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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1962
Aktenzeichen: 9-61
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 70
EGV Art. 5 Abs. 6
EGV Art. 8
EGV Art. 95
EGV Art. 88
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. AUS DER KONKRETEN UND VERBINDLICHEN FASSUNG DER VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 70 SOWIE AUS DEN VERPFLICHTUNGEN, WELCHE ARTIKEL 5 ABSATZ 6 UND ARTIKEL 8 DES VERTRAGES DER HOHEN BEHÖRDE AUFERLEGEN, ERGIBT SICH, DASS DIE HOHE BEHÖRDE BEFUGT IST, DEN MITGLIEDSTAATEN DIE ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN AUF DEM GEBIET DES TRANSPORTWESENS VORZUSCHREIBEN.

WENN DIE HOHE BEHÖRDE KONTROLLEN UND SANKTIONEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN VORSIEHT, UM ZU GEWÄHRLEISTEN, DASS DEREN VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 70 BEACHTET WERDEN, SO LIEGT DARIN EINE SELBSTVERSTÄNDLICHE, UNUMGÄNGLICHE ERGÄNZUNG ZU DEN VERPFLICHTUNGEN DER REGIERUNGEN, DENN DIESE HABEN NICHT NUR DIE FÜR DIE ZWECKE VON ARTIKEL 70 NOTWENDIGEN VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN, SONDERN SIND AUCH VERPFLICHTET, DEREN BEFOLGUNG SICHERZUSTELLEN.

2. DIE HOHE BEHÖRDE KANN DIE BEACHTUNG DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 70 ABSATZ 3 NUR IN DER WEISE SICHERSTELLEN, DASS SIE AN DIE MITGLIEDSTAATEN EINE EMPFEHLUNG RICHTET, WELCHE DIE SICH AUS DEM VERTRAG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN NÄHER UMSCHREIBT, DEN MITGLIEDSTAATEN JEDOCH KEINE NEUEN, NICHT AUF DEM VERTRAG BERUHENDEN VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGEN DARF.

3. ARTIKEL 4 B DES EGKS-VERTRAGES, DER ALLGEMEIN JEDE DISKRIMINIERUNG UNTERSAGT UND AUSDRÜCKLICH DAS TRANSPORTWESEN ERWÄHNT, BILDET DIE GRUNDLAGE FÜR DIE ABSÄTZE 1 UND 2 VON ARTIKEL 70; DIE VERWEISUNG AUF DIESE GRUNDSATZVORSCHRIFT IST DAHER VOLLKOMMEN GERECHTFERTIGT.

4. PARAGRAPH 10 ABSATZ 3 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN HAT NUR INSOWEIT ÜBERGANGSCHARAKTER, ALS ES SICH UM DAS VERFAHREN ZU SEINER VERWIRKLICHUNG HANDELT; DIE IN IHM AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE GELTEN JEDOCH OHNE ZEITLICHE BEGRENZUNG.

5. ARTIKEL 70 ABSATZ 3 IST KEINESWEGS IN BESCHRÄNKTEM AUSMASS UND OHNE ZUSAMMENHANG MIT DEN ÜBRIGEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN, SONDERN SOLL DAS TRANSPORTWESEN IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN SYSTEMS DES VERTRAGES UND DES FUNKTIONIERENS DES GEMEINSAMEN MARKTES FÜR KOHLE UND STAHL REGELN, WIE SIE VOR ALLEM IN DEN ARTIKELN 2 BIS 5 DES VERTRAGES UMRISSEN SIND.

6. DIE HOHE BEHÖRDE IST BEFUGT, ALS ZWECK EINER MIT BEZUG AUF DIE VERÖFFENTLICHUNG DER TRANSPORTKOSTEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETEN EMPFEHLUNG DIE ERREICHUNG DER ZIELE VON ARTIKEL 60 DES EGKS-VERTRAGES ANZUFÜHREN. SIE IST ZU RECHT DER AUFFASSUNG, DIE VERPFLICHTUNG, EINE ZWECKENTSPRECHENDE VERÖFFENTLICHUNG DER FRACHTEN ZU GEWÄHRLEISTEN, GEHÖRE ZU IHRER ALLGEMEINEN AUFGABE, DIE ERREICHUNG DER DURCH DEN VERTRAG FESTGELEGTEN ZIELE SICHERZUSTELLEN, UND SIE KÖNNE VERLANGEN, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIESE AUFGABE ERLEICHTERN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1962. - REGIERUNG DES KOENIGREICHS DER NIEDERLANDE GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS, UNTERSTUETZT VON CHARBONNAGES DE FRANCE UND 2 ANDEREN STREITHELFERN. - RECHTSSACHE 9-61.

