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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.03.1971
Aktenzeichen: 67-69
Rechtsgebiete: EGKSV


Vorschriften:

EGKSV Art. 33
EGKSV Art. 40
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DA ARTIKEL 47 DIE HOHE BEHÖRDE ZUR VORNAHME VON NACHPRÜFUNGEN BERECHTIGT, ÜBT SIE MIT DER ERTEILUNG DES NACHPRÜFUNGSAUFTRAGS IHRE BEFUGNISSE AUS, DELEGIERT SIE ABER NICHT. DAHER SIND DIE FÜR EINE DELEGATION VON BEFUGNISSEN EINZUHALTENDEN FORM - UND VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN IN DIESEM FALLE NICHT ANWENDBAR. DER AUSDRUCK " VORNEHMEN LASSEN " ZEIGT DEUTLICH, DASS DIE HOHE BEHÖRDE NICHT VERPFLICHTET IST, DIE NACHPRÜFUNGEN AUSSCHLIESSLICH MIT HILFE IHRER EIGENEN BEDIENSTETEN VORZUNEHMEN, SONDERN DASS SIE SIE DURCH JEDE IHR FÜR DIESE ARBEIT GEEIGNET ERSCHEINENDE PERSON AUSFÜHREN LASSEN KANN.

2. DIE NOTWENDIGKEIT, BEI DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG DAS FINANZIELLE GLEICHGEWICHT ZU WAHREN, DIE GLEICHBEHANDLUNG UND DIE WECHSELSEITIGE ABHÄNGIGKEIT DER LEISTUNGEN RECHTFERTIGEN DIE ANWENDUNG DES GLEICHEN ZINSSATZES AUF GUTHABEN UND SCHULDEN. DIE EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS KAPITALISIERTER ZINSEN VERLETZT WEDER DEN VERTRAG NOCH DIE BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN, DOCH KANN DIE ZAHLUNG VON ZINSEN NICHT VERLANGT WERDEN, SOLANGE DIE SCHULDNER NICHT ÜBER DIE HÖHE IHRER SCHULD UNTERRICHTET SIND.

3. EMPFEHLUNGEN, DIE DER RAT ANLÄSSLICH EINER ZUSTIMMUNG AUSSPRICHT, KÖNNEN DIE IN DER ENTSCHEIDUNG, ZU DER DIE ZUSTIMMUNG ERTEILT WIRD, AUSDRÜCKLICH VERLIEHENEN BEFUGNISSE WEDER EINSCHRÄNKEN NOCH ÄNDERN. ENTSCHEIDUNGEN, DIE AUF EINER MIT SOLCHER ZUSTIMMUNG ERGANGENEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG BERUHEN, KÖNNEN DAHER NUR AUF DER GRUNDLAGE DER IN DIESER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG SELBST ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN AUF IHRE RECHTMÄSSIGKEIT GEPRÜFT WERDEN.

4. DIE MIT DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG, DIE SCHON NACH IHRER NATUR NACHTRAEGLICHE BERECHNUNGEN ZUR FESTSETZUNG DES AUSGLEICHSSATZES BEDINGT, UNVERMEIDLICH VERBUNDENEN NACHTEILE SIND KEIN SCHADEN, DER EINEN ERSATZANSPRUCH BEGRÜNDET.

5. DAS BLOSSE VORLIEGEN VON BETRÜGEREIEN BEWEIST NOCH NICHT, DASS DIE VERWALTUNG IHRE AMTSPFLICHTEN VERLETZT UND DAMIT EINEN AMTSFEHLER BEGANGEN HABE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. MAERZ 1971. - SOCIETA INDUSTRIALE METALLURGICA DI NAPOLI (SIMET) GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 67-69.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA SIMET, NEAPEL, HAT MIT IHRER KLAGESCHRIFT VOM 12. NOVEMBER, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 14. NOVEMBER 1969, BEIM GERICHTSHOF ERHOBEN

A ) EINE NICHTIGKEITSKLAGE AUFGRUND VON ARTIKEL 33 DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL GEGEN DIE IN VOLLZUG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DEN PREISAUSGLEICH FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT UND SCHROTT ÄHNLICHEN CHARAKTERS ERGANGENE ENTSCHEIDUNG VOM 9. OKTOBER 1969, MIT DER DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIE BEITRAGSPFLICHTIGE ZUKAUFSSCHROTTMENGE DES UNTERNEHMENS UND DIE VON IHM GESCHULDETEN AUSGLEICHSBEITRAEGE FESTGESETZT HAT, UND

B ) EINE SCHADENSERSATZKLAGE NACH ARTIKEL 40 DES GLEICHEN VERTRAGES.

DIE NICHTIGKEITSKLAGE

2 DIE KLAEGERIN GREIFT DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG MIT DEN RÜGEN DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN, INSBESONDERE WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG, UND DER VERLETZUNG DES VERTRAGES ODER IRGENDEINER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORM AN UND ERHEBT FERNER DIE EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NR. 7/63 UND 19/65 DER HOHEN BEHÖRDE, AUF DENEN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BERUHT.

