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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.1976
Aktenzeichen: 58-75
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 40
EWG/EAG BeamtStat Art. 4
EWG/EAG BeamtStat Art. 90
EWG/EAG BeamtStat Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. WIRD ARTIKEL 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D DES STATUTS DADURCH VERLETZT , DASS DIE WIEDEREINWEISUNG EINES BEAMTEN NACH ABLAUF EINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN UNTERBLEIBT , SO IST DIE VERWALTUNG VERPFLICHTET , DIESEN RECHTSWIDRIGEN ZUSTAND - WENN AUCH VERSPÄTET - ZU BEENDEN UND DIE FOLGEN IHRES RECHTSWIDRIGEN VERHALTENS NACH MÖGLICHKEIT ZU BESEITIGEN.

ZWAR VERBIETET DIE GRUNDLEGENDE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 4 DES STATUTS , WONACH EINE PLANSTELLE NUR BESETZT WERDEN KANN , WENN SIE FREI IST , DER WIEDEREINSTELLUNGSENTSCHEIDUNG RÜCKWIRKENDE KRAFT BEIZULEGEN , DIE WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDES KANN JEDOCH ZUMINDEST TEILWEISE DADURCH ERREICHT WERDEN , DASS DER BEGINN DES LAUFS DES DIENSTALTERS IN DER BESOLDUNGSGRUPPE UND IN DER DIENSTALTERSSTUFE NICHT AUF DEN TAG DER WIEDEREINSTELLUNG , SONDERN AUF DEN TAG FESTGESETZT WIRD , ZU DEM DIESE HÄTTE STATTFINDEN MÜSSEN.

2. ARTIKEL 91 DES STATUTS , NACH DEM EINE KLAGE BEIM GERICHTSHOF NUR ZULÄSSIG IST , WENN ZUVOR EINE BESCHWERDE BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINGEREICHT UND VON DIESER ABGELEHNT WURDE , SOLL EINE EINVERSTÄNDLICHE BEILEGUNG DES ZWISCHEN DEN BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN UND DER VERWALTUNG ENTSTANDENEN STREITS ERMÖGLICHEN UND FÖRDERN ; HIERZU IST ES WICHTIG , DASS DIE VERWALTUNG VON DEN BESCHWERDEPUNKTEN ODER WÜNSCHEN DES BETROFFENEN KENNTNIS NEHMEN KANN. HINGEGEN SOLL DIESE VORSCHRIFT DEN MÖGLICHEN RECHTSSTREIT NICHT STRENG UND ENDGÜLTIG BEGRENZEN , SOLANGE NUR DIE IN DIESEM STADIUM GESTELLTEN ANTRAEGE WEDER GRUND NOCH GEGENSTAND DER BESCHWERDE ÄNDERN. DIES GILT INSBESONDERE DANN , WENN DIE VERWALTUNG DADURCH , DASS SIE UNTÄTIG BLEIBT UND DAMIT STILLSCHWEIGEND ABLEHNT , JEDE PRÜFUNG UND ERÖRTERUNG DER BESCHWERDE VERWEIGERT HAT.

3. IM RAHMEN EINER SCHADENSERSATZKLAGE WEGEN UNTERBLIEBENER WIEDEREINWEISUNG NACH ABLAUF EINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN KANN DER KLAEGER MANGELS GELEISTETER DIENSTE KEINE GEHALTSNACHZAHLUNGEN VERLANGEN ; ES STEHT IHM ABER ERSATZ DES SCHADENS ZU , DEN ER TATSÄCHLICH DADURCH ERLITTEN HAT , DASS ER INFOLGE RECHTSWIDRIGEN VERHALTENS DER VERWALTUNG KEINE DIENSTBEZUEGE ERHIELT.

