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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.1993
Aktenzeichen: C-108/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Thermoschreiber, der elektrische Eingangssignale aufnimmt, die Meßwerten anderer Geräte entsprechen, und sie mittels A/D-Wandler umwandelt, sichtbar macht und auf Thermopapier schreibt, ist nicht der Position 9030 oder speziell der Unterposition 9030 81 90 der Kombinierten Nomenklatur zuzuweisen. Nur Geräte, deren eigentlicher Zweck die Messung oder die Prüfung elektrischer Grössen ist, können nämlich als Geräte zum Messen oder Prüfen derartiger Werte angesehen werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 1. JULI 1993. - ASTRO-MED GMBH GEGEN OBERFINANZDIREKTION BERLIN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - THERMOSCHREIBER. - RECHTSSACHE C-108/92.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 21. Januar 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Unterposition 9030 81 90 der Kombinierten Nomenklatur 1990 zum Gemeinsamen Zolltarif zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Astro-Med GmbH, und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Oberfinanzdirektion Berlin, in dem es um die Tarifierung eines Thermoschreibers geht.

3 Nach der verbindlichen Zolltarifauskunft der Oberfinanzdirektion Berlin wandelt der Thermoschreiber bestimmten Typs (Gehäuse u. a. mit A/D-Wandler) elektrische Eingangssignale um, schreibt sie als Kurve und dient zur Anzeige und Registrierung von Meßwerten. Er wurde als (anderes) "Gerät zum Messen elektrischer Grössen mit Registriervorrichtung" der Unterposition 9030 81 90 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen.

4 Die Kombinierte Nomenklatur für das Jahr 1990 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282, S. 1) festgestellt. Die Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur hat folgenden Wortlaut:

"Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen:

° andere Instrumente, Apparate und Geräte

9030 81 ° ° mit Registriervorrichtung

9030 81 10 ° ° ° für zivile Luftfahrzeuge

9030 81 90 ° ° ° andere".

5 Die Klägerin erhob gegen diese Einreihung Einspruch. Sie machte geltend, der Thermoschreiber übe keine Meßfunktion im Sinne der Position 9030 aus, sondern mache lediglich schon gemessene Grössen sichtbar. Der Thermoschreiber sei vielmehr der Position 8479 ° "Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen" ° zuzuordnen.

6 Der Bundesfinanzhof, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Gemeinsame Zolltarif ° Kombinierte Nomenklatur 1990 ° dahin auszulegen, daß ein Thermoschreiber, wie in den Gründen beschrieben, der bestimmten Meßwerten nichtelektrischer Grössen entsprechende elektrische Eingangssignale aufnimmt, sie mittels A/D-Wandler umwandelt (Meßwertanpassung), sichtbar macht und auf Thermopapier schreibt, als (anderes) "Gerät zum Messen elektrischer Grössen" der Unterposition 9030 81 90 zuzuweisen ist?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-218/89 (Shimadzu Europa, Slg. 1990, I-4391) festgestellt, daß die Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur nach ihrem Wortlaut neben Instrumenten, Apparaten und Geräten zum Messen oder zum Nachweis ionisierender Strahlen nur Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen umfasse. Ferner sei zur Definition des Inhalts dieser Position eine auf den Zweck der betreffenden Geräte abstellende Auslegung vorzunehmen: Nur Geräte, deren eigentlicher Zweck die Messung oder die Prüfung elektrischer Grössen sei, könnten als Geräte zum Messen oder Prüfen derartiger Grössen angesehen werden.

9 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts erhält der Thermoschreiber elektrische Eingangssignale, die von anderen Geräten bestimmten Meßwerten entsprechen, wandelt sie mittels A/D-Wandler um und zeichnet sie in Form von Kurven auf Thermopapier auf. Auch wenn der Thermoschreiber elektrische Signale verwendet, dient er demnach nicht zum Messen elektrischer Grössen; vielmehr wandelt er von anderen Geräten bereits gemessene Werte um oder passt sie an, damit sie sichtbar gemacht oder aufgezeichnet werden können.

10 Der Bundesfinanzhof spricht in seinem Vorlagebeschluß weiter die Frage an, ob das streitige Gerät mit bestimmten Oszillographen verglichen werden kann, die in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu der Position 9030 und der Unterposition 9030 81 90 unter der Bezeichnung Oszillographen oder Lichtstrahl- oder UV-Schreiber oder auch "Schleifenoszillographen" beispielshalber genannt werden.

11 Der Thermoschreiber kann mit diesen Geräten nicht verglichen werden. Auch sie zeichnen zwar, wie sich aus den Erläuterungen ergibt, elektrische Grössen als Messignale auf lichtempfindliches Papier auf. Sie arbeiten aber, wie die Klägerin und die Kommission zu Recht ausführen, ausweislich dieser Erläuterungen, anders als das streitige Gerät, nicht mit anderen Meßgeräten zusammen, sondern nehmen selbst Messungen elektrischer Grössen vor und zeichnen sie unmittelbar auf.

12 Demnach ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß ein Thermoschreiber, der elektrische Eingangssignale aufnimmt, die Meßwerten anderer Geräte entsprechen, und sie mittels A/D-Wandler umwandelt, sichtbar macht und auf Thermopapier schreibt, nicht der Position 9030 oder speziell der Unterposition 9030 81 90 der Kombinierten Nomenklatur zuzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 21. Januar 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Ein Thermoschreiber, der elektrische Eingangssignale aufnimmt, die Meßwerten anderer Geräte entsprechen, und sie mittels A/D-Wandler umwandelt, sichtbar macht und auf Thermopapier schreibt, ist nicht der Position 9030 oder speziell der Unterposition 9030 81 90 der Kombinierten Nomenklatur zuzuweisen.

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