ZUR RÜGE DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN

3 DIE KLAEGERIN RÜGT IN DIESEM ZUSAMMENHANG, DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG SEI NICHT BEGRÜNDET, DA SIE DIE FÜR DIE BEITRAGSVERANLAGUNG MASSGEBENDE MENGE AUF 17737 TONNEN FESTGESETZT HABE, OHNE DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DIESER MENGE UND DEN INSGESAMT VON DER KLAEGERIN GEMELDETEN 15469 TONNEN ZUKAUFSCHROTT HINREICHEND ZU RECHTFERTIGEN. DA DIE ENTSCHEIDUNG LEDIGLICH FESTSTELLE, DASS DIE KLAEGERIN ANLÄSSLICH DER IN DER ZEIT VOM 21. BIS 25. MÄRZ 1960 DURCHGEFÜHRTEN NACHPRÜFUNGEN RECHNUNGEN ÜBER 1956 GETÄTIGTE SCHROTTKÄUFE IN HÖHE VON 2268 TONNEN VORGELEGT HABE, FEHLE ES IHR AN EINER DEM GELTENDEN RECHT ENTSPRECHENDEN BEGRÜNDUNG FÜR DIE ERHÖHUNG DIESER MENGE GEGENÜBER DER DEN VON DER KLAEGERIN IN DEN JAHREN 1957 UND 1958 ABGEGEBENEN MONATLICHEN MELDUNGEN ZU ENTNEHMENDEN MENGE. DIE ANGEFÜHRTEN RECHNUNGEN SEIEN NIEMALS VORGELEGT WORDEN UND ÜBRIGENS AUCH NIEMALS VORHANDEN GEWESEN. ES HANDLE SICH SOMIT UM ALLGEMEINE, UNBEGRÜNDETE BEHAUPTUNGEN.

4 DER GERICHTSHOF HAT DIE VERNEHMUNG DER HERREN CHAUDAT, LUCCHINI UND DAVIER ANGEORDNET - DIE DAS UNTERNEHMEN DER KLAEGERIN ANLÄSSLICH DER FRAGLICHEN NACHPRÜFUNGEN AUFGESUCHT HATTEN - UM ZU KLÄREN, WELCHER ART DIE ERWÄHNTEN RECHNUNGEN WAREN UND UNTER WELCHEN UMSTÄNDEN SIE ENTSTANDEN WAREN. IN DER SITZUNG DER MIT DIESER ZEUGENVERNEHMUNG BEAUFTRAGTEN ERSTEN KAMMER VOM 17. NOVEMBER 1970 HAT SICH HERAUSGESTELLT, DASS DIE ZEUGEN CHAUDAT UND DAVIER BEI DIESER NACHPRÜFUNG NUR DEN ZEUGEN LUCCHINI, DER DIE NACHPRÜFUNGEN VORGENOMMEN HAT, BEI DEM UNTERNEHMEN EINGEFÜHRT UND DIE NACHPRÜFUNGEN BEAUFSICHTIGT HABEN.

5 DER ZEUGE LUCCHINI HAT ERKLÄRT, ER HABE VOM 21. BIS 25. MÄRZ 1960 AM SITZ DER KLAEGERIN DEREN STROMVERBRAUCH WÄHREND DES JAHRES 1956 NACHGEPRÜFT. BEI SEINER ARBEIT HABE ER ZUFÄLLIG EIN BÜNDEL RECHNUNGEN ÜBER SCHROTTKÄUFE AUS DEM JAHR 1956 ENTDECKT, DAS IHM AUF SEIN VERLANGEN VON DEM ANGESTELLTEN ÜBERGEBEN WORDEN SEI, DEN IHM DIE KLAEGERIN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT HABE, UM IHM DIE ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN AUSZUHÄNDIGEN. ES HABE SICH UM GEORDNETE RECHNUNGEN MIT ANGABEN ÜBER DIE LIEFERANTEN, DIE LIEFERZEITEN, DIE ART UND DAS GEWICHT DES SCHROTTS UND DIE GEZAHLTEN PREISE GEHANDELT.

6 DER ZEUGE HAT ERKLÄRT, ER HABE AUF EINER MASCHINE DIE GEWICHTE UND RECHNUNGSBETRAEGE FÜR DIE EINZELNEN MONATE DES JAHRES 1956 ZUSAMMENGERECHNET. DER FRAGLICHE PAPIERSTREIFEN IST IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGELEGT UND IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES HINTERLEGT WORDEN. DIE KLAEGERIN BESTREITET DEN INHALT DIESER AUSSAGE NICHT, SONDERN BEZWEIFELT LEDIGLICH UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 86 DES VERTRAGES DIE BERECHTIGUNG DER ANGESTELLTEN DER SCHWEIZER TREUHANDGESELLSCHAFT, NACHPRÜFUNGEN IM SINNE DES VERTRAGES VORZUNEHMEN, UND DAMIT DAS RECHT DER KOMMISSION, SICH AUF DIE ERGEBNISSE DIESER NACHPRÜFUNGEN ALS BEWEISMITTEL ZU BERUFEN.

