Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: C-109/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Dies gilt insbesondere in bestimmten Bereichen wie dem des Wettbewerbs, die durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind. Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.

(vgl. Randnrn. 42-43)

2 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 73/239 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der Fassung der Richtlinie 92/49, wonach die Versicherungsunternehmen ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte beschränken müssen, die unmittelbar hiermit im Zusammenhang stehen, hindert Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Mutuelles), die nur Versicherungstätigkeiten ausüben, nicht daran, eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit - wie einen Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (Union de mutuelles) -, die Geschäftstätigkeiten ausübt, zu schaffen, sofern ihre Einlage bei dieser Einrichtung ihre freien Mittel nicht übersteigt und ihre Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist.

Diese Vorschrift ist im Übrigen so genau und unbedingt, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber der Verwaltung auf sie berufen und dass sie zur Unanwendbarkeit einer ihr entgegenstehenden Vorschrift des einzelstaatlichen Rechts führen kann.

(vgl. Randnrn. 64, 70, Tenor 1-2)


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 21. September 2000. - Association basco-béarnaise des opticiens indépendants gegen Préfet des Pyrénées-Atlantiques. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal administratif de Pau - Frankreich. - Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG - Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte zu beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen. - Rechtssache C-109/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-109/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal administratif Pau (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Association basco-béarnaise des opticiens indépendants

gegen

Préfet des Pyrénées-Atlantiques,

Beteiligte:

Mutuelle "Adour Mutualité"

und

Mutualité française - Union des Pyrénées-Atlantiques

"vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) in der Fassung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Association basco-béarnaise des opticiens indépendants, vertreten durch Rechtsanwälte V. Le Meur-Baudry und N. Beaudouin, Mans,

- der "Adour Mutualité" und der Mutualité française - Union des Pyrénées-Atlantiques, vertreten durch Rechtsanwalt F.-H. Briard,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und C. Bergeot, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater M. A. Fierstra, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin C. Tufvesson und B. Mongin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Association basco-béarnaise des opticiens indépendants, vertreten durch Rechtsanwälte V. Le Meur-Baudry und N. Beaudouin, der "Adour Mutualité" und der Mutualité française - Union des Pyrénées-Atlantiques, vertreten durch Rechtsanwalt F.-H. Briard, der französischen Regierung, vertreten durch C. Bergeot und S. Seam, Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch B. Mongin, in der Sitzung vom 9. März 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. April 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal administratif Pau hat mit Urteil vom 23. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) in der Fassung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) (im Folgenden: Richtlinie 73/239) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Association basco-béarnaise des opticiens indépendants (im Folgenden: ABBOI) und dem Präfekten des Departements Pyrénées-Atlantiques (im Folgenden: Präfekt) unter Beteiligung der "Adour Mutualité" (im Folgenden: Adour) und der Mutualité française - Union des Pyrénées-Atlantiques (im Folgenden: UPA) über die Frage, ob ein Erlass, mit dem der Präfekt die Satzung eines von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit betriebenen Optik- und Akustikzentrums genehmigt hatte, unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 rechtmäßig ist.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung unterliegen auf Gemeinschaftsebene namentlich der Richtlinie 73/239.

4 Die Richtlinie 73/239, die auf der Grundlage des Artikels 57 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 47 Absatz 2 EG) erlassen wurde, bezweckt, die Ausübung des Niederlassungsrechts der im Bereich der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung tätigen Unternehmen zu erleichtern.

5 Die Richtlinie 92/49, die ebenfalls auf der Grundlage des Artikels 57 Absatz 2 EG-Vertrag sowie auf der Grundlage des Artikels 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) erlassen wurde, bezweckt die Vollendung des Binnenmarktes in der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) unter dem doppelten Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Zur Erreichung dieser Ziele verfolgt die Richtlinie 92/49 nach ihrer fünften Begründungserwägung den Ansatz einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt.

6 Artikel 1 der Richtlinie 73/239 lautet:

"Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung durch Versicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, in den Zweigen, die im Anhang zu dieser Richtlinie bezeichnet sind."

7 Artikel 2 der Richtlinie 73/239 bestimmt:

"Diese Richtlinie betrifft nicht 1. die folgenden Versicherungen:

...

d) die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit;

..."

