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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.05.1989
Aktenzeichen: 40/88
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Auf die Art und Weise der Herstellung eines Erzeugnisses sowie auf die geographische Herkunft einiger Bestandteile dieses Erzeugnisses kommt es nur dann an, wenn die betreffende Tarifposition dies ausdrücklich vorschreibt. Die zollrechtliche Tarifierung wird auch nicht dadurch beeinflusst, daß die Ware verarbeitet worden ist, wenn das Verarbeitungserzeugnis die wesentlichen Bestandteile des Ausgangserzeugnisses enthält und deren prozentuale Anteile nicht wesentlich anders sind als vor der Verarbeitung. Dies ist nicht der Fall, wenn die zu tarifierende Ware einen in dem natürlichen Erzeugnis nicht vorhandenen Stoff enthält, und zwar mit einem grösseren Anteil, als er erforderlich ist, um diese Ware dem natürlichen Erzeugnis möglichst anzunähern.

2. Die Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend Magermilchpulver ist dahin auszulegen, daß sie ein Erzeugnis, das zu 23,4 % aus Magermilchpulver, zu 42,3 % aus Molkenpulver, zu 16,3 % aus Laktose, zu 7,1 % aus Calzium-Kaseinat, zu 10,6 % aus Natrium-Kaseinat und zu 0,4 % aus sonstigen Bestandteilen besteht, deshalb nicht erfasst, weil natürliche Milch kein Natrium-Kaseinat enthält und dessen Zusatz, der zur Förderung der Emulsion und zur Verbesserung des Geschmacks des Produkts erforderlich ist, nur bis zu 3 % des Gesamtgewichts zulässig ist. Da es keine speziellere Tarifposition gibt, die ein solches Produkt erfasste, ist dieses der Tarifstelle 21.07 D II a ) 1 betreffend Lebensmittelzubereitungen als Auffangposition zuzuweisen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 25. MAI 1989. - PAUL F. WEBER GMBH GEGEN MILCHWERKE PADERBORN-RIMBECK E. G. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LANDGERICHT PADERBORN. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFSTELLEN 04.02 A II B)1 UND 21.07 D II A)1 - MAGERMILCHPULVER. - RECHTSSACHE 40/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das Landgericht Paderborn hat mit Beschluß vom 12. Januar 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Tarifstellen 04.02 A II b ) 1 und 21.07 D II a ) 1 des Anhangs der Verordnung ( EWG ) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 172, S. 1; nachstehend GZT ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Paul F. Weber, Klägerin des Ausgangsverfahrens, und der Firma Milchwerke Paderborn-Rimbeck, Beklagte des Ausgangsverfahrens, wegen der Erfuellung von Kaufverträgen, in denen sich die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Lieferung einer Ware verpflichtete, die in den schriftlichen Verträgen als "deutsches Sprüh-Magermilchpulver, werksfrische, gesunde, handelsübliche Ware" bezeichnet war.

3 Wie sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, lieferte die Beklagte in den Jahren 1978, 1979 und 1980 die so bezeichnete Ware an die Klägerin, die sie nach den Niederlanden und nach Japan exportierte. Hierfür gewährte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas der Klägerin in der Zeit vom 7. Dezember 1978 bis zum 4. Februar 1980 nach den damals geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge für Magermilchpulver der Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des GZT.

4 Mit Bescheid vom 15. Juli 1982 forderte das Hauptzollamt von der Klägerin die gewährten Ausfuhrvergünstigungen in Höhe von 716 476,47 DM zurück. Das Hauptzollamt begründete seinen Bescheid damit, Ermittlungen des Zollfahndungsamts Hannover hätten ergeben, daß es sich bei der fraglichen Ware nicht um Magermilchpulver der Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des GZT, sondern um eine Lebensmittelzubereitung im Sinne der Tarifstelle 21.07 D II a ) 1 des GZT gehandelt habe. Diese Ware, die die Beklagte nicht selbst hergestellt, sondern von zwei deutschen Firmen gekauft habe, sei nämlich durch Vermischen verschiedener Bestandteile zu folgenden Anteilen entstanden :

23,4 GHT Magermilchpulver

42,3 GHT Molkenpulver

16,2 GHT Laktose

7,1 GHT Calzium-Kaseinat

10,6 GHT Natrium-Kaseinat

0,4 GHT sonstige Bestandteile

____________

= 100 GHT

5 Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten die Lieferung ausfuhrvergünstigungsfähigen Magermilchpulvers entsprechend den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen und setzte ihr zur Erfuellung dieser Verpflichtung eine Frist mit der Androhung, nach erfolglosem Fristablauf ihre Leistung abzulehnen.