7 HIERZU IST FESTZUSTELLEN, DASS DER HIER EINSCHLAEGIGE ARTIKEL 47 DIE HOHE BEHÖRDE ZUR VORNAHME VON NACHPRÜFUNGEN BERECHTIGT. MIT DER ERTEILUNG DES NACHPRÜFUNGSAUFTRAGS HAT SIE IHRE BEFUGNISSE AUSGEUEBT, NICHT DELEGIERT. DAHER WAREN DIE FÜR EINE DELEGATION VON BEFUGNISSEN EINZUHALTENDEN FORM - UND VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN VORLIEGEND NICHT ANWENDBAR. ÜBRIGENS ZEIGT DER AUSDRUCK " VORNEHMEN LASSEN " DEUTLICH, DASS DIE HOHE BEHÖRDE NICHT VERPFLICHTET WAR, DIE NACHPRÜFUNGEN AUSSCHLIESSLICH MIT HILFE IHRER EIGENEN BEDIENSTETEN VORZUNEHMEN, SONDERN DASS SIE SIE DURCH JEDE IHR FÜR DIESE ARBEIT GEEIGNET ERSCHEINENDE PERSON AUSFÜHREN LASSEN KONNTE.

8 DIE KLAEGERIN HAT WEDER DIE KOMPETENZ ODER DIE OBJEKTIVITÄT DER MIT DEN NACHPRÜFUNGEN BEAUFTRAGTEN PERSONEN BESTRITTEN, NOCH SICH DIESEN MASSNAHMEN WIDERSETZT.

9 DIE ERKLÄRUNGEN DES ZEUGEN LUCCHINI WERDEN DURCH ANDERE VON DER BEKLAGTEN ANGEFÜHRTE UMSTÄNDE BESTÄTIGT, INSBESONDERE DURCH DAS VORHANDENSEIN EINES IM FEBRUAR 1956 AUFGESTELLTEN ELEKTROFENS MIT EINEM FASSUNGSVERMÖGEN VON 4 BIS 5 TONNEN, DEN STROMVERBRAUCH DIESES OFENS, DIE PER 1. JANUAR 1957 FESTGESTELLTEN BESTÄNDE AN HALBZEUG, FERTIGERZEUGNISSEN UND SCHROTT, DEN GESCHÄFTSBERICHT, DIE BILANZ UND DIE GEWINN - UND VERLUSTRECHNUNG FÜR DAS JAHR 1956. DIESE UMSTÄNDE BEWEISEN HINREICHEND DIE RICHTIGKEIT DER TATSACHENFESTSTELLUNGEN, AUF WELCHE DIE KOMMISSION IHRE ENTSCHEIDUNG GESTÜTZT HAT.

10 DIESE TATSACHEN WURDEN IN EINEM VERFAHREN ERMITTELT, DAS ARTIKEL 47 DES VERTRAGES ENTSPRICHT. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG STELLT DIESE TATSACHEN HINREICHEND KLAR UND DEUTLICH FEST.

DIE RÜGE DES BEGRÜNDUNGSMANGELS IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR RÜGE DER VERLETZUNG DES VERTRAGES

11 DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI INSOFERN RECHTSWIDRIG, ALS SIE DIE VERZINSUNG DER GESCHULDETEN AUSGLEICHSBEITRAEGE VORSIEHT. ZUM EINEN SEI DIE KLAEGERIN HINSICHTLICH DIESER SCHULD NICHT IN VERZUG GESETZT WORDEN, BEVOR SIE DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ÜBER IHREN GENAUEN BETRAG UNTERRICHTET WORDEN SEI. ZUM ANDEREN SEI DAS DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 19/65 EINGEFÜHRTE SYSTEM KAPITALISIERTER ZINSEN RECHTSWIDRIG, DA ES DEN GRUNDPRINZIPIEN DES ZINSRECHTS WIDERSPRECHE. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE SOMIT GEGEN DEN VERTRAG UND DIE BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN, INSBESONDERE GEGEN DIE RECHTSGRUNDSÄTZE ÜBER DIE BELASTUNG MIT VERZUGSZINSEN, WIE SIE IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VERANKERT SEIEN.

12 DIE IN DER FRAGLICHEN ENTSCHEIDUNG FESTGESETZTEN ZINSEN ENTSPRECHEN DEN BESTIMMUNGEN DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 19/65, WELCHE MEHRERE FRÜHERE ENTSCHEIDUNGEN ERSETZT HAT, DIE BEREITS DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON GESETZLICHEN ZINSEN AUF DIE GESCHULDETEN AUSGLEICHSBEITRAEGE EINGEFÜHRT UND GEREGELT HATTE. DIE RÜGE LÄUFT SOMIT IM WESENTLICHEN AUF EINE GEGEN DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 19/65 GERICHTETE EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT HINAUS.

13 DIESE ENTSCHEIDUNG SIEHT IN IHREM ARTIKEL 5 VOR, DASS DIE HABEN - ODER SOLLSALDEN DER BEITRAGSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN VOM 31. MAI 1963 BIS ZUM TAG DER ZAHLUNG MIT 5 PROZENT PRO JAHR VERZINST WERDEN. NACH DEM GLEICHEN ARTIKEL WERDEN DIE ZINSEN AUF DIE SALDEN AB 1. JANUAR 1966 JÄHRLICH AM 31. DEZEMBER KAPITALISIERT.