Entscheidungsgründe:

S. 471

DIE PARTEIEN HABEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER INTERVENTION DER CHARBONNAGES DE FRANCE U. A. NICHT BESTRITTEN; AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN.

DIE KLAGE UND DIE INTERVENTION SIND DAHER ZULÄSSIG.

I - ZU DEM VON DER HOHEN BEHÖRDE ANGEWANDTEN VERFAHREN

1. ES IST ZU PRÜFEN, OB DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 70 DES VERTRAGES VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VORSEHEN, FÜR DEREN BEACHTUNG DIE HOHE BEHÖRDE ZU SORGEN HAT, ODER OB DIESER ARTIKEL NUR EINE GRUNDSATZERKLÄRUNG ENTHÄLT, DIE WEDER FÜR DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT NOCH FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN IRGENDEINE VERPFLICHTUNG BEGRÜNDET.

A

A ) AUS DEM EINDEUTIGEN WORTLAUT VON ARTIKEL 70 DES VERTRAGES ERGIBT SICH, DASS DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN FÜR DAS TRANSPORTWESEN FOLGENDES ANERKENNEN :

1. " DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARTES MACHT DIE ANWENDUNG SOLCHER TRANSPORTTARIFE FÜR KOHLE UND STAHL ERFORDERLICH, DIE DEN IN VERGLEICHBARER LAGE BEFINDLICHEN VERBRAUCHERN VERGLEICHBARE PREISBEDINGUNGEN BIETEN. "

2. DIESE NOTWENDIGKEIT BRINGT INSBESONDERE DAS VERBOT DER IN ABSATZ 2 NÄHER BEZEICHNETEN DISKRIMINIERUNGEN MIT SICH, EIN VERBOT, DAS IM ÜBRIGEN DURCH DIE IN ABSATZ 4 BESTIMMTE AUSNAHME NOCH BEKRÄFTIGT WIRD.

3. " DIE FRACHTTAFELN, FRACHTEN UND TARIFBESTIMMUNGEN JEDER ART, DIE AUF DIE BINNENTRANSPORTE VON KOHLE UND STAHL INNERHALB JEDES MITGLIEDSTAATES UND ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ANWENDUNG FINDEN, WERDEN VERÖFFENTLICHT ODER DER HOHEN BEHÖRDE ZUR KENNTNIS GEBRACHT. "

S. 472

DIESER TEXT STELLT SOMIT EINE KONKRETE UND VERBINDLICHE RECHTSVORSCHRIFT DAR.

B ) ARTIKEL 5 ABSATZ 6 DES VERTRAGES LEGT DER HOHEN BEHÖRDE DIE VERPFLICHTUNG AUF, FÜR DIE BEACHTUNG DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES SORGE ZU TRAGEN. DIESE VERPFLICHTUNG WIRD IM ÜBRIGEN DURCH ARTIKEL 8 DES VERTRAGES BESTÄTIGT.

DIE HOHE BEHÖRDE IST SONACH BEFUGT, DEN MITGLIEDSTAATEN DIE ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 70 VORZUSCHREIBEN.

B

1. ARTIKEL 14 DES VERTRAGES STELLT DER HOHEN BEHÖRDE " ZUR ERFÜLLUNG DER IHR ÜBERTRAGENEN AUFGABEN " ZWEI VERSCHIEDENE MITTEL ZUR VERFÜGUNG, VON DENEN SIE " IM RAHMEN DER BEDINGUNGEN D(IES)ES VERTRAGES " GEBRAUCH ZU MACHEN HAT. ES ERGIBT SICH DESHALB DIE FRAGE, OB DIE HOHE BEHÖRDE, DIE FÜR DIE BEACHTUNG VON ARTIKEL 70 SORGE ZU TRAGEN HAT, " IM RAHMEN DES VERTRAGES " VORLIEGEND DAS MITTEL DER EMPFEHLUNG ANWENDEN KONNTE.

DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 70, INSBESONDERE DESSEN ABSÄTZE 1 UND 2, WENDEN SICH ZUNÄCHST AN DIE MITGLIEDSTAATEN, DENEN AUF DEM HIER INTERESSIERENDEN GEBIET DIE RECHTSETZUNGSBEFUGNIS ZUSTEHT. DIESE AUFFASSUNG WIRD DURCH ARTIKEL 70 ABSATZ 5 BESTÄTIGT, WONACH DIE VERKEHRSPOLITIK - VORBEHALTLICH DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 70 SOWIE DER ANDEREN VERTRAGSBESTIMMUNGEN - DEN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UNTERWORFEN BLEIBT. DIE TRANSPORTUNTERNEHMEN UNTERLIEGEN, ABGESEHEN VON JENEM VORBEHALT, NICHT DER RECHTSETZUNGSBEFUGNIS DER HOHEN BEHÖRDE; DIESE KANN LEDIGLICH DIE MITGLIEDSTAATEN ANHALTEN, VON IHREN INNERSTAATLICHEN BEFUGNISSEN GEBRAUCH ZU MACHEN, UM DIE BEFOLGUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT SICHERZUSTELLEN. DIESE ANSICHT FINDET FERNER EINE STÜTZE DARIN, DASS ARTIKEL 70 ABSATZ 3 WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND EINE BEFUGNIS DER HOHEN BEHÖRDE ZUR ANWENDUNG VON SANKTIONEN GEGENÜBER DEN TRANSPORTUNTERNEHMEN VORSIEHT.

S. 473

NACH ALLEDEM IST AUS DER TATSACHE, DASS ARTIKEL 70 KEINERLEI VORSCHRIFTEN ÜBER EINE UNMITTELBARE RECHTSETZUNGSBEFUGNIS DER HOHEN BEHÖRDE ENTHÄLT, DER SCHLUSS ZU ZIEHEN, DASS DER VERTRAG - VORBEHALTLICH DER AM ANFANG VON ABSATZ 5 DES GENANNTEN ARTIKELS GEMACHTEN EINSCHRÄNKUNG - DER HOHEN BEHÖRDE AUF DEM GEBIET DES TRANSPORTWESENS JEDE DIREKTE VOLLZUGSGEWALT VERSAGT.

AUS VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIE BEACHTUNG DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 70 ABSATZ 3 NUR IN DER WEISE SICHERSTELLEN KANN, DASS SIE AN DIE MITGLIEDSTAATEN EINE EMPFEHLUNG RICHTET, WELCHE DIE SICH AUS DEM VERTRAG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN NÄHER UMSCHREIBT, DEN MITGLIEDSTAATEN JEDOCH KEINE NEUEN, NICHT AUF DEM VERTRAG BERUHENDEN VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGEN DARF.

DIE ANGEFOCHTENE EMPFEHLUNG IST SOMIT KRAFT EINER DER HOHEN BEHÖRDE ZUSTEHENDEN BEFUGNIS ERGANGEN UND AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET WORDEN.

2. SONACH ERÜBRIGT SICH EIN WEITERES EINGEHEN AUF DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN, MANGELS EINER AUSDRÜCKLICHEN ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN VERTRAG HÄTTE NUR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1, BETREFFEND DIE " IN DIESEM VERTRAG NICHT VORGESEHENEN FÄLLE, IN DENEN EINE ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG DER HOHEN BEHÖRDE ERFORDERLICH ERSCHEINT, UM EINES DER... ZIELE DER GEMEINSCHAFT... ZU ERREICHEN ", DER HOHEN BEHÖRDE EINE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR REGELUNG DIESER MATERIE VERLEIHEN KÖNNEN.

ARTIKEL 95 ABSATZ 1 WILL NUR DIE MÖGLICHKEIT FÜR ABWEICHUNGEN VOM VERTRAG IN BESONDEREN FÄLLEN SCHAFFEN, UM DIE HOHE BEHÖRDE IN DEN STAND ZU SETZEN, UNVORHERGESEHENEN LAGEN ZU BEGEGENEN. DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND HIER NICHT ERFÜLLT, DENN IM VORLIEGENDEN FALL GEHT ES, WIE DARGELEGT, NICHT UM EINE SOLCHE ABWEICHUNG VOM VERTRAG, SONDERN UM SEINE ANWENDUNG DURCH DIE HOHE BEHÖRDE AUF EINEN IM VERTRAGSTEXT GEREGELTEN TATBESTAND.

