Lizenzen aus geschäftlichen Gründen nicht genutzt worden waren, wurde durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 2539/87 der Kommission vom 24. August 1987 ( ABl. L 241, S. 6 ) ein neues Zuteilungsverfahren eingeführt. Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung konnten :

"Lizenzen... gemäß Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2377/80 während der ersten zehn Tage im September 1987 für eine Gesamtmenge von 4 617 Tonnen Fleisch mit Ursprung in und Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada beantragt werden ".

9 In der Folge erschien es erforderlich, die im Rahmen der Verordnung Nr. 2539/87 beantragten Mengen um einen gewissen Prozentsatz zu kürzen. Zu diesem Zweck sah Artikel 1 der streitigen Verordnung Nr. 2806/87 vor :

"Jedem für den Monat September 1987 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung ( EWG ) Nr. 3985/86 wird bis zu 0,2425 % der beantragten Menge stattgegeben.

Solte sich ein Antrag auf mehr als die mit der Verordnung ( EWG ) Nr. 2539/87 zur Verfügung gestellte Menge von 4 617 Tonnen beziehen, wird ihm nur bis zu der vorstehenden Menge Rechnung getragen."

10 Am 9. September 1987 reichte die Klägerin bei den zuständigen Behörden in den Niederlanden einen Antrag auf Lizenzen für die Einfuhr von 80 000 t Rindfleisch und am 10. September einen neuen Antrag auf 240 000 t ein. In Anwendung der Hoechstgrenzenregelung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der streitigen Verordnung Nr. 2806/87 erhielt die Klägerin eine Lizenz, die sich nur auf 0,2425 % von 4 617 t erstreckte, und durfte somit nur 11,19 t Rindfleisch einführen.

11 Die Frage, ob ein Händler im Rahmen der Verordnung Nr. 2539/87 Lizenzanträge für eine grössere als die verfügbare Menge einreichen konnte, wurde erstmals in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 11. September 1987 aufgeworfen. Nach dem Kurzprotokoll dieser Sitzung haben "die Dienststellen der Kommission... erklärt, daß Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2377/80 nach seinem Wortlaut keine Hoechstgrenze für die Anträge vorsehe. Die Frage sei jedoch zweifelhaft und bedürfe näherer Prüfung."

12 Am 11. September 1987 teilte die Produktschap voor Vee en Vlees ( nachstehend : Produktschap ), die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen zuständige niederländische Stelle, der Kommission den Gesamtbetrag der in den Niederlanden eingereichten Anträge mit. Am 15. September 1987 antwortete die Kommission, ein Lizenzantrag müsse für mindestens 5 t Fleisch gestellt werden, dürfe jedoch die im Zeitpunkt seiner Einreichung verfügbare Gesamtmenge nicht überschreiten, obwohl seit 1982 im Rahmen dieser Regelung keine besondere Hoechstgrenze mehr bestehe.

13 Die Produktschap entgegnete, daß diese Auslegung der Verordnung Nr. 2539/87 gegen bestimmte frühere, insbesondere in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 11. September 1987 getroffene, Entscheidungen verstosse und die betroffenen Unternehmen in den Niederlanden in grosse Schwierigkeiten bringe. Dennoch führte die Kommission durch die streitige Verordnung Nr. 2806/87 vom 18. September 1987 eine Hoechstgrenze für Anträge ein und kürzte auf diese Weise die beantragten Mengen proportional.

14 Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 27. April 1988 die niederländische Regierung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.

15 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts, des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

16 Die Klägerin trägt vor, die Klage sei nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 41/70 bis 44/70 ( NV International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411 ) zulässig, da die streitige Verordnung keine allgemeine Geltung habe und sie, die Klägerin, durch deren Bestimmungen unmittelbar und individuell betroffen sei. Durch den Erlaß dieser Verordnung sei ihr insoweit ein beträchtlicher Schaden entstanden, als ihre Lizenzanträge nur bis zu einer Hoechstmenge berücksichtigt worden seien und sie auf diese Weise die Möglichkeit verloren habe, eine beträchtlich höhere Menge Rindfleisch aus den Vereinigten Staaten und/oder Kanada einzuführen und Lizenzen im Rahmen des GATT zu erhalten.