14 DIE DIE TÄTIGKEIT DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG REGELNDEN EINSCHEIDUNGEN HABEN DIE VERZINSUNG DER DURCH IHRE ANWENDUNG ENTSTANDENEN GUTHABEN UND SCHULDEN ZU RECHT VORGESEHEN. NAMENTLICH DIE UNTERNEHMEN, DIE ALS KÄUFER VON EINGEFÜHRTEM SCHROTT ODER SCHROTT ÄHNLICHEN CHARAKTERS ANSPRUCH AUF AUSGLEICHSZAHLUNGEN HATTEN, KONNTEN MIT RECHT EINE ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE IN DER AUSZAHLUNG DER IHNEN GESCHULDETEN BETRAEGE ENTSTANDENEN VERZÖGERUNGEN VERLANGEN. BEI DIESER SACHLAGE MACHTEN ABER DIE NOTWENDIGKEIT, BEI DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG DAS FINANZIELLE GLEICHGEWICHT ZU WAHREN, DIE GLEICHBEHANDLUNG UND DIE WECHSELSEITIGE ABHÄNGIGKEIT DER LEISTUNGEN EINEN AUSGLEICH DIESER ZUSÄTZLICHEN BELASTUNG DURCH DIE ANWENDUNG DES GLEICHEN ZINSSATZES AUF DIE SCHULDEN DER BEITRAGSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN ERFORDERLICH.

15 EIN JAHRESZINSSATZ VON 5 PROZENT IST NICHT ALS ÜBERHÖHT ANZUSEHEN. ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN TRIFFT ES AUCH NICHT ZU, DASS SÄMTLICHE RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN EIN GRUNDPRINZIP ENTHIELTEN, DAS DER KAPITALISIERUNG VON ZINSEN ENTGEGENSTÜNDE. UM DIE ABWICKLUNG DER EINRICHTUNG ZU ERLEICHTERN, KONNTEN DIE ERWÄHNTEN ENTSCHEIDUNGEN DAHER DIE ZINSENVERZINSUNG EINFÜHREN, DIE ÜBRIGENS AUCH FÜR GUTHABEN DER UNTERNEHMEN GILT.

16 ZWAR HABEN DIE FRAGLICHEN ENTSCHEIDUNGEN DURCH DIE EINFÜHRUNG DES ANGEGRIFFENEN ZINSSYSTEMS WEDER DEN VERTRAG NOCH DIE BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN VERLETZT, DOCH WÄRE ES UNZULÄSSIG, DIE ZAHLUNG VON ZINSEN, NAMENTLICH VON KAPITALISIERTEN ZINSEN, ZU VERLANGEN, SOLANGE DIE SCHULDNER NICHT ÜBER DIE HÖHE IHRER SCHULD UNTERRICHTET SIND. BEI DER PRÜFUNG DER FRAGE, OB DIESE VORAUSSETZUNG GEGEBEN IST, MUSS INDESSEN DEN BESONDERHEITEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG UND INSBESONDERE DEM UMSTAND RECHNUNG GETRAGEN WERDEN, DASS IN EINER SOLCHEN EINRICHTUNG DIE SOLLSALDEN DER BEITRAGSPFLICHTIGEN GEGENÜBER DER AUSGLEICHSKASSE BIS ZUM ABSCHLUSS DER KONTEN DIESER EINRICHTUNG NICHT ALS ENDGÜLTIG ANGESEHEN WERDEN KONNTEN. DEMZUFOLGE KONNTEN DIE DEN UNTERNEHMEN ZUGESTELLTEN KONTOAUSZUEGE NUR VORLÄUFIGEN CHARAKTER HABEN, UND ES KONNTE BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT DIE KAPITALISIERUNG NICHT ZULÄSSIG SEIN.

17 WIE SÖBEN FESTGESTELLT WURDE, IST DIESE ZINSENVERZINSUNG JEDOCH ERST AB 1. JANUAR 1966 EINGEFÜHRT WORDEN, ALSO NACH INKRAFTTRETEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 19/65, DIE DEN ENDGÜLTIGEN KONTENABSCHLUSS VORSIEHT. UNSTREITIG IST DIE KLAEGERIN DURCH AUSGLEICHSABRECHNUNGEN ODER KONTOAUSZUEGE, DIE ES IHR ERMÖGLICHTEN, DEN UMFANG IHRER VERPFLICHTUNGEN ZU ERFAHREN, REGELMÄSSIG ÜBER DIE HÖHE IHRER SCHULD UNTERRICHTET WORDEN.

18 DA DIESE ABRECHNUNGEN AUF DEN MONATLICHEN MELDUNGEN DER KLAEGERIN SELBST BERUHTEN, KANN DIESE SICH NICHT ÜBER DIE ERHÖHUNG DER ZINSLAST INFOLGE DER BERICHTIGUNG IHRER FEHLERHAFTEN MELDUNGEN BEKLAGEN.

DIE RÜGE IST DAHER ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN.

ZU DER GEGEN DIE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NR. 7/63 UND 19/65 ERHOBENEN EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT

19 DIE KLAEGERIN GREIFT DIE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NR. 7/63 UND 19/65, AUFGRUND DEREN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ERGING, MIT MEHREREN EINREDEN DER RECHTSWIDRIGKEIT AN.

20 A - DIESE ENTSCHEIDUNGEN SEIEN INSOFERN DISKRIMINIEREND, ALS SIE ZUKÄUFE AN LEGIERTEM STAHLSCHROTT UND - BEI UNTERNEHMEN MIT EINER STAHLGIESSEREI - DEN ANTEIL AM ZUKAUFSCHROTTVERBRAUCH, DER DEM ANTEIL DER STAHLGUSSHERSTELLUNG AN DER STAHLERZEUGUNG ENTSPRICHT, VON DER BEITRAGSPFLICHT UND VON DEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN AUSSCHLIESSEN.