S. 474

II - ZUM WESEN DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME

DIE ANGEFOCHTENE EMPFEHLUNG ENTHÄLT NICHT, WIE DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, DIE FESTSTELLUNG EINES VERSTOSSES DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG GEGEN EINE SICH UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG ERGEBENDE VERPFLICHTUNG, SONDERN STELLT NUR EINEN HINWEIS DAR, DER DIE TRAGWEITE DER FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN AUS ARTIKEL 70 ABSATZ 3 FOLGENDEN VERPFLICHTUNG UMSCHREIBEN UND VERDEUTLICHEN SOLL.

WENN DIE HOHE BEHÖRDE IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEIT AUF DIE EINHALTUNG VON ARTIKEL 70 ACHTET UND SEINE ZIELE SOWIE DIE PFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN, FÜR SEINE BEACHTUNG SORGE ZU TRAGEN, NÄHER UMSCHREIBT, SO LIEGT HIERIN NICHT DIE FESTSTELLUNG EINER PFLICHTVERLETZUNG, DIE DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 88 IN GANG SETZEN KÖNNTE. SOMIT KANN DER IM VORLIEGENDEN FALL VON DER HOHEN BEHÖRDE EINGESCHLAGENE WEG DER EMPFEHLUNG DIE KLAEGERIN NICHT DES RECHTES BERAUBEN, GEGEBENENFALLS DAS IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENE VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( PLEINE JURIDICTION ) AUSZULÖSEN; ER KANN DESHALB AUCH KEINEN VERFAHRENSMISSBRAUCH DARSTELLEN.

DIE IN DIESER HINSICHT GEGEN DIE EMPFEHLUNG VORGEBRACHTEN RÜGEN SIND SONACH UNBEGRÜNDET.

III - ZUM INHALT DER EMPFEHLUNG

A - IM ALLGEMEINEN

DIE KLAEGERIN MACHT DER HOHEN BEHÖRDE DEN VORWURF, DIE EMPFEHLUNG LASSE SOWOHL IN IHRER BEGRÜNDUNG WIE IN IHREM TENOR HINLÄNGLICHE KLARHEIT VERMISSEN. DIE HOHE BEHÖRDE HABE SICH NICHT AUF EINE UMSCHREIBUNG VON ZIELEN BESCHRÄNKT, SONDERN IN IHRER EMPFEHLUNG STILLSCHWEIGEND AUCH DIE MITTEL FESTGELEGT UND SO DIE KLAEGERIN DER MÖGLICHKEIT BERAUBT, DIESE ZU WÄHLEN. INFOLGEDESSEN HANDELE ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL IN WAHRHEIT NICHT UM EINE EMPFEHLUNG, SONDERN UM EINE ENTSCHEIDUNG.

S. 475

DIE ANGEFOCHTENE EMPFEHLUNG BEGRÜNDET JEDOCH KEINE VERPFLICHTUNG IN BEZUG AUF DIE FÜR DIE ERREICHUNG DER VERTRAGSZIELE ANZUWENDENDEN MITTEL. SIE SPRICHT NUR DIE VERPFLICHTUNG AUS, BESTIMMTE ZIELE ANZUSTREBEN, INDEM SIE DEN MITGLIEDSTAATEN VORSCHREIBT, FÜR EINE ZWECKMÄSSIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 70 ABSATZ 3 SORGE ZU TRAGEN. DIE STAATEN BLEIBEN IN DER WAHL DER IN IHR ERMESSEN GESTELLTEN MASSNAHMEN VOLLKOMMEN FREI, SOFERN DIESE DEN AUFGEZEIGTEN ZIELEN ENTSPRECHEN.

IM ÜBRIGEN GIBT DIE KLAEGERIN NICHT NÄHER AN, WODURCH DIE HOHE BEHÖRDE DIE WAHL DER MITTEL EINGESCHRÄNKT HABEN SOLL.

SONACH STELLT DIE ANGEFOCHTENE EMPFEHLUNG KEINESWEGS EINE ENTSCHEIDUNG DAR, SONDERN SIE ENTSPRICHT DEN GRUNDSÄTZEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DES VERTRAGES UND RECHTFERTIGT NICHT DEN VORWURF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS.