DIE HIERFÜR ZU ZAHLENDE ENTSCHÄDIGUNG MUSS GRUNDSÄTZLICH DIE NETTOBEZUEGE ERREICHEN , DIE ER ERHALTEN HÄTTE , JEDOCH ABZUEGLICH DER FÜR ANDERWEITIGE BERUFLICHE TÄTIGKEIT WÄHREND DIESER ZEIT BEZOGENEN NETTÖINKÜNFTE.

BEI DER FESTSTELLUNG DES VON DER VERWALTUNG ZU ERSETZENDEN TEILS DES SCHADENS IST GEGEBENENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS ES DER BETROFFENE AN DER NORMALEN UMSICHT FEHLEN LIESS UND ER DADURCH ZUR VERLÄNGERUNG DER VERZÖGERUNG SEINER WIEDEREINWEISUNG BEIGETRAGEN HAT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 1. JULI 1976. - JACQUES HENRI SERGY GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 58-75.

Entscheidungsgründe:

1/2 DER KLAEGER RÜGT , DIE KOMMISSION HABE IHN NACH ABLAUF EINES AM 31. MAI 1972 ENDENDEN URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN NUR VERSPÄTET WIEDER IN EINE PLANSTELLE SEINER LAUFBAHNGRUPPE UND BESOLDUNGSGRUPPE EINGEWIESEN , UND VERLANGT ERSATZ DES IHM DARAUS ANGEBLICH ENTSTANDENEN SCHADENS. TROTZ DER UNKLAREN FASSUNG KANN DIE KLAGE DAHIN GEHEND VERSTANDEN WERDEN , DASS ZUM EINEN DIE TEILWEISE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 10. SEPTEMBER 1974 , MIT DER DER KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 15. AUGUST 1974 IN EINE PLANSTELLE SEINER LAUFBAHNGRUPPE UND BESOLDUNGSGRUPPE EINGEWIESEN WURDE , BEANTRAGT UND ZUM ANDEREN VERSCHIEDENE SCHADENSERSATZLEISTUNGEN VERLANGT WERDEN.

ZUR ANFECHTUNGSKLAGE

ZUR ZULÄSSIGKEIT

3 DIE BEKLAGTE BESTREITET DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE ANGEFOCHTENE RECHTSHANDLUNG SEI FÜR DEN BEHAUPTETEN SCHADEN NICHT URSÄCHLICH , DIESER ERGEBE SICH VIELMEHR AUS FRÜHEREN ENTSCHEIDUNGEN , MIT DENEN UNTER VERLETZUNG DER PFLICHT , DEN KLAEGER WIEDER EINZUSTELLEN , NACH BEENDIGUNG VON DESSEN URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN FREIGEWORDENE PLANSTELLEN BESETZT WORDEN SEIEN.

4/6 DER KLAEGER BESCHWERT SICH ZWAR ÜBER DIE VERSPÄTUNG SEINER WIEDEREINSTELLUNG , BESTREITET ABER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT , SOWEIT SIE SEINE WIEDEREINWEISUNG VERFÜGT , SONDERN NUR INSOFERN , ALS SIE GEWISSE BESTIMMUNGEN , DIE DIE FOLGEN DER VERSPÄTUNG HÄTTEN BESEITIGEN KÖNNEN , INSBESONDERE HINSICHTLICH DES ZEITPUNKTS IHRES WIRKSAMWERDENS UND DES BEGINNS DES DIENSTALTERS IN DER BESOLDUNGSGRUPPE UND IN DER DIENSTALTERSSTUFE , NICHT ENTHÄLT. DER KLAEGER HAT EIN INTERESSE AN DER BEANTRAGTEN AUFHEBUNG , WEIL SICH AUS IHR MÖGLICHERWEISE DIE VERPFLICHTUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ERGIBT , DIE WIEDEREINSTELLUNG ZU ANDEREN , GÜNSTIGEREN BEDINGUNGEN ZU VERFÜGEN. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