21 DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIE FREISTELLUNG DES LEGIERTEN STAHLSCHROTTS SEI WEGEN DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEM MARKT FÜR LEGIERTEN SCHROTT UND DEM FÜR GEWÖHNLICHEN SCHROTT GERECHTFERTIGT, DA DER PREIS FÜR LEGIERTEN SCHROTT SICH EHER NACH DEM GEHALT AN EDLEN BESTANDTEILEN ALS NACH DEM ANTEIL AN STAHLSCHROTT BESTIMME. DIE EINBEZIEHUNG DES LEGIERTEN STAHLSCHROTTS IN DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG WÜRDE SICH MIT SICHERHEIT AUF DEN MARKT DER NICHTEISENMETALLE AUSGEWIRKT HABEN, DIE DEM EGKS-VERTRAG NICHT UNTERLIEGEN. DEN AUSSCHLUSS DES FÜR INTEGRIERTE GIESSEREIEN BESTIMMTEN SCHROTTS BEGRÜNDET DIE BEKLAGTE DAMIT, DASS DIE NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZWISCHEN DIESEN UND DEN UNABHÄNGIGEN GIESSEREIEN NICHT HÄTTEN VERÄNDERT WERDEN DÜRFEN.

22 DIESES VON DER KLAEGERIN IN SEINER SUBSTANZ NICHT BESTRITTENE VORBRINGEN ERSCHEINT BEGRÜNDET. DIE HOHE BEHÖRDE KONNTE BEI ERLASS DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NR. 7/63 UND 19/65, DIE INSOWEIT ÜBRIGENS NUR ÄLTERE VORSCHRIFTEN ÜBERNEHMEN, DAVON AUSGEHEN, DASS BEI RICHTIGER ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DES VERTRAGES DIE BEIDEN FRAGLICHEN SCHROTTARTEN VON DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG AUSZUSCHLIESSEN WAREN, UND NICHTS SPRICHT DAFÜR, DASS SIE HIERDURCH DIE EINRICHTUNG VERFÄLSCHT UND DISKRIMINIERUNGEN BEWIRKT HABE.

23 DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

24 B - DIE KLAEGERIN IST FERNER DER ANSICHT, DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN HÄTTEN SICH NICHT AN DIE VOM RAT DER EGKS BEI SEINER ZUSTIMMUNG ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 DER HOHEN BEHÖRDE VOM 26. MÄRZ 1965 ÜBER EINE FINANZIELLE EINRICHTUNG ZUR SICHERSTELLUNG EINER GLEICHMÄSSIGEN SCHROTTVERSORGUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES ( AMTSBLATT NR. 8 VOM 30. MÄRZ 1955, S. 685 ) AUSGESPROCHENEN EMPFEHLUNGEN GEHALTEN.

25 EMPFEHLUNGEN, DIE DER RAT ANLÄSSLICH EINER ZUSTIMMUNG WIE DER NACH DEN ARTIKELN 28 UND 53 DES VERTRAGES AUSSPRICHT, KÖNNEN DIE IN DER ENTSCHEIDUNG, ZU DER DIE ZUSTIMMUNG ERTEILT WIRD, AUSDRÜCKLICH VERLIEHENEN BEFUGNISSE WEDER EINSCHRÄNKEN NOCH ÄNDERN. ENTSCHEIDUNGEN, DIE AUF EINER MIT SOLCHER ZUSTIMMUNG ERGANGENEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG BERUHEN, KÖNNEN DAHER NUR AUF DER GRUNDLAGE DER IN DIESER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG SELBST ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN AUF IHRE RECHTMÄSSIGKEIT GEPRÜFT WERDEN.

26/27 SELBST WENN ERWIESEN WÄRE, DASS SICH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEI DER AUSÜBUNG DER IHNEN DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE NICHT AN DIE EMPFEHLUNGEN DES RATES GEHALTEN HÄTTEN, WAS DIE BEKLAGTE BESTREITET, WÜRDE DIESER UMSTAND DEMNACH NUR FÜR DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DIESEN BEHÖRDEN UND DEM RAT FOLGEN HABEN, NICHT JEDOCH DIE ENTSCHEIDUNGEN RECHTSWIDRIG MACHEN, DIE AUF DER VORSCHRIFT BERUHEN, ZU DER DIE ZUSTIMMUNG ERTEILT WURDE. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 IST ÜBRIGENS DURCH MEHRERE SPÄTERE ENTSCHEIDUNGEN ERGÄNZT UND GEÄNDERT WORDEN, ZU DENEN DIE ZUSTIMMUNG DES RATES GLEICHFALLS NOTWENDIG WAR UND ERTEILT WORDEN IST. HIERHER GEHÖRT NAMENTLICH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 16/58 DER HOHEN BEHÖRDE VOM 24. JULI 1958 - AMTSBLATT NR. 20 VOM 19. OKTOBER 1958, S. 454 - WELCHE DIE GELTUNGSDAUER DER EINRICHTUNG VERLÄNGERT HAT. OFFENBAR HAT DER RAT ABER BEI DIESEN GELEGENHEITEN KEINE NICHTBEACHTUNG SEINER URSPRÜNGLICHEN EMPFEHLUNGEN FESTGESTELLT. DIESE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

