Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.03.1990
Aktenzeichen: 372/88
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das den Milk Marketing Boards nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1421/78 zustehende ausschließliche Recht zum Ankauf von Milch erfasst unter den Voraussetzungen, die in der Verordnung Nr. 1422/78 über die Gewährung bestimmter Sonderrechte für Milcherzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich und in der Verordnung Nr. 1565/79 zur Festlegung der entsprechenden Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, auch pasteurisierte Milch.

2. Ein Milk Marketing Board ist nach Gemeinschaftsrecht befugt, bei einem Erzeuger, der in einem bestimmten Gebiet des Vereinigten Königreichs pasteurisierte Milch herstellt und sie an einen anderen als den Board im Einzel -, im Semi-Einzel - oder im Großhandel absetzt, Beiträge zu erheben, wenn diese Beiträge den in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1422/78 festgelegten Erfordernissen der Verhältnismässigkeit entsprechen. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der maßgebenden Milchvermarktungsregelung kann der Board einem solchen Erzeuger finanzielle Lasten auferlegen, falls diese Lasten den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, entsprechen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 27. MAERZ 1990. - MILK MARKETING BOARD OF ENGLAND AND WALES GEGEN CRICKET ST. THOMAS ESTATE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION - VEREINIGTES KOENIGREICH. - LANDWIRTSCHAFT - AUSSCHLIESSLICHES RECHT ZUM ANKAUF PASTEURISIERTER MILCH. - RECHTSSACHE 372/88.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice ( Queen' s Bench Division ) hat mit Beschluß vom 3. November 1988, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. Dezember 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( ABl. L 148, S. 13 ) in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr. 1421/78 des Rates vom 20. Juni 1978 ( ABl. L 171, S. 12 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Betreiber eines Milch und Milcherzeugnisse herstellenden landwirtschaftlichen Betriebes, Cricket St Thomas Estate ( im folgenden : Cricket St Thomas ) und dem Milk Marketing Board of England and Wales ( im folgenden : Board ).

3 Der Board gehört zu den öffentlichen Einrichtungen des Vereinigten Königreichs ( Milk Marketing Boards ), deren wesentliche Tätigkeiten der Ankauf sowie der Verkauf im Groß - und Einzelhandel von zum menschlichen Verzehr bestimmter Kuhmilch und die Herstellung und der Vertrieb verschiedener Milcherzeugnisse sind.

4 Nach dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften wurden die Aufgaben der Milk Marketing Boards in die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse integriert, wie sie aufgrund der Verordnung Nr. 804/68, der Grundverordnung für diesen Sektor, geschaffen worden war. Die Verordnung Nr. 1421/78 zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68 schuf die Möglichkeit, die Milk Marketing Boards im Rahmen dieser gemeinsamen Organisation anzuerkennen und den betreffenden Mitgliedstaat zu ermächtigen, einer Milcherzeugerorganisation eines bestimmten Gebietes unter bestimmten Voraussetzungen einerseits das ausschließliche Recht, von diesen Erzeugern die von ihnen erzeugte und in unverarbeitetem Zustand auf den Markt gebrachte Milch anzukaufen, und andererseits das Recht einzuräumen, einen Ausgleich zwischen den an die Erzeuger gezahlten Preisen vorzunehmen, ohne den Verwendungszweck der von jedem einzelnen von ihnen gelieferten Milch zu berücksichtigen.

5 1981 verliehen die zuständigen nationalen Behörden dem Board diese Sonderrechte nach Maßgabe der Verordnung ( EWG ) Nr. 1422/78 des Rates vom 20. Juni 1978 über die Gewährung bestimmter Sonderrechte für Milcherzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich ( ABl. L 171, S. 14 ). Die Einzelheiten der Durchführung dieser Verordnung wurden mit der Verordnung ( EWG ) Nr. 1565/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 ( ABl. L 188, S. 29 ) festgelegt.