6 Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, verklagte die Klägerin sie beim Landgericht Paderborn auf Schadensersatz wegen Nichterfuellung.

7 Vor dem nationalen Gericht räumte die Beklagte ein, daß die der Klägerin gelieferte Ware durch Trockenvermischung der verschiedenen vom Hauptzollamt angegebenen Bestandteile hergestellt worden sei und nicht dadurch, daß dem Gemelk der Kuh Flüssigkeit entzogen worden sei. Ausserdem sei zur Verbesserung der Produktqualität proteinangereichertes Molkenpulver aus Australien und Kanada hinzugefügt worden. Dennoch handele es sich bei der gelieferten Ware um Magermilchpulver im Sinne der Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des GZT, da die Ware alle analytischen Werte eines auf traditionelle Weise aus Magermilch hergestellten Magermilchpulvers aufweise. Im übrigen komme es für die Tarifierung nicht auf die Art und Weise der Herstellung, sondern allein auf die objektive Beschaffenheit der Ware an.

8 Die Klägerin trat diesen Ausführungen der Beklagten entgegen und machte vor dem nationalen Gericht geltend, die fragliche Ware falle nicht unter die Tarifstelle 04.02 A II b ) 1.

9 Das Landgericht Paderborn geht davon aus, daß die Tarifierung der fraglichen Ware sachdienliche Hinweise für die Auslegung der zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits bestehenden Verträge liefern könne.

10 Es ist weiter der Auffassung, der Rechtsstreit werfe ein Auslegungsproblem in bezug auf die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung auf. Das Landgericht Paderborn hat deshalb gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Ist die Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung, die in den Jahren 1978, 1979 und 1980 galt, dahin auszulegen, daß sie ein Produkt erfasst, das aus 23,4 % Magermilchpulver und im übrigen Molkenpulver ( teilweise mit Proteinen angereichert ), Laktose, Calzium-Kaseinat, Natrium-Kaseinat, Kaseinat ( SVM ), Calium-Hydrogenkarbonat, Calziumchlorid, Calziumkarbonat und Pottasche trocken zusammengemischt worden ist?

2 ) Kommt es dabei darauf an, daß die Kaseinate und das Molkenpulver zeitweilig aus Neuseeland, Kanada und Australien stammten und das Gemisch nach der Behauptung der Beklagten die gleichen analytischen Werte aufwies wie Magermilchpulver, das aus dem Gemelk der Kuh stammt?

3 ) Bei Verneinung der Frage 1 :

Wird eine solche Ware von der Tarifstelle 21.07 D II a ) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung, die in den Jahren 1978, 1979 und 1980 galt, erfasst?"

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten und zur zweiten Frage

12 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des GZT dahin auszulegen ist, daß sie ein Erzeugnis erfasst, das zu 23,4 % aus Magermilchpulver, zu 42,3 % aus Molkenpulver, zu 16,2 % aus Laktose, zu 7,1 % aus Calzium-Kaseinat, zu 10,6 % aus Natrium-Kaseinat und zu 0,4 % aus sonstigen Bestandteilen besteht. Ausserdem fragt das vorlegende Gericht danach, ob es für die Tarifierung dieses Erzeugnisses auf die Art und Weise seiner Herstellung und auf die Herkunft einiger seiner Bestandteile ankommt.

13 Es ist ständige Rechtsprechung ( z. B. Urteil vom 23. März 1972 in der Rechtssache 36/71, Henck, Slg. 1972, 187, Randnr. 4; Urteil vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, Randnr. 13 ), daß im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaft zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.

14 Zu der Frage, ob die Art und Weise der Herstellung einer Ware für die Tarifierung von Bedeutung ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden ( Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 38/76, Industriemetall Luma, Slg. 1976, 2027, Randnr. 7 ), daß der Zolltarif in bestimmten Fällen zwar auf die Art und Weise der Herstellung einer Ware abstellt, in der Regel jedoch vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurückgreift, die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden kann.

15 Daraus folgt, daß es auf die Art und Weise der Herstellung eines Erzeugnisses nur dann ankommt, wenn die betreffende Tarifposition dies ausdrücklich vorschreibt ( z. B. Urteil vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 42/86, Artimport, Slg. 1987, 4817 ).

