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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: C-101/99
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, Verordnung (EWG) Nr. 305/91, Verordnung (EWG) Nr. 2630/81, Verordnung (EWG) Nr. 2670/81, Verordnung (EWG) Nr. 3559/91, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87


Vorschriften:

EGV Art. 234
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81
Verordnung (EWG) Nr. 305/91
Verordnung (EWG) Nr. 2630/81
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81
Verordnung (EWG) Nr. 3559/91
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der durch die Verordnung Nr. 305/91 geänderten Fassung verlangt, dass ein Unternehmen tatsächlich eine der Summe seiner A- und B-Quoten entsprechende Zuckermenge hergestellt hat, bevor es Zucker als C-Zucker bezeichnen kann.

( vgl. Randnr. 48, Tenor 1 )

2. Grundsätzlich ist es der zuständigen nationalen Behörde nicht gestattet, von einem Unternehmen einen Betrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der durch die Verordnung Nr. 3559/91 geänderten Fassung zu erheben, wenn die Behörde das Unternehmen hiervon nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist unterrichtet hat. Eine Überschreitung der Frist kann zulässig sein, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des Unternehmens bekannt waren und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten ist, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat.

( vgl. Randnr. 63, Tenor 2 )

3. Die zuständige nationale Behörde kann ohne Verletzung der Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts die rückwirkende Annahme einer Ausfuhrerklärung ablehnen, die zur Erlangung von Ausfuhrerstattungen und zur Verlängerung der Frist für den Nachweis der Ausfuhr vorgelegt wird, wenn das Unternehmen bei dieser Behörde für Zuckermengen, die keinen C-Zucker darstellten, eine Ausfuhrlizenz für C-Zucker beantragt und erhalten hat und aus diesem Grund die Ausfuhrerstattungen, auf die es Anspruch gehabt hätte, wenn der Zucker als A- oder B-Zucker ausgeführt worden wäre, weder beantragt noch erhalten hat.

( vgl. Randnr. 73, Tenor 3 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. Januar 2002. - The Queen gegen Intervention Board for Agricultural Produce, ex parte British Sugar plc. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) - Vereinigtes Königreich. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Bezeichnung einer während eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugten Zuckermenge als "C-Zucker" - Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten Zucker zu zahlender Betrag - Erhebung im Fall der Ausfuhr mit Ausfuhrlizenz - Ausfuhrerstattungen. - Rechtssache C-101/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-101/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

The Queen

gegen

Intervention Board for Agricultural Produce,

ex parte:

British Sugar plc,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 305/91 des Rates vom 4. Februar 1991 (ABl. L 37, S. 1) geänderten Fassung, über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 der Kommission vom 10. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker (ABl. L 258, S. 16), über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 (ABl. L 336, S. 26) geänderten Fassung sowie über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von British Sugar plc, vertreten durch T. Sharpe, QC, und D. Jowell, Barrister, beauftragt durch R. Fleck und A. Lidbetter, Solicitors,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Ewing als Bevollmächtigte im Beistand von K. Parker, QC,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Vasak als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der British Sugar plc, vertreten durch T. Sharpe und D. Jowell, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von K. Parker, und der Kommission, vertreten durch P. Oliver, in der Sitzung vom 8. März 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), hat mit Beschluss vom 26. Februar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) sechs Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 305/91 des Rates vom 4. Februar 1991 (ABl. L 37, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) geänderten Fassung, nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 der Kommission vom 10. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker (ABl. L 258, S. 16), nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 (ABl. L 336, S. 26) geänderten Fassung sowie nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Verfahrens, das die British Sugar plc (im Folgenden: British Sugar) beim vorlegenden Gericht auf die Entscheidung des Intervention Board for Agricultural Produce (im Folgenden: IBAP) hin eingeleitet hat, mit der dieses gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 bei ihr einen Betrag wegen Nichtabsatzes von C-Zucker außerhalb der Gemeinschaft erhoben und ihren Antrag auf Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker abgelehnt hatte.

Gemeinschaftsrecht

3 Die Grundverordnung soll im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker (im Folgenden: GMO Zucker) die Beschäftigungslage und den Lebensstandard der Erzeuger der Grundstoffe wie der Zuckerhersteller der Gemeinschaft sichern und die Sicherheit der Versorgung aller Verbraucher zu vernünftigen Preisen durch die Stabilisierung des Zuckermarktes gewährleisten.

4 Um die Zuckerherstellung in der Gemeinschaft zu regulieren, wurde durch die Grundverordnung eine Erzeugungsquotenregelung eingeführt, die nach der fünfzehnten Begründungserwägung dieser Verordnung den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantiert.

5 Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung bestimmt:

Im Sinne dieser Verordnung sind

a) A-Zucker... alle Zuckermengen..., die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

b) B-Zucker... alle Zuckermengen..., die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens zu überschreiten;

c) C-Zucker... alle Zuckermengen..., die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und entweder die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens überschreiten oder von einem Unternehmen erzeugt werden, dem keine Quoten zugeteilt worden sind."