B - DIE EINZELNEN VORSCHRIFTEN DER EMPFEHLUNG

1. DIE KLAEGERIN MACHT GEGEN ARTIKEL 1 DER EMPFEHLUNG ZWEI VERSCHIEDENE EINWENDUNGEN GELTEND :

A ) SIE ERHEBT EINMAL DEN VORWURF, DER GENANNTE ARTIKEL HABE IN SEINEM ERSTEN ABSATZ - ENTGEGEN DEM VERTRAG - AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 70 ABSATZ 3 DEN REGIERUNGEN DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGT, ALLE ALLGEMEINEN ODER BESONDEREN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, DIE ES DEN ERZEUGERN UND VERBRAUCHERN VON KOHLE UND STAHL ERMÖGLICHEN, EINE " VORHERIGE KONTROLLE " AUSZUÜBEN, UM FESTZUSTELLEN, OB DIE VORSCHRIFTEN DER ABSÄTZE 1 UND 2 DES GENANNTEN ARTIKELS AUF DEM GEBIET DER BEFÖRDERUNG VON KOHLE UND STAHL BEACHTET WORDEN SIND.

DIESER VORWURF IST JEDOCH UNBEGRÜNDET, DENN DIE EMPFEHLUNG FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN LEDIGLICH DAZU AUF, GEMÄSS DEM VORGENANNTEN ABSATZ 3 ANZUORDNEN, DASS " DIE FRACHTTAFELN, FRACHTEN UND TARIFBESTIMMUNGEN JEDER ART, DIE AUF DIE BINNENTRANSPORTE INNERHALB JEDES MITGLIEDSTAATES UND ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ANWENDUNG FINDEN, VERÖFFENTLICHT ODER DER HOHEN BEHÖRDE ZUR KENNTNIS GEBRACHT WERDEN ".

S. 476

B ) FERNER MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND, DER VON DER ANGEFOCHTENEN EMPFEHLUNG DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 70 ABSATZ 3 DES VERTRAGES BEIGEMESSENE ZWECK GEHE WEITER ALS DIE IN ABSATZ 1 UND 2 DIESES ARTIKELS AUSDRÜCKLICH UND - WIE SIE MEINT - ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTEN ZIELE. INSBESONDERE ÜBERSCHREITE DIE EINBEZIEHUNG DER IN PARAGRAPH 10 ABSATZ 3 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN SOWIE IN DEN ARTIKELN 2 BIS 5 UND 60 DES VERTRAGES AUFGEFÜHRTEN ZIELE IHREM WESEN UND IHRER TRAGWEITE NACH DEN RAHMEN DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 70.

DIE SICH JEWEILS AUF DEN ERSTEN UND ZWEITEN ABSATZ VON ARTIKEL 1 DER EMPFEHLUNG BEZIEHENDEN VORWÜRFE SIND GETRENNT ZU PRÜFEN.

ZU A ) WAS DEN ERSTEN ABSATZ UND INSBESONDERE DESSEN BUCHSTABEN A ANBELANGT, SO IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS ARTIKEL 4 B, DER ALLGEMEIN JEDE DISKRIMINIERUNG UNTERSAGT UND AUSDRÜCKLICH DAS TRANSPORTWESEN ERWÄHNT, DIE GRUNDLAGE FÜR DIE ABSÄTZE 1 UND 2 VON ARTIKEL 70 BILDET; DIE VERWEISUNG AUF DIESE GRUNDSATZVORSCHRIFT IST DAHER VOLLKOMMEN GERECHTFERTIGT.

DIE EMPFEHLUNG KONNTE AUCH ZU RECHT DIE IN PARAGRAPH 10 ABSATZ 3 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN AUFGESTELLTEN ZIELE ERWÄHNEN. DIESES ABKOMMEN HAT NUR INSOWEIT ÜBERGANGSCHARAKTER, ALS ES SICH UM DAS VERFAHREN ZU SEINER VERWIRKLICHUNG HANDELT. DIE IN IHM AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE GELTEN JEDOCH OHNE ZEITLICHE BEGRENZUNG.