6 Die Einzelheiten bezueglich der Ausübung dieser Sonderrechte sind in der nationalen Regelung über die Milchvermarktung ( Milk Marketing Scheme ) festgelegt. Diese für die Tätigkeiten des Board maßgebende Regelung legt die Verpflichtung der in einem zur Zuständigkeit des Board gehörenden Gebiet ansässigen Erzeuger fest, ihm die von ihnen erzeugte Milch zu verkaufen. Der Board ist seinerseits mit Ausnahme bestimmter Fälle verpflichtet, alle ihm von diesen Erzeugern angebotene Rohmilch handelsmässiger Qualität anzukaufen.

7 Aufgrund dieser Regelung können zwei Gruppen von Erzeugern unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden, ihre Milch vom Verkauf an den Board auszuschließen und sie mit eigenen Mitteln zu vermarkten. Diese beiden Gruppen von Erzeugern sind einmal die Erzeuger-Einzelhändler, die eine vom Board erteilte Lizenz zur Vermarktung besitzen, und zum anderen die Erzeuger-Verarbeiter, die eine Ausschlußvereinbarung mit dem Board getroffen haben. Diese beiden Gruppen von Erzeugern sind verpflichtet, nach Maßgabe der Bestimmungen des Milk Marketing Scheme bestimmte Beiträge an den Board zu entrichten. Die Erhebung dieser Beiträge ist im übrigen in den Klauseln der genannten Lizenzen und Vereinbarungen vorgesehen.

8 Cricket St Thomas besitzt eine Lizenz als Erzeuger-Einzelhändler und ist zugleich aufgrund einer mit dem Board getroffenen Vereinbarung Erzeuger-Verarbeiter. Sie verkauft Milch sowohl unmittelbar auf dem Markt als auch über Zwischenhändler.

9 1984 stellte Cricket St Thomas die Zahlung ihrer Beiträge an den Board ein. Dieser erhob daraufhin 1986 Klage auf Zahlung der Rückstände. Die Klage betrifft die Beiträge, die bei einem Erzeuger aufgrund des Milk Marketing Scheme erhoben werden können, d. h. die "capital contributions", die aufgrund der Gesamtmenge der verkauften Milch errechnet werden und der Finanzierung der Investitionen des Board dienen, die "producer retailer contributions", die aufgrund der Erteilung einer Lizenz als Erzeuger-Einzelhändler erhoben werden, die "producer processor contributions", die nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen Board und Erzeuger-Verarbeiter zu zahlen sind, sowie die Buß - und Strafgelder, die bei Verstössen gegen die Verpflichtungen aus der Milchvermarktungsregelung, insbesondere die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Menge der nicht an den Board gelieferten Milch vorzulegen, zu entrichten sind.

10 Vor dem High Court vertrat Cricket St Thomas die Auffassung, daß alle diese Klageansprüche gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen, machte geltend, das ausschließliche Ankaufsrecht des Board gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 erstrecke sich nicht auf vom Erzeuger pasteurisierte Milch, und brachte weiter vor, daß der Board im Rahmen des Gemeinschaftsrechts nicht befugt sei, bei Erzeugern, die sich weigerten, ihre Milch an den Board zu liefern, Beiträge zu erheben; die geforderten Beträge seien im übrigen übersetzt.

11 Der High Court hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Kann das in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung ( EWG ) Nr. 804/68 des Rates in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr. 1421/78 genannte ausschließliche Recht in bezug auf pasteurisierte Milch ausgeuebt werden, und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen?

2 ) a ) Ist der Milk Marketing Board of England and Wales ( der 'Board' ) nach Gemeinschaftsrecht befugt - gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen -, von einem Erzeuger, der in England und Wales pasteurisierte Milch erzeugt und sie dort ( an andere Käufer als den Board ) verkauft, zu verlangen, daß er an den Board eine Umlage auf diese Milch zahlt ( den 'Beitrag' ), so daß der Erzeuger grundsätzlich so behandelt wird, als ob er seine Milch an den Board zum Erzeugerpreis verkauft und sie zum Großhandelspreis des Board zurückgekauft hätte?

b ) Hat der Board diese Befugnis, wenn die Milch nicht pasteurisiert ist, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen?