6 Die Absatzbedingungen für Zucker unterscheiden sich je nach seiner Einstufung. Für A-Zucker und B-Zucker gelten verschiedene in der Grundverordnung vorgesehene Stützungsmechanismen, wobei innerhalb der Quote A erzeugter Zucker höhere Garantien genießt als B-Zucker. Die Preise werden gewöhnlich vor dem Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres festgelegt, das vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres läuft.

7 A- und B-Zucker kann in Drittländer ausgeführt werden, wobei eine Ausfuhrbeihilfe gewährt wird, die dem Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und dem Weltmarktpreis entspricht. Diese Beihilfe wird gemäß Artikel 19 der Grundverordnung in Form von Erstattungen bei der Ausfuhr gezahlt.

Artikel 3 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht vor:

(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

...

(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.

..."

8 Nach Artikel 4 Absätze 1 und 4 dieser Verordnung ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von der Annahme der Ausfuhrerklärung und von dem Nachweis der Ausfuhr abhängig, der außer in Fällen höherer Gewalt" innerhalb von sechzig Tagen nach der Annahme erbracht sein muss.

9 Da sich die GMO Zucker selbst finanzieren soll, werden die Kosten dieser Ausfuhrerstattungen über einen komplexen Finanzierungsmechanismus von den Erzeugern getragen.

10 Die Zuckererzeuger haben für die Zuckerrüben, die sie bei der Herstellung von A- und B-Zucker verwenden, einen Mindestpreis zu zahlen, der bei A-Zucker höher liegt als bei B-Zucker. Für Zuckerrüben, die zu C-Zucker verarbeitet werden, besteht keine entsprechende Verpflichtung.

11 Während die Funktionsweise des Systems für A- und B-Zucker genau geregelt ist, werden für C-Zucker nur die wesentlichen Grundzüge angegeben. Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung bestimmt:

... C-Zucker, der nicht gemäß Artikel 27 übertragen wurde, und C-Isoglukose [dürfen] nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt werden und müssen in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden."

Für C-Zucker ist keine Ausfuhrerstattung vorgesehen.

12 Die Ausfuhrpflicht wird jedoch durch die Möglichkeit der Übertragung nach Artikel 27 der Grundverordnung gelockert, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 192/82 des Rates vom 26. Januar 1982 (ABl. L 21, S. 1) eingeführt worden ist und wie folgt lautet:

(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den die A-Quote überschreitenden Teil der Zuckererzeugung ganz oder teilweise unter Anrechnung auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres auf dieses Wirtschaftsjahr zu übertragen. Dieser Beschluss ist unwiderruflich.

(2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,

- teilen dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 1. Februar die Menge oder die Mengen des erzeugten und zu übertragenden Zuckers mit und

- verpflichten sich, die übertragene Menge oder die übertragenen Mengen... einzulagern...

..."

13 Die Einzelheiten der Übertragung sind in der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (ABl. L 9, S. 14) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 948/82 der Kommission vom 26. April 1982 (ABl. L 113, S. 7) geänderten Fassung geregelt; in der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung heißt es:

Die Übertragung kann nur den tatsächlich erzeugten Zucker betreffen. Es ist deshalb vorzuschreiben, dass ein Unternehmen die Übertragung nur beschließen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat den über die A-Quote hinaus erzeugten Zucker festgestellt hat. Für diese Feststellung sind geeignete Bestimmungen vorzusehen, insbesondere über die Angaben, die das Unternehmen mitzuteilen hat."

14 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 65/82 lautet:

Ein Unternehmen kann nur die Übertragung des Zuckers beschließen, dessen Erzeugung als B- oder C-Zucker durch den betreffenden Mitgliedstaat festgestellt worden ist."

15 Gemäß Artikel 13 der Grundverordnung ist für alle Ausfuhren von Zucker aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich. In Artikel 4 der Verordnung Nr. 2630/81 werden die folgenden Bedingungen für Ausfuhrlizenzen aufgestellt:

Eine Ausfuhrlizenz für C-Zucker... kann erst dann erteilt werden, wenn der betreffende Hersteller der zuständigen Stelle nachgewiesen hat, dass die Menge, für die die Lizenz beantragt wird, oder eine gleiche Menge tatsächlich über die A- und B-Quoten des betreffenden Betriebes hinaus erzeugt worden ist, wobei gegebenenfalls die auf das betreffende Wirtschaftsjahr übertragenen Mengen in Betracht gezogen werden."

16 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2630/81 verlangt außerdem, dass Ausfuhrlizenzen für C-Zucker mit dem Vermerk gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 auszuführen" versehen sind.

17 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die in Artikel 26 Absatz 1 der Grundverordnung genannte Ausfuhr als erfolgt gilt. Der Zucker muss insbesondere das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen haben. Soweit nicht sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung erfuellt sind, gilt die betreffende Menge C-Zucker - außer in Fällen höherer Gewalt - als auf dem Binnenmarkt abgesetzt.