8 In Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 73/239 heißt es:

"(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, dass die Versicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen,

a) eine der folgenden Formen annehmen:

...

- in der Französischen Republik: "société anonyme", "société d'assurance mutuelle", "institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale", "institution de prévoyance régie par le code rural", "mutuelles régies par le code de la mutualité";

...

b) ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen;

..."

9 Artikel 13 der Richtlinie 73/239 bestimmt:

"(1) Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die es über Zweigniederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats.

(2) Die Finanzaufsicht umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität und der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und repräsentativer Vermögenswerte gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat bestehenden Regelungen oder Praktiken aufgrund von auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften.

..."

10 In Artikel 15 der Richtlinie 73/239 heißt es:

"(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit zu bilden.

Die Höhe dieser versicherungstechnischen Rückstellungen wird gemäß den in der Richtlinie 93/674/EWG enthaltenen Vorschriften festgelegt.

(2) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, die versicherungstechnischen Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit durch kongruente Vermögenswerte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/357/EWG zu bedecken. Bei in der Gemeinschaft belegenen Risiken müssen diese Vermögenswerte in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft belegen sein. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen nicht, dass ihre Vermögenswerte in einem bestimmten Mitgliedstaat belegen sein müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch Lockerungen hinsichtlich der Belegenheit der Vermögenswerte zulassen.

..."

11 Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 73/239 lautet:

"Die Mitgliedstaaten erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktiva, soweit diese nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 15 dienen."

12 Nach Artikel 57 der Richtlinie 92/49 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, spätestens am 31. Dezember 1993 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und sie spätestens bis zum 1. Juli 1994 in Kraft zu setzen.

13 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-239/98 (Kommission/Frankreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24) festgestellt, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, und dass sie diese insbesondere nicht hinsichtlich der dem Code de la mutualité unterliegenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Mutuelles) umgesetzt hat.

Das französische Recht

14 Artikel L. 111-1 des Code de la mutualité bestimmt:

"Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind Vereinigungen ohne Gewinnzweck, die - im wesentlichen mit Hilfe von Mitgliedsbeiträgen - Vorsorge-, Solidaritäts- und Hilfsaktionen im Interesse ihrer Mitglieder sowie deren Familien durchführen. Dabei streben sie insbesondere an,

1. Vorsorge gegen personenbezogene soziale Risiken und für die Beseitigung der sich aus dem Eintritt dieser Risiken ergebenden Folgen zu treiben;

2. die Mutterschaft und den Schutz von Kindern, Familien, Alten und Behinderten zu fördern;

3. zur kulturellen, moralischen, geistigen und körperlichen Entwicklung ihrer Mitglieder und zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen beizutragen."

15 Artikel L. 411-1 bestimmt:

"Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können zur Erreichung der in Artikel L. 111-1 genannten Ziele sanitäre, sozialmedizinische, soziale und kulturelle Einrichtungen oder Dienste schaffen. Diese können auf der Grundlage von Vereinbarungen den Mitgliedern anderer ebenfalls diesem Gesetz unterliegender Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zugänglich gemacht werden.

Die Gesetze und Verordnungen über die Schaffung und Verwaltung derartiger Einrichtungen und Dienste werden durch dieses Gesetz nicht berührt."

16 Artikel L. 411-2 lautet:

"Die in Artikel L. 411-1 genannten Einrichtungen und Dienste besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Für ihre Tätigkeit müssen ein eigener Haushalt aufgestellt und gesonderte Konten eröffnet werden."

17 Artikel L. 114-6 bestimmt:

"Die Schaffung und Erweiterung der in Artikel L. 411-1 genannten Einrichtungen und Dienste bedürfen unbeschadet der Genehmigungen, die nach den auf diese Einrichtungen und Dienste anwendbaren Sondergesetzen und -regelungen erforderlich sind, der Genehmigung einer der Satzung als Anhang beigefügten Regelung.

Durch Dekret des Conseil d'Etat können Musterregelungen für derartige von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit betriebene Einrichtungen und Dienste sowie die Bestimmungen, die zwingenden Charakter haben, festgelegt werden.