16 Im vorliegenden Fall greift die Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des GZT nicht auf die Herstellungsweise als Einordnungskriterium zurück, so daß es für die Tarifierung des im Ausgangsverfahren streitigen Erzeugnisses nicht auf das zu dessen Herstellung angewendete Verfahren ankommt.

17 Entsprechendes gilt aus denselben Gründen für die geographische Herkunft einiger Bestandteile dieses Erzeugnisses. Die zollrechtliche Tarifierung eines Erzeugnisses bestimmt sich nämlich allein nach dessen objektiven Merkmalen; die im GZT nicht vorgesehene Herkunft der Bestandteile des Erzeugnisses spielt dabei keine Rolle.

18 Zur Einordnung des im Ausgangsverfahren streitigen Erzeugnisses in das System des GZT ist zunächst festzustellen, daß weder der Wortlaut der Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des GZT noch der Wortlaut der Vorschriften zu Kapitel 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 950/68 die Einbeziehung eines Erzeugnisses, das wie das im vorliegenden Fall streitige Erzeugnis zusammengesetzt ist, in die jeweilige Tarifstelle ausschließt.

19 Da es im Ausgangsverfahren um ein Erzeugnis geht, das durch die Mischung verschiedener Bestandteile gewonnen wurde, ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung ( Urteil vom 23. März 1972, a. a. O., Randnr. 10 ) die zollrechtliche Tarifierung einer Ware nicht dadurch beeinflusst wird, daß die Ware verarbeitet worden ist, wenn das Verarbeitungserzeugnis die wesentlichen Bestandteile des Ausgangserzeugnisses enthält und deren prozentuale Anteile nicht wesentlich anders sind als vor der Verarbeitung.

20 Für die Entscheidung darüber, ob das im Ausgangsverfahren streitige Erzeugnis in die Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des GZT eingeordnet werden kann, ist somit zu prüfen, ob dieses Erzeugnis die wesentlichen Bestandteile des Ausgangserzeugnisses, d. h. der aus dem Gemelk der Kuh gewonnenen entfetteten und getrockneten Milch, enthält und ob die prozentuale Zusammensetzung dieses Erzeugnisses nicht wesentlich von derjenigen des Ausgangserzeugnisses abweicht.

21 Dazu trägt die Kommission vor, die Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 könne keine Gemische erfassen, die - bezogen auf das Gesamtgewicht - mehr als 3 % Natrium-Kaseinat enthielten. Zur Begründung führt die Kommission aus, nach einem Tarifentscheid von 1971 könne ein Erzeugnis, das nach seiner äusseren Beschaffenheit und seiner chemischen Zusammensetzung die wesentlichen Merkmale von Milchpulver aufweise, auch dann in die Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 eingeordnet werden, wenn ihm geringe Mengen an Natrium-Kaseinat zugesetzt seien. Enthalte das Magermilchpulver aber mehr als 3 % Natrium-Kaseinat, so habe man es mit einem künstlichen Produkt zu tun, bei dem im übrigen, wenn es ebenso wie normales Magermilchpulver eingestuft würde, insoweit Mißbrauchsgefahren bestuenden, als dafür möglicherweise zu Unrecht Ausfuhrerstattungen gezahlt würden. Die von der Kommission bei Natrium-Kaseinat geltend gemachte 3 %-Grenze habe 1982 die Zustimmung der Mitglieder der Ad-hoc-Gruppe "Chemie" des Ausschusses für das Schema des GZT gefunden; der Ausschuß habe von dieser Einschätzung der Sachverständigen später Kenntnis genommen.

22 In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige der Kommission erklärt, bei Magermilchpulver sei ein Zusatz von Natrium-Kaseinat als Emulgator bis zu 1 % des Gesamtgewichts zulässig. Auch ein Anteil bis zu 3 % könne hingenommen werden, weil dadurch der Geschmack der Zubereitung verbessert und dem Geschmack natürlicher Milch angenähert werde.

23 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß nach den Erläuterungen zu Tarifnummer 04.02 des GZT den betreffenden "Waren... andere Stoffe zugesetzt sein (( können )), z. B. Stärke mit einem Anteil von nicht mehr als 10 Gewichtshundertteilen, Antioxydantien, Emulgatoren, Vitamine oder geringe Mengen Säure ( einschließlich Zitronensaft )".

