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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.04.1988
Aktenzeichen: 71/87
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2960/77


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2960/77 Art. 15
Verordnung Nr. 2960/77 Art. 13 Abs. 1
Verordnung Nr. 2960/77 Art. 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen ist angesichts dessen, daß er ein stillschweigendes Sanktionselement enthält, dahin auszulegen, daß der Käufer bei Überschreitung der Frist für die Übernahme der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, die Kosten der weiteren Lagerung nicht trägt, soweit die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die für ihn einen Fall höherer Gewalt darstellen, also auf Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Beginnt der Käufer erst wenige Tage vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2960/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 2041/83 festgesetzten 90tägigen Frist mit der Verladung der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, so kann dies für ihn keine nachteiligen Folgen gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 haben, wenn er unter den besonderen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise damit rechnen konnte, daß diese Zeit ausreichen würde. Hierbei braucht er die Möglichkeit des Eintritts von Ereignissen, die für ihn einen Fall höherer Gewalt darstellen würden, nicht in Betracht zu ziehen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 19. APRIL 1988. - GRIECHISCHER STAAT GEGEN INTER-KOM AE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM EFETEIO ATHEN. - VERKAUF IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG - VERSPAETETE UEBERNAHME DER WARE, FUER DIE DER ZUSCHLAG ERTEILT WURDE - WEITERE LAGERUNG AUF KOSTEN DES KAEUFERS - HOEHERE GEWALT. - RECHTSSACHE 71/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das Efeteio Athen hat mit Urteil vom 10. November 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 2960/77 der Kommission vom 23. Dezember 1977 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen ( ABl. L 348, S. 46 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der griechischen Firma Inter-Kom Emboriki kai Biomichaniki Epicheirisis Elaion, Liparon kai Trofimon Ä ( im folgenden : die Klägerin ) und dem griechischen Staat, in dem es darum geht, wer im Rahmen eines Verkaufs durch Ausschreibung die Kosten zu tragen hat, die wegen Überschreitung der Frist für die Übernahme der zugeteilten Ware entstanden sind.

3 Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens, das nach der vorerwähnten Verordnung Nr. 2960/77 und der Verordnung Nr. 1000/83 der Kommission vom 27. April 1983 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zum Verkauf von Olivenöl aus Beständen der griechischen Interventionsstelle ( ABl. L 112, S. 14 ) durchgeführt wurde, erhielt die Klägerin durch Entscheidung der griechischen Interventionsstelle vom 7. September 1983 den Zuschlag unter anderem für eine Partie von 2 423 t Lampantöl. Danach forderte die Interventionsstelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2960/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 2041/83 der Kommission vom 22. Juli 1983 zur sechsten Änderung der Verordnung Nr. 2960/77 ( ABl. L 200, S. 25 ) die Klägerin auf, diese Partie bis zum 6. Dezember 1983 spätestens zu übernehmen. Bei der Festsetzung dieser Frist war berücksichtigt worden, daß die Partien, für die der Klägerin der Zuschlag erteilt worden war, insgesamt 3 000 t überstiegen.

4 Nach Entrichtung des vorläufigen Verkaufspreises charterte die Klägerin ein Schiff zwecks Übernahme der zugeteilten Partie, die in Eleusis im Lagerhaus einer im Auftrag der Interventionsstelle tätigen Genossenschaft namens "Elaiourgiki" eingelagert war. Mit der Verladung wurde am Freitag, dem 2. Dezember 1983, begonnen. Wegen schlechten Wetters und aufgrund von Stromunterbrechungen in den Anlagen des Lagerhauses konnte die Verladung nicht bis zum 6. Dezember abgeschlossen werden. Eine Restmenge von rund 882 t wurde tatsächlich erst am folgenden Tag übernommen.