18 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 bestimmt:

Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 auf dem Binnenmarkt abgesetzt worden sind, erhebt der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) bei C-Zucker, für jeweils 100 kg des betreffenden Zuckers,

- aus der höchsten Einfuhrabschöpfung, die je 100 kg Weißzucker oder Rohzucker in dem Zeitraum, in den das Wirtschaftsjahr fällt, in dem der betreffende Zucker erzeugt worden ist, und den auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monaten anwendbar war, und

- 1 ECU;

..."

19 Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 sieht vor:

Der betreffende Mitgliedstaat teilt den Herstellern, die zur Zahlung des betreffenden, in Absatz 1 genannten Betrages verpflichtet sind, vor dem 1. Mai, der auf den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten 1. Januar folgt, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit.

Dieser Gesamtbetrag ist von den betreffenden Herstellern vor dem 20. Mai desselben Jahres zu zahlen."

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen

20 Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, erzeugte British Sugar 1992 als einziges Unternehmen im Vereinigten Königreich Zucker aus Zuckerrüben. Die Gesellschaft war Inhaberin der gesamtem dem Vereinigten Königreich zugewiesenen Erzeugungsquote. Im oder um den Monat August 1992 erkannte British Sugar, dass sie im Wirtschaftsjahr 1992/93 ungewöhnlich große Zuckermengen erzeugen würde.

21 Im September 1992 schloss British Sugar mit einem Kunden einen Vertrag über die Ausfuhr von im Wirtschaftsjahr 1992/93 erzeugten Zuckermengen. Dieser Vertrag wurde später geändert, um die Ausfuhr von C-Zucker vorzusehen, bevor die der Summe der A- und B-Quoten entsprechende Menge tatsächlich erzeugt war.

22 Am 16. Oktober 1992 beantragte British Sugar beim IBAP eine Ausfuhrlizenz Quote C" für 10 000 t Zucker. Am 26. November 1992 beantragte sie eine weitere Lizenz für 10 000 t Zucker. Beide Lizenzen wurden jeweils am Tag der Antragstellung zugeteilt. Sie waren bis zum 31. Januar bzw. bis zum 28. Februar gültig und trugen den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2630/81 vorgesehenen Vermerk. Ein Nachweis über die vorherige Erzeugung der den A- und B-Quoten entsprechenden Zuckermengen war nicht verlangt worden.

23 Am 7. Januar 1993, dem Datum, an dem die Gesamterzeugung von British Sugar die Summe der A- und B-Quoten überstieg, belief sich die von British Sugar als C-Zucker ausgeführte Zuckermenge auf 16 650,465 t.

24 Nach mehreren Betriebsprüfungen, die am 23. Oktober 1993 begonnen hatten, stellte das IBAP fest, dass Ausfuhren von als C-Zucker bezeichneten Zuckermengen erfolgt waren.

25 Auf eine Mitteilung des IBAP hin leiteten die Zollbehörden eine Untersuchung ein, die im April 1995 abgeschlossen wurde. Nachdem das IBAP die Kommission von einem vermeintlichen Verstoß gegen die Regeln der GMO Zucker unterrichtet hatte, teilte die Kommission dem IBAP im Juli 1996 mit, dass British Sugar nach ihrer Auffassung einen Betrag nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 zu zahlen habe. Im November 1996 machte das IBAP British Sugar darauf aufmerksam, dass es die zwischen November 1992 und Januar 1993 durchgeführten Ausfuhren nicht als Ausfuhren von C-Zucker, sondern als Ausfuhren von A- und B-Zucker betrachte und dass von ihr voraussichtlich ein Betrag nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 erhoben werde. Am 19. Mai 1997 verlangte das IBAP von British Sugar die Zahlung von 6 641 608,10 GBP.

26 British Sugar beantragte daraufhin beim IBAP aufgrund der beabsichtigten Neueinstufung" die Zahlung der Ausfuhrerstattungen, die ihr normalerweise für die Zuckermengen zugestanden hätten, die das IBAP nunmehr als A- und B-Zucker betrachtete. Dieser Antrag wurde vom IBAP mit Schreiben vom 5. Juni 1997 abgelehnt.

27 Am 13. August 1997 ersuchte British Sugar das vorlegende Gericht um Zulassung eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des IBAP, mit der ihr die Zahlung eines Betrages auferlegt und die Gewährung von Ausfuhrerstattungen abgelehnt worden war. Diese Zulassung wurde am 29. Oktober 1997 erteilt.

28 Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann ein Unternehmen, dem eine nationale Behörde eine Quote zugeteilt hat, nach der gemeinschaftlichen Zuckerregelung, insbesondere nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981, Zucker als C-Zucker bezeichnen, wenn dieser Zucker während eines Wirtschaftsjahres erzeugt wird, bevor das Unternehmen tatsächlich die Menge Zucker hergestellt hat, die der Summe seiner A- und B-Quoten entspricht?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Hat die Kommission mit dem Erlass von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 der Kommission vom 10. September 1981 (nunmehr Artikel 5 der Verordnung [EG] Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker [ABl. L 144, S. 14]) ihre Befugnisse überschritten und war diese Bestimmung nichtig, weil sie die in der Verordnung Nr. 1785/81 nicht enthaltene und durch sie nicht gerechtfertigte Voraussetzung einführte, dass eine Ausfuhrlizenz für C-Zucker erst erteilt werden darf, nachdem der betreffende Erzeuger der zuständigen Stelle nachgewiesen hat, dass die Menge, für die die Lizenz begehrt wird, oder eine gleiche Menge tatsächlich über die A- und B-Quoten des Unternehmens hinaus erzeugt wurde?

3. Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist: Verstößt die nationale Behörde, wenn sie geltend macht, dass der als C-Zucker ausgeführte Zucker A- oder B-Zucker war, und/oder wenn sie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 wegen Nichtabsatzes von C-Zucker außerhalb der Europäischen Gemeinschaft einen Betrag erheben will, unter den Umständen des vorliegenden Falles gegen einen oder mehrere der folgenden allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts:

a) den Grundsatz des Vertrauensschutzes,

b) den Grundsatz der Rechtssicherheit,

c) das Diskriminierungsverbot,

d) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

e) das Verbot des Ermessensmissbrauchs,

mit der Folge, dass die Erhebung des Betrages im vorliegenden Fall nichtig und nicht durchsetzbar ist?

4. Falls die erste Frage zu verneinen ist, stellen sich zusätzlich oder hilfsweise folgende Fragen:

a) Liegt es im Ermessen der nationalen Behörde, den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission zu erhebenden Betrag zu ändern?

b) Falls Frage 4a zu bejahen ist: Welche Gesichtspunkte kann die nationale Behörde bei der Ausübung dieses Ermessens namentlich im Licht der Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigen?

c) Falls Frage 4a zu verneinen ist: Ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 insoweit nichtig, als die nationale Behörde danach selbst dann einen Betrag zu erheben hat, wenn die auf dem Binnenmarkt abgesetzte Zuckermenge im Ergebnis die Summe der A- und B-Quoten des Herstellers nicht übersteigt?

5. Ist es der nationalen Behörde unter den Umständen des vorliegenden Falles untersagt, einen Betrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 der Kommission zu erheben, wenn die Behörde das Unternehmen hiervon nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 vorgesehenen Frist, d. h. vor dem 1. Mai des entsprechenden Wirtschaftsjahres, unterrichtet hat, und/oder ist das Unternehmen unter solchen Umständen von der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages befreit?

6. Ist die nationale Behörde unter den Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet, die Ausfuhrerstattungen zu zahlen, die das Unternehmen zur Zeit der Ausfuhr beantragt hätte und auf die es Anspruch gehabt hätte, wenn der als C-Zucker bezeichnete und unter C-Zuckerlizenzen ausgeführte Zucker als A- und B-Zucker bezeichnet worden wäre, weil

a) die nationale Behörde eine Ausfuhrerklärung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission rückwirkend entgegennehmen kann und die Umstände des vorliegenden Falles höhere Gewalt darstellen, aufgrund derer sie die Frist für den Nachweis nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission verlängern kann,

und/oder weil

b) die Verweigerung dieser Ausfuhrerstattungen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und/oder der Rechtssicherheit und/oder der Verhältnismäßigkeit und/oder das Verbot des Ermessensmissbrauchs verstieße?

Zur ersten Frage

29 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Unternehmen Zucker als C-Zucker bezeichnen kann, wenn feststeht, dass es den betreffenden Zucker während eines Wirtschaftsjahres erzeugt hat, bevor es die der Summe seiner A- und B-Quoten entsprechende Zuckermenge tatsächlich hergestellt hatte.

Vorbringen der Beteiligten

30 British Sugar macht zunächst geltend, Zucker könne auch dann als C-Zucker ausgewiesen werden, wenn die der Summe der A- und B-Quoten entsprechende Zuckermenge noch nicht erzeugt worden sei. Aus dem Wortlaut von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c der Grundverordnung folge lediglich, dass es sich bei C-Zucker um diejenigen Zuckermengen handle, die die Summe der A- und B-Quoten überschritten, ohne dass hierfür eine zeitliche Abfolge festgelegt werde. Diese Auslegung werde auch durch die Möglichkeit der Übertragung von Zuckermengen auf das folgende Wirtschaftsjahr bestätigt, die deutlich mache, dass die Einstufung als C-Zucker nicht einfach automatisch erfolge. Die Unternehmen müssten die Freiheit haben, Zucker zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf dem Weltmarkt zu verkaufen.

31 Außerdem werde eine angemessene Zuckerversorgung in der Gemeinschaft schon durch das Gewinnstreben sichergestellt, da die finanziellen Anreize und die Erfordernisse einer rentablen Erzeugung von Zucker das Risiko ausschlössen, dass C-Zucker zu Lasten der Erzeugung von A- und B-Zucker hergestellt werde.

32 Da die Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zeiten Zucker erzeugten, sei es schließlich willkürlich und diskriminierend, British Sugar zu verpflichten, vor der Vermarktung von C-Zucker erst den Abschluss der Erzeugung von A- und B-Zucker im eigenen Unternehmen abzuwarten.