28 C - DIE KLAEGERIN HÄLT FERNER DIE ALS GRUNDLAGE FÜR DIE MIT DEN ENTSCHEIDUNGEN NR. 7/63 UND 19/65 FESTGESETZTEN GEWICHTETEN DURCHSCHNITTLICHEN AUSGLEICHSPREISE VERWENDETEN DATEN FÜR UNRICHTIG. DIE GEWICHTETEN DURCHSCHNITTSPREISE FÜR BINNENSCHROTT SEIEN ZU NIEDRIG, DIE DURCHSCHNITTSPREISE FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT DAGEGEN ZU HOCH ANGENOMMEN WORDEN, SO DASS SICH DER AUSGLEICHSSATZ MEHR ALS NOTWENDIG ERHÖHT HABE. NACH DEN EIGENEN ERFAHRUNGEN DER KLAEGERIN SEIEN DIE PREISE FÜR BINNENSCHROTT IN DER REGEL HÖHER GEWESEN ALS DIE IN DEN ENTSCHEIDUNGEN NR. 7/63 UND 19/65 ANGEGEBENEN DURCHSCHNITTSPREISE.

29 DIE BEKLAGTE ENTGEGNET, DIE DER FESTSETZUNG DER DURCHSCHNITTSPREISE FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT ZUGRUNDEGELEGTEN DATEN SEIEN UNMITTELBAR DEN KAUFVERTRAEGEN ENTNOMMEN WORDEN, DIE DAS GEMEINSAME BÜRO DER SCHROTTVERBRAUCHER, DAS EINZIGE FÜR SCHROTTKÄUFE AUF DEM INTERNATIONALEN MARKT ZUSTÄNDIGE ORGAN, FÜR RECHNUNG DER UNTERNEHMEN ABGESCHLOSSEN HABE, DIE ENTSPRECHENDE ANTRAEGE GESTELLT HÄTTEN. DIESE PREISFESTSETZUNG SEI SOMIT JEDER KRITIK ENTZOGEN. FÜR DIE DURCHSCHNITTSPREISE DES AUF DEM BINNENMARKT GEKAUFTEN SCHROTTS SEIEN DIE DIESBEZUEGLICHEN DATEN DEN MONATLICHEN MELDUNGEN DER UNTERNEHMEN ENTNOMMEN WORDEN, WELCHE DIE KAUFPREISE ENTHALTEN HÄTTEN. DIESE MELDUNGEN SEIEN DURCH DIE NACHPRÜFUNG DER EINKAUFSRECHNUNGEN SORGFÄLTIG KONTROLLIERT WORDEN. ES LIEGE IN DER NATUR DES SCHROTTMARKTS, DASS ER NAMENTLICH AUFGRUND DER STANDORTE DER SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN PREISUNTERSCHIEDE BEWIRKE, DIE ALS SOLCHE MIT DER EINHEIT DES MARKTES VEREINBAR SEIEN.

30/31 DIE KLAEGERIN HAT NICHTS VORGETRAGEN, WAS IHRE BEHAUPTUNGEN GLAUBHAFT MACHEN KÖNNTE. SIE HAT INSBESONDERE NICHT DARGETAN, DASS DIE PREISUNTERSCHIEDE AUF DEM MARKT DURCH DIE TÄTIGKEIT DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG VERÄNDERT WORDEN SEIEN ODER DASS DIESE TÄTIGKEIT DIE NACHTEILE VERGRÖSSERT HABE, IN DENEN SIE SICH ETWA GEGENÜBER UNTERNEHMEN MIT BESSEREM STANDORT BEFUNDEN HAT. DIESE RÜGE GREIFT DAHER NICHT DURCH.

32 D - DIE KLAEGERIN MEINT SCHLIESSLICH, DIE ENTSCHEIDUNGEN NR. 7/63 UND 19/65 SEIEN UNZUREICHEND BEGRÜNDET. IN DER ERWIDERUNG LEGT SIE DAR, MIT DIESER RÜGE VERLANGE SIE NICHT, DASS DIE BELEGE FÜR DIE EINZELNEN ZAHLENANGABEN DIESER ENTSCHEIDUNGEN HÄTTEN ALS ANLAGE BEIGEFÜGT ODER VERÖFFENTLICHT WERDEN SOLLEN, SONDERN DASS DIE BEKLAGTE DIE BUCHFÜHRUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG EINEM AMTLICHEN RECHNUNGSPRÜFER ODER EINEM AUSSCHUSS VON VERTRETERN DER UNTERNEHMEN HÄTTE VORLEGEN UND DEREN BERICHT VERÖFFENTLICHEN MÜSSEN.

33 DIE BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNGEN NR. 7/63 UND 19/65 SIND SOWOHL DURCH DIE IHNEN VORANGESTELLTEN ERWAEGUNGEN UND ANGABEN ÜBER IHRE RECHTSGRUNDLAGEN ALS AUCH DURCH IHRE ANLAGEN BEGRÜNDET. DAS ERFORDERNIS EINER ENDGÜLTIGEN KONTROLLE DER BUCHFÜHRUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG BETRIFFT NICHT DIE KONTROLLE DER RECHTMÄSSIGKEIT DER FRAGLICHEN ENTSCHEIDUNGEN, SONDERN DIE ANDEREN ORGANEN UND BEHÖRDEN DER GEMEINSCHAFT, NAMENTLICH DEM PARLAMENT UND DEM RECHNUNGSPRÜFER, OBLIEGENDE KONTROLLE DER EFFEKTIVITÄT DIESER EINRICHTUNG.