5 Daraufhin behielt die Interventionsstelle gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 1000/83 den Betrag von 1 371 620 DR als zusätzliches Lagergeld für einen Tag Verzug ein. Die Klägerin ficht diese Maßnahme in ihrer gegen den griechischen Staat erhobenen Klage an. Das in zweiter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Efeteio Athen hat dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Was bedeutet der Ausdruck 'auf Rechnung und Gefahr des Käufers' im Rahmen der in den Entscheidungsgründen genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 2960/77 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 2041/83 der Kommission?

2 ) Hat der Käufer insbesondere auch für Umstände einzustehen, für deren Eintritt er nicht verantwortlich ist, wie hier das schlechte Wetter und die Stromunterbrechung in der Anlage der vertraglichen Erfuellungsgehilfin 'Elaiourgiki' ?

3 ) Welche Auswirkungen hat es nach den genannten Bestimmungen für den Käufer, daß er mit dem Verladen der Ware erst vier Tage vor Ablauf der 90tägigen Frist begonnen hat?

4 ) Welche der beiden Vertragsparteien ist gemäß diesen Bestimmungen und unter Zugrundelegung der für feststehend erachteten Umstände des Falles in Verzug geraten und mit welchen Rechtsfolgen?"

6 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens der Rechtssache, des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten, zweiten und vierten Frage

7 Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Vorlageurteils ergibt, möchte das nationale Gericht mit der ersten, zweiten und vierten Frage im Kern wissen, ob Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 dahin auszulegen ist, daß der Käufer bei Überschreitung der Frist für die Übernahme der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, die Kosten der weiteren Lagerung auch dann trägt, wenn die Verzögerung auf von seinem Willen unabhängige Umstände, wie die Verschlechterung der Witterungsverhältnisse oder die Unterbrechung der Stromzufuhr im Warenlager eines Beauftragten der Interventionsstelle, zurückzuführen ist.

8 Der erwähnte Artikel 15 lautet wie folgt :

"Ist das Öl bis zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht vollständig übernommen worden, so

a ) bleibt es auf Rechnung und Gefahr des Käufers weiter eingelagert;

b ) zahlt der Käufer der Interventionsstelle ein Lagergeld, das nach der zu übernehmenden Menge und einem noch festzusetzenden Betrag für jeden vollen oder angefangenen Zeitraum von 30 Tagen zusätzlicher Lagerung berechnet wird."

9 In diesem Zusammenhang trägt der griechische Staat vor, bei der betreffenden Frist handele es sich um eine Ausschlußfrist, deren Überschreitung allein dem Käufer zuzurechnen sei, da die einschlägige Regelung keine Ausnahmebestimmung enthalte. Die Kommission ist dagegen der Ansicht, daß sich der Käufer in einer Situation, wie sie dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liege, auf das Rechtsinstitut der höheren Gewalt berufen könne, obwohl dieses in den einschlägigen Bestimmungen nicht vorgesehen sei. Unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache laufe die Anerkennung eines Falles höherer Gewalt nämlich nicht den mit der einschlägigen Regelung verfolgten Zielen eines normalen Absatzes der eingelagerten Waren zur Vermeidung von Lagerengpässen zuwider.

10 Obwohl die zitierte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift nicht ausdrücklich eine Klausel höherer Gewalt enthält, ist vorab festzustellen, daß die Anerkennung einer solchen stillschweigenden Klausel nicht an dem Ausdruck "auf Rechnung und Gefahr des Käufers" unter Buchstabe a dieser Vorschrift scheitern kann. Diese Formulierung bedeutet nämlich nur, daß allein der Käufer das Preisrisiko trägt, falls die Waren nach Ablauf der Übernahmefrist beschädigt werden oder untergehen.

11 Daher ist unter Berücksichtigung der systematischen Stellung und der Ziele der in Rede stehenden Vorschrift zu prüfen, ob eine stillschweigende Klausel höherer Gewalt anerkannt werden kann. Zu diesem Zweck ist die betreffende Vorschrift zunächst in ihrem Regelungszusammenhang zu sehen, also im Rahmen der Verordnung Nr. 2960/77, die durch Festlegung der Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen die Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Interventionsstelle regelt.