7/10 AUSWEISLICH DER AKTEN HAT DER KLAEGER SICH BEI ABLAUF SEINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN AM 31. MAI 1972 UNTER DEN IM TATBESTAND DIESES URTEILS NÄHER GESCHILDERTEN UMSTÄNDEN DER KOMMISSION ZUR EINWEISUNG IN EINE SEINER LAUFBAHN- UND BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDE PLANSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 40 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DES BEAMTENSTATUTS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. DIE WIEDEREINSTELLUNG ERFOLGTE ERST MIT ENTSCHEIDUNG VOM 10. SEPTEMBER 1974 , IN WELCHER ANSONSTEN DER 15. AUGUST 1974 ALS TAG DES INKRAFTTRETENS ( ART. 1 ) UND DER BEGINN DES DIENSTALTERS DES KLAEGERS IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 6 AUF DEN 15. SEPTEMBER 1973 SOWIE DER BEGINN SEINES DIENSTALTERS IN DER ERSTEN DIENSTALTERSSTUFE DIESER BESOLDUNGSGRUPPE AUF DEN 1. MAI 1973 FESTGESETZT WURDE. DIE BEIDEN LETZTGENANNTEN DATEN BERUHEN DARAUF , DASS DER KLAEGER BEI BEWILLIGUNG SEINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN EIN DIENSTALTER VON 11 MONATEN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 6 UND EIN DIENSTALTER VON 15 MONATEN IN DER ERSTEN DIENSTALTERSSTUFE DIESER BESOLDUNGSGRUPPE HATTE , UND DIESE BEIDEN DIENSTALTER NUNMEHR AUF DEN TAG DES WIRKSAMWERDENS SEINER WIEDEREINSTELLUNG ( 15. AUGUST 1974 ) BEZOGEN WURDEN. DER KLAEGER MACHT GEGEN DIE WAHL DIESER DATEN INSBESONDERE GELTEND , BEI DER NEUFESTSETZUNG DES BEGINNS DER DIENSTALTER HÄTTE NICHT VOM TAG DES INKRAFTTRETENS SEINER WIEDEREINWEISUNG AUSGEGANGEN WERDEN MÜSSEN , SONDERN VON DEM TAG , AN DEM ER NACH DEM WILLEN DES ARTIKELS 40 DES STATUTS HÄTTE WIEDEREINGESTELLT WERDEN MÜSSEN.

11/13 ARTIKEL 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D DES STATUTS IN DER BEI ABLAUF DES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN DES KLAEGERS ( 1. JUNI 1972 ) GELTENDEN FASSUNG BESTIMMTE : ' ' NACH ABLAUF DES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN IST DER BEAMTE IN DIE ERSTE IN SEINER LAUFBAHNGRUPPE ODER SONDERLAUFBAHN FREI WERDENDE PLANSTELLE EINZUWEISEN , DIE SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRICHT. LEHNT ER DIE IHM ANGEBOTENE PLANSTELLE AB , SO HAT ER WEITERHIN ANSPRUCH AUF WIEDERVERWENDUNG IN EINER SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDEN PLANSTELLE SEINER LAUFBAHNGRUPPE ODER SONDERLAUFBAHN , WENN EINE SOLCHE PLANSTELLE ERNEUT FREI WIRD... ' ' DURCH VERORDNUNG NR. 1473/72 DES RATES VOM 30. JUNI 1972 , IN KRAFT GETRETEN AM 1. JULI 1972 , IST DIESE BESTIMMUNG DURCH EINFÜGUNG DER WORTE : ' ' SOFERN ER DIE DAFÜR ERFORDERLICHE EIGNUNG BESITZT ' ' ERGÄNZT WORDEN. DIESER ZUSATZ FÜHRT JEDOCH NICHT ZU EINER ANDEREN BEURTEILUNG DES VERHALTENS DER BEKLAGTEN , DA ER LEDIGLICH EINE ERMESSENSBEFUGNIS BESTÄTIGT , DIE DIE VERWALTUNG IM DIENSTLICHEN INTERESSE OHNEHIN AUSÜBEN MUSSTE.