3 ) Hängt die Beantwortung der Frage 2 davon ab, ob der Verkauf der Milch im Einzelhandel, im Semi-Einzelhandel oder im Großhandel erfolgt?

4 ) Kann der Board, selbst wenn das Milk Marketing Scheme von 1933 ( in seiner geänderten Fassung ) ihm nicht ausdrücklich die Befugnis verleiht, von den Erzeugern, die 'Erzeuger-Verarbeiter' sind, Beiträge zu erheben, die Beiträge gleichwohl von ihnen aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage erheben, deren Existenz die Beantwortung der Frage 1 oder 2 möglicherweise ergeben hat?

5 ) Ist der Board nach Gemeinschaftsrecht befugt, von den in Frage 2 genannten Erzeugern, die Zahlung folgender zusätzlicher Beträge zu verlangen :

a ) Kapitalbeiträge gemäß Paragraph 51 Absatz 2 und Paragraph 71 Absatz 2 des Scheme,

b ) Verlustbeträge gemäß Section 10 des Agricultural Marketing Act von 1958 und Paragraph 77 Absatz 6 des Scheme,

c ) Bußgelder gemäß Paragraph 77 des Scheme?"

12 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage ( Auslegung des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1421/78 )

13 Bei der Beantwortung dieser Frage, mit der die Reichweite der Sonderrechte des Board beim Ankauf von Milch gegenüber den zu seiner Gebietszuständigkeit gehörenden Erzeugern ermittelt werden soll, ist festzustellen, ob der Begriff der erzeugten und in unverarbeitetem Zustand auf den Markt gebrachten Milch auch Milch erfasst, die von den Erzeugern pasteurisiert wurde.

14 Hierzu haben die Parteien des Ausgangsverfahrens gegensätzliche Auslegungen des Artikels 25 Absatz 1 der Grundverordnung in der geänderten Fassung vorgetragen, die insbesondere auf den verschiedenen sprachlichen Fassungen dieser Vorschrift fussen. Cricket St Thomas stützt seine Auslegung, das ausschließliche Ankaufsrecht des Board gelte nicht für pasteurisierte Milch, auf die englische Fassung, während der Board auf die anderen sprachlichen Fassungen zurückgreift und zu dem Ergebnis gelangt, daß das betreffende ausschließliche Recht auf Milch Anwendung findet, die von den Erzeugern pasteurisiert wurde.

15 Die englische Fassung des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung scheint dem ausschließlichen Ankaufsrecht des Board alle Milch zu entziehen, die bearbeitet wurde (" the milk which they produce and market without processing "). Es muß jedoch festgestellt werden, daß andere Vorschriften in derselben sprachlichen Fassung, die die Handelszuständigkeiten des Board anhand des Bearbeitungszustands der Milch und der Milcherzeugnisse festlegen, eine Reihe von Unterschieden in der Terminologie aufweisen, insbesondere bei Verwendung der Ausdrücke "processing", "manufacture" und "conversion ".

16 Demgegenüber unterscheiden die anderen sprachlichen Fassungen, insbesondere die französische und die deutsche, deren Terminologie durchgängig verwendet wird, den Begriff der Bearbeitung der Milch und die Maßnahmen der Verarbeitung. In diesen Fassungen unterscheiden nämlich Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1422/78 sowie Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1565/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1422/78 die "unverarbeitete" Milch von "Verarbeitungserzeugnissen" der Milch.

17 Bei der Festlegung der Reichweite des ausschließlichen Ankaufsrechts des Board ist vorab festzustellen, daß zwar die maßgebliche Gemeinschaftsregelung geschaffen wurde, um der besonderen Lage der Milk Marketing Boards im Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen, daß aber die Verordnung Nr. 1421/78, wie ihre dritte Begründungserwägung zu erkennen gibt, sich nicht ausschließlich auf diesen Mitgliedstaat bezieht, weil sie auch die Möglichkeit der Anerkennung gleichartiger Organisationen in anderen Mitgliedstaaten anspricht.

18 Jedenfalls kann die englische Fassung des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 804/68 nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar.

