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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.04.1997
Aktenzeichen: C-105/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 64/433/EWG, Richtlinie 89/608/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 64/433/EWG Art. 6 Abs. 1
Richtlinie 89/608/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und g der Richtlinie 64/433 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497 geänderten und kodifizierten Fassung steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Einfuhr von Separatorenfleisch verbietet, das im Herkunftsmitgliedstaat keiner Hitzebehandlung unterzogen wurde, wenn es in einem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen und vom amtlichen Tierarzt des Herkunftsstaats bestimmten Betrieb einer solchen Behandlung unterzogen werden soll.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat die Mitgliedstaaten nämlich im Bewusstsein der besonderen Empfindlichkeit und Verderblichkeit von Separatorenfleisch in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie gerade dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß dieses Fleisch vor seinem Verzehr einer Hitzebehandlung unterzogen wird. Diese Behandlung hat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g entweder im Herkunftsbetrieb oder in einem vom amtlichen Tierarzt des Herkunftsmitgliedstaats bestimmten sonstigen Betrieb zu erfolgen.

Aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Hitzebehandlung aus gesundheitlichen Gründen so bald wie möglich, d. h. nach der maschinellen Trennung des Fleisches von den Knochen, erfolgen muß. Sie sollte deshalb am besten in dem Betrieb erfolgen, in dem die maschinelle Abtrennung des Fleisches stattgefunden hat. Ist es jedoch insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmässig, die Hitzebehandlung in diesem Betrieb vorzunehmen, so ist davon auszugehen, daß sie schnellstens erfolgen muß, d. h. in einem zugelassenen Betrieb, der sich so nah wie möglich am Herkunftsbetrieb befindet.

Dieses Prinzip der sowohl zeitlichen als auch räumlichen Nähe zwischen der Gewinnung des Fleisches und seiner Hitzebehandlung besagt nicht, daß der amtliche Tierarzt des Herkunftsmitgliedstaats nur unter Betrieben wählen kann, die sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befinden. Der nach dem Näheprinzip geeignetste Betrieb kann sich vielmehr durchaus im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden; er muß allerdings über eine Gemeinschaftszulassung verfügen.

Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestätigt, der den amtlichen Tierarzt des Herkunftsmitgliedstaats dazu ermächtigt, einen "sonstigen" Betrieb zu bestimmen; nur sie ist mit den tragenden Grundsätzen der Einheit des Gemeinschaftsmarktes und des freien Warenverkehrs vereinbar.

Schließlich trägt diese Auslegung auch dem Erfordernis des Schutzes der Volksgesundheit hinreichend Rechnung. Der amtliche Tierarzt des Herkunftsmitgliedstaats, der durch die Richtlinie mit der Ausübung eines Amtes für die Gemeinschaft betraut wird, bei der er insbesondere die Grundsätze der Einheit des Gemeinschaftsmarktes und des freien Warenverkehrs anzuwenden hat, sorgt nämlich bei der Bestimmung eines Betriebes dafür, daß der Schutz der Volksgesundheit tatsächlich gewährleistet ist. Zu diesem Zweck gibt ihm die Richtlinie 89/608 die Möglichkeit, die Unterstützung der Behörden des Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, in dessen Hoheitsgebiet sich der von ihm bestimmte Betrieb befindet.

4 Nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 89/608 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, hat jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen, welche seiner Zentralbehörden für die Kontrolle der Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Regelung zuständig ist. Gemäß den Artikeln 4 und 8 der Richtlinie erfolgt die gegenseitige Unterstützung der zuständigen Behörden entweder auf Antrag der Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, der an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats gerichtet wird, oder ohne vorhergehenden Antrag, sofern diese Behörden es als der Einhaltung der tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Regelung dienlich erachten. In Artikel 6 ist darüber hinaus vorgesehen, daß eine zuständige Behörde die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen kann, in einem bestimmten Bereich die Überwachung u. a. von Betrieben zu verstärken.

Dieses System erlaubt es der zuständigen Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats somit, im Bedarfsfall die zuständige Veterinärbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Unterstützung bei der Vornahme von Kontrollen und der Verhinderung von Zuwiderhandlungen zu ersuchen; diese muß die Unterstützung gewähren. Die Befugnis des amtlichen Tierarztes des Herkunftsmitgliedstaats, mit der Hitzebehandlung von Separatorenfleisch einen Betrieb im Hoheitsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats zu betrauen, hängt jedoch nicht davon ab, daß ein solches Ersuchen gestellt wird.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 15. April 1997. - Paul Daut GmbH & Co. KG gegen Oberkreisdirektor des Kreises Gütersloh. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Münster - Deutschland. - Separatorenfleisch - Hitzebehandlung - Gesundheitliche Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen - Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr. - Rechtssache C-105/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Münster, hat mit Beschluß vom 17. März 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 31. März 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. 1964, 121, S. 2012) in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 268, S. 69) geänderten und kodifizierten Fassung, der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351, S. 34), sowie der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Paul Daut GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma Daut) und dem Oberkreisdirektor des Kreises Gütersloh (im folgenden: Oberkreisdirektor), der für Fragen der Lebensmittel- und Fleischhygiene zuständigen Behörde, wegen der Beschlagnahme von ungefähr zwei Tonnen gefrorenen Separatorenfleischs in den Geschäftsräumen der Firma Daut.

