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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.1988
Aktenzeichen: 7/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Beamtenstatut


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1
Beamtenstatut Art. 63
Beamtenstatut Art. 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. JUNI 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - FUENFJAEHRLICHE UEBERPRUEFUNG DER BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN. - RECHTSSACHE 7/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Januar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3619/86 des Rates vom 26. November 1986 zur Berichtigung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst - und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind ( ABl. L 336, S. 1 ).

2 Artikel 63 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( nachstehend : Statut ) bestimmt folgendes : "Die Dienstbezuege des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt."

3 Damit die Kaufkraft der Bezuege, die die Beamten erhalten, unabhängig vom Dienstort in allen Fällen gleich ist, sieht Artikel 64 Absatz 1 des Statuts vor, daß "auf die Dienstbezuege des Beamten, die auf belgische Franken lauten,... ein Berichtigungsköffizient angewandt (( wird )), der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v.H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt ". Nach Artikel 64 Absatz 2 werden diese Koeffizienten vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgesetzt.

4 Mit Beschluß vom 26. Juni 1976 über das Verfahren zur Angleichung der Bezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, der nicht veröffentlicht wurde, beauftragte der Rat das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, regelmässig zu überprüfen, "ob die Relationen zwischen den Berichtigungsköffizienten genau die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Orten der dienstlichen Verwendung widerspiegeln" ( Abschnitt II Nr. 1 Absatz 2 dieses Beschlusses ).

5 Mit Beschluß vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 386, S. 6 ) setzte der Rat ein neues Verfahren zur Angleichung der Bezuege ( nachstehend : Verfahren von 1981 ) fest, das an die Stelle des am 26. Juni 1976 beschlossenen trat. Nach Abschnitt II Nr. 1.1 des Beschlusses von 1981 sieht dieses neue Verfahren vor, daß die Überprüfung alle fünf Jahre stattfindet, im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten erfolgt und sich auf die Kaufkraft des in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten beschäftigten Personals bezieht. Das neue Verfahren gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1991.

6 Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften stellte 1980 und 1981 Untersuchungen an, um zu überprüfen, ob die Berichtigungsköffizienten die zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 31. Dezember 1980 eingetretene Entwicklung der Lebenshaltungskosten genau widerspiegeln. Die Untersuchungen bezogen sich bei allen Faktoren mit Ausnahme der Wohnkosten auf die Preise, die am 1. Januar 1981 in den Hauptstädten für die Waren und Dienstleistungen verlangt wurden, die die Konsumgewohnheiten der europäischen Beamten widerspiegelten. Da für die von den europäischen Beamten in den Hauptstädten gezahlten Mieten keine Zahlen vorlagen, wurden die auf den Faktor Wohnkosten entfallenden Kosten nach den Mieten gemessen, die am 1. Januar 1981 von der Allgemeinbevölkerung in dem jeweiligen gesamten Mitgliedstaat gezahlt wurden.

7 Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchungen erarbeitete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Berichtigungsköffizienten aus, den sie dem Rat am 17. Juli 1984 vorlegte. In der Begründung dieses Vorschlags erklärte die Kommission, daß sie wegen des Verfahrens, das bei der Berechnung des Faktors Wohnkosten angewandt worden sei, Zweifel an der Zuverlässigkeit der ermittelten Zahlen habe. Um das mit diesem Verfahren verbundene Fehlerrisiko zu verringern, schlug sie vor, nur die Berichtigungsköffizienten nach oben oder unten zu ändern, bei denen die Änderung 2,5 % übersteigt. Nach dem Vorschlag sollten die neuen Berichtigungsköffizienten am 1. Januar 1981 in Kraft treten.

8 Bei der Erörterung des Vorschlags wandte der Rat ein, daß nach Artikel 64 des Statuts jede noch so geringe Änderung der Lebensbedingungen zu berücksichtigen sei. Er hielt es daher für rechtswidrig, nur die Berichtigungsköffizienten anzugleichen, bei denen die Änderung 2,5 % überstieg.