ZU B ) WAS DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER EMPFEHLUNG AUSGESPROCHENE VERWEISUNG AUF DIE ARTIKEL 2 BIS 5 DES VERTRAGES ANBELANGT, SO BESTEHT KEINE VERANLASSUNG, IN ARTIKEL 70 ABSATZ 3 DES VERTRAGES EINE AUTONOME REGELUNG ZU SEHEN, DIE NUR DEN IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 GENANNTEN ZIELEN DIENEN WÜRDE, D. H. GEWÄHRLEISTEN SOLLTE, DASS ZUR VERHINDERUNG VON DISKRIMINIERUNGEN BEI DER BEFÖRDERUNG VON KOHLE UND STAHL DEN IN VERGLEICHBARER LAGE BEFINDLICHEN VERBRAUCHERN VERGLEICHBARE FRACHTEN BERECHNET WERDEN.

DER WORTLAUT VON ARTIKEL 70 ABSATZ 3 BIETET KEINEN ANHALTSPUNKT FÜR DIE ANNAHME, DASS DIESE VORSCHRIFT NUR DIE KONTROLLE DER ERFÜLLUNG DER IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 DIESES ARTIKELS BESTIMMTEN VERPFLICHTUNGEN BEZWECKE. DIE DREI ERSTEN ABSÄTZE VON ARTIKEL 70 LEGEN DREI EINANDER ERGÄNZENDE VERPFLICHTUNGEN FEST, DIE - JEDE UNTER EINEM ANDEREN ASPEKT - DARAUF ABZIELEN, GEWISSE BEHINDERUNGEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU BESEITIGEN UND DESSEN FUNKTIONIEREN NACH DEN VOM VERTRAG AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZEN SICHERZUSTELLEN. NACH ALLGEMEINER RECHTSAUFFASSUNG, DIE AUCH IN DER RECHTSPRECHUNG ANERKANNT IST, BILDEN DIE VERTRAGSVORSCHRIFTEN EIN GANZES; SIE VERVOLLSTÄNDIGEN UND ERGÄNZEN EINANDER.

S. 477

AUS ALLEDEM IST ZU ENTNEHMEN, DASS ARTIKEL 70 ABSATZ 3 KEINESWEGS IN BESCHRÄNKTEM AUSMASS UND OHNE ZUSAMMENHANG MIT DEN ÜBRIGEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN IST, SONDERN DAS TRANSPORTWESEN IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN SYSTEMS DES VERTRAGES UND DES FUNKTIONIERENS DES GEMEINSAMEN MARKTES FÜR KOHLE UND STAHL REGELN SOLL, WIE SIE VOR ALLEM IN DEN ARTIKELN 2 BIS 5 DES VERTRAGES UMRISSEN SIND.

DIE KLAEGERIN ERHEBT GEGEN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER ANGEFOCHTENEN EMPFEHLUNG INSBESONDERE DEN VORWURF, ER WEISE IHR EINE AUFGABE BEI DER DURCHFÜHRUNG NAMENTLICH VON ARTIKEL 60 DES VERTRAGES ZU UND LEGE IHR DAMIT EINE VERPFLICHTUNG ZUR MITWIRKUNG AUF, DIE IM VERTRAGSTEXT KEINE GRUNDLAGE FINDE.

DIESER VORWURF IST NICHT STICHHALTIG.

DIE ANGEFOCHTENE VORSCHRIFT BERUHT AUF ARTIKEL 86 ABSATZ 1 DES VERTRAGES, DER DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET, DER GEMEINSCHAFT DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN ZU ERLEICHTERN. ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER EMPFEHLUNG ÜBERTRAEGT DEN MITGLIEDSTAATEN DAHER KEINE NEUEN AUFGABEN, SONDERN ZIELT NUR DARAUF AB, DER GEMEINSCHAFT UND INSBESONDERE DER HOHEN BEHÖRDE IM RAHMEN VON ARTIKEL 60 DES VERTRAGES DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN ZU ERLEICHTERN. DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN DIESE ERFÜLLUNG NICHT DURCH DIE ART UND WEISE BEHINDERN, IN DER SIE DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER EMPFEHLUNG GENANNTEN MASSNAHMEN ERGREIFEN.

