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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.1981
Aktenzeichen: 40-79
Rechtsgebiete: Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung Nr. 912/78


Vorschriften:

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung Nr. 912/78 Art. 27 des Anhangs VIII
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. NACH EINEM ALLGEMEIN ANERKANNTEN GRUNDSATZ SIND GESETZESÄNDERUNGEN , SOWEIT NICHTS ABWEICHENDES BESTIMMT IST , AUF DIE KÜNFTIGEN WIRKUNGEN UNTER DEM ALTEN RECHT ENTANDENER SACHVERHALTE ANWENDBAR.

2. DAMIT DER ANSPRUCH DER GESCHIEDENEN EHEFRAU AUF HINTERBLIEBENENVERSORGUNG NACH ARTIKEL 27 DES ANHANGS VIII DES BEAMTENSTATUTS AUSGESCHLOSSEN WIRD , MUSS DAS SCHEIDUNGSURTEIL DAS ALLEINIGE VERSCHULDEN DER EHEFRAU FESTSTELLEN. SPRICHT SICH EIN URTEIL ZUM VERSCHULDEN DER EHEFRAU AUS , WÄHREND ES DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS VERSCHULDEN DES EHEMANNES VORBEHÄLT , SO KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS IN DEM URTEIL FESTGESTELLT WORDEN IST , DASS EIN ' ' ALLEINIGES ' ' VERSCHULDEN DER EHEFRAU VORLIEGT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 5. FEBRUAR 1981. - FRAU P. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. - RECHTSSACHE 40-79.

Entscheidungsgründe:

1 FRAU P., GESCHIEDENE EHEFRAU DES VERSTORBENEN HERRN MANFREDO C. UND BEAMTIN DER KOMMISSION , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 9. MÄRZ 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25. MAI 1978 , MIT DER IHR DIE GEWÄHRUNG VON HINTERBLIEBENENVERSORGUNG VERWEIGERT WORDEN IST , SOWIE AUF VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR GEWÄHRUNG DER HINTERBLIEBENENVERSORGUNG UND ZUR ZAHLUNG DER FÄLLIGEN MONATSBETRAEGE DIESER VERSORGUNG NEBST 8 % VERZUGSZINSEN.

2 DIE KLAEGERIN BESASS DIE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT , ALS SIE IN BELGIEN DEN ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN C. HEIRATETE. SIE ERWARB DURCH IHRE EHESCHLIESSUNG DIE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT UND BEHIELT GLEICHZEITIG DIE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BEI. AM 27. AUGUST 1975 WURDE DIE EHE DURCH DIE EINTRAGUNG DES DIE SCHEIDUNG ZULASSENDEN URTEILS DES TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL IN DAS STANDESAMTSREGISTER DER BELGISCHEN GEMEINDE , IN DER DIE EHE GESCHLOSSEN WORDEN WAR , AUFGELÖST.

3 DAS URTEIL WAR AM 13. JUNI 1975 AUF DIE KLAGE DER KLAEGERIN UND DIE WIDERKLAGE IHRES EHEMANNES ERGANGEN. NACH DEM URTEILSTENOR LIESS DAS GERICHT DIE SCHEIDUNG AUF DIE WIDERKLAGE ' ' AUS DEM VERSCHULDEN DER WIDERBEKLAGTEN ' ' ZU. AUF DIE KLAGE GESTATTETE DAS GERICHT DER KLAEGERIN VOR DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE HAUPTSACHE , DURCH ZEUGENAUSSAGEN ODER JEDES ANDERE BEWEISMITTEL EINE REIHE VON BEHAUPTUNGEN ZU BEWEISEN. DIE KLAEGERIN BETRIEB DAS VERFAHREN BIS ZUM ZEITPUNKT DES TODES IHRES EHEMANNES AM 31. OKTOBER 1977 NICHT WEITER.

4 DIE KOMMISSION TEILTE DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 25. MAI 1978 MIT , DASS SIE AUFGRUND VON ARTIKEL 27 DES ANHANGS VIII DES STATUTS KEINEN ANSPRUCH AUF HINTERBLIEBENENVERSORGUNG HABE. DIE KLAEGERIN HAT GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG KLAGE ERHOBEN , NACHDEM IHRE BESCHWERDE UNBEANTWORTET GEBLIEBEN WAR.