19 Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67 ( Van der Vecht, Slg. 1967, 461 ) festgestellt hat, schließt die Notwendigkeit einheitlicher Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen eine isolierte Betrachtung der Fassung einer Vorschrift aus und gebietet, sie bei Zweifeln im Lichte der Fassungen in den anderen Sprachen auszulegen und anzuwenden. In dem Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 ( Bouchereau, Slg. 1977, 1999 ) hat der Gerichtshof hinzugefügt, daß die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden müssen und die Vorschrift, falls die Fassungen voneinander abweichen, daher nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muß, zu der sie gehört.

20 Zu den vom nationalen Gericht angeführten Bestimmungen ist festzustellen, daß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung als Grundvorschrift für diesen Bereich zwischen der Milch, die in Form von Trinkvollmilch dem unmittelbaren menschlichen Verzehr zugeführt wird, einerseits und sonstigen Milcherzeugnissen andererseits unterscheidet. Auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 trifft für die Einzelheiten der Rechnungsführung und Verwaltung eine Unterscheidung zwischen der Bearbeitung der Milch zum unmittelbaren menschlichen Verzehr einerseits und der Milchverarbeitung andererseits.

21 Daraus geht hervor, daß das gemeinschaftsrechtlich entscheidende Kriterium bezueglich der Reichweite des ausschließlichen Ankaufsrechts des Board in den kennzeichnenden Eigenschaften und der Handelsbestimmung des betreffenden Erzeugnisses zu suchen ist. Es geht daher um die Frage, ob das betreffende Erzeugnis noch als Milch gelten kann oder ob es sich um ein neues, aus der Milch gewonnenes Erzeugnis handelt.

22 Die Pasteurisierung, die eine besondere Wärmebehandlung zur Verbesserung der Haltbarkeit der Milch darstellt, ändert die Natur des Erzeugnisses, das zum Verbrauch bestimmte Milch bleibt, nicht wesentlich und muß daher von anderen Maßnahmen, insbesondere solchen der Verarbeitung der Milch zu einem anderen Erzeugnis, unterschieden werden.

23 Dieses Ergebnis wird durch die Zielsetzungen der Gemeinschaftsregelung zur Festlegung besonderer Einzelheiten für das Funktionieren der Milk Marketing Boards im Vereinigten Königreich bestätigt. Würde nämlich das ausschließliche Ankaufsrecht des Board pasteurisierte Milch nicht erfassen, wären die Erzeuger in der Lage, ihre Milch, statt sie an den Board zu liefern, zu pasteurisieren und unmittelbar auf dem Markt abzusetzen. Ein solches Ergebnis würde auf die Schaffung eines zweiten Absatzweges für die Milch hinauslaufen und die Wirksamkeit der Regelung des Milk Marketing Scheme in Frage stellen.

24 Es bleibt darauf hinzuweisen, daß die Voraussetzungen, unter denen das ausschließliche Recht des Board beim Ankauf pasteurisierter Milch ausgeuebt werden muß, in den Verordnungen Nr. 1422/78 und Nr. 1565/79 festgelegt sind.

25 Mithin ist auf die erste Frage zu antworten, daß das ausschließliche Recht nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung Nr. 1421/78 des Rates vom 20. Juni 1978 unter den Voraussetzungen, die in der Verordnung Nr. 1422/78 des Rates vom 20. Juni 1978 über die Gewährung bestimmter Sonderrechte für Milcherzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich und in der Verordnung Nr. 1565/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1422/78 festgelegt sind, auch pasteurisierte Milch erfasst.

Zur zweiten, dritten und vierten Frage ( Beiträge zu Lasten bestimmter Gruppen von Erzeugern )

26 Mit diesen Fragen spricht das nationale Gericht das Problem an, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen das Gemeinschaftsrecht dem Board gestattet, vom Milk Marketing Scheme vorgesehene Beiträge bei Erzeugern zu erheben, die die von ihnen erzeugte - pasteurisierte oder rohe - Milch nicht an den Board abliefern, sondern im Einzel -, Semi-Einzel - oder im Großhandel verkaufen.