17 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, weil die streitige Verordnung Nr. 2806/87 die Klägerin nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar und individuell betreffe. Diese Verordnung habe allgemeine Geltung und könne nicht entsprechend den Erfordernissen des Artikels 173 als Entscheidung oder Bündel von Entscheidungen angesehen werden. Der blosse Umstand, daß die Zahl oder sogar die Identität der Personen bestimmt werden könne, an die sich eine Verordnung richte, stelle kein Kriterium dar, das es erlaube, diese Verordnung als eine mit einer Klage im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag anfechtbare Handlung zu qualifizieren.

18 Es ist zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 2806/87 die Klägerin im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar und individuell betrifft.

19 Zur ersten Voraussetzung genügt der Hinweis, daß die Verordnung Nr. 2806/87 die Kriterien für die Zuteilung von Einfuhrlizenzen sehr eingehend festlegt, ohne den für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ein Ermessen einzuräumen. Somit ist die Klägerin durch die Verordnung unmittelbar betroffen.

20 Was die zweite Voraussetzung anbelangt, so steht fest, daß die Verordnung Nr. 2806/87 angesichts der Rindfleischmengen erlassen wurde, für die in den ersten 10 Tagen des Monats September 1987 einzelne Einfuhrlizenzanträge eingereicht worden waren.

21 Beim Erlaß dieser Verordnung stand die Zahl der Anträge, die hiervon betroffen werden konnten, fest. Es konnte kein neuer Antrag hinzukommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtmenge, für die Anträge eingereicht worden waren, wurde festgelegt, bis zu welchem Prozentsatz diesen Anträgen stattgegeben werden konnte.

22 Somit hat die Kommission durch den Erlaß der Verordnung Nr. 2806/87, selbst wenn sie nur von den beantragten Mengen Kenntnis erhielt, über die Behandlung jedes eingereichten Antrags entschieden.

23 Artikel 1 der Verordnung Nr. 2806/87 stellt daher keine Bestimmung von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 EWG-Vertrag dar, sondern ist als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen, die die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 3985/86 in Form einer Verordnung getroffen hat, wobei jede dieser Entscheidungen die Rechtsstellung jedes Antragstellers berührte. Somit betrifft die Verordnung die Klägerin unmittelbar und individuell. Die Klage ist deshalb zulässig.

Zur Begründetheit

24 Die Klägerin erhebt mehrere Rügen, mit denen sie insbesondere eine unzulängliche Begründung der streitigen Verordnung, eine Befugnisüberschreitung und die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift, geltend macht.

25 Die Klägerin trägt erstens vor, daß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2806/87, der eine Änderung der von der Kommission bis dahin verfolgten Politik darstelle, in den Begründungserwägungen dieser Verordnung nicht begründet werde. Die Verordnung sei somit unter Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag erlassen worden.

26 Zweitens macht die Klägerin geltend, daß die Verordnung Nr. 2806/87 nicht nur das Verfahren für die Einreichung von Lizenzanträgen gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2377/80 des Rates regele, sondern die Erteilung der Lizenzen von Voraussetzungen abhängig mache, die in Artikel 12 der letztgenannten Verordnung nicht vorgesehen seien. Da die Kommission somit im Rahmen einer zur Durchführung einer Verordnung des Rates erlassenen Verordnung neue Vorschriften aufgestellt habe, habe sie ihre Befugnisse überschritten.

27 Drittens sieht die Klägerin die Verletzung einer Verfahrensvorschrift und/oder einer wesentlichen Formvorschrift darin, daß die Kommission nicht nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates den Verwaltungsausschuß angehört habe.

28 Die Kommission macht unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte der Hoechstgrenzenregelung geltend, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2806/87 sei nur eine Klarstellung; dadurch werde die Regelung der Artikel 12 und 15 der Verordnung Nr. 2377/80 des Rates nicht geändert. Die Hoechstgrenzenregelung sei nur die logische Folge der Technik des einheitlichen Prozentsatzes gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2377/80.

29 Die drei Rügen der Klägerin werfen die Frage auf, ob die Kommission zu einem Zeitpunkt, als bereits alle Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht waren, berechtigt war, durch die streitige Verordnung die Hoechstgrenzenregelung mit der Maßgabe einzuführen, daß jeder einzelne Antrag nur bis zu der verfügbaren Gesamtmenge von 4 617 t berücksichtigt werde.