5 DIE DERZEITIGE FASSUNG DES GENANNTEN ARTIKELS 27 ERGIBT SICH AUS DER VERORDNUNG NR. 912/78 DES RATES VOM 2. MAI 1978 ZUR ÄNDERUNG DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER BESCHÄFTIGUNGSBEDIN GUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( ABL. 1978 , L 119 , S. 1 ), DIE AM 4. MAI 1978 IN KRAFT GETRETEN IST. DANACH HAT DIE GESCHIEDENE EHEFRAU EINES BEAMTEN BEI DESSEN TOD ANSPRUCH AUF DIE HINTERBLIEBENENVERSORGUNG , ' ' SOFERN SIE IN DEM SCHEIDUNGSURTEIL NICHT FÜR ALLEIN SCHULDIG ERKLÄRT WORDEN IST ' '. DIE FRÜHERE FASSUNG DIESES ARTIKELS SAH DIE GEWÄHRUNG DER HINTERBLIEBENENVERSORGUNG VOR , ' ' SOFERN DER BEAMTE IN DEM SCHEIDUNGSURTEIL FÜR ALLEIN SCHULDIG ERKLÄRT WORDEN IST ' '.

6 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE AUF FOLGENDE DREI GRÜNDE : UNGÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 27 DES ANHANGS VIII , MANGELNDE BEWEISKRAFT DES SCHEIDUNGSURTEILS , DAS NACH ITALIENISCHEM RECHT - DEM GEMEINSAMEN NATIONALEN RECHT DER EHEGATTEN - NICHT ANERKANNT WÜRDE , UND UNZUTREFFENDE AUSLEGUNG DES SCHEIDUNGSURTEILS , DAS DIE SCHEIDUNG KEINESWEGS AUS DEM ' ' ALLEINIGEN ' ' VERSCHULDEN DER KLAEGERIN ZUGELASSEN HABE.

7 UM DIE BERECHTIGUNG DIESER KLAGEGRÜNDE BEURTEILEN ZU KÖNNEN , IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , OB DER SICH AUS DER VERORDNUNG NR. 912/78 ERGEBENDE WORTLAUT DES GENANNTEN ARTIKELS 27 IM VORLIEGENDEN FALL ANWENDBAR IST.

8 NACH ARTIKEL 24 DES ANHANGS VIII ENTSTEHT DER ANSPRUCH AUF HINTERBLIEBENENVERSORGUNG MIT DEM ERSTEN TAG DES KALENDERMONATS , DER AUF DEN STERBEMONAT DES BEAMTEN FOLGT ; WERDEN JEDOCH BEIM TOD DES BEAMTEN NACH ARTIKEL 70 DES STATUTS DREI MONTSGEHÄLTER GEZAHLT , SO ENTSTEHT DER ANSPRUCH AUF HINTERBLIEBENENVERSORGUNG AM ERSTEN TAG DES VIERTEN MONATS , DER AUF DEN STERBEMONAT FOLGT. IM VORLIEGENDEN FALL FALLEN DIESE BEIDEN DATEN AUF DEN 1. NOVEMBER 1977 UND 1. FEBRUAR 1978 UND LIEGEN SOMIT VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 912/78.

9 DIE VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN ERFOLGTEN AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER NEUEN FASSUNG DES ARTIKELS 27 , OBGLEICH SICH DIE KOMMISSION IN EINEM SCHREIBEN VOM 25. MAI 1978 AN DEN ANWALT DER KLAEGERIN AUF DIE ALTE FASSUNG BEZOGEN HATTE.

10 AUF BEFRAGEN DES GERICHTSHOFES HAT DIE KOMMISSION ERKLÄRT , WESHALB SIE DER AUFFASSUNG GEWESEN SEI , DASS DIE NEUE FASSUNG DES ARTIKELS 27 AUF DEN FALL DER KLAEGERIN ANWENDUNG FINDEN MÜSSE. NACHDEM SIE DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE VERORDNUNG NR. 912/78 ENTNOMMEN HABE , DASS DER GESETZGEBER NICHT DIE ABSICHT GEHABT HABE , DIE DURCH DIESE VERORDNUNG EINGEFÜHRTE REFORM AUF DIE NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG ENTSTEHENDEN SACHVERHALTE ZU BESCHRÄNKEN , HABE SIE ES FÜR ZWECKMÄSSIG GEHALTEN , BEI FEHLEN VON ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN IN DER VERORDNUNG DER REFORM UNMITTELBARE WIRKUNG HINSICHTLICH DER SCHWEBENDEN FÄLLE ZU VERLEIHEN. AUS DIESEM GRUNDE HABE SIE ZUGELASSEN , DASS WITWEN , DIE AUS BEIDERSEITIGEM VERSCHULDEN ODER IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN GESCHIEDEN SEIEN , NACH DEM NEUEN ARTIKEL 27 EX NUNC ANSPRUCH AUF HINTERBLIEBENENVERSORGUNG HÄTTEN , AUCH WENN DER EHEMANN VOR DEM 1. MAI 1978 VERSTORBEN SEI. DIES SEI IM ÜBRIGEN VON ALLEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT SO GEHANDHABT WORDEN.