14/17 DIE BEKLAGTE HAT IM LAUFE DES MÜNDLICHEN VERFAHRENS EINGERÄUMT , DASS KURZ NACH ABLAUF DES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN VERSCHIEDENE DIENSTPOSTEN , DIE DER KLAEGER HÄTTE EINNEHMEN KÖNNEN , FREI GEWORDEN WAREN. DIE BEKLAGTE HAT ALSO , INDEM SIE DEN BEKLAGTEN ZUNÄCHST NICHT , SONDERN ERST NACH MEHR ALS ZWEI JAHREN WIEDER EINSTELLTE , ARTIKEL 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D DES STATUTS VERLETZT. FOLGLICH WAR SIE , ALS SIE DIESEN RECHTSWIDRIGEN ZUSTAND - WENN AUCH VERSPÄTET - BEENDETE , VERPFLICHTET , DIE FOLGEN DIESES IHRES RECHTSWIDRIGEN VERHALTENS NACH MÖGLICHKEIT ZU BESEITIGEN. ZWAR VERBIETET DIE GRUNDLEGENDE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 4 DES STATUTS , WONACH EINE PLANSTELLE NUR BESETZT WERDEN KANN , WENN SIE FREI IST , DER WIEDEREINSTELLUNGSENTSCHEIDUNG RÜCKWIRKENDE KRAFT BEIZULEGEN , DIE WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDES HÄTTE JEDOCH ZUMINDEST TEILWEISE DADURCH ERREICHT WERDEN KÖNNEN , DASS DER BEGINN DES LAUFS DES DIENSTALTERS IN DER BESOLDUNGSGRUPPE UND IN DER DIENSTALTERSSTUFE NICHT AUF ELF BEZIEHUNGSWEISE FÜNFZEHN MONATE VOR DEM TAG DER WIEDEREINSTELLUNG , SONDERN VOR DEM TAG , ZU DEM DIESE HÄTTE STATTFINDEN MÜSSEN , FESTGESETZT WORDEN WÄRE.

18/19 AUS DER VOM KLAEGER VORGELEGTEN LISTE DER FREIEN PLANSTELLEN ERGIBT SICH , DASS AB DEM 1. JULI 1972 ZAHLREICHE PLANSTELLEN DER LAUFBAHN A 6/A 7 BESETZT WORDEN SIND ; DA ES SICH DABEI ABER UM SEHR VERSCHIEDENARTIGE DIENSTPOSTEN HANDELTE , KANN NICHT MIT SICHERHEIT GESAGT WERDEN , DASS SIE ALLE AUCH DEN FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS ENTSPRACHEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN UND ANGESICHTS DES BEURTEILUNGSERMESSENS DER VERWALTUNG SOWIE DER DEM BEAMTEN BELASSENEN MÖGLICHKEIT , DAS ERSTE ANGEBOT ZUR WIEDEREINSTELLUNG ABZULEHNEN , ERSCHEINT ES ANGEMESSEN , DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE WIEDEREINSTELLUNG DES KLAEGERS NORMALERWEISE AM 15. AUGUST 1972 HÄTTE ERFOLGT SEIN MÜSSEN.

20 DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND , DIE BEHAUPTETE VERSPÄTUNG SEI TEILWEISE AUF DAS VERSCHULDEN DES KLAEGERS ZURÜCKZUFÜHREN , DER ES VERSÄUMT HABE , DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DARAUF HINZUWEISEN , DASS SEINE WIEDEREINSTELLUNG NICHT INNERHALB ANGEMESSENER FRIST ERFOLGTE.