27 Mit Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 23/84 ( Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1986, 3581 ) wurde die Vereinbarkeit der im Vereinigten Königreich geschaffenen Milchvermarktungsregelungen, die eine Reihe von Verpflichtungen für Milcherzeuger vorsehen, die den Sonderrechten des Board unterworfen werden, mit den allgemeinen Grundsätzen des EWG-Vertrags anerkannt.

28 Weiter betrifft das ausschließliche Ankaufsrecht des Board gemäß Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 1422/78 nicht die Milchmengen, die der Erzeuger mit dem Einverständnis des Board diesem nicht abliefert; es gilt ferner nicht für die von einem Erzeuger-Einzelhändler erzeugte Milch.

29 Diese beiden Gruppen von Erzeugern werden vom Milk Marketing Scheme als Erzeuger-Verarbeiter definiert, wenn sie mit dem Board gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1422/79 eine Vereinbarung getroffen haben, bzw. als Erzeuger-Einzelhändler, wenn sie eine vom Board gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 1422/78 erteilte Lizenz besitzen.

30 Die bei diesen beiden Gruppen von Erzeugern erhobenen Beiträge sollen den Unterschied zwischen dem höheren Preis, den diese Erzeuger beim unmittelbaren Absatz auf dem Markt erzielen, und dem niedrigeren Preis, der ihnen vom Board gezahlt würde, ausgleichen und die Erzeuger-Verarbeiter und Erzeuger-Einzelhändler auf eine Stufe mit den übrigen Erzeugern stellen. Zweck dieser Beiträge ist es daher, die Gleichbehandlung aller dem Milk Marketing Scheme angeschlossenen Erzeuger zu gewährleisten und zu verhindern, daß die Erzeuger-Verarbeiter und die Erzeuger-Einzelhändler gegenüber den anderen Erzeugern bevorzugt werden, die infolge einer schlechteren Ausgangslage für die unmittelbare Vermarktung ihre Milch an den Board veräussern.

31 Ferner kann der Board sich weigern, eine Vereinbarung mit einem Erzeuger-Verarbeiter abzuschließen oder einem Erzeuger-Einzelhändler eine Lizenz zu erteilen. Er ist daher erst recht befugt, eine den betreffenden Erzeugern eingeräumte Befreiung von der Pflicht, ihre Milch dem Board abliefern zu müssen, von gewissen Voraussetzungen abhängig zu machen, die die Aufrechterhaltung und das Funktionieren des Milk Marketing Scheme gewährleisten sollen.

32 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Pflicht zur Entrichtung der streitigen Beiträge sowohl für Rohmilch als auch für pasteurisierte Milch gilt, die unmittelbar auf dem Markt abgesetzt wird.

33 Die Einzelheiten eines solchen Absatzes - d. h. der Verkauf im Einzel -, im Semi-Einzel - oder im Großhandel - können den Bestand der vorgenannten Pflicht nicht berühren, da die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich nicht zwischen den verschiedenen Vermarktungsarten der Milch unterscheiden.

34 Die Höhe der Beiträge, die ein Erzeuger schuldet, der in einem bestimmten Gebiet des Vereinigten Königreichs pasteurisierte Milch herstellt und sie an einen anderen als den Board absetzt, sowie die Einzelheiten der Erhebung dieser Beiträge durch den Board müssen indessen den in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1422/78 festgelegten Erfordernissen der Verhältnismässigkeit entsprechen.

35 Es ist Sache des nationalen Gerichts, die tatsächlichen Ermittlungen anzustellen, die für die Feststellung notwendig sind, ob die streitigen Beiträge den genannten Kriterien entsprechen.

36 Auf die zweite, die dritte und die vierte Frage ist daher zu antworten, daß ein Milk Marketing Board nach Gemeinschaftsrecht befugt ist, bei einem Erzeuger, der in einem bestimmten Gebiet des Vereinigten Königreichs pasteurisierte Milch herstellt und sie an einen anderen als den Board im Einzel -, im Semi-Einzel - oder im Großhandel absetzt, Beiträge zu erheben, wenn diese Beiträge den in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1422/78 festgelegten Erfordernissen der Verhältnismässigkeit entsprechen.