..."

18 Artikel L. 123-1 bestimmt:

"Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können untereinander Verbände insbesondere zur Schaffung der in Artikel L.411-1 dieses Gesetzes genannten Einrichtungen und Dienste oder von gemeinsamen Rückversicherungseinrichtungen für alle beitretenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bilden. Diese Verbände können sich zur Verfolgung derselben Ziele in Dachverbänden zusammenschließen.

Die nationalen oder departementsübergreifenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können den Verbänden beitreten und werden dann Mitglieder der im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Verbandes gegründeten Sektion.

Die Verbände und Dachverbände dürfen sich nicht in die laufende Verwaltung der ihnen angehörenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit einmischen."

19 Artikel L. 123-2 lautet:

"Die Generalversammlung der Verbände und Dachverbände besteht aus den Delegierten der ihnen angehörenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß den in der Satzung festgelegten Bedingungen gewählt worden sind.

Ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Generalversammlung binden die den Verbänden und Dachverbänden angehörenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit."

20 Artikel L. 123-3 bestimmt:

"Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen unterliegen Verbände von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und deren Dachverbände denselben Bestimmungen wie die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit."

21 In Artikel L. 125-1 Absatz 2 heißt es:

"Die Generalversammlung entscheidet obligatorisch über Satzungsänderungen, die Spaltung oder Auflösung, den Zusammenschluss mit einem anderen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowie die Kreditaufnahme, deren Natur und Höhe durch Dekret festgelegt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit."

22 Die Artikel R. 122-1 und R. 122-2 sehen vor, dass die von der Gründungsversammlung angenommene Satzung und die Beschlüsse zur Änderung dieser Satzung gegen Empfangsbescheinigung bei der Präfektur des Departements, in dem sich der Sitz befindet, eingereicht werden müssen und dass der Präfekt dieses Departements über deren Genehmigung oder Ablehnung entscheidet.

23 Mustersatzungen für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und für ihre Verbände und deren Dachverbände sind dem Dekret Nr. 86-1359 vom 30. Dezember 1986 (JORF vom 31. Dezember 1986, S. 16013) als Anhang beigefügt, das die Satzungsbestimmungen bezeichnet, die zwingenden Charakter haben. Dazu gehören u. a. die Artikel 24, 26 und 36.

24 Artikel 24 der Mustersatzung bestimmt:

"Die Generalversammlung besteht aus Delegierten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme."

25 Nach Artikel 26 der Mustersatzung, der die Zusammensetzung der Generalversammlung regelt, wählt der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zwischen mehreren vorgeschlagenen Formeln. Artikel 26 lautet:

"Die Anzahl der von jedem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gewählten Delegierten beträgt:

- proportional zur Mitgliederzahl... Delegierte für... Mitglieder;

- proportional zu den Beiträgen, die der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an den Verband (an den Dachverband) entrichtet,... Delegierte für... Beiträge;

- nach Maßgabe der Mitglieder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie der Beiträge, die er an den Verband (an den Dachverband) entrichtet, nach folgenden Regeln..."

26 Nach Artikel 36 Absatz 4 Nummer 5 der Mustersatzung entscheidet die Generalversammlung obligatorisch über den Beitritt zu einem Verband sowie den Austritt.

27 Eine Musterregelung für die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit betriebenen Optikzentren findet sich in Anhang 2 des Dekrets Nr. 64-827 vom 23. Juli 1964 (JORF vom 8. August 1964, S. 7329), das die Bestimmungen dieser Satzung bezeichnet, die zwingenden Charakter haben. Dazu gehören die Artikel 1, 11 und 36.

28 Nach Artikel 1 der Musterregelung besitzt das von dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betriebene Optikzentrum keine eigene Rechtspersönlichkeit.

29 Artikel 11 der Musterregelung bestimmt:

"Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

...

3. vom Verband für den Fall ungenügender Einnahmen für das Funktionieren des Zentrums bereitgestellte Mittel;

4. Vorschüsse des Verbandes auf die Kosten der Errichtung des Optikzentrums;

..."

