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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: C-12/98
Rