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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.1993
Aktenzeichen: C-107/93
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 136/66/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 173
VO Nr. 136/66/EWG Art. 1 Abs. 2
VO Nr. 136/66/EWG Art. 38
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Möglichkeit, die Zahl oder sogar die Identität der Rechtssubjekte, auf die eine Maßnahme anwendbar ist, mehr oder weniger genau zu bestimmen, bedeutet keineswegs, daß diese Rechtssubjekte als individuell betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. Damit diese Rechtssubjekte als individuell betroffen angesehen werden können, müssen sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund eines Sachverhalts betroffen sein, der sie gegenüber allen anderen Personen kennzeichnet und in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten.

Eine Verordnung, die die Abschaffung der Zölle im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien für die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnisse regelt, ist jedoch auf objektiv festgelegte Situationen anwendbar und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber Personengruppen, die allgemein und abstrakt bestimmt sind. Sie betrifft die spanischen Margarineerzeuger nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Erzeuger eines Nahrungsmittels, auf das im Handel zwischen Spanien und der übrigen Gemeinschaft ein Zoll erhoben wird, genauso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der gleichen Situation befindet. Weder der Schaden, mit dessen Eintritt diese Erzeuger wegen der Abschaffung der Zölle rechnen, noch die angebliche Zielsetzung der fraglichen Verordnung, nämlich die Aufhebung des Zollschutzes, ermöglichen es ihnen, sich als von dieser Maßnahme individuell betroffen anzusehen.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1993. - ASOCIACION ESPANOLA DE FABRICANTES DE MARGARINA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-107/93.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 24. März 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Asociación Española de Fabricantes de Margarina (ÄFMA) nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 3830/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 bezueglich der Abschaffung der Zölle und der festen Teilbeträge im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien und der Anwendung der Drittlandszölle des Gemeinsamen Zolltarifs durch Spanien im Handel mit Drittländern ab 1. Januar 1993 (ABl. L 387, S. 46) beantragt. Die Nichtigerklärung der Verordnung wird nur für die Produkte der Position 1517 des Gemeinsamen Zolltarifs beantragt, die wie folgt lautet: "Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516".

2 Die Modalitäten des Beitritts Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften sind in der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 9) geregelt.

3 Artikel 75 Ziffer 1 Buchstabe d Satz 2 der Beitrittsakte sieht vor, daß die im Handel zwischen dem Königreich Spanien und der übrigen Gemeinschaft auf bestimmte Fette erhobenen Zölle zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 1. Januar 1996 stufenweise abgebaut werden müssen.

4 Die Stoffe, für die diese Regelung gilt, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, 172, S. 3025) aufgezählt; es handelt sich insbesondere um

° Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren

° Fette pflanzliche Öle, fluessig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert, ausgenommen Olivenöl

° Tierische und pflanzliche Öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht verarbeitet

° Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette.

5 In Anbetracht der Realisierung des Binnenmarktes hat die Kommission am 28. Dezember 1992 die streitige Verordnung erlassen, nach der sämtliche Zölle für Agrarprodukte, die Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation sind, ab 1. Januar 1993 abgeschafft werden müssen. Die Abschaffung der Zölle ist in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vorgesehen, der wie folgt lautet:

"(1) Ab 1. Januar 1993

° schafft Spanien im Handel mit der Zehnergemeinschaft für alle Marktordnungswaren die Zölle und die festen Teilbeträge ab;

° schafft die Zehnergemeinschaft im Hinblick auf die Einfuhren aus Spanien die Zölle und festen Teilbeträge ab.

..."

6 Die Verordnung hat dazu geführt, daß die Zölle auf diejenigen Fette, die Gegenstand einer Marktorganisation innerhalb der Gemeinschaft sind (siehe oben, Randnr. 4), schneller abgeschafft werden mussten, als im vorerwähnten Artikel 75 Ziffer 1 vorgesehen, und daß die spanischen Margarineerzeuger demnach in einer für sie unerwarteten Weise mit einer zusätzlichen Konkurrenz durch Unternehmen aus der übrigen Gemeinschaft fertig werden mussten.

7 Die Verordnung ist auf Artikel 75 Ziffer 4 der Beitrittsakte gestützt, wonach die Zölle für die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Agrarprodukte schneller abgeschafft werden können, als in der Akte vorgesehen. Dieser Artikel lautet wie folgt:

"4. Bei den einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnissen kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder nach den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen beschlossen werden, daß

a) das Königreich Spanien auf seinen Antrag

° die unter Ziffer 1 genannten Zollsätze schneller abschafft... als dort vorgesehen;

..."