21 ES WIRD ZU PRÜFEN SEIN , OB SICH DIES AUF DIE BEURTEILUNG DER SCHADENSERSATZFORDERUNG AUSWIRKEN KANN ; IM RAHMEN DER ANFECHTUNGSKLAGE IST DIES JEDOCH NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN , WENN ES DARUM GEHT , DEN ZEITPUNKT ZU BESTIMMEN , ZU DEM DIE BEKLAGTE ARTIKEL 40 DES STATUTS ZU ERFÜLLEN HATTE.

22/24 INDEM DIE BEKLAGTE MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DEN BEGINN DES DIENSTALTERS IN DER BESOLDUNGSGRUPPE BZW. IN DER DIENSTALTERSSTUFE AUF DEN 15. SEPTEMBER BZW. DEN 1. MAI 1973 FESTLEGTE , HAT SIE SOWOHL ARTIKEL 40 DES STATUTS ALS AUCH DIE VERPFLICHTUNG VERLETZT , DIE FOLGEN EINER VERSPÄTETEN ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT NACH MÖGLICHKEIT ZU BESEITIGEN. DIE ENTSCHEIDUNG IST INSOWEIT AUFZUHEBEN ; DIE BEKLAGTE WIRD IN ERFÜLLUNG DIESES URTEILS DEN BEGINN DES DIENSTALTERS DES KLAEGERS IN DER BESOLDUNGSGRUPPE UND IN DER DIENSTALTERSSTUFE SO FESTZUSETZEN UND SEINE RUHEGEHALTSANSPRÜCHE SO ZU BERECHNEN HABEN , ALS OB DER FESTGESTELLTE RECHTSVERSTOSS NICHT GESCHEHEN WÄRE. DER GERICHTSHOF GEHT ALSO DAVON AUS , DASS DER BEGINN DES DIENSTALTERS IN DER BESOLDUNGSGRUPPE UND IN DER DIENSTALTERSSTUFE AUF ELF BEZIEHUNGSWEISE FÜNFZEHN MONATE VOR DEM 15. AUGUST 1972 FESTGELEGT WIRD.

ZUR SCHADENSERSATZKLAGE

25 DER KLAEGER BEANTRAGT WEITER , DIE BEKLAGTE ZU VERURTEILEN , IHM ALS ERSATZ DES NACH SEINER BEHAUPTUNG INFOLGE DER BEANSTANDETEN VERSPÄTUNG ENTSTANDENEN SCHADENS FOLGENDE BETRAEGE ZU ZAHLEN :

1. VERLUST AN BEZUEGEN VOM 1. JULI 1972 BIS ZUM 31. AUGUST 1973 : 667 540 BFRS

2. UNTERSCHIED DER BEZUEGE , DIE DER KLAEGER ALS BEAMTER DER GEMEINSCHAFT ERHALTEN HÄTTE , UND DENJENIGEN , DIE ER ALS FRANZÖSISCHER BEAMTER VOM 1. SEPTEMBER 1973 BIS ZUM 31. JULI 1974 EMPFANGEN HAT : 244 641 BFRS

3. VERLUST VON BEFÖRDERUNGSCHANCEN 70 000 BFRS

4. AUSLAGEN INFOLGE DER VERSPÄTUNG DER WIEDEREINSTELLUNG 144 500 BFRS

26 FERNER BEHÄLT SICH DER KLAEGER DEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES SCHADENS VOR , DER IHM DADURCH ENTSTEHEN KÖNNTE , DASS ER , UM DEM ANGEBOT SEINER WIEDEREINWEISUNG IN EINE PLANSTELLE DER KOMMISSION NACHKOMMEN ZU KÖNNEN , GEZWUNGEN WAR , SEINE TÄTIGKEIT IN DER FRANZÖSISCHEN VERWALTUNG AUFZUGEBEN , OHNE VORHER SEINE ABORDNUNG ODER ENTLASSUNG AUF EIGENEN ANTRAG ERWIRKT ZU HABEN , WAS ZU SEINER - ALLERDINGS VOR DEN FRANZÖSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTEN ANGEFOCHTENEN - ENTFERNUNG AUS DEM DIENST DURCH DIE FRANZÖSISCHE VERWALTUNG GEFÜHRT HAT.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

27 DIE BEKLAGTE HÄLT DIE SCHADENSERSATZKLAGE FÜR UNZULÄSSIG , WEIL DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE WIEDEREINWEISUNG NICHT RECHTSWIDRIG SEI UND DESHALB KEINE ZUM SCHADENSERSATZ VERPFLICHTENDE HANDLUNG DARSTELLEN KÖNNE.

