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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.02.1990
Aktenzeichen: 95/88
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 4
EWG/EAGBeamtStat Art. 29
EWG/EAGBeamtStat Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Weder die Neubewertung eines Dienstpostens noch die Neueinstufung eines Beamten sind als solche im Statut vorgesehen ( vgl. das Urteil vom 6. Mai 1969 in der Rechtssache 21/68, Huybrechts/Kommission, Slg. 1969, 85 ).

2. Die Stellenausschreibung hat die entscheidende Funktion, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen ( vgl. das Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099 ).

3. Ist ein freier Dienstposten in Anwendung der mit der Verordnung Nr. 3517/85 geschaffenen Übergangsregelung für die Einstellung rechtmässig einem spanischen Staatsangehörigen vorbehalten worden, so fehlt einem Beamten, der wegen seiner Staatsangehörigkeit für die Besetzung dieser Stelle nicht in Frage kam, das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Entscheidung des Organs, den streitigen Dienstposten mit einem spanischen Staatsangehörigen zu besetzen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 7. FEBRUAR 1990. - CLAUDE LAVAL GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - BEAMTE - UMSTRUKTURIERUNG DER DIENSTE - ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENZEIT. - RECHTSSACHE 95/88.

Tenor:

1)Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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