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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1982
Aktenzeichen: 76/82
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71 Art. 48 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 51
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 WIRD DIE WOHNZEIT IN EINEM MITGLIEDSTAAT NUR DANN BERÜCKSICHTIGT , WENN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS EIN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT VON DER ZURÜCKLEGUNG DER WOHNZEITEN ABHÄNGT.

2. ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS , SELBST WENN DER ARBEITNEHMER IN DIESEM MITGLIEDSTAAT KEINE VERSICHERUNGSZEIT VON EINEM JAHR ZURÜCKGELEGT HAT , VERPFLICHTET IST , LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ZU GEWÄHREN , WENN DER ARBEITNEHMER DIE NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS VORGESCHRIEBENE MINDESTWARTEZEIT ERFÜLLT HAT. HAT DER ARBEITNEHMER DIE MINDESTWARTEZEIT ERFÜLLT , SO KANN IHM DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER NICHT EINE BESTIMMUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ENTGEGENHALTEN , NACH WELCHER DER LEISTUNGSANSPRUCH DAVON ABHÄNGT , DASS DER ARBEITNEHMER BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES IN DIESEM MITGLIEDSTAAT VERSICHERT IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 9. DEZEMBER 1982. - SALVATORE MALFITANO GEGEN INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE - INVALIDITE (INAMI). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL, CHARLEROI. - SOZIALSICHERHEIT - VERSICHERUNGS - ODER WOHNZEITEN, DIE WENIGER ALS EIN JAHR BETRAGEN. - RECHTSSACHE 76/82.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI HAT MIT URTEIL VOM 8. FEBRUAR 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 23. FEBRUAR 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM GEGENWÄRTIG IN ITALIEN WOHNHAFTEN ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN UND DEM INAMI , DEM FÜR KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN TRAEGER. DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , DER FÜR INVALIDE ERKLÄRT WURDE UND LEISTUNGEN NACH DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT , VERLANGT EINE ANTEILIGE INVALIDITÄTSRENTE NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN. DIESER ANTRAG WURDE MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT , DIE GESAMTDAUER DER MITGLIEDSCHAFT VON HERRN MALFITANO IN DER BELGISCHEN KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG ERREICHE NICHT DEN IN ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VORERWÄHNTEN VERORDNUNG VORGESCHRIEBENEN ZEITRAUM VON EINEM JAHR.

3 HERR MALFITANO ERHOB GEGEN DIE VERSAGUNG DER BEANTRAGTEN RENTE BEIM TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI KLAGE. IN EINEM ERSTEN URTEIL FÜHRTE DAS VORLEGENDE GERICHT AUS , DER GENANNTE ARTIKEL STELLE ZWEI KUMULATIVE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ENTSTEHEN DES RENTENANSPRUCHS AUF : EINE VERSICHERUNGS- ODER WOHNZEIT VON EINEM JAHR UND DIE ZURÜCKLEGUNG DER DURCH DIE ANWENDBAREN RECHTSBESTIMMUNGEN VORGESCHRIEBENEN WARTEZEIT. DAS GERICHT WAR DER ANSICHT , ES SEI UNKLAR , WELCHE BEDEUTUNG DEM WOHNZEITERFORDERNIS IM BELGISCHEN SYSTEM ZUKOMME , UND BESCHLOSS , DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG WIEDERZUERÖFFNEN , UM DEM INAMI GELEGENHEIT ZU GEBEN , SICH ZU DIESEM PUNKT ZU ÄUSSERN.

4 DAS GERICHT HAT SODANN DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' HAT IN ANBETRACHT DER TATSACHE , DASS NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT UND INVALIDITÄT DER WOHNSITZ WEDER EINE HINREICHENDE VORAUSSETZUNG FÜR DIE GEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN NOCH FÜR DEN ERWERB DER EIGENSCHAFT EINES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN IST , ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE BEDEUTUNG , DASS DANN , WENN EINE VERSICHERUNGS- ODER WOHNZEIT IM BELGISCHEN HOHEITSGEBIET WENIGER ALS EIN JAHR BETRAEGT , DER LEISTUNGSANSPRUCH ABER DURCH ERFÜLLUNG DER VORGESCHRIEBENEN WARTEZEIT ENTSTANDEN IST , DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER AUFGRUND DIESER ZEIT LEISTUNGEN ZU GEWÄHREN HAT?