9 Die Kommission erkannte den Einwand des Rates an und beauftragte das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften mit einer Erhebung über die Mieten, die am 1. Januar 1981 von den europäischen Beamten in den Hauptstädten gezahlt worden waren. Zu diesem Zweck befragte das Statistische Amt Ende 1984, Anfang 1985 Maklerbüros nach den Mieten, die zu diesem Zeitpunkt in den Hauptstädten für verschiedene Arten von Wohnungen, die den gewöhnlich von den europäischen Beamten gemieteten entsprachen, verlangt wurden. Anschließend errechnete das Amt die für diese Arten von Wohnungen am 1. Januar 1981 verlangten Mieten unter Heranziehung der seitherigen Entwicklung des Mietpreisindex.

10 Am 23. Dezember 1985 legte die Kommission dem Rat einen neuen Vorschlag vor, der an die Stelle des ersten trat und die Ergebnisse der Erhebung über die Mieten berücksichtigte. In diesem zweiten Vorschlag wurde als Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Berichtigungsköffizienten der 1. Januar 1981 beibehalten.

11 Am 26. November 1986 erließ der Rat die angefochtene Verordnung, die sich von dem Vorschlag der Kommission in zwei Punkten unterscheidet.

12 Erstens werden in der angefochtenen Verordnung die Ergebnisse der Erhebung über die Mieten mit der Begründung zurückgewiesen, daß sich diese "nicht auf eine wirklich repräsentative Auswahl von Wohnungen erstreckt" habe. Weiter heisst es dann : "Zudem hätte diese Erhebung im Einklang mit Abschnitt II Nummer 1.1 Absatz 2 des Anhangs zu dem Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich zur Zeit, bei der früheren Methode, die die nationalen Mietdurchschnittswerte aus den Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung heranzog, zu bleiben, bis die Kommission eine Untersuchung über die Möglichkeit einer Verbesserung der... anzuwendenden Methode durchgeführt hat."

13 Zweitens wird in der angefochtenen Verordnung als Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Berichtigungsköffizienten nicht der 1. Januar 1981, sondern der 1. Juli 1986 festgesetzt. Dazu heisst es wie folgt : "In Anbetracht der Zeitpunkte, zu denen der ursprüngliche Vorschlag und der geänderte Vorschlag übermittelt worden sind, sowie der Schwierigkeiten, die sich für eine genaue Berechnung des Faktors Mietkosten ergeben haben, ist es nicht möglich, mit hinreichender Genauigkeit die Situation zu ermitteln, die am 1. Januar 1981 gegeben war. Daher empfiehlt es sich, den ersten geeigneten Zeitpunkt nach Übermittlung des geänderten Vorschlags, im vorliegenden Fall den 1. Juli 1986, vorzusehen."

14 Wegen weiterer Einzelheiten der anwendbaren Rechtsvorschriften und des Sachverhalts sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum ersten Klagegrund

15 Als ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, die angefochtene Verordnung verstosse sowohl gegen Artikel 64 des Statuts als auch gegen das Verfahren von 1981, da sie Berichtigungsköffizienten festsetze, die in bezug auf den Faktor Wohnkosten nach den Kosten, die in dem jeweiligen gesamten Mitgliedstaat der Allgemeinbevölkerung für ihre Unterkunft entstanden seien, und nicht nach den von den europäischen Beamten in den Hauptstädten dafür aufgewandten Kosten berechnet worden seien.

16 Zunächst ist zu untersuchen, ob die auf den Faktor Wohnkosten entfallenden Kosten sich allein nach der Situation in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten bemessen oder ob sie in bezug auf den jeweiligen gesamten Mitgliedstaat ermittelt werden können.

17 Dazu ist festzustellen, daß der Berichtigungsköffizient gemäß Artikel 64 Absatz 1 des Statuts nach den Lebensbedingungen "am Ort der dienstlichen Verwendung" festgesetzt wird. Der Gerichtshof hat in mehreren Urteilen vom 15. Dezember 1982 ( in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier, Slg. 1982, 4379, in der Rechtssache 543/79, Birke, Slg. 1982, 4425, in den verbundenen Rechtssachen 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79, Amesz u. a., Slg. 1982, 4465, und in der Rechtssache 737/79, Battaglia, Slg. 1982, 4497 ) den Begriff "Ort der dienstlichen Verwendung" in der genannten Bestimmung dahin ausgelegt, daß er die Hauptstädte der Mitgliedstaaten und die jeweiligen Orte umfasst, an denen eine hinreichend grosse Zahl von Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften Dienst tut.