30 Wie in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2957/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 ( ABl. L 336, S. 5 ), durch die das Gemeinschaftszollkontingent für das fragliche Fleisch erstmals eröffnet wurde, deutlich zum Ausdruck kommt, soll durch die Regelung betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen und die Kürzung der Anträge im Fall einer Überschreitung des Kontingents "vor allem (( sichergestellt werden )), daß alle betroffenen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben ".

31 Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2806/87 enthaltene Vorschrift dient lediglich der ordnungsgemässen Verwaltungsführung : Sie verdeutlicht die bereits bestehende gemeinschaftsrechtliche Regelung, deren notwendige Folge sie im übrigen ist, da in Ermangelung einer derartigen Vorschrift das Einfuhrlizenzsystem nicht richtig funktionieren könnte. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß ein Antrag, der die verfügbare Menge übersteigt, nur in der Absicht gestellt worden sein kann, die von der Kommission später vorzunehmende proportionale Kürzung der verschiedenen Anträge zum Vorteil des Antragstellers zu verfälschen. Die Vorschriften, die die Kommission erlassen hat, um zu verhindern, daß die Ziele der fraglichen Regelung auf diese Weise vereitelt werden, fallen deshalb in den Bereich der eigenen Zuständigkeiten der Kommission. Eine Anhörung des Verwaltungsausschusses war folglich nicht notwendig.

32 Die Klägerin macht weiter geltend, daß es in anderen Verordnungen und Systemen der gemeinsamen Agrarpolitik gebräuchlich und zulässig sei, Anträge einzureichen, die die verfügbare Menge überstiegen. Sie konnte jedoch in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes kein Beispiel für eine solche Praxis anführen. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erwarten, daß die Kommission anders handeln würde. Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

33 Die Klägerin trägt ausserdem vor, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2806/87 verstosse deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen denjenigen getroffen werde, die in einem einzigen Mitgliedstaat einen einzigen Antrag gestellt hätten, der die verfügbare Menge übersteige, und denjenigen, die in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag gestellt hätten, der sich jedesmal auf die verfügbare Gesamtmenge beziehe. Die zuletzt genannten Anträge würden nicht gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2377/80 in der durch die Verordnung Nr. 3578/82 geänderten Fassung zusammengezählt, so daß eine Einfuhrlizenz aufgrund derselben besonderen Einfuhrregelung in verschiedenen Mitgliedstaaten beantragt werden könne.

34 Die Kommission räumt ein, daß seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3578/82 die Anwendung der Hoechstgrenzenregelung nach der Verordnung Nr. 2806/87 tatsächlich zu einer unterschiedlichen Behandlung bei Antragstellern führen könne, die in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig Anträge einreichten. Diese Möglichkeit sei jedoch bisher noch nicht eingetreten. In jedem Fall habe sich diese mögliche unterschiedliche Behandlung nicht auf die Klägerin ausgewirkt, da sie keinen Antrag in anderen Mitgliedstaaten gestellt habe.

35 Hierzu ist festzustellen, daß durch die streitige Einfuhrregelung sichergestellt werden soll, daß alle betroffenen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft gleichen Zugang zu der verfügbaren Menge haben. Sowohl die Einreichung eines die verfügbare Menge übersteigenden Antrags in einem einzigen Mitgliedstaat als auch die Einreichung von Anträgen, die sich jedesmal auf die gesamte verfügbare Menge beziehen, in mehreren Mitgliedstaaten stellen einen Versuch dar, den Zweck dieser Regelung zu vereiteln. Unter diesen Umständen kann die Tatsache, daß die Kommission den Mißbrauch der zweiten Art nicht schnell abgestellt hat, der Klägerin keinen Anspruch auf Billigung oder Rechtfertigung verleihen. Somit kann sich die Klägerin nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

36 Was schließlich das Vorbringen der Klägerin und der niederländischen Regierung angeht, die Auslegung der Kommission gehe nicht eindeutig aus der bereits bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung hervor und verstosse gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, so ist erneut darauf hinzuweisen, daß diese Auslegung die bereits bestehende Gemeinschaftsregelung lediglich klargestellt hat, deren notwendige Folge sie war. Das Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ist deshalb zurückzuweisen.

37 Nach alledem ist das klägerische Vorbringen nicht begründet, so daß die Klage deshalb abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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