' '

5 DIESE FRAGE BESTEHT AUS ZWEI TEILEN , DIE GETRENNT ZU PRÜFEN SIND. DAS VORLEGENDE GERICHT MÖCHTE ERSTENS WISSEN , INWIEWEIT DER BEGRIFF DER WOHNZEIT FÜR DAS URTEIL , DAS ES ERLASSEN MUSS , VON BEDEUTUNG IST.

6 ZU DIESEM TEIL DER FRAGE IST ZU BEMERKEN , DASS DER BEGRIFF DER ' ' WOHNZEIT ' ' IN DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 ANLÄSSLICH DES BEITRITTS EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUFGENOMMEN WURDE , NACH DEREN INVALIDITÄTSVERSICHERUNGSSYSTEM DIE GEWÄHRUNG UND DIE HÖHE DER LEISTUNGEN DAVON ABHÄNGEN , DASS BESTIMMTE WOHNZEITEN ZURÜCKGELEGT WURDEN. DIESER BEGRIFF IST NUR FÜR DIE SYSTEME RELEVANT , INNERHALB DEREN DIE ZURÜCKLEGUNG SOLCHER ZEITEN EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE LEISTUNGSGEWÄHRUNG ODER FÜR DEN ERWERB DER EIGENSCHAFT EINES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN IST. NACH BELGISCHEM RECHT IST DER WOHNSITZ UNSTREITIG WEDER EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ENTSTEHUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS NOCH FÜR DEN ERWERB DER EIGENSCHAFT EINES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN. FOLGLICH HAT EINE WOHNZEIT , DA SIE NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESE FUNKTION NICHT ERFÜLLEN KANN , BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 1 AUSSER BETRACHT ZU BLEIBEN.

. 7 DER ZWEITE TEIL DER FRAGE GEHT DAHIN , WIE ARTIKEL 48 ABSATZ 1 IM FALLE EINES ARBEITNEHMERS AUSZULEGEN IST , DER WIE HIER ZWAR NICHT DIE EINJÄHRIGE VERSICHERUNGS- ODER WOHNZEIT , JEDOCH DIE NACH DEM NATIONALEN RECHT ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE ENTSTEHUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS VORGESEHENE WARTEZEIT ZURÜCKGELEGT HAT.

8 NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 1 IST DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS NICHT VERPFLICHTET , DEM WANDERARBEITNEHMER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ZU GEWÄHREN , WENN ZWEI VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND : WENN DIE GESAMTDAUER DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN WENIGER ALS EIN JAHR BETRAEGT UND WENN NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN KEIN LEISTUNGSANSPRUCH AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND DIESER ZEITEN ERWORBEN IST.

9 ES STEHT FEST , DASS DIE GESAMTDAUER DER NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VON HERRN MALFITANO ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN WENIGER ALS EIN JAHR BETRAEGT. DAHER IST ES SACHE DES VORLEGENDEN GERICHTS ZU PRÜFEN , OB HERR MALFITANO NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINEN LEISTUNGSANSPRUCH ERWORBEN HAT ; WENN JA , SO IST DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER VERPFLICHTET , AUFGRUND DER VERORDNUNG BERECHNETE LEISTUNGEN ZU GEWÄHREN.

10 IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT DAS INAMI VORGETRAGEN , DIE FRAGE , OB DER ARBEITNEHMER NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINEN LEISTUNGSANSPRUCH ERWORBEN HABE , MÜSSE BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES GEPRÜFT WERDEN. DER ARBEITNEHMER MÜSSE INSBESONDERE IN DEN SECHS MONATEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES EINE VERSICHERUNGSZEIT ZURÜCKGELEGT HABEN , IN DEREN VERLAUF ER MINDESTENS 120 ARBEITSTAGE ODER GLEICHGESTELLTE TAGE NACHWEISEN KÖNNE , UND DÜRFE DIE EIGENSCHAFT EINES PFLICHTVERSICHERTEN IM SINNE DER BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT MEHR ALS EINEN MONAT VOR DEM ZEITPUNKT DES BEGINNS DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT VERLOREN HABEN. HERR MALFITANO HABE DIESE VORAUSSETZUNGEN ZWAR EINMAL ERFÜLLT GEHABT ; DAS SEI JEDOCH , NOCH BEVOR ER BELGIEN VERLASSEN HABE , NICHT MEHR DER FALL GEWESEN , UND ZWAR WEGEN EINER ZEIT , IN DER ER NICHT VERSICHERT GEWESEN SEI.