30 In Artikel 36 Absatz 1 der Musterregelung heißt es weiter:

"Die Schließung des Optikzentrums und die Einstellung des Finanzdienstes für die Lieferung von optischen Geräten kann nur von einer Generalversammlung nach dem für Satzungsänderungen vorgesehenen Verfahren beschlossen werden."

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorabentscheidungsfragen

31 Die ABBOI, deren Sitz sich in Pau befindet, beantragte mit einer ersten, am 16. Januar 1998 beim vorlegenden Gericht erhobenen Klage die Aufhebung des Erlasses des Präfekten vom 20. Mai 1996, durch den dieser die Regelung für ein von der UPA betriebenes Optik- und Akustikzentrum genehmigt hatte.

32 Ausweislich der vom vorlegenden Gericht übersandten Akten ist die UPA ein Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der ausschließlich sozialmedizinische Einrichtungen betreibt, nämlich zwei Zentren für Zahnbehandlung und fünf Zentren für Optik und Hörprothesen. Sie übt keine Versicherungstätigkeit aus.

33 Mit einer zweiten, am 10. April 1998 beim vorlegenden Gericht erhobenen Klage beantragt die ABBOI außerdem die Aufhebung des Erlasses des Präfekten vom 10. Mai 1995, durch den dieser die Regelung für ein von der Adour betriebenes Optikzentrum genehmigt hatte.

34 Nach den von der ABBOI eingereichten Erklärungen ist die Adour ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der sowohl eine Zusatzkrankenversicherung für seine Mitglieder als auch ein Optikzentrum betreibt.

35 Das vorlegende Gericht hat die UPA und die Adour als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Präfekten auf Abweisung beider Klagen zugelassen und die Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

36 Nach Auffassung dieses Gerichts hat die ABBOI kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Erlasses vom 20. Mai 1996, soweit dieser ein Akustikzentrum betrifft. Das Gericht hat deshalb die am 16. Januar 1998 erhobene Anfechtungsklage insoweit für unzulässig erklärt.

37 Es führt aus, dass die ABBOI den Erlass vom 20. Mai 1996 für rechtswidrig halte, weil die Artikel R. 122-1 ff. des Code de la Mutualité, auf die er gestützt sei, mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 unvereinbar seien, der die Versicherungsunternehmen verpflichte, ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte zu beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stuenden.

38 Das Gericht stellt fest, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 klar und unbedingt sei. Es verfüge jedoch über kein Kriterium, aus dem sich ergebe, ob ein Dachverband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wie die UPA, der keine Versicherungstätigkeit ausübe, unter diesen Artikel falle und was unter der von diesem verbotenen "Geschäftstätigkeit" zu verstehen sei.

39 Es stelle sich die Frage, ob Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 eine Verwaltungsbehörde daran hindere, gemäß den Artikeln R. 122-1 und R. 122-2 des Code de la mutualité die Satzung einer Einrichtung zu genehmigen, die unter dieses Gesetz falle und eine Geschäftstätigkeit ausübe.

40 Deshalb hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239/EWG den Bestimmungen der Artikel L.123-1 und L.123-2 des französischen Code de la mutualité entgegen, nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur Versicherungstätigkeiten ausüben, gemeinsame Einrichtungen schaffen können, die Rechtspersönlichkeit besitzen, rechtlich selbständig sind und eine Geschäftstätigkeit im Bereich der Optik ausüben?

2. Falls die Bestimmungen des französischen Rechts mit der Richtlinie [73/239] unvereinbar sind, besteht dann für die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren einzige Tätigkeit die Versicherungstätigkeit ist, geschaffene gemeinsame Einrichtung ein allgemeines und absolutes Verbot, eine Geschäftstätigkeit auszuüben, oder können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Bereichen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt werden darf?