28/29 WIE BEREITS FESTGESTELLT , LIEGT DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DARIN , DASS DIE WIEDEREINSTELLUNG VERSPÄTET ERFOLGTE UND DIE FOLGEN DIESER VERSPÄTUNG NICHT BESEITIGT WURDEN. DIESE RECHTSWIDRIGKEIT KANN EINEN SCHADEN DES KLAEGERS VERURSACHEN ; DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT IST MITHIN ZU VERWERFEN.

30 DIE BEKLAGTE MACHT WEITER GELTEND , ZWEI KLAGEPUNKTE DER SCHADENSERSATZKLAGE , NÄMLICH HINSICHTLICH DER AUSLAGEN ( 144 500 BFRS ) UND HINSICHTLICH DES VORBEHALTS BETREFFEND DIE ENTFERNUNG DES KLAEGERS AUS DEM DIENST DURCH DAS FRANZÖSISCHE FINANZMINISTERIUM , SEIEN UNZULÄSSIG , WEIL SIE IN DER GEMÄSS ARTIKEL 90 UND 91 DES STATUTS AM 9. DEZEMBER 1974 AN DIE BEKLAGTE GERICHTETEN BESCHWERDE NICHT ERWÄHNT WORDEN SEIEN.

31/34 GEMÄSS ARTIKEL 91 DES STATUTS IST EINE KLAGE BEIM GERICHTSHOF NUR ZULÄSSIG , WENN ZUVOR EINE BESCHWERDE BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINGEREICHT UND VON DIESER ABGELEHNT WORDEN IST. DIESE VORSCHRIFT SOLL EINE EINVERSTÄNDLICHE BEILEGUNG DES ZWISCHEN DEN BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN UND DER VERWALTUNG ENTSTANDENEN STREITS ERMÖGLICHEN UND FÖRDERN ; HIERZU IST ES WICHTIG , DASS DIE VERWALTUNG VON DEN BESCHWERDEPUNKTEN ODER WÜNSCHEN DES BETROFFENEN KENNTNIS NEHMEN KANN. HINGEGEN SOLL DIESE VORSCHRIFT DEN MÖGLICHEN RECHTSSTREIT NICHT STRENG UND ENDGÜLTIG BEGRENZEN , SOLANGE NUR DIE IN DIESEM STADIUM GESTELLTEN ANTRAEGE WEDER GRUND NOCH GEGENSTAND DER BESCHWERDE ÄNDERN. DIES GILT INSBESONDERE DANN , WENN DIE VERWALTUNG DADURCH , DASS SIE UNTÄTIG BLIEB UND DAMIT STILLSCHWEIGEND ABLEHNTE , JEDE PRÜFUNG UND ERÖRTERUNG DER BESCHWERDE VERWEIGERT HAT.

35/36 AUSSERDEM HAT DER KLAEGER IN SEINER BESCHWERDE NACH AUFZÄHLUNG SEINER BESCHWERDEPUNKTE GELTEND GEMACHT , SEINE VERSPÄTETE WIEDEREINSTELLUNG HABE IHM ERHEBLICHEN SCHADEN VERURSACHT , DEN ER ANSCHLIESSEND NACH SEINEN ' ' WESENTLICHEN PUNKTEN ' ' AUFZÄHLTE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNEN DIE WEITEREN FORDERUNGEN , DIE NACH BEHAUPTUNG DES KLAEGERS IHREN GRUND IN DEM DER VERWALTUNG VORGEWORFENEN VERHALTEN HABEN UND AUF DEN ERSATZ DES SCHADENS GERICHTET SIND , DER DEM KLAEGER AUS DIESEM VERHALTEN ERWACHSEN SEIN SOLL , DEM GERICHTSHOF ZUR ENTSCHEIDUNG VORGELEGT WERDEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