3 Nach den Akten des Ausgangsverfahrens ist Separatorenfleisch ein breiähnliches frisches Fleisch, das durch Vermahlen und anschließendes Ausquetschen von Knochen gewonnen wird. Durch dieses Verfahren kann somit das den Knochen noch anhaftende Restfleisch von diesen getrennt werden. Das Separatorenfleisch ist sehr leicht verderblich und ohne Hitzebehandlung für den menschlichen Verzehr nicht geeignet.

4 In Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und g der Richtlinie 64/433 in ihrer geänderten Fassung heisst es hierzu:

"(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

...

c) Separatorenfleisch einer Hitzebehandlung gemäß der Richtlinie 77/99/EWG unterzogen wird;

...

g) die unter den vorstehenden Buchstaben genannten Behandlungen im Herkunftsbetrieb oder in einem vom amtlichen Tierarzt bestimmten sonstigen Betrieb erfolgen..."

5 Die Hitzebehandlung erfolgt gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. 1977, L 26, S. 85) in der durch die Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. L 57, S. 1) geänderten Fassung. Sie ist in zugelassenen Betrieben gemäß den Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 77/99 vorzunehmen.

6 Schließlich ist in Artikel 6 der Richtlinie 89/608 folgendes vorgesehen:

"Auf Antrag der ersuchenden Behörde überwacht die ersuchte Behörde in ihrem Amtsbereich, in dem ein Verdacht auf Unregelmässigkeiten besteht, insbesondere

a) Betriebe,

..."

7 Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinien 64/433 und 77/99 durch die Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch vom 30. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1678; im folgenden: Verordnung), u. a. geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), in innerstaatliches Recht umgesetzt. Nach Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 dieser Verordnung ist die Einfuhr von Separatorenfleisch, das im Herkunftsstaat keiner Hitzebehandlung unterzogen wurde, nach Deutschland verboten.

8 Der Oberkreisdirektor beschlagnahmte deshalb auf der Grundlage der Verordnung bei der Firma Daut das fragliche Fleisch. Nach den Akten des Ausgangsverfahrens war dieses Fleisch ohne vorherige Hitzebehandlung bei einem in Belgien ansässigen Unternehmen mit Gemeinschaftszulassung gekauft und anschließend nach Deutschland eingeführt worden, um es dort bei der Firma Daut, die ebenfalls eine Gemeinschaftszulassung besitzt, der Hitzebehandlung zu unterziehen und weiterzuverarbeiten.

9 Das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück erließ gegen den Geschäftsführer der Firma Daut einen Strafbefehl über eine Geldstrafe.

10 Nach Ansicht des zuletzt mit der Rechtssache befassten Oberverwaltungsgerichts ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und g der Richtlinie 64/433 in ihrer geänderten Fassung zu entnehmen, daß sich, wenn die Hitzebehandlung nicht im Herkunftsbetrieb erfolge, der vom amtlichen Tierarzt des Herkunftsmitgliedstaats zu bestimmende Betrieb in diesem Staat befinden müsse. Das Gericht wirft jedoch die Frage auf, ob die so verstandene Bestimmung mit Artikel 30 des Vertrages vereinbar sei, wenn das Separatorenfleisch zunächst tiefgefroren und dann zur Hitzebehandlung in einem geeigneten Betrieb in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werde.

11 Angesichts dieser Erwägungen hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist es mit den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (Frischfleisch-Richtlinie) in der Kodifizierung im Anhang zur Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 in der Fassung der Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 und in Verbindung mit der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (Fleischerzeugnis-Richtlinie) in der Fassung der Anlage zur Richtlinie 92/5/EWG vereinbar, wenn der Antragsgegner - gestützt auf § 17 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (FlHV) vom 30. Oktober 1986, BGBl. I S. 1678, zuletzt geändert durch EWR-Ausführungsgesetz vom 27. April 1993, BGBl. I S. 512, 552 - die Verbringung gefrorenen Separatorenfleischs beanstandet gegenüber einem deutschen EG-zugelassenen Betrieb, der zu einer Hitzebehandlung im Sinne der Fleischerzeugnis-Richtlinie in der Lage ist und von einem belgischen EG-zugelassenen Betrieb gefrorenes Separatorenfleisch nach Bestimmung des belgischen EG-Veterinärs bezieht, um es einer Hitzebehandlung im Sinne der Fleischerzeugnis-Richtlinie zu unterziehen und weiterzuverarbeiten, und ist verneinendenfalls eine Abstimmung mit dem zuständigen deutschen Veterinäramt erforderlich und zwischen wem?