Zulässigkeit

41 Die französische und die niederländische Regierung führen aus, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die gestellten Fragen einfügten, nicht hinreichend erläutere. Nach Auffassung der niederländischen Regierung werden die Art der Tätigkeiten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die von ihnen verfolgten Ziele im Vorlageurteil nicht beschrieben. Aus diesem Urteil gehe auch nicht hervor, ob es sich um eine Vereinigung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit handele oder ob verschiedene Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemeinsame Einrichtungen geschaffen hätten und welche Tätigkeit diese ausübten. Diese Erläuterungen seien jedoch notwendig, um festzustellen, ob Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 anwendbar sei, vor allem deshalb, weil diese Richtlinie auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren Tätigkeiten die zum System der sozialen Sicherheit gehörenden Krankenversicherungen beträfen, nicht anwendbar sei. Unter diesen Umständen könne der Gerichtshof keine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts vornehmen, und die Mitgliedstaaten sowie die anderen Beteiligten seien nicht in der Lage, schriftliche Erklärungen abzugeben und eine Antwort auf die gestellten Fragen vorzuschlagen.

42 Nach ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Dies gilt insbesondere in bestimmten Bereichen wie dem des Wettbewerbs, die durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (siehe u. a. Urteile vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnrn. 6 und 7; vom 14. Juli 1998 in den Rechtssachen C-284/95, Safety Hi-Tech, Slg. 1998, I-4301, Randnrn. 69 und 70, und C-341/95, Bettati, Slg. 1998, I-4355, Randnrn. 67 und 68, und vom 21. September 1999 in den Rechtssachen C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, und C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 38).

43 Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (siehe u. a. Beschlüsse vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 6; vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98, Anssens, Slg. 1999, I-2969, Randnr. 8, sowie die Urteile Albany, Randnr. 40, und Brentjens', Randnr. 39).

44 Insoweit zeigen die Erklärungen, die die französische Regierung und die anderen Beteiligten gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes abgegeben haben, wie im Übrigen auch die Ausführungen, die die niederländische Regierung selbst für den Fall gemacht hat, dass der Gerichtshof die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen für zulässig erachtet, dass die im Vorlageurteil enthaltenen Angaben ihnen eine sachdienliche Stellungnahme zu diesen Fragen ermöglicht haben.

45 Selbst wenn die niederländische Regierung in der vorliegenden Rechtssache annehmen durfte, dass sie anhand der Angaben des vorlegenden Gerichts zu einigen Aspekten der Vorlagefragen nicht Stellung nehmen konnte, sind diese Angaben doch durch Informationen ergänzt worden, die aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten, den schriftlichen Erklärungen und den Antworten auf Fragen des Gerichtshofes hervorgehen. Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Angaben sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (vgl. die Urteile Albany, Randnr. 43, und Brentjens', Randnr. 42).

46 Somit ist der tatsächliche und rechtliche Rahmen des Ausgangsrechtsstreits dem Gerichtshof aufgrund der Angaben des vorlegenden Gerichts, soweit erforderlich ergänzt durch die in Randnummer 45 genannten Informationen, ausreichend bekannt, sodass er in der Lage ist, die in Rede stehenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft im Hinblick auf den diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt auszulegen.

47 Demnach ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Beantwortung der Fragen

Erste Frage

48 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur Versicherungstätigkeiten ausüben, daran hindert, eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (wie einen Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) zu schaffen, die Geschäftstätigkeiten ausübt.

49 Die niederländische Regierung, die Adour und die UPA machen vorab geltend, dass die Richtlinie 73/239 auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei.

50 Die niederländische Regierung führt aus, die Richtlinie 73/239 sei auf die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die die zum gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gehörenden Krankenkassen verwalteten, nicht anwendbar (Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-238/94, García u. a., Slg. 1996, I-1673, Randnr. 10). Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie könne deshalb nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es diesen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gestatte, juristische Personen zu gründen, die anlässlich der Verwaltung des Systems der sozialen Sicherheit Geschäftstätigkeiten ausübten.

51 Weder aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten noch aus den schriftlichen Erklärungen oder den Antworten auf die entsprechende Frage des Gerichtshofes ergibt sich, dass die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, um die es im Ausgangsverfahren geht, mit der Verwaltung der unter ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit fallenden Krankenversicherung beauftragt sind. Für die Beantwortung der ersten Frage ist auf deren Wortlaut abzustellen, wonach die fraglichen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Versicherungstätigkeiten ausüben, die von der Richtlinie 73/239 erfasst werden.