11 DIE KOMMISSION TRAEGT IN DIESEM ZUSAMMENHANG VOR , EINE ANDERE LÖSUNG VERSTIESSE GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON PERSONEN , AUF DIE DAS STATUT ANWENDBAR SEI UND DIE SICH IN VERGLEICHBARER LAGE BEFÄNDEN. DIESER GRUNDSATZ GESTATTE ES NICHT , BEI DEN HINTERBLIEBENENVERSORGUNGSANSPRÜCHEN DER AUS BEIDERSEITIGEM VERSCHULDEN ODER IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN GESCHIEDENEN FRAUEN DANACH ZU UNTERSCHEIDEN , OB IHRE FRÜHEREN EHEMÄNNER VOR ODER NACH EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT VERSTORBEN SEIEN.

12 NACH EINEM ALLGEMEIN ANERKANNTEN GRUNDSATZ SIND GESETZESÄNDERUNGEN , SOWEIT NICHTS ABWEICHENDES BESTIMMT IST , AUF DIE KÜNFTIGEN WIRKUNGEN UNTER DEM ALTEN RECHT ENTSTANDENER SACHVERHALTE ANWENDBAR. DIE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 27 DES ANHANGS VIII , DIE IM ÜBRIGEN EINE GEÄNDERTE RECHTLICHE BEURTEILUNG DER LAGE DER GESCHIEDENEN FRAU WIDERSPIEGELT , MÜSSTE SOMIT , SOWEIT NICHTS ABWEICHENDES BESTIMMT IST , IHRE WIRKUNGEN VON IHREM INKRAFTTRETEN AN AUF ALLE GESCHIEDENEN FRAUEN VON VERSTORBENEN BEAMTEN ERSTRECKEN.

13 ARTIKEL 24 DES ANHANGS VIII SETZT ZWAR DEN ZEITPUNKT FÜR DIE ENTSTEHUNG UND DAS WIRKSAMWERDEN DER ANSPRÜCHE AUF HINTERBLIEBENENVERSORGUNG FEST ; SEIN ZWECK BESTEHT ABER NICHT DARIN , REGELN FÜR DIE SPÄTEREN ÄNDERUNGEN DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE AUFZUSTELLEN. DIE KOMMISSION HAT SOMIT ZU RECHT DIE ANSICHT VERTRETEN , DASS DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 912/78 GEÄNDERTE ARTIKEL 27 BEI FEHLEN VON ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN MIT UNMITTELBARER WIRKUNG AUF ALLE SACHVERHALTE , FÜR DIE ER GILT , ANWENDBAR IST.

14 ZUNÄCHST IST DER DRITTE KLAGEGRUND ZU PRÜFEN , MIT DEM GELTEND GEMACHT WIRD , DAS URTEIL DES TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL VOM 13. JUNI 1975 HABE DIE SCHEIDUNG NICHT AUS DEM ' ' ALLEINIGEN ' ' VERSCHULDEN DER KLAEGERIN ZUGELASSEN , WESHALB DIESE GEMÄSS ARTIKEL 27 DES ANHANGS VIII IN SEINER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 912/78 GEÄNDERTEN FASSUNG EINEN ANSPRUCH AUF HINTERBLIEBENENVERSORGUNG HABE.

15 ZUR STÜTZUNG DIESES KLAGEGRUNDES TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR , DAS GENANNTE URTEIL LASSE ZWAR DIE SCHEIDUNG AUS DEM VERSCHULDEN DER KLAEGERIN ZU , JEDOCH NICHT AUS IHREM ALLEINVERSCHULDEN. INDEM DAS URTEIL DER KLAEGERIN GESTATTE , BEWEIS FÜR TATSACHEN ZU ERBRINGEN , DURCH DIE DAS VERSCHULDEN DES EHEMANNES DARGETAN WERDEN KÖNNTE , HABE ES DIE FRAGE , OB DIE SCHEIDUNG AUS DEM ALLEINVERSCHULDEN DER KLAEGERIN ODER AUS BEIDERSEITIGEM VERSCHULDEN DER PARTEIEN ZUZULASSEN SEI , OFFENGELASSEN.