12 Diese Frage besteht aus drei Teilen:

- Mit dem ersten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und g der Richtlinie 64/433 in ihrer geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Einfuhr von Separatorenfleisch verbietet, das im Herkunftsmitgliedstaat keiner Hitzebehandlung unterzogen wurde, wenn es in einem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen und vom amtlichen Tierarzt des Herkunftsstaats bestimmten Betrieb einer solchen Behandlung unterzogen werden soll.

- Für den Fall der Verneinung dieser Frage wird zweitens gefragt, ob Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und g der Richtlinie 64/433 in ihrer geänderten Fassung mit den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr vereinbar ist, wenn das eingeführte Fleisch im Herkunftsmitgliedstaat tiefgefroren wurde.

- Für den Fall der Bejahung des ersten Teils der Frage möchte das vorlegende Gericht drittens wissen, ob eine Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt des Einfuhrmitgliedstaats erforderlich ist und, wenn ja, zwischen welchen Behörden.

Zum ersten Teil der Frage

13 In ihrem ersten Teil geht die Frage dahin, ob Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und g der Richtlinie 64/433 in ihrer geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Einfuhr von Separatorenfleisch verbietet, das im Herkunftsmitgliedstaat keiner Hitzebehandlung unterzogen wurde, wenn es in einem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen und vom amtlichen Tierarzt des Herkunftsstaats bestimmten Betrieb einer solchen Behandlung unterzogen werden soll.

14 Daher ist zu prüfen, ob der amtliche Tierarzt des Herkunftsstaats nach dieser Vorschrift einen zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat mit der Hitzebehandlung betrauen kann, wenn sie nicht im Herkunftsbetrieb erfolgt.

15 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat die Mitgliedstaaten im Bewusstsein der besonderen Empfindlichkeit und Verderblichkeit von Separatorenfleisch in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 64/433 gerade dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß dieses Fleisch vor seinem Verzehr einer Hitzebehandlung unterzogen wird. Diese Behandlung hat entweder im Herkunftsbetrieb oder in einem vom amtlichen Tierarzt des Herkunftsmitgliedstaats bestimmten sonstigen Betrieb zu erfolgen (Buchstabe g).

16 Aus dem Sinn und Zweck von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und g der Richtlinie 64/433 ergibt sich, daß die Hitzebehandlung aus gesundheitlichen Gründen so bald wie möglich, d. h. nach der maschinellen Trennung des Fleisches von den Knochen, erfolgen muß. Sie sollte deshalb am besten in dem Betrieb erfolgen, in dem die maschinelle Abtrennung des Fleisches stattgefunden hat.

17 Ist es jedoch insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmässig, die Hitzebehandlung in dem Betrieb vorzunehmen, in dem das Fleisch gewonnen wurde, so ist davon auszugehen, daß sie schnellstens erfolgen muß, d. h. in einem zugelassenen Betrieb, der sich so nah wie möglich am Herkunftsbetrieb befindet.

18 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, besagt dieses Prinzip der sowohl zeitlichen als auch räumlichen Nähe zwischen der Gewinnung des Fleisches und seiner Hitzebehandlung nicht, daß der amtliche Tierarzt des Herkunftsmitgliedstaats nur unter Betrieben wählen kann, die sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befinden. Der nach dem Näheprinzip geeignetste Betrieb kann sich vielmehr durchaus im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden; er muß allerdings über eine Gemeinschaftszulassung verfügen.

19 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 64/433 bestätigt, der den amtlichen Tierarzt des Herkunftsmitgliedstaats dazu ermächtigt, einen "sonstigen" Betrieb zu bestimmen. Nur sie ist im übrigen mit den tragenden Grundsätzen der Einheit des Gemeinschaftsmarktes und des freien Warenverkehrs vereinbar.

20 Schließlich trägt diese Auslegung auch dem Erfordernis des Schutzes der Volksgesundheit hinreichend Rechnung. Der amtliche Tierarzt des Herkunftsmitgliedstaats, der durch die Richtlinie 64/433 mit der Ausübung eines Amtes für die Gemeinschaft betraut wird, bei der er insbesondere die Grundsätze der Einheit des Gemeinschaftsmarktes und des freien Warenverkehrs anzuwenden hat, sorgt nämlich bei der Bestimmung eines Betriebes dafür, daß der von der Gemeinschaftsregelung angestrebte Schutz der Volksgesundheit tatsächlich gewährleistet ist. Zu diesem Zweck gibt ihm die Richtlinie 89/608 die Möglichkeit, die Unterstützung der Behörden des Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, in dessen Hoheitsgebiet sich der von ihm bestimmte Betrieb befindet.