33 Die Regierung des Vereinigten Königreichs, die französische Regierung und die Kommission vertreten dagegen die Auffassung, dass Artikel 24 der Grundverordnung bei einer Auslegung nach der gewöhnlichen Bedeutung der darin enthaltenen Begriffe die Einhaltung einer zeitlichen Abfolge verlange.

34 Die genannten Regierungen berufen sich insbesondere auf den Zweck der GMO Zucker, wie er in der fünfzehnten Begründungserwägung der Grundverordnung zum Ausdruck komme. Es sei wichtig, dass die Zuckerhersteller erst ihre A- und B-Quoten ausschöpften, bevor sie die Erzeugung von C-Zucker aufnähmen, damit die Landwirte die nach der Verordnung vorgesehenen Vergünstigungen vollständig erhielten.

35 Die Regierung des Vereinigten Königreichs verweist zudem auf die Sicherheit der Versorgung. Wenn die Hersteller es vorzögen, C-Zucker zu erzeugen und auszuführen anstatt ihre A- und B-Quoten auszuschöpfen, und wenn diese Quoten letztlich nicht erreicht würden, stuende weniger Zucker für den Verbrauch zur Verfügung. Außerdem wäre bei einem Ansteigen des Weltmarktpreises für Zucker über den Gemeinschaftspreis die Sicherheit der Versorgung gefährdet.

36 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission machen zusätzlich geltend, wenn es den Herstellern freistuende, von der in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung vorgesehenen Abfolge der Erzeugung der Zuckerquoten abzuweichen, würde es zu umständlichen Neueinstufungsverfahren kommen, die die Verwaltung des Marktes erschweren würden.

Würdigung durch den Gerichtshof

37 Im Rahmen der GMO Zucker fällt der gesamte in der Gemeinschaft erzeugte Zucker unter eine der folgenden Kategorien: A-Zucker, B-Zucker, C-Zucker.

38 Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sind, stets bezogen auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr und ein bestimmtes Unternehmen, A-Zucker alle im Rahmen der A-Quote des Unternehmens erzeugten Zuckermengen, B-Zucker alle Zuckermengen, die die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und B-Quoten zu überschreiten, und C-Zucker alle Zuckermengen, die entweder die Summe der A- und B-Quoten überschreiten oder von einem Unternehmen erzeugt werden, dem keine Quoten zugeteilt worden sind.

39 Diese Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut nicht, dass bei der Erzeugung eine bestimmte zeitliche Abfolge einzuhalten ist. Einzige Voraussetzung für die Bezeichnung von Zucker als C-Zucker ist bei einem Unternehmen, dem Quoten zugeteilt worden sind, die Überschreitung der Summe der A- und B-Quoten.

40 Die Einteilung des Zuckers in Kategorien ist jedoch zur Verwaltung des Marktes erforderlich, um die Ziele der GMO Zucker zu erreichen.

41 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Grundverordnung einen Rahmen geschaffen hat, mit dem Überschreitungen der A- und B-Quoten geregelt werden sollen. Die Kategorie C-Zucker betrifft lediglich Zuckerüberschüsse, die nicht zu einer Störung des Marktes führen sollen. C-Zucker kann auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen werden. Für nicht übertragenen C-Zucker hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung ein Verbot des Absatzes auf dem Binnenmarkt ausgesprochen, das mit einer Ausfuhrpflicht verknüpft ist.

42 Wie aus Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung hervorgeht, verpflichten sich Unternehmen, die sich für die Übertragung entscheiden, zur Einlagerung der übertragenen Menge. Mit der Verordnung Nr. 192/82 hat der Rat die Grundverordnung bezüglich des Einlagerungszeitraums geändert. In der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung heißt es, dass das Datum des 1. Februar als Beginn des obligatorischen Einlagerungszeitraums für übertragenen B- oder C-Zucker aufzuheben ist, damit die Erzeuger, die wegen des Erzeugungsgebiets, in dem sie niedergelassen sind, mit der Erzeugung früher beginnen, von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen können, wenn ihre Erzeugung die A-Quote überschritten hat". Wie der Generalanwalt in den Nummern 53 und 54 seiner Schlussanträge ausführt, wird damit vorausgesetzt, dass Artikel 24 der Grundverordnung im Sinne einer zeitlichen Abfolge auszulegen ist.