16 DIE KOMMISSION ENTGEGNET , DAS URTEIL VOM 13. JUNI 1975 SEI INSOWEIT , ALS ES DIE SCHEIDUNG AUS DEM VERSCHULDEN DER KLAEGERIN ZUGELASSEN HABE , UNANFECHTBAR GEWORDEN. DA DIE KLAEGERIN VOR DEM TOD IHRES FRÜHEREN EHEMANNES DIE VON DEM GERICHT ERÖFFNETE MÖGLICHKEIT , BEWEIS FÜR DIE VON IHR BEHAUPTETEN TATSACHEN ZU ERBRINGEN , NICHT GENUTZT HABE , GEBE ES NUR ' ' DAS URTEIL , DAS DIE SCHEIDUNG AUS DEM ALLEINVERSCHULDEN DER EHEFRAU ZULASSE ' '.

17 DIESEM VORBRINGEN DER KOMMISSION KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DAMIT DER ANSPRUCH DER GESCHIEDENEN EHEFRAU AUF HINTERBLIEBENENVERSORGUNG NACH ARTIKEL 27 DES ANHANGS VIII AUSGESCHLOSSEN WIRD , MUSS DAS SCHEIDUNGSURTEIL DAS ALLEINIGE VERSCHULDEN DER EHEFRAU FESTSTELLEN. IM VORLIEGENDEN FALL HAT SICH DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE ZUM VERSCHULDEN DER EHEFRAU AUSGESPROCHEN , JEDOCH DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS VERSCHULDEN DES EHEMANNES VORBEHALTEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS IN DEM URTEIL FESTGESTELLT WORDEN IST , DASS EIN ' ' ALLEINIGES ' ' VERSCHULDEN DER EHEFRAU VORLIEGT.

18 HIERAUS ERGIBT SICH , DASS DER DRITTE KLAGEGRUND DURCHGREIFT UND DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUFZUHEBEN IST , SOWEIT MIT IHR DIE GEWÄHRUNG DER HINTERBLIEBENENVERSORGUNG SEIT DEM 4. MAI 1978 , DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG NR. 912/78 , VERWEIGERT WIRD.

19 SONACH ERÜBRIGT SICH DIE PRÜFUNG DES ERSTEN UND DES ZWEITEN KLAGEGRUNDES. DA DIE KLAEGERIN IHRE KLAGE AUF DEN WORTLAUT DES ARTIKELS 27 DES ANHANGS VIII , WIE ER SICH AUS DER VERORDNUNG NR. 912/78 ERGIBT , GESTÜTZT HAT UND SIE AUF BEFRAGEN DES GERICHTSHOFES ERLÄUTERT HAT , DASS IHRER ANSICHT NACH NUR DIESER WORTLAUT IM VORLIEGENDEN FALL ANWENDBAR SEI , IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS SICH IHRE KLAGE NUR AUF DIE MONATSBETRAEGE DER HINTERBLIEBENENVERSORGUNG BEZIEHT , DIE SEIT DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG FÄLLIG GEWORDEN SIND.

20 FOLGLICH IST DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , AN DIE KLAEGERIN DIE SEIT DEM 4. MAI 1978 FÄLLIG GEWORDENEN MONATSBETRAEGE DER HINTERBLIEBENENVERSORGUNG NEBST ZINSEN VOM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG AN ZU ZAHLEN. DER ANGEMESSENE ZINSSATZ BETRAEGT 8 %.

Kostenentscheidung:

21 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN DES VERFAHRENS MIT AUSNAHME DER DURCH DIE STREITHILFE VERURSACHTEN KOSTEN AUFZUERLEGEN. DIE STREITHELFERIN HAT IHRE EIGENEN KOSTEN ZU TRAGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25. MAI 1978 , MIT DER DER KLAEGERIN DIE GEWÄHRUNG VON HINTERBLIEBENENVERSORGUNG VERWEIGERT WORDEN IST , WIRD AUFGEHOBEN , SOWEIT DIE GEWÄHRUNG DIESER VERSORGUNG SEIT DEM 4. MAI 1978 VERWEIGERT WIRD.

2.DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DER KLAEGERIN AB 4. MAI 1978 DIE HINTERBLIEBENENVERSORGUNG GEMÄSS ARTIKEL 27 DES ANHANGS VIII DES STATUTS ZU GEWÄHREN UND IHR DIE FÄLLIGEN MONATSBETRAEGE DIESER VERSORGUNG NEBST 8 % ZINSEN VOM 9. MÄRZ 1979 AN ZU ZAHLEN.

3.DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS MIT AUSNAHME DER DURCH DIE STREITHILFE VERURSACHTEN KOSTEN ZU TRAGEN.

4.DIE STREITHELFERIN TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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