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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: C-116/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 234 EG ist der Gerichtshof nach der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und dem nationalen Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegt, nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, mit der er angerufen wird, in Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren getroffen wurde.

(vgl. Randnr. 10)

2 Zwar ist der Gerichtshof im Rahmen der Anwendung von Artikel 234 EG nicht dafür zuständig, über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, doch kann er aus der Fassung der Fragen des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausschälen, was die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft, um diesem Gericht die Lösung der ihm vorliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen.

(vgl. Randnrn. 11-12)

3 Eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist nur möglich, wenn dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Diese Erfordernisse gelten insbesondere im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist.

Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen einzureichen. Da den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden, ist eine Verweisung des nationalen Gerichts auf die Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die im übrigen voneinander abweichende Darstellungen des beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits enthalten können, nicht geeignet, für die Beteiligten diese Möglichkeit zu wahren. Ferner ist unerlässlich, daß das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt.

Folglich ist die Frage eines nationalen Gerichts, das nicht erklärt, welcher Zusammenhang zwischen den Bestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und dem Sachverhalt oder den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften besteht, offensichtlich unzulässig, da sie keine diesen Anforderungen genügenden Angaben enthält.

(vgl. Randnrn. 14-19, 25-26)

4 Artikel 234 EG begründet ein Verfahren der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, in dessen Verlauf den Parteien des Ausgangsverfahrens lediglich Gelegenheit gegeben wird, in dem durch das vorlegende Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen Erklärungen abzugeben. In den durch Artikel 234 EG gezogenen Grenzen ist es also allein Sache der innerstaatlichen Gerichte, über die grundsätzliche Frage einer Vorlage an den Gerichtshof und über deren Gegenstand zu entscheiden.

(vgl. Randnrn. 21-22)


Beschluss des Gerichtshofes vom 28. Juni 2000. - Strafverfahren gegen Claude Laguillaumie. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Paris - Frankreich. - Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit. - Rechtssache C-116/00.

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