37/38 DIE VON DER BEKLAGTEN ZUR AUSFÜHRUNG DIESES URTEILS , SOWEIT ES DIE ENTSCHEIDUNG VOM 10. SEPTEMBER 1974 AUFHEBT , ZU ERGREIFENDEN MASSNAHMEN WERDEN DEN DEM KLAEGER ENTSTANDENEN SCHADEN NUR TEILWEISE BEHEBEN. DESHALB SIND DIE VERSCHIEDENEN ERGÄNZENDEN SCHADENSERSATZFORDERUNGEN ZU PRÜFEN.

39/41 ZWAR KANN DER KLAEGER MANGELS GELEISTETER DIENSTE KEINE GEHALTSNACHZAHLUNGEN VERLANGEN , ES STEHT IHM ABER ERSATZ DES SCHADENS ZU , DEN ER TATSÄCHLICH DADURCH ERLITTEN HAT , DASS ER INFOLGE RECHTSWIDRIGEN VERHALTENS DER BEKLAGTEN KEINE DIENSTBEZUEGE ERHIELT. DIE HIERFÜR ZU ZAHLENDE ENTSCHÄDIGUNG MUSS GRUNDSÄTZLICH DIE NETTOBEZUEGE ERREICHEN , DIE ER ERHALTEN HÄTTE , JEDOCH ABZUEGLICH DER FÜR ANDERWEITIGE BERUFLICHE TÄTIGKEIT WÄHREND DIESER ZEIT BEZOGENEN NETTÖINKÜNFTE. ES IST ABER ZU PRÜFEN , OB DER KLAEGER NICHT , WIE DIE BEKLAGTE BEHAUPTET , DEN SCHADEN DURCH SEIN VERHALTEN TEILWEISE MITVERSCHULDET HAT.

42 DIE PARTEIEN STREITEN DARÜBER , OB UND WELCHE PERSÖNLICHEN UND MÜNDLICHEN BEMÜHUNGEN DER KLAEGER UNTERNOMMEN HAT , UM SEINE WIEDEREINSTELLUNG ZU BETREIBEN , ALS DIESE OFFENBAR AUF SICH WARTEN LIESS.