34/35 DIE BEKLAGTE TRAEGT ÜBRIGENS VOR, DASS SÄMTLICHE IN DEN ANLAGEN DER ENTSCHEIDUNGEN NR. 7/63 UND 19/65 ENTHALTENEN DATEN VON IHREN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN WIEDERHOLT GEPRÜFT UND KONTROLLIERT WORDEN SEIEN UND DASS DER RECHNUNGSPRÜFER DER EGKS DIE VERWALTUNG UND DIE JAHRESBILANZEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG STETS KONTROLLIERT HABE. DIESE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

36 NACH ALLEDEM GREIFEN DIE GEGENÜBER DIESEN ENTSCHEIDUNGEN ERHOBENEN EINREDEN DER RECHTSWIDRIGKEIT NICHT DURCH.

ZUR SCHADENSERSATZKLAGE

37 DIE KLAEGERIN BEANTRAGT IN DER KLAGESCHRIFT, FESTZUSTELLEN, DASS DIE BEKLAGTE FÜR AMTSFEHLER IM SINNE VON ARTIKEL 40 DES VERTRAGES HAFTE. EIN ERSTER AMTSFEHLER LIEGE DARIN, DASS IHR DIE KOMMISSION EINERSEITS DIE ENDGÜLTIGE HÖHE IHRER AUSGLEICHSBEITRAEGE ERSTMALS AM 18. OKTOBER 1969 MITGETEILT HABE, WÄHREND DIE KLAEGERIN ANDERERSEITS VERPFLICHTET GEWESEN SEI, IHRE PREISLISTEN FÜR DIE DEM PREISAUSGLEICH UNTERLIEGENDE ZEIT ( VOM APRIL 1954 BIS NOVEMBER 1958 ) ZU VERÖFFENTLICHEN, OHNE DIE HÖHE DIESER BEITRAEGE ZU KENNEN. DER DER KLAEGERIN HIERAUS ENTSTANDENE SCHADEN BELAUFE SICH AUF 15 PROZENT DES BETRAGES IHRER STAHLVERKÄUFE WÄHREND DER DAUER DES PREISAUSGLEICHS.

38 EIN WEITERER AMTSFEHLER LIEGE DARIN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE AUFGRUND VON VERPFLICHTUNGEN, DIE SIE GEGENÜBER DEM RAT EINGEGANGEN SEI, DIE IHR IM VERTRAG AUFERLEGTE AUFSICHTSPFLICHT UND AUCH DIE JEDER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG OBLIEGENDE GEWÖHNLICHE SORGFALTSPFLICHT GRÖBLICH VERLETZT HABE, WODURCH SIE DIE BEGEHUNG SEHR UMFANGREICHER BETRÜGEREIEN IM RAHMEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG ERLEICHTERT HABE. DIE KLAEGERIN ERKLÄRT SICH IN IHREN KLAGEANTRAEGEN SCHLIESSLICH MIT JEDER FÜR DIE BEMESSUNG IHRES SCHADENS GEEIGNETEN GÜTLICHEN LÖSUNG EINVERSTANDEN.

39/40 WAS DEN ERSTEN TEILANSPRUCH ANBELANGT, SO BEDINGTE SCHON DIE NATUR DER DURCH ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE RECHTMÄSSIG GESCHAFFENEN AUSGLEICHSEINRICHTUNG NOTWENDIGERWEISE NACHTRAEGLICHE BERECHNUNGEN. DENN DER AUSGLEICHSSATZ KONNTE NUR ANHAND EINER REIHE VON DATEN FESTGESETZT WERDEN, WIE NAMENTLICH DER PREISE UND GESAMTMENGEN DER SCHROTTEINFUHREN UND DIE ZUKÄUFE AN BINNENSCHROTT. UM DIESE DATEN ZU ERFAHREN, WAREN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IM WESENTLICHEN AUF DIE SORGFALT ANGEWIESEN, MIT DER DIE ANGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN IHRER VERPFLICHTUNG ZUR ABGABE DER ERFORDERLICHEN MELDUNGEN NACHKAMEN. ES IST OFFENKUNDIG UND WIRD ÜBRIGENS DURCH DEN VORLIEGENDEN FALL SELBST BEWIESEN, DASS EINIGE UNTERNEHMEN NICHT STETS DIE GEBOTENE SORGFALT AUFGEWANDT HABEN. DIE KLAEGERIN HAT JEDOCH NICHT BEHAUPTET, DASS DIE VERWALTUNG FAHRLÄSSIG DIE IHR UNTERSTELLTEN UNTERNEHMEN NICHT MIT DEM ERFORDERLICHEN NACHDRUCK AUF IHRE PFLICHTEN HINGEWIESEN HABE.

41 IN WAHRHEIT WAREN DIE GELTENDGEMACHTEN NACHTEILE UNVERMEIDLICH MIT DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG VERKNÜPFT. DERARTIGE NACHTEILE KÖNNEN KEINEN SCHADEN DARSTELLEN, DER EINEN ERSATZANSPRUCH BEGRÜNDET, ZUMAL SIE ALLE STAHLUNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT TREFFEN UND DER PREISAUSGLEICH ANDERERSEITS ALLEN SCHROTTVERBRAUCHERN ERHEBLICHE VORTEILE GEBRACHT HAT.

42 IM VORLIEGENDEN FALL IST NICHT ERWIESEN, DASS DIE KLAEGERIN GRÖSSERE NACHTEILE ERLITTEN HABE ALS DIE, DIE DAS GEWÄHLTE SYSTEM NORMALERWEISE ODER FÜR IHRE KONKURRENTEN MIT SICH BRACHTE. UNSTREITIG IST SIE ÜBRIGENS WÄHREND DES BESTEHENS DER EINRICHTUNG REGELMÄSSIG ÜBER DIE HÖHE IHRER BEITRAEGE UNTERRICHTET WORDEN, WIE SIE SICH EINERSEITS AUS DEN VORLÄUFIGEN ABRECHNUNGEN DER VERWALTUNG UND ANDERERSEITS AUS IHREN EIGENEN SCHROTTKAUFMELDUNGEN ERGAB. SPÄTESTENS IM DEZEMBER 1965 HAT SIE IHRE, SELBSTVERSTÄNDLICH UNTER VORBEHALT IHRER ZINSPFLICHTEN, NAHEZU ENDGÜLTIGE ABRECHNUNG ERHALTEN.

43 SONACH IST WEDER EIN AMTSFEHLER NOCH EIN BESONDERER SCHADEN DER KLAEGERIN ERWIESEN UND DAHER DIE SCHADENSERSATZKLAGE IN IHREM ERSTEN TEIL ABZUWEISEN.

44 ZUM ZWEITEN TEIL DES SCHADENSERSATZANSPRUCHS GEHT AUS DER KLAGESCHRIFT HERVOR, DASS DIE KLAEGERIN MIT DEN VON IHR ANGEFÜHRTEN VERPFLICHTUNGEN, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE ANGEBLICH EINGEGANGEN IST, DIE ANLÄSSLICH DER ZUSTIMMUNG ZU DER OBEN ERWÄHNTEN ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 AUSGESPROCHENE EMPFEHLUNG DES RATES MEINT, DIE HOHE BEHÖRDE SOLLE SICH BEI IHREN EINGRIFFEN UND IHRER AUFSICHT ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER BRÜSSELER ORGANE UND IHRER NATIONALEN BÜROS SEHR ZURÜCKHALTEN. INDEM SIE DIESE EMPFEHLUNG BEFOLGT HABE, HABE DIE HOHE BEHÖRDE IHRE PFLICHT VERLETZT, DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES VERTRAGES UND DER FINANZIELLEN EINRICHTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN.

45 AUF DAS ETWAIGE BESTEHEN DER ANGEBLICH EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN KOMMT ES IM VORLIEGENDEN FALL JEDOCH NICHT AN, DA ÜBER DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN NACH DEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN UND DEN EINSCHLAEGIGEN GRUNDSÄTZEN ZU ENTSCHEIDEN IST. ÜBRIGENS HAT DIE HOHE BEHÖRDE NIEMALS DIE GENANNTEN EMPFEHLUNGEN DES RATES ZU IHRER ENTLASTUNG ANGEFÜHRT UND HÄTTE DIES AUCH NICHT TUN KÖNNEN.

46 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE VORWÜRFE MANGELNDER AUFSICHT UND SORGFALT ALLEIN DARAUF, DASS ES BEI DER VERWALTUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG ZU SEHR UMFANGREICHEN BETRÜGEREIEN GEKOMMEN IST.

47 DIE BEKLAGTE HÄLT DEN ANTRAG FÜR UNZULÄSSIG, WEIL NICHT FESTZUSTELLEN SEI, AUF WELCHE GENAUEN TATSACHEN DIE KLAEGERIN IHREN SCHADENSERSATZANSPRUCH STÜTZEN WOLLE.

48 DIE BLOSSE TATSACHE, DASS ES ZU BETRÜGEREIEN GEKOMMEN IST, BEWEIST NOCH NICHT, DASS DIE VERWALTUNG IHRE AUFSICHTSPFLICHTEN VERLETZT UND DAMIT EINEN AMTSFEHLER BEGANGEN HABE. DIE BEKLAGTE FÜHRT AUS, DASS DIE ZU UNRECHT ZUM PREISAUSGLEICH ZUGELASSENEN SCHROTTMENGEN ETWA 2 PROZENT DER GESAMTMENGE AUSMACHEN UND DASS DIE FRAGLICHEN BETRÜGEREIEN ZWAR SEHR NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN GEHABT HÄTTEN, ABER NICHT GEEIGNET GEWESEN SEIEN, DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG ZU VERFÄLSCHEN ODER IHR GLEICHGEWICHT ZU STÖREN. SIE FÜHRT FERNER AUS, DASS BISHER VIER FÜNFTEL DER ZU UNRECHT GEZAHLTEN BETRAEGE WIEDER BEIGETRIEBEN WORDEN SEIEN UND DASS FÜR DEN REST WIEDERBEITREIBUNGSVERFAHREN NOCH ANHÄNGIG SEIEN.

49 IM HINBLICK AUF DIESES UNBESTRITTEN GEBLIEBENE VORBRINGEN HÄTTEN DIE RÜGEN SEHR VIEL EINGEHENDER SUBSTANTIIERT WERDEN MÜSSEN, UM DAS VORLIEGEN EINES AMTSFEHLERS DARTUN ZU KÖNNEN. DIE SCHADENSERSATZKLAGE IST DAHER AUCH IN DIESEM PUNKT ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

50 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM KLAGEVORBRINGEN UNTERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

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