12 Was insbesondere die Einzelheiten der Übernahme der Waren betrifft, so sieht Artikel 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 883/79 der Kommission vom 3. Mai 1979 ( ABl. L 111, S. 16 ) vor, daß der Käufer innerhalb der für die Übernahme des Öls festgesetzten Frist der Interventionsstelle den vorläufigen Verkaufspreis zu entrichten hat. Unterbleibt dies, so kann die Interventionsstelle den Verkauf ohne weiteres als hinfällig betrachten ( Absätze 1 und 2 ). Nach Artikel 13 Absatz 1 in der Fassung der Verordnung Nr. 2041/83 kann die Übernahme ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der vorläufige Verkaufspreis gezahlt wurde. Sie muß innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses der Ausschreibung abgeschlossen sein, falls der Käufer den Zuschlag für eine Menge von mehr als 3 000 t erhalten hat.

13 Daraus folgt, daß der Käufer sein möglichstes tun muß, um die Waren, für die ihm der Zuschlag erteilt wurde, innerhalb der festgesetzten Frist zu übernehmen. Diese Zielsetzung der beschriebenen Regelung wird durch die vierzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2960/77 bestätigt, in der es heisst : "Um den raschen Absatz des verkauften Olivenöls zu gewährleisten, ist... der Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Übernahme des Öls abgeschlossen sein muß. Ausserdem ist festzulegen, daß die Folgen einer Verzögerung bei der Übernahme zu Lasten des Käufers gehen."

14 Sodann ist festzustellen, daß der Käufer bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2960/77 ein Lagergeld zu zahlen hat, das "für jeden vollen oder angefangenen Zeitraum von 30 Tagen zusätzlicher Lagerung" berechnet wird, und zwar ohne Rücksicht auf die Gründe der Überschreitung und selbst dann, wenn die Überschreitung nur einen einzigen Tag ausmacht. Gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1000/83 beträgt dieses Lagergeld 150 DR je 100 kg.

15 Diese Bestimmung enthält, wie die Kommission auf eine Frage des Gerichtshofes bestätigt hat, ein stillschweigendes Sanktionselement, vor allem deshalb, weil sie sich nicht darauf beschränkt, dem Käufer allein die tatsächlichen Kosten der weiteren Lagerung aufzuerlegen, sondern auch darauf abzielt, den Käufer zur Einhaltung der festgesetzten Frist zu veranlassen, und zwar unter Androhung einer pauschalierten finanziellen Belastung, die um so mehr die Wirkung eines Zwangsgeldes hat, je unbedeutender die Fristüberschreitung ist. Angesichts dieses spezifischen Sanktionscharakters der betreffenden Bestimmung ist anzuerkennen, daß der Käufer unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles grundsätzlich höhere Gewalt geltend machen kann, ohne daß es einer Entscheidung der allgemeineren Frage bedarf, ob eine Regelung der hier in Rede stehenden Art dahin auszulegen ist, daß sie eine stillschweigende Klausel höherer Gewalt enthält.

16 Eine Verzögerung bei der Übernahme der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, kann somit dem Käufer insoweit nicht zugerechnet werden, als sie auf Umstände zurückgeht, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, also auf Umstände, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können ( Urteil vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86, Theodorakis, Slg. 1987, 4319 ).

17 Was die besonderen Umstände des Falles anbelangt, so ist zu bemerken, daß die Unterbrechung des elektrischen Stroms, ohne den die technischen Verladeeinrichtungen im Lagerhaus eines Beauftragten der Interventionsstelle nicht funktionieren - gleichgültig, ob sie durch das schlechte Wetter verursacht wird, in die Verantwortung der Elektrizitätsgesellschaft fällt oder der Interventionsstelle zuzurechnen ist -, für den Käufer durchaus einen Fall höherer Gewalt darstellen kann. Das gilt auch für die Verschlechterung der Witterungsverhältnisse, soweit ein solches Ereignis in Anbetracht unter anderem der Jahreszeit, in der die Verladung stattfindet, und des Verladeortes als anomal und unvorhersehbar qualifiziert werden kann, was allein das nationale Gericht zu prüfen hat.