21 Folglich verstossen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Einfuhr von Separatorenfleisch verbieten, das im Herkunftsmitgliedstaat keiner Hitzebehandlung unterzogen wurde, gegen die oben genannten Grundsätze der räumlichen Nähe zwischen dem Gewinnungs- und dem Behandlungsort des Fleisches, der Einheit des Gemeinschaftsmarktes und des freien Warenverkehrs. Dies gilt um so mehr, wenn das Fleisch, dessen Einfuhr verboten wird, im Herkunftsmitgliedstaat tiefgefroren wurde.

22 Auf den ersten Teil der Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und g der Richtlinie 64/433 in ihrer geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Einfuhr von Separatorenfleisch verbietet, das im Herkunftsmitgliedstaat keiner Hitzebehandlung unterzogen wurde, wenn es in einem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen und vom amtlichen Tierarzt des Herkunftsstaats bestimmten Betrieb einer solchen Behandlung unterzogen werden soll.

23 In Anbetracht dieser Antwort braucht der zweite Teil der Frage nicht beantwortet zu werden.

Zum dritten Teil der Frage

24 In ihrem dritten Teil geht die Frage dahin, ob eine Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt des Einfuhrmitgliedstaats erforderlich ist und, wenn ja, zwischen welchen Behörden.

25 Die Richtlinie 89/608 sieht die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Gemeinschaftsregelung vor. In ihrer zweiten Begründungserwägung wird darauf hingewiesen, daß es im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Agrarerzeugnisse und die Verwirklichung des Binnenmarktes durch Abschaffung der tierärztlichen Kontrollen an den Grenzen einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Stellen bedarf, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die betreffende Regelung zuständig sind.

26 Nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 89/608 hat jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen, welche seiner Zentralbehörden für die Kontrolle der Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Regelung zuständig ist. Gemäß den Artikeln 4 und 8 der Richtlinie erfolgt die gegenseitige Unterstützung der zuständigen Behörden entweder auf Antrag der Zentralbehörde eines Mitgliedstaats (ersuchende Behörde), der an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats gerichtet wird (ersuchte Behörde), oder ohne vorhergehenden Antrag, sofern diese Behörden es als der Einhaltung der tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Regelung dienlich erachten. In Artikel 6 ist darüber hinaus vorgesehen, daß eine zuständige Behörde die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen kann, in einem bestimmten Bereich die Überwachung u. a. von Betrieben zu verstärken.

27 Dieses System erlaubt es der zuständigen Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats somit, im Bedarfsfall die zuständige Veterinärbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Unterstützung bei der Vornahme von Kontrollen und der Verhinderung von Zuwiderhandlungen zu ersuchen. In diesem Fall muß die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde ihre Unterstützung gewähren. Die Befugnis des amtlichen Tierarztes eines Mitgliedstaats, mit der Hitzebehandlung von Separatorenfleisch einen Betrieb im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu betrauen, hängt jedoch nicht von einem solchen Ersuchen ab.

28 Auf den dritten Teil der Frage ist daher zu antworten, daß die zuständige Veterinärbehörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anwendung der Richtlinie 89/608 die zuständige Veterinärbehörde des Einfuhrmitgliedstaats um Unterstützung ersuchen kann; die Befugnis des amtlichen Tierarztes des Herkunftsmitgliedstaats, mit der erforderlichen Hitzebehandlung einen Betrieb im Hoheitsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats zu betrauen, hängt nicht von einem solchen Ersuchen ab.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Die Auslagen der deutschen und der belgischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

auf die ihm vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Münster, mit Beschluß vom 17. März 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und g der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 geänderten und kodifizierten Fassung steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Einfuhr von Separatorenfleisch verbietet, das im Herkunftsmitgliedstaat keiner Hitzebehandlung unterzogen wurde, wenn es in einem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen und vom amtlichen Tierarzt des Herkunftsstaats bestimmten Betrieb einer solchen Behandlung unterzogen werden soll.

2. Die zuständige Veterinärbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann in Anwendung der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, die zuständige Veterinärbehörde des Einfuhrmitgliedstaats um Unterstützung ersuchen; die Befugnis des amtlichen Tierarztes des Herkunftsmitgliedstaats, mit der erforderlichen Hitzebehandlung einen Betrieb im Hoheitsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats zu betrauen, hängt nicht von einem solchen Ersuchen ab.

Ende der Entscheidung

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