52 Die Adour und die UPA tragen vor, dass ein Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der keine Versicherungstätigkeit ausübe, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 73/239 falle. Deren Bestimmungen, insbesondere Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, wonach die Versicherungsunternehmen ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte beschränken müssten, die unmittelbar hiermit im Zusammenhang stuenden, seien somit auf einen solchen Verband nicht anwendbar.

53 Dazu ist festzustellen, dass die Richtlinie 73/239 auf alle dem Verband angehörenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit anwendbar ist, sodass zu prüfen ist, ob die Beteiligung dieser Versicherungsvereine, die nur Versicherungstätigkeiten ausüben, an einem Verband von Versicherungsvereinen, der Geschäftstätigkeiten ausübt, gegen das Verbot des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 verstößt.

54 Die ABBOI macht geltend, diese Bestimmung hindere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die Versicherungstätigkeiten ausübten, daran, einen Verband von Versicherungsvereinen zu gründen, der Rechtspersönlichkeit besitze und Geschäftstätigkeiten ausübe, da finanzielle Schwierigkeiten, die sich aus derartigen Tätigkeiten ergäben, die Solvabilität der verbandsangehörigen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beeinträchtigen könnten. Die ordnungsgemäß von der Generalversammlung des Verbandes getroffenen Entscheidungen seien für die verbandsangehörigen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bindend, und diese könnten somit verpflichtet werden, die sich aus der Ausübung der Geschäftstätigkeiten ergebenden Verluste zu tragen, die höher sein könnten als ihre Stammeinlage und ihre freien Mittel.

55 Zunächst bestimmt Artikel 15 der Richtlinie 73/239, dass der Herkunftsmitgliedstaat jedes Versicherungsunternehmen verpflichtet, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit zu bilden, die durch kongruente Vermögenswerte bedeckt sein müssen; bei in der Gemeinschaft belegenen Risiken müssen diese Vermögenswerte in der Gemeinschaft belegen sein. In Artikel 18 Absatz 1 heißt es außerdem, dass die Mitgliedstaaten keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktiva erlassen, soweit diese nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 15 dienen.

56 Aus Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 73/239 ergibt sich, dass die Beteiligung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungstätigkeiten ausübt, an einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine versicherungsfremde Tätigkeit verrichtet, auf keinen Fall die Aktiva übersteigen darf, die die freien Mittel dieses Versicherungsvereins bilden.

57 Sodann hat der Gerichtshof im Urteil vom 20. April 1999 in der Rechtssache C-241/97 (Försäkringsbolaget Skandia, Slg. 1999, I-1879, Randnr. 46) entschieden, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 es nach seinem Wortlaut den Versicherungsunternehmen keineswegs verbietet, im Rahmen ihrer freien Mittel Aktien einer Gesellschaft zu halten, die eine versicherungsfremde Tätigkeit ausübt.

58 Denn wie der Gerichtshof in diesem Urteil (Randnr. 47) weiter entschieden hat, soll das für die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 geltende Verbot, versicherungsfremde Geschäftstätigkeiten auszuüben, insbesondere die Interessen der Versicherten gegen die Risiken schützen, die sich aus der Ausübung solcher Tätigkeiten für die Solvabilität dieser Unternehmen ergeben könnten. Die genannte Vorschrift hindert die Versicherungsunternehmen folglich nicht daran, Beteiligungen an Aktiengesellschaften zu halten, die ihre Geschäftstätigkeit nicht im Versicherungssektor ausüben, wenn die finanziellen Risiken auf deren Vermögen beschränkt sind.

59 Der Gerichtshof hat in Randnummer 51 desselben Urteils auf die Gefahr hingewiesen, dass bestimmte Anlagen die Solvabilität der Versicherungsunternehmen gefährden, jedoch hinzugefügt, dass es Sache der nationalen Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats ist, dieser durch die Ausübung einer Finanzaufsicht über die Versicherungsunternehmen gemäß den Artikeln 13 ff. der Richtlinie 73/239 zu begegnen.

60 Somit hindert Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die Versicherungstätigkeiten ausüben, auch nicht daran, im Rahmen ihrer freien Mittel eine Beteiligung an einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (wie einem Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) zu halten, die eine Geschäftstätigkeit ausübt, sofern die damit verbundenen finanziellen Risiken auf das Vermögen dieser Einrichtung beschränkt sind.