24 Indem diese Erläuterungen bei den betreffenden Waren den Zusatz bestimmter Stoffe gestatten, gehen sie davon aus, daß die Waren durch diese Zusätze nicht die wesentlichen Merkmale des Ausgangsverzeugnisses verlieren und daß die prozentuale Zusammensetzung der Waren nicht wesentlich von derjenigen des Ausgangserzeugnisses abweicht.

25 Diese Voraussetzung ist nicht erfuellt, wenn die Ware einen in dem natürlichen Erzeugnis nicht vorhandenen Stoff enthält, und zwar mit einem grösseren Anteil, als er erforderlich ist, um diese Ware dem natürlichen Erzeugnis möglichst anzunähern.

26 Was das im Ausgangsverfahren streitige Erzeugnis anbelangt, so ist festzustellen, daß die aus dem Gemelk der Kuh gewonnene Milch kein Natrium-Kaseinat enthält.

27 In geringen Mengen darf Natrium-Kaseinat Magermilchpulver jedoch zugesetzt werden, soweit dies notwendig ist, um das Verarbeitungserzeugnis mit den Merkmalen des Ausgangserzeugnisses zu versehen, insbesondere um die Emulsion zu fördern und den Geschmack des Produkts zu verbessern.

28 Was den zur Erzielung dieser Wirkungen erforderlichen Anteil betrifft, bis zu dem Natrium-Kaseinat höchstens in Magermilchpulver vorhanden sein darf, so ist auf das Votum der Ad-hoc-Gruppe "Chemie" des Ausschusses für das Schema des GZT zu verweisen, wonach der zulässige Grenzwert bei diesem Stoff 3 % des Gesamtgewichts nicht überschreiten darf.

29 Das im Ausgangsverfahren streitige Erzeugnis enthält 10,6 % Natrium-Kaseinat, also mehr als das Dreifache des zulässigen Anteils. Es kann deshalb nicht der Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des GZT zugewiesen werden.

30 Auf die erste und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist somit zu antworten, daß die Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des GZT dahin auszulegen ist, daß sie ein Erzeugnis, das zu 23,4 % aus Magermilchpulver, zu 42,3 % aus Molkenpulver, zu 16,2 % aus Laktose, zu 7,1 % aus Calzium-Kaseinat, zu 10,6 % aus Natrium-Kaseinat und zu 0,4 % aus sonstigen Bestandteilen besteht, nicht erfasst. Für die Tarifierung dieses Erzeugnisses kommt es auf die Art und Weise seiner Herstellung und auf die Herkunft einiger seiner Bestandteile nicht an.

Zur dritten Frage

31 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Tarifstelle 21.07 D II a ) 1 des GZT dahin auszulegen ist, daß sie ein Erzeugnis erfasst, das eine Zusammensetzung wie das im Ausgangsverfahren streitige Erzeugnis aufweist.

32 Insoweit genügt die Feststellung, daß es keine speziellere Tarifposition gibt, die dahin ausgelegt werden könnte, daß sie das im Ausgangsverfahren streitige Erzeugnis erfasst. Es ist deshalb davon auszugehen, daß ein Erzeugnis wie das hier vorliegende der Tarifstelle 21.07 D II a ) 1 des GZT als Auffangposition angehört.

33 Auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist somit zu antworten, daß die Tarifstelle 21.07 D II a ) 1 des GZT dahin auszulegen ist, daß sie ein Erzeugnis erfasst, das eine Zusammensetzung wie das im Ausgangsverfahren streitige Erzeugnis aufweist.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

auf die ihm vom Landgericht Paderborn mit Beschluß vom 12. Januar 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1)Die Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie ein Erzeugnis, das zu 23,4 % aus Magermilchpulver, zu 42,3 % aus Molkenpulver, zu 16,2 % aus Laktose, zu 7,1 % aus Calzium-Kaseinat, zu 10,6 % aus Natrium-Kaseinat und zu 0,4 % aus sonstigen Bestandteilen besteht, nicht erfasst. Für die Tarifierung dieses Erzeugnisses kommt es auf die Art und Weise seiner Herstellung und auf die Herkunft einiger seiner Bestandteile nicht an.

2)Die Tarifstelle 21.07 D II a ) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie ein Erzeugnis erfasst, das eine Zusammensetzung wie das im Ausgangsverfahren streitige Erzeugnis aufweist.

Ende der Entscheidung

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