8 Das Real Decreto Nr. 1626/1992 vom 29. Dezember 1992 wurde auf der Grundlage dieser Verordnung verabschiedet. Dieses Decreto, das das Tarifschema sowie die in Spanien für das Jahr 1993 geltenden Zölle enthält, sieht vor, daß die auf Einfuhren aus der übrigen Gemeinschaft erhobenen Zölle ab 1. Januar 1993 abgeschafft werden.

9 Die ÄFMA hat die Nichtigerklärung der Verordnung mit Klageschrift vom 24. März 1993 beantragt; mit besonderem Schriftsatz vom 24. März 1993 hat sie darüber hinaus als vorläufige Maßnahme die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung beantragt.

10 Am 12. Mai 1993 hat die Kommission gegen die Klage auf Nichtigerklärung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, auf die die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juni 1993 geantwortet hat.

11 Nach Artikel 91 § 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts über eine Einrede oder einen Zwischenstreit vorab entscheiden.

12 Da die Akten ausserdem alle für eine Entscheidung notwendigen Angaben enthalten, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung beschlossen, zu entscheiden, ohne die Parteien mündlich anzuhören.

13 Gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person gegen die Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

14 Für die Frage, ob die Klägerin individuell betroffen ist, ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit, die Zahl oder sogar die Identität der Rechtssubjekte, auf die eine Maßnahme anwendbar ist, mehr oder weniger genau zu bestimmen, keineswegs bedeutet, daß diese Rechtssubjekte als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven, in der Maßnahme festgelegten rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt.

15 Damit diese Rechtssubjekte als individuell betroffen angesehen werden können, müssen sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund eines Sachverhalts betroffen sein, der sie gegenüber allen anderen Personen kennzeichnet und in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud/Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnrn. 13 und 14).

16 Es ist aber festzustellen, daß gemäß dem vorerwähnten Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung die Abschaffung der Zölle Wirkungen gegenüber allen einer Marktorganisation innerhalb der Gemeinschaft unterliegenden Agrarerzeugnissen entfaltet und somit alle Wirtschaftsteilnehmer betrifft, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer solchen Organisation ausüben.

17 Demnach ist die angefochtene Maßnahme auf objektiv festgelegte Situationen anwendbar und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber Personengruppen, die allgemein und abstrakt bestimmt sind.

18 Daraus folgt, daß diese Maßnahme die Mitglieder des klagenden Verbandes nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Erzeuger eines Nahrungsmittels, auf das im Handel zwischen Spanien und der übrigen Gemeinschaft ein Zoll erhoben wird, genauso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der gleichen Situation befindet, betrifft.

19 Die Klägerin trägt vor, daß die spanischen Margarineerzeuger aufgrund der Abschaffung der Zölle einen erheblichen Schaden erleiden würden und daß die Erheblichkeit dieses Schadens, den sie auf etwa 6 Mrd. PTA schätzt, sie ausreichend für die Erhebung einer Klage gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag individualisiere.

20 In dieser Hinsicht ist festzustellen, daß der von der Klägerin angegebene Schaden ihre Mitglieder nicht von den anderen aktuellen oder potentiellen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die durch die Aufhebung des Zollschutzes, der ihnen dank der Zölle zugute kam, ebenfalls eine Veränderung ihrer wirtschaftlichen Position erleben werden; die Klägerin kann deshalb nicht behaupten, ihre Mitglieder seien im vorliegenden Fall aufgrund des Schadens, den sie nach ihren Angaben erleiden, individuell betroffen.

21 Die Klägerin macht ausserdem geltend, daß die Verordnung mit der alleinigen Zielsetzung erlassen worden sei, den Zollschutz, der den spanischen Margarineerzeugern zugute gekommen sei, aufzuheben, und daß eine solche Zielsetzung das Vorhandensein einer individuellen Verbindung zwischen diesen Erzeugern und der angefochtenen Maßnahme bedeute.

22 Hierzu ist nur zu bemerken, daß die Zielsetzung, die nach Ansicht der Klägerin der Verordnung zugrunde liegt, in keiner Weise darauf schließen lässt, daß die genannten Erzeuger individuell betroffen sind; sie zeigt vielmehr, daß sich deren Situation nicht von der aller anderen Wirtschaftsteilnehmer unterscheidet, die infolge des Erlasses der Verordnung die Beseitigung des ihnen durch die Zölle garantierten Zollschutzes erleben.

23 Unter diesen Umständen ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 12. Juli 1993

Ende der Entscheidung

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