43 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die GMO Zucker auf einem Selbstfinanzierungssystem beruht. Auf die Erzeugung von C-Zucker werden dabei keine Beiträge von den Herstellern erhoben. Die Kosten für die Ausfuhrerstattungen werden jedoch über Erzeugungsbeiträge finanziert. Wird also eine Zuckermenge als C-Zucker bezeichnet, bevor die Erzeugung des A- und B-Zuckers abgeschlossen ist, so kann das zweierlei zur Folge haben: Zum einen könnten die Hersteller die Zahlung der Beiträge auf den von ihnen zu erzeugenden Quotenzucker vermeiden und auf diese Weise den Kostenanteil erhöhen, mit dem die anderen Hersteller von Quotenzucker belastet würden. Zum anderen könnte ein erhöhtes Angebot von C-Zucker auf dem Weltmarkt Auswirkungen auf den Weltmarktpreis und damit auf die Ausfuhrerstattungen haben, die durch Beiträge auf die Erzeugung finanziert werden. Die Zulassung der Erzeugung und Ausfuhr von C-Zucker ohne vorherige Erzeugung der den A- und B-Quoten entsprechenden Zuckermengen könnte somit das Selbstfinanzierungssystem beeinträchtigen.

44 Diese Gesichtspunkte lassen den Schluss zu, dass in der Verordnung die Einhaltung einer zeitlichen Abfolge der Erzeugung vorausgesetzt wird.

45 Die Kommission hat daher in Artikel 4 der Verordnung Nr. 2630/81 zu Recht angeordnet, dass für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz für C-Zucker die vorherige Erzeugung des A- und B-Zuckers nachzuweisen ist.

46 Im Übrigen ist der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht daran gehindert, im Bereich der Landwirtschaft zur Erreichung der Ziele der GMO Zucker einer Quotenregelung den Vorzug vor einem System zu geben, das auf der Annahme beruht, die genannten Ziele könnten allein durch das Gewinnstreben der Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden, wie British Sugar behauptet.

47 Der Zeitpunkt, ab dem die Unternehmen mit der Ausfuhr von C-Zucker beginnen können - d. h. der Zeitpunkt, an dem die Gesamterzeugung eines bestimmten Unternehmens die Summe dessen A- und B-Quoten übersteigt - ist zwar je nach den dem einzelnen Unternehmen zugeteilten Quoten unterschiedlich. Entgegen der Auffassung von British Sugar stellt dieser Umstand jedoch keine Diskriminierung dar. Er ist vielmehr die notwendige Folge der Quotenzuteilung, die an den in Randnummer 41 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Zielen ausgerichtet ist.

48 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung verlangt, dass ein Unternehmen tatsächlich eine der Summe seiner A- und B-Quoten entsprechende Zuckermenge hergestellt hat, bevor es Zucker als C-Zucker bezeichnen kann.

Zur fünften Frage

49 Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, geht dahin, ob es der zuständigen nationalen Behörde unter den Umständen des Ausgangsverfahrens untersagt ist, von einem Unternehmen einen Betrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 zu erheben, wenn die Behörde das Unternehmen hiervon nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist unterrichtet hat.

Vorbringen der Beteiligten

50 British Sugar macht geltend, das IBAP hätte den Betrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 vor dem 1. Mai 1994 erheben müssen, da dies der auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres - im Ausgangsverfahren des Wirtschaftsjahres 1992/93 - folgende 1. Mai gewesen sei. Das IBAP habe sie jedoch erst am 29. September 1994 von seiner Absicht unterrichtet, Maßnahmen wegen der Ausfuhr von Zucker als C-Zucker im genannten Wirtschaftsjahr zu ergreifen. Der betreffende Betrag sei erst am 6. November 1996 förmlich eingefordert worden; diese Verspätung sei nicht zu rechtfertigen.

51 Die Regierung des Vereinigten Königreichs räumt zwar ein, dass der Betrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmten Frist von British Sugar erhoben worden sei, sie macht jedoch geltend, die Verzögerung bei der Erhebung des Anspruchs gegen British Sugar sei auf die Verhandlungen für eine Vergleichslösung mit den Zollbehörden und auf die Notwendigkeit zurückzuführen, bei der Kommission Gewissheit über die Begründetheit des Anspruchs und die genaue Berechnung des Betrages zu erlangen. British Sugar sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass ihr die Zahlung eines Betrages in Höhe von mehreren Millionen GBP wegen Absatzes von C-Zucker auf dem Binnenmarkt auferlegt werden könne, wenn sie vor der Erzeugung des den A- und B-Quoten entsprechenden Zuckers Zuckermengen als C-Zucker ausgeführt habe. Da die Einheit zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF) die Vorgänge untersucht habe, habe die Kommission vor Juli 1996 - dem Zeitpunkt, zu dem UCLAF die Untersuchung abgeschlossen und den Bericht vorgelegt habe - keine Stellungnahme abgeben wollen. Im Anschluss daran sei es zu einem Schriftwechsel mit der Kommission gekommen, um sicherzustellen, dass das IBAP den geforderten Betrag richtig berechnet habe.

52 Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 so auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nur dann verpflichtet seien, innerhalb der festgesetzten Frist tätig zu werden, wenn sie Kenntnis von der betreffenden Unregelmäßigkeit hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

53 Zur Beantwortung der fünften Frage sind bestimmte Merkmale der Regelung für C-Zucker zu beachten.

54 Erstens kann C-Zucker, dessen Vermarktung nicht übertragen worden ist, nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden und muss daher vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden.