18 Somit ergibt sich aus Artikel 64 Absatz 1 des Statuts, daß sich die auf den Faktor Wohnkosten entfallenden Kosten allein nach der Situation in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und an den Orten bemessen, an denen eine hinreichend grosse Zahl von Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften Dienst tut.

19 Sodann ist zu untersuchen, ob die auf den Faktor Wohnkosten entfallenden Kosten sich nur nach den von den europäischen Beamten in den Hauptstädten und den sonstigen Dienstorten zu tragenden Kosten der Unterkunft bemessen oder ob sie anhand der in diesen Orten insoweit von der Allgemeinbevölkerung zu tragenden Kosten ermittelt werden können.

20 Da sich die von den europäischen Beamten in den Hauptstädten und den sonstigen Dienstorten gewöhnlich bewohnten Arten von Wohnungen von denen der Allgemeinbevölkerung in diesen Orten unterscheiden können, bemessen sich die auf den Faktor Wohnkosten entfallenden Kosten anhand der insoweit von den europäischen Beamten in den Hauptstädten und den sonstigen Dienstorten zu tragenden Kosten.

21 Somit hat der Rat mit seiner Verordnung gegen die von ihm in Artikel 64 des Statuts selbst aufgestellten allgemeinen Regeln verstossen, indem er Berichtigungsköffizienten festgesetzt hat, die in bezug auf den Faktor Wohnkosten nach den Kosten berechnet worden sind, die in dem jeweiligen gesamten Mitgliedstaat der Allgemeinbevölkerung für ihre Unterkunft entstanden sind.

22 Aufgrund dessen greift der erste Klagegrund durch, und es erübrigt sich eine Prüfung der auf das Verfahren von 1981 gestützten Argumente.

Zum zweiten Klagegrund

23 Als zweiten Klagegrund macht die Kommission geltend, die angefochtene Verordnung verstosse auch deshalb gegen Artikel 64 des Statuts und das Verfahren von 1981, weil als Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Berichtigungsköffizienten der 1. Juli 1986 festgesetzt worden sei, obwohl sich die betreffende Überprüfung auf die Lebenshaltungskosten am 1. Januar 1981 bezogen habe.

24 Artikel 64 des Statuts enthält keine nähere Bestimmung zu dem mit dem zweiten Klagegrund aufgeworfenen Problem.

25 Der diesem Artikel zugrundeliegende Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt jedoch, die neuen Berichtigungsköffizienten rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, auf den sich die Überprüfung bezieht. Andernfalls könnten Kaufkraftdisparitäten für Beamte, die für Zeiträume von möglicherweise mehreren Jahren festgestellt worden sind, nie ausgeglichen werden, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar wäre.

26 Infolgedessen verstösst die angefochtene Verordnung gegen den Artikel 64 des Statuts zugrundeliegenden Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie als Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Berichtigungsköffizienten, die sich aufgrund der Überprüfung der Lebenshaltungskosten am 1. Januar 1981 ergeben haben, den 1. Juli 1986 festgesetzt hat.

27 Der zweite Klagegrund greift daher ebenfalls durch, und es erübrigt sich eine Prüfung der auf das Verfahren von 1981 gestützten Argumente.

28 Nach alledem ist die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären.

29 Um jedoch eine Diskontinuität in der Besoldungsordnung zu vermeiden, gelten die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung fort, bis der Rat die Maßnahmen erlassen hat, die er zur Durchführung dieses Urteils zu treffen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien einen Kostenantrag gestellt. Aufgrund dessen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Verordnung Nr. 3619/86 des Rates vom 26. November 1986 ( ABl. L 336, S. 1 ) wird für nichtig erklärt.

2 ) Die Wirkungen dieser Verordnung gelten fort, bis der Rat die Maßnahmen erlassen hat, die er zur Durchführung dieses Urteils zu treffen hat.

3 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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