18 Daher ist auf die erste, die zweite und die vierte Frage des Efeteio Athen zu antworten, daß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 dahin auszulegen ist, daß der Käufer bei Überschreitung der Frist für die Übernahme der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, die Kosten der weiteren Lagerung nicht trägt, soweit die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die für ihn einen Fall höherer Gewalt darstellen.

Zur dritten Frage

19 Diese Frage des nationalen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob es für den Käufer gegebenenfalls nachteilige Folgen gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 haben kann, wenn er erst wenige Tage vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2960/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 2041/83 festgesetzten 90tägigen Frist mit der Verladung der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, beginnt.

20 Dazu ist zu bemerken, daß die Fristen, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, grundsätzlich festgesetzt sind, um ausgeschöpft zu werden. Das gilt insbesondere für die Frist von 90 Tagen, die im alleinigen Interesse des Käufers eingeführt wurde, da, wie es in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2041/83 heisst, die Erfahrung gezeigt hat, "daß die Händler bei Mengen, die 3 000 t überschreiten,... objektive Schwierigkeiten mit der Einhaltung der Fristen haben", so daß, "um einen ordnungsgemässen Ablauf der Verkäufe aus der Intervention zu ermöglichen,... die für die Übernahme in dem genannten Fall vorgesehene Frist unter bestimmten Umständen zu verlängern" ist.

21 Es ist mithin festzustellen, daß es dem Käufer grundsätzlich freisteht, mit den ihm eingeräumten Fristen nach seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse und auf seine alleinige Verantwortung zu verfahren.

22 Folglich hat der Käufer als vernünftiger und umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer abzuwägen, ob der Zeitraum, innerhalb dessen er die Verladung der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, vorzunehmen gedenkt, unter den besonderen Umständen des Einzelfalles als ausreichend angesehen werden kann. Dabei braucht er für die etwaige Bemessung einer zusätzlichen Sicherheitszeitspanne keine Ereignisse einzuplanen, die einen Fall höherer Gewalt darstellen würden. Hingegen ist er gehalten, sämtliche Umstände in Betracht zu ziehen, die als normal und vorhersehbar zu qualifizieren sind, wie z. B. die Lage des Hafens, die zu übernehmenden Mengen, die technischen Verladekapazitäten sowie die am Verladeort und zur Jahreszeit der Verladung üblichen Witterungsverhältnisse.

23 Die dritte Frage ist daher wie folgt zu beantworten : Beginnt der Käufer erst wenige Tage vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2960/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 2041/83 festgesetzten 90tägigen Frist mit der Verladung der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, so kann dies für ihn keine nachteiligen Folgen gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 haben, wenn er unter den besonderen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise damit rechnen konnte, daß diese Zeit ausreichen würde. Hierbei braucht er die Möglichkeit des Eintritts von Ereignissen, die für ihn einen Fall höherer Gewalt darstellen würden, nicht in Betracht zu ziehen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

auf die ihm vom Efeteio Athen mit Urteil vom 10. November 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 der Kommission vom 23. Dezember 1977 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen ist dahin auszulegen, daß der Käufer bei Überschreitung der Frist für die Übernahme der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, die Kosten der weiteren Lagerung nicht trägt, soweit die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die für ihn einen Fall höherer Gewalt darstellen.

2 ) Beginnt der Käufer erst wenige Tage vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2960/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 2041/83 festgesetzten 90tägigen Frist mit der Verladung der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, so kann dies für ihn keine nachteiligen Folgen gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 haben, wenn er unter den besonderen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise damit rechnen konnte, daß diese Zeit ausreichen würde. Hierbei braucht er die Möglichkeit des Eintritts von Ereignissen, die für ihn einen Fall höherer Gewalt darstellen würden, nicht in Betracht zu ziehen.

Ende der Entscheidung

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