43/47 AUSWEISLICH DER AKTEN HAT DER KLAEGER BEI ABLAUF SEINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN AM 30. MAI 1972 ERKLÄRT , DASS ER WIEDER EINGESTELLT ZU WERDEN WÜNSCHTE ; DIE VERWALTUNG HAT IHM AM 19. JUNI 1972 MITGETEILT , SIE WERDE IHN AUF ' ' DIE ERSTE FREIWERDENDE PLANSTELLE , DIE IHRE WIEDEREINWEISUNG ERMÖGLICHEN KÖNNTE ' ' , HINWEISEN ; UND DER KLAEGER HAT NEUN MONATE SPÄTER , IM APRIL 1973 , EIN AN IHN GERICHTETES ERSUCHEN UM AUSKÜNFTE INNERHALB ANGEMESSENER FRIST BEANTWORTET. OFFENBAR HAT ABER DER KLAEGER ZU DIESEM LETZTGENANNTEN ZEITPUNKT ODER KURZ DARAUF SCHRITTE UNTERNOMMEN MIT DEM ZIEL , WIEDER ALS BEAMTER IM FRANZÖSISCHEN FINANZMINISTERIUM EINGESTELLT ZU WERDEN , UND DIES AUCH TATSÄCHLICH ERREICHT , DA ER AB 1. SEPTEMBER 1973 ALS SOLCHER BESOLDET WURDE. ES IST SCHWER VERSTÄNDLICH , WESHALB DER KLAEGER - DER ZWEIFELLOS EINE REIHE OFFIZIELLER SCHRITTE UNTERNEHMEN MUSSTE , UM WIEDER IN DEN DIENST DER FRANZÖSISCHEN VERWALTUNG , BEI DER ER BESCHÄFTIGT GEWESEN WAR , BEVOR ER 1964 IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFTEN TRAT , AUFGENOMMEN ZU WERDEN - ZUR BESCHLEUNIGUNG SEINER WIEDEREINSTELLUNG NICHT GLEICHARTIGE SCHRITTE UNTERNOMMEN HAT , VON DENEN SICH NACH ALLER WAHRSCHEINLICHKEIT SPUREN FINDEN LASSEN MÜSSTEN. DAS FEHLEN JEGLICHEN OFFIZIELLEN ANTRAGS ODER PROTESTS WÄHREND DIESER ZEIT ZEIGT JEDENFALLS , DASS ES DER KLAEGER AN DER NORMALEN UMSICHT FEHLEN LIESS UND ER DADURCH ZUR VERLÄNGERUNG DER VERZÖGERUNG BEITRUG , ÜBER DIE ER KLAGE FÜHRT. DIES IST BEI DER FESTSTELLUNG DES VON DER BEKLAGTEN ZU ERSETZENDEN TEILS DES SCHADENS ZU BERÜCKSICHTIGEN.

48/51 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN - UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER WIEDERHERSTELLENDEN WIRKUNG DER ERFOLGTEN AUFHEBUNG - IST ES ANGEMESSEN , DIE GEMEINSCHAFT UNTER ABWEISUNG DES WEITERGEHENDEN ANSPRUCHS ZU VERURTEILEN , DEM KLAEGER DAS ALS SCHADENSERSATZ , WAS IHM AN NETTOBEZUEGEN VOM 15. AUGUST 1972 BIS ZUM 31. AUGUST 1973 ENTGANGEN IST , ZUZUEGLICH RICHTERLICHE ZINSEN ZU ZAHLEN. DER KLAEGER HAT DEN VERLUST AN DIENSTBEZUEGEN FÜR DIE ZEIT VOM 1. JULI 1972 BIS ZUM 31. AUGUST 1973 MIT 667 450 BFRS ANGEGEBEN ; DIESER BETRAG IST VON DER BEKLAGTEN NICHT BESTRITTEN WORDEN. DAVON IST ALLERDINGS DER GEGENWERT VON ANDERTHALB MONATSBEZUEGEN ABZUZIEHEN , WEIL DER TAG , AN DEM DIE WIEDEREINSTELLUNG DES KLAEGERS NORMALERWEISE HÄTTE ERFOLGT SEIN MÜSSEN , VORSTEHEND AUF DEN 15. AUGUST 1972 FESTGESETZT WORDEN IST. DIE KOMMISSION IST ALSO ZU VERURTEILEN , DEM KLAEGER EINEN BETRAG VON 667 540 - 65 754 = 601 786 BFRS ZUZUEGLICH 8 % ZINSEN AB DEM 9. DEZEMBER 1974 , DEM TAG DER VOM KLAEGER EINGEREICHTEN BESCHWERDE , ZU ZAHLEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

52/54 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN ; SIE IST ALSO ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES VERFAHRENS ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 10. SEPTEMBER 1974 WIRD INSOWEIT AUFGEHOBEN , ALS SIE DEN BEGINN DES DIENSTALTERS DES KLAEGERS IN DER BESOLDUNGSGRUPPE UND IN DER DIENSTALTERSSTUFE FESTSETZT.

2. DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DEM KLAEGER 601 786 BFRS NEBST 8 % ZINSEN SEIT DEM 9. DEZEMBER 1974 ZU ZAHLEN.

3. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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