AUS ARTIKEL 70 ABSATZ 5 ERGIBT SICH FERNER, DASS ZWAR DIE VERKEHRSPOLITIK DER GESETZGEBUNGS - UND VERORDNUNGSGEWALT DER MITGLIEDSTAATEN UNTERWORFEN BLEIBT, DASS DIESE ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEIT JEDOCH EINSCHRÄNKUNGEN ERFÄHRT, DIE NICHT NUR AUS DEN IN ARTIKEL 70 NÄHER BEZEICHNETEN VERPFLICHTUNGEN, SONDERN AUCH AUS DEN " ANDEREN BESTIMMUNGEN " DES VERTRAGES FOLGEN. ZWAR SCHLIESST DIE IN ARTIKEL 60 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DES VERTRAGES AUSGESPROCHENE PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER PREISTAFELN DIE TRANSPORTKOSTEN, EBENFALLS EIN PREISBILDENDES ELEMENT, NICHT EIN; DOCH ERWEIST SICH DIE KENNTNIS DIESER KOSTEN ALS NOTWENDIG FÜR DIE AUSÜBUNG DES DEN UNTERNEHMEN UNTER BUCHSTABE B DIESES ABSATZES EINGERÄUMTEN RECHTS, IHRE EINSTANDSPREISE NACH DEN NIEDRIGEREN EINSTANDSPREISEN ANDERER UNTERNEHMEN AUSZURICHTEN.

S. 478

DIE GEHEIMHALTUNG VON ABWEICHUNGEN VON DEN VERÖFFENTLICHTEN TARIFEN, DIE ZUGUNSTEN EINZELNER UNTERNEHMEN VORGENOMMEN WURDEN, NIMMT DIESEN TARIFEN JEDEN WERT UND BESCHWÖRT SOGAR DIE GEFAHR HERAUF, DASS KONKURRENZUNTERNEHMEN IHRE KALKULATIONEN AUF DER GRUNDLAGE VON TARIFEN VORNEHMEN, DIE SIE VERNÜNFTIGERWEISE FÜR EFFEKTIV GÜLTIG ANSEHEN KONNTEN, UND SOMIT VON FALSCHEN VORAUSSETZUNGEN AUSGEHEN.

DIE HOHE BEHÖRDE IST DAHER ZU RECHT DER AUFFASSUNG, DIE VERPFLICHTUNG, EINE ZWECKENTSPRECHENDE VERÖFFENTLICHUNG DER FRACHTEN ZU GEWÄHRLEISTEN, GEHÖRE ZU IHRER ALLGEMEINEN AUFGABE, DIE ERREICHUNG DER DURCH DEN VERTRAG FESTGELEGTEN ZIELE SICHERZUSTELLEN, UND SIE KÖNNE VERLANGEN, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIESE AUFGABE RESPEKTIEREN, INDEM SIE DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER EMPFEHLUNG GENANNTEN MASSNAHMEN ERGREIFEN.

DIE HOHE BEHÖRDE WAR SOMIT BEFUGT, ALS ZWECK DER ANGEFOCHTENEN EMPFEHLUNG DIE ERREICHUNG DER ZIELE VON ARTIKEL 60 ANZUFÜHREN.

AUS DIESER FESTSTELLUNG FOLGT WEITER, DASS FÜR DIE AUF GRUND DIESES ARTIKELS VON DER HOHEN BEHÖRDE ERLASSENEN DURCHFÜHRUNGSENTSCHEIDUNGEN EIN GLEICHES GELTEN MUSS.

2. GEGEN ARTIKEL 2 DER EMPFEHLUNG ERHEBT DIE KLAEGERIN DEN VORWURF, ER LASSE DIE SOUVERÄNITÄT DER MITGLIEDSTAATEN AUSSER ACHT, INDEM ER IHNEN DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGE, ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, DIE ES GESTATTEN, DIE BEFOLGUNG DER BESTEHENDEN ODER NOCH ZU ERLASSENDEN, DER VERWIRKLICHUNG DER IN ARTIKEL 1 BEZEICHNETEN ZIELE DIENENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU KONTROLLIEREN UND IHRE ÜBERTRETUNG ZU AHNDEN.

S. 479

ES BESTÜNDE JEDOCH DIE GEFAHR, DASS DIE DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ERFÜLLUNG DER SICH AUS ARTIKEL 70 DES VERTRAGES ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN OBLIEGENDEN MASSNAHMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 DER EMPFEHLUNG HINGEWIESEN WIRD, WIRKUNGSLOS BLEIBEN WÜRDEN, WENN ES AN EINER KONTROLLE IHRER BEFOLGUNG ODER AN DER MÖGLICHKEIT ZUR VERHÄNGUNG VON ERZWINGUNGSSTRAFEN FEHLTE. DIE ENTSPRECHENDEN VORKEHRUNGEN STELLEN DAHER EINE SELBSTVERSTÄNDLICHE, UNUMGÄNGLICHE ERGÄNZUNG ZU DEN VERPFLICHTUNGEN DER REGIERUNGEN DAR, DENN DIESE HABEN NICHT NUR DIE FÜR DIE ZWECKE VON ARTIKEL 70 NOTWENDIGEN VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN, SONDERN SIND AUCH VERPFLICHTET, DEREN BEFOLGUNG SICHERZUSTELLEN.