55 Zweitens ist gemäß Artikel 13 der Grundverordnung für alle Ausfuhren von Zucker aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich, die nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2630/81 erst erteilt werden kann, wenn der betreffende Hersteller der zuständigen nationalen Behörde nachgewiesen hat, dass die Menge, für die die Lizenz beantragt wird, oder eine gleiche Menge tatsächlich über seine A- und B-Quoten hinaus erzeugt worden ist.

56 Drittens gelten Mengen von C-Zucker, deren Ausfuhr aus der Gemeinschaft nicht nachgewiesen worden ist, als auf dem Binnenmarkt abgesetzt. Für diesen Fall sieht Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 vor, dass der betreffende Mitgliedstaat den Herstellern, die zur Zahlung eines Betrages verpflichtet sind, vor dem 1. Mai, der auf den auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar folgt, den zu zahlenden Gesamtbetrag mitteilt.

57 Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 festgelegte Frist ist zwingend und sieht keine Ausnahme vor.

58 Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass eine Überschreitung einer solchen Frist in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann. So könnte die Frist des Artikels 3 Absatz 2 der genannten Verordnung überschritten werden, wenn die zuständige nationale Behörde die genauen Umstände der Zuckererzeugung eines Unternehmens nicht kennt und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten ist, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat.

59 Es ist Sache des nationalen Gerichts, die hierfür erforderlichen Prüfungen vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, wobei es u. a. den Umfang der Kenntnis der zuständigen nationalen Behörde von der fraglichen Situation und die von dieser Behörde angewandte Sorgfalt zu berücksichtigen hat.

60 Hinsichtlich der den zuständigen nationalen Behörden vorliegenden Informationen ist darauf hinzuweisen, dass diese Behörden nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2630/81 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu prüfen haben. Es ist also davon auszugehen, dass die Behörden regelmäßig detailliert von den Produktionszahlen unterrichtet werden und über alle Informationen verfügen, die für die Bestimmung der erzeugten und ausgeführten Zuckermengen erforderlich sind.

61 Bei der Entscheidung, ob die Überschreitung der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 festgelegten Frist gerechtfertigt werden kann, muss das nationale Gericht daher berücksichtigen, dass die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, zu prüfen, ob die Menge, für die eine Ausfuhrlizenz beantragt wird, tatsächlich über die A- und B-Quoten hinaus erzeugt worden ist. Eine Fristüberschreitung kann nicht gerechtfertigt werden, wenn die nationale Behörde - wie es das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall festgestellt hat - über Informationen verfügte, anhand deren sie ermitteln konnte, ob das Unternehmen tatsächlich eine der Summe seiner A- und B-Quoten entsprechende Zuckermenge hergestellt hatte.

62 Dieser Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 steht das von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgebrachte Argument nicht entgegen, wonach bereits die Untersuchung durch UCLAF oder das Erfordernis einer Abstimmung mit der Kommission über den einzufordernden Betrag eine Überschreitung der in dieser Bestimmung festgelegten Frist rechtfertigen können. Insoweit ist festzustellen, dass es allein Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, die vorgelegten Nachweise zu prüfen, über die Einleitung einer Untersuchung zu entscheiden und die sich hieraus ergebenden verwaltungsrechtlichen Folgerungen zu ziehen.

63 Auf die fünfte Frage ist daher zu antworten, dass es der zuständigen nationalen Behörde grundsätzlich nicht gestattet ist, von einem Unternehmen einen Betrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 zu erheben, wenn die Behörde das Unternehmen hiervon nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist unterrichtet hat. Eine Überschreitung der Frist kann zulässig sein, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des Unternehmens bekannt waren und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten ist, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat.

Zur sechsten Frage

64 Mit der sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die zuständige nationale Behörde ohne Verletzung der Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 3665/87 oder der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts die rückwirkende Annahme einer Ausfuhrerklärung ablehnen kann, die zur Erlangung von Ausfuhrerstattungen und zur Verlängerung der Frist für den Nachweis der Ausfuhr vorgelegt wird, wenn das Unternehmen von dieser Behörde für Zuckermengen, die keinen C-Zucker darstellten, eine Ausfuhrlizenz für C-Zucker beantragt und erhalten hat und aus diesem Grund die Ausfuhrerstattungen, auf die es Anspruch gehabt hätte, wenn der Zucker als A- oder B-Zucker ausgeführt worden wäre, weder beantragt noch erhalten hat.

Vorbringen der Beteiligten

65 British Sugar macht geltend, da der von ihr zwischen November 1992 und Januar 1993 ausgeführte Zucker nach Auffassung des IBAP kein C-Zucker, sondern A- oder B-Zucker gewesen sei, habe sie Anspruch auf Ausfuhrerstattungen in Höhe von ca. 6 Millionen GBP, die sie im relevanten Zeitraum für die Ausfuhr von A- und B-Zucker in Drittländer erhalten hätte. Wenn es zulässig sei, Zuckermengen rückwirkend als A- und B-Zucker einzustufen, dann müsse auch die rückwirkende Annahme einer Ausfuhrerklärung zulässig sein.