Zur fünften Frage ( sonstige finanzielle Verpflichtungen bestimmter Gruppen von Erzeugern )

37 Mit dieser Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht es dem Board gestattet, den Erzeugern, die ihm ihre Milch nicht abliefern wollen, andere finanzielle Lasten, vorliegend Kapitalbeiträge, Schadensersatz und Geldbussen nach Maßgabe des Milk Marketing Scheme, aufzuerlegen.

38 Die von dem vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen dieser Regelung beziehen sich auf die Rechtsfolgen, die der Board bei Verletzung der den Erzeugern nach dieser Regelung obliegenden Pflichten geltend machen kann. Neben der Pflicht zur Entrichtung der von den Erzeuger-Verarbeitern und den Erzeuger-Einzelhändlern geschuldeten Beiträge handelt es sich um deren Pflicht, dem Board eine Aufstellung über die während eines bestimmten Buchungszeitraums nicht an diesen abgeführte Milchmengen vorzulegen.

39 Das Milk Marketing Scheme sieht insoweit die Möglichkeit von Schätzungen vor, mit denen die Beiträge der Erzeuger-Verarbeiter und Erzeuger-Einzelhändler ermittelt werden sollen, die die geforderten Aufstellungen über die nicht an den Board gelieferten Milchmengen nicht vorgelegt haben; vorliegend geht es um Kapitalbeiträge, um Schadensersatz wegen unterlassener Zahlung geschuldeter Beträge und um Bußgelder zur Ahndung dieser Verstösse.

40 Die Informationspflichten beruhen auf der von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1565/79 eingeführten Kontrollregelung.

41 Die rechtliche Prüfung der Vorschriften des Milk Marketing Scheme, die dem Board die Erfuellung seiner satzungsgemässen Aufgaben im Bereich der Überwachung und Verwaltung dieser Regelung erleichtern sollen, am Maßstab der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, fällt in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts.

42 Auf die fünfte Frage ist daher zu antworten, daß es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, daß ein Milk Marketing Board Erzeugern, die in einem bestimmten Gebiet des Vereinigten Königreichs pasteurisierte Milch herstellen und sie an einen anderen als den Board verkaufen, bei Verstössen gegen die Vorschriften der maßgebenden Milchvermarktungsregelung finanzielle Lasten auferlegt, falls diese Lasten den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, entsprechen.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm vom High Court of Justice ( Queen' s Bench Division ) durch Beschluß vom 3. November 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Das ausschließliche Recht nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung ( EWG ) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr. 1421/78 des Rates vom 20. Juni 1978 erfasst unter den Voraussetzungen, die in der Verordnung ( EWG ) Nr. 1422/78 des Rates vom 20. Juni 1978 über die Gewährung bestimmter Sonderrechte für Milcherzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich und in der Verordnung ( EWG ) Nr. 1565/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr. 1422/78 festgelegt sind, auch pasteurisierte Milch.

2 ) Ein Milk Marketing Board ist nach Gemeinschaftsrecht befugt, bei einem Erzeuger, der in einem bestimmten Gebiet des Vereinigten Königreichs pasteurisierte Milch herstellt und sie an einen anderen als den Board im Einzel -, im Semi-Einzel - oder im Großhandel absetzt, Beiträge zu erheben, wenn diese Beiträge den in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1422/78 festgelegten Erfordernissen der Verhältnismässigkeit entsprechen.

3 ) Es ist gemeinschaftsrechtlich zulässig, daß ein Milk Marketing Board Erzeugern, die in einem bestimmten Gebiet des Vereinigten Königreichs pasteurisierte Milch herstellen und sie an einen anderen als den Board verkaufen, bei Verstössen gegen die Vorschriften der maßgebenden Milchvermarktungsregelung finanzielle Lasten auferlegt, falls diese Lasten den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, entsprechen.

Ende der Entscheidung

Zurück