61 Entgegen der Auffassung der französischen Regierung genügt der Umstand, dass die Tätigkeiten des Verbandes der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, um den es im Ausgangsverfahren geht, ohne Gewinnzweck ausgeübt werden, nicht, um diesen den Charakter von Geschäftstätigkeiten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 zu nehmen.

62 Denn wie sich aus dem Zweck dieser Bestimmung ergibt - der, wie in Randnummer 58 dieses Urteils ausgeführt wurde, darin besteht, die Interessen der Versicherten gegen die Risiken zu schützen, die sich aus der Ausübung versicherungsfremder Geschäftstätigkeiten für die Solvabilität der Versicherungsunternehmen ergeben könnten -, ist eine Geschäftstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung jede wirtschaftliche Tätigkeit, die Verluste mit sich bringen kann, die die Solvabilität des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können, mit Ausnahme der Versicherungstätigkeit und der Geschäfte, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen.

63 Somit wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob im Ausgangsverfahren die Einlage von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die Versicherungstätigkeiten ausüben, bei einem Verband, der direkt ein Optikzentrum betreibt, nicht ihre freien Mittel übersteigt und ob ihre Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist, sodass eventuelle finanzielle Verluste aufgrund der versicherungsfremden Geschäftstätigkeiten ihre Solvabilität nicht beeinträchtigen können.

64 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Mutuelles), die nur Versicherungstätigkeiten ausüben, nicht daran hindert, eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit - wie einen Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Union de mutuelles) -, die Geschäftstätigkeiten ausübt, zu schaffen, sofern ihre Einlage bei dieser Einrichtung ihre freien Mittel nicht übersteigt und ihre Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist.

Zweite Frage

65 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 so genau und unbedingt ist, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber der Verwaltung auf ihn berufen kann und dass er zur Unanwendbarkeit einer ihm entgegenstehenden Vorschrift des einzelstaatlichen Rechts führt, oder ob die Mitgliedstaaten eine solche Vorschrift ausdrücklich für unanwendbar erklären müssen.

66 Die Adour, die UPA und die französische Regierung machen geltend, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 habe keine unmittelbare Wirkung, da der Begriff "Geschäftstätigkeit" nicht genau genug sei; der Einzelne könne sich deshalb nicht unmittelbar auf ihn berufen.

67 Wie bereits ausgeführt, hat der Gerichtshof in Randnummer 24 des vorgenannten Urteils in der Rechtssache Kommission/Frankreich entschieden, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 73/239 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser vollständig nachzukommen, und dass sie sie insbesondere nicht hinsichtlich der dem Code de la mutualité unterliegenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Mutuelles) umgesetzt hat.

68 Zudem ist das in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 an die Versicherungsunternehmen gerichtete Verbot, versicherungsfremde Geschäftstätigkeiten auszuüben, klar, genau und unbedingt formuliert und bedarf keiner besonderen Durchführungsmaßnahme.

69 Daraus folgt, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung berufen und dass diese zur Unanwendbarkeit einer ihr entgegenstehenden Vorschrift des nationalen Rechts führen kann.

70 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 so genau und unbedingt ist, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber der Verwaltung auf ihn berufen und dass er zur Unanwendbarkeit einer ihm entgegenstehenden Vorschrift des einzelstaatlichen Rechts führen kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

71 Die Auslagen der französischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal administratif Pau mit Urteil vom 23. März 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der Fassung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) hindert Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Mutuelles), die nur Versicherungstätigkeiten ausüben, nicht daran, eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit - wie einen Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (Union de mutuelles) -, die Geschäftstätigkeiten ausübt, zu schaffen, sofern ihre Einlage bei dieser Einrichtung ihre freien Mittel nicht übersteigt und ihre Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist.

2. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 in der Fassung der Richtlinie 92/49 ist so genau und unbedingt, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber der Verwaltung auf ihn berufen und dass er zur Unanwendbarkeit einer ihm entgegenstehenden Vorschrift des einzelstaatlichen Rechts führen kann.

Ende der Entscheidung

Zurück