3. DIE KLAEGERIN MACHT ZU DER DEN REGIERUNGEN DURCH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER EMPFEHLUNG GESETZTEN DURCHFÜHRUNGSFRIST FOLGENDES GELTEND :

A ) ENTWEDER BEDEUTE DIESE FRISTSETZUNG, DASS DIE ARTIKEL 1 UND 2 DER EMPFEHLUNG DEN MITGLIEDSTAATEN NEUE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGTEN, DIE DANN IN ERMANGELUNG EINER RECHTSGRUNDLAGE NICHTIG WÄREN UND SO AUCH DIE NICHTIGKEIT VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 NACH SICH ZIEHEN WÜRDEN, ODER

B ) SIE SEI NUR AUF DIE ERFÜLLUNG SCHON BESTEHENDER VERPFLICHTUNGEN GERICHTET, DEREN NICHTBEACHTUNG NUR GEMÄSS ARTIKEL 88 FESTGESTELLT WERDEN KÖNNE.

ZU A ) DIESE ARGUMENTATION VERWECHSELT DIE BEGRÜNDUNG EINER NEUEN VERPFLICHTUNG MIT DER KONKRETISIERUNG EINER BESTEHENDEN. VORLIEGEND IST DER ZWEITE DIESER FÄLLE GEGEBEN. EINE SOLCHE KONKRETISIERUNG SCHLIESST BEI VERNÜNFTIGER BETRACHTUNG AUCH DIE MÖGLICHKEIT EINER FRISTSETZUNG EIN.

ZU B ) DURCH DIE BESTIMMUNG EINER FRIST WIRD DIE ANGEFOCHTENE EMPFEHLUNG NICHT DER EINLEITUNG EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 GLEICHGESTELLT. DAS VERFAHREN NACH DIESER VORSCHRIFT WIRD NICHT IPSO IURE DURCH DEN ABLAUF EINER FRIST AUSGELÖST, SONDERN SETZT VORAUS, DASS DIE HOHE BEHÖRDE NACH PRÜFUNG DER SACHLAGE ZU " DER AUFFASSUNG " GELANGT, ES LIEGE EIN VERSTOSS VOR.

S. 480

DIE FESTSTELLUNG EINES SOLCHEN VERSTOSSES ZU LASTEN DER REGIERUNGEN IST IM VORLIEGENDEN FALL SOLANGE AUSGESCHLOSSEN, ALS DIE DIESEN FÜR DIE ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN GESETZTE FRIST NICHT ABGELAUFEN IST.

4. DIE KLAEGERIN SIEHT EINE VERLETZUNG DES VERTRAGES SCHLIESSLICH AUCH DARIN, DASS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER ANGEFOCHTENEN EMPFEHLUNG DEN REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VORSCHREIBT, DER HOHEN BEHÖRDE BIS ZUM 31. OKTOBER 1961 DEN INHALT DER MASSNAHMEN MITZUTEILEN, DIE SIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER EMPFEHLUNG ZU ERGREIFEN BEABSICHTIGEN.

DIESE VORSCHRIFT SOLL JEDOCH NUR EINEN GEDANKENAUSTAUSCH ZWISCHEN DER HOHEN BEHÖRDE UND DEN MITGLIEDSTAATEN AUF NICHTSTREITIGER EBENE ERMÖGLICHEN. EIN SOLCHES VERFAHREN DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN KANN DIE KLAEGERIN NICHT BESCHWEREN UND GIBT DEM GERICHTSHOF DAHER KEINE VERANLASSUNG ZU EINER BEANSTANDUNG.

DIE GEGEN ARTIKEL 4 VORGEBRACHTEN RÜGEN SIND HIERNACH NICHT BEGRÜNDET.

Kostenentscheidung:

GEMÄSS ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM GESAMTEN KLAGEVORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

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