11 DER GERICHTSHOF DARF INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN WEDER AUSLEGEN NOCH IN EINEM BESTIMMTEN EINZELFALL ANWENDEN. UM DEM NATIONALEN GERICHT , DAS FESTZUSTELLEN HAT , OB HERR MALFITANO EINEN ANSPRUCH AUF EINE LEISTUNG BEI INVALIDITÄT IM SINNE DER VERORDNUNG ERWORBEN HAT , GLEICHWOHL EINE SACHDIENLICHE ANTWORT ZU GEBEN , MUSS DARAUF HINGEWIESEN WERDEN , DASS DIE AUFFASSUNG DES INAMI MIT DEM GEIST DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UNVEREINBAR IST ; MIT DIESER ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG ERGANGENEN VERORDNUNG WURDE EIN SYSTEM EINGEFÜHRT , DAS DEM WANDERARBEITNEHMER DIE BERÜCKSICHTIGUNG ALLER NACH DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN FÜR DEN ERWERB UND DIE AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS SOWIE FÜR DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN SICHERT.

12 DAS SYSTEM DER ANTEILIGEN BERECHNUNG NACH DER VERORDNUNG NR. 1408/71 HAT DEN ZWECK ZU VERHINDERN , DASS DER WANDERARBEITNEHMER , WENN ER VON SEINEM RECHT AUF FREIZUEGIGKEIT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GEBRAUCH MACHT , SEINE ANSPRÜCHE WEGEN DER UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATLICHEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT VERLIERT.

13 HAT DER WANDERARBEITNEHMER DIE FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS ERFORDERLICHE MINDESTVERSICHERUNGSZEIT ZURÜCKGELEGT , SO WÜRDE ES DEN ZIELEN DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG ZUWIDERLAUFEN , WENN EINE NATIONALE VERWALTUNG DEM ARBEITNEHMER ENTGEGENHALTEN KÖNNTE , DASS ER NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS NICHT MEHR VERSICHERT WAR , ALS ER VON SEINEN RECHTEN AUF FREIZUEGIGKEIT INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GEBRAUCH MACHTE.

14 DER BEGRIFF DES LEISTUNGSANSPRUCHS IM SINNE VON ARTIKEL 48 ABSATZ 1 IST DESHALB DAHIN AUSZULEGEN , DASS DARUNTER DIE ANSPRÜCHE EINES ARBEITNEHMERS IM RAHMEN EINES VERSICHERUNGSSYSTEMS FALLEN , NACH WELCHEM DIE VERPFLICHTUNGEN DES VERSICHERERS SICH ERST BEI EINTRITT EINES ZUFÄLLIGEN EREIGNISSES KONKRETISIEREN. IST DIESER ANSPRUCH UNTER DEN IM INNERSTAATLICHEN RECHT VORGESEHENEN BEDINGUNGEN EINMAL ERWORBEN WORDEN , SO SIND GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE UNTER EINEM SOLCHEN SYSTEM ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN DEM ARBEITNEHMER AUCH DANN ANZURECHNEN , WENN IHM NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES KEINE ANSPRÜCHE AUS DIESER VERSICHERUNG MEHR ZUSTEHEN.

15 UM FESTSTELLEN ZU KÖNNEN , OB EIN ARBEITNEHMER NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINEN LEISTUNGSANSPRUCH IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ERWORBEN HAT , WIRD DAS VORLEGENDE GERICHT ALSO ZU PRÜFEN HABEN , OB DER ARBEITNEHMER DIE DURCH DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESCHRIEBENEN WARTEZEITEN ERFÜLLT HAT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

16 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI MIT URTEIL VOM 8. FEBRUAR 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1. BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 WIRD DIE WOHNZEIT IN EINEM MITGLIEDSTAAT NUR DANN BERÜCKSICHTIGT , WENN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS EIN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT VON DER ZURÜCKLEGUNG DER WOHNZEITEN ABHÄNGT.

2. ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS , SELBST WENN DER ARBEITNEHMER KEINE VERSICHERUNGSZEIT VON EINEM JAHR ZURÜCKGELEGT HAT , VERPFLICHTET IST , LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ZU GEWÄHREN , WENN DER ARBEITNEHMER DIE NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS VORGESCHRIEBENE MINDESTWARTEZEIT ERFÜLLT HAT.

3. HAT DER ARBEITNEHMER DIE MINDESTWARTEZEIT ERFÜLLT , SO KANN IHM DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER NICHT EINE BESTIMMUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ENTGEGENHALTEN , NACH WELCHER DER LEISTUNGSANSPRUCH DAVON ABHÄNGT , DASS DER ARBEITNEHMER BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES IN DIESEM MITGLIEDSTAAT VERSICHERT IST.

Ende der Entscheidung

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