66 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission tragen vor, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens sei die zuständige nationale Behörde weder zur Zahlung von Ausfuhrerstattungen noch zur rückwirkenden Annahme einer Ausfuhrerklärung befugt. Die Ausfuhrerklärung müsse vor der Ausfuhr erstellt werden. Der Umstand, dass British Sugar die Gemeinschaftsvorschriften nicht eingehalten habe, stelle keinen Fall höherer Gewalt" im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 dar. Die Kommission weist zudem darauf hin, dass ohne eine vorherige Erklärung offensichtlich ein Betrugs- und Missbrauchsrisiko bestehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

67 Aus dem Wortlaut des Artikels 4 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 3665/87 geht klar hervor, dass die Annahme der Ausfuhrerklärung und der anschließende Nachweis der Ausfuhr, der innerhalb von sechzig Tagen nach dieser Annahme zu erbringen ist, außer in Fällen höherer Gewalt unabdingbare Voraussetzungen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung sind.

68 Nach der neunten Begründungserwägung der Grundverordnung müssen die zuständigen nationalen Behörden in die Lage versetzt werden, den Warenverkehr mit den Drittländern ständig zu verfolgen, um dessen Entwicklung beurteilen zu können und ggf. die in der Verordnung vorgesehenen gebotenen Maßnahmen anzuwenden. Zu diesem Zweck ist die Erteilung von Lizenzen vorgesehen. Damit diese Kontrolle sichergestellt bleibt, kann folglich eine Ausfuhrerklärung nach Durchführung der Ausfuhr nicht mehr angenommen werden.

69 Zum Begriff der höheren Gewalt in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 ist darauf hinzuweisen, dass dieser im Sinne von ungewöhnlichen, vom Einfluss des Ausführers unabhängigen Umständen zu verstehen ist (in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnr. 23). Ein Irrtum des Ausführers über die Einstufung des Zuckers kann mit solchen Umständen nicht gleichgesetzt werden.

70 Die Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ist so zu verstehen, dass das Gericht erfahren will, ob die zuständigen nationalen Behörden unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nach diesen Grundsätzen zur Zahlung von Ausfuhrerstattungen verpflichtet sind.

71 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Verordnung Nr. 3665/87 enthalten sind. In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage spricht nichts dafür, dass es bei einem Sachverhalt wie dem vom vorlegenden Gericht beschriebenen gerechtfertigt sein könnte, von diesen Voraussetzungen abzuweichen.

72 Somit ist festzustellen, dass die Ablehnung der Zahlung von Ausfuhrerstattungen bei einem Sachverhalt wie dem vom vorlegenden Gericht beschriebenen nicht gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstößt.

73 Daher ist auf die sechste Frage zu antworten, dass die zuständige nationale Behörde ohne Verletzung der Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 3665/87 oder der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts die rückwirkende Annahme einer Ausfuhrerklärung ablehnen kann, die zur Erlangung von Ausfuhrerstattungen und zur Verlängerung der Frist für den Nachweis der Ausfuhr vorgelegt wird, wenn das Unternehmen von dieser Behörde für Zuckermengen, die keinen C-Zucker darstellten, eine Ausfuhrlizenz für C-Zucker beantragt und erhalten hat und aus diesem Grund die Ausfuhrerstattungen, auf die es Anspruch gehabt hätte, wenn der Zucker als A- oder B-Zucker ausgeführt worden wäre, weder beantragt noch erhalten hat.

Zur zweiten, dritten und vierten Frage

74 In Anbetracht der Antworten auf die erste, die fünfte und die sechste Frage brauchen die zweite, die dritte und die vierte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

75 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der französischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) mit Beschluss vom 26. Februar 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 305/91 des Rates vom 4. Februar 1991 geänderten Fassung verlangt, dass ein Unternehmen tatsächlich eine der Summe seiner A- und B-Quoten entsprechende Zuckermenge hergestellt hat, bevor es Zucker als C-Zucker bezeichnen kann.

2. Grundsätzlich ist es der zuständigen nationalen Behörde nicht gestattet, von einem Unternehmen einen Betrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 geänderten Fassung zu erheben, wenn die Behörde das Unternehmen hiervon nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist unterrichtet hat. Eine Überschreitung der Frist kann zulässig sein, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des Unternehmens bekannt waren und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten ist, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat.

3. Die zuständige nationale Behörde kann ohne Verletzung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts die rückwirkende Annahme einer Ausfuhrerklärung ablehnen, die zur Erlangung von Ausfuhrerstattungen und zur Verlängerung der Frist für den Nachweis der Ausfuhr vorgelegt wird, wenn das Unternehmen von dieser Behörde für Zuckermengen, die keinen C-Zucker darstellten, eine Ausfuhrlizenz für C-Zucker beantragt und erhalten hat und aus diesem Grund die Ausfuhrerstattungen, auf die es Anspruch gehabt hätte, wenn der Zucker als A- oder B-Zucker ausgeführt worden wäre, weder beantragt noch erhalten hat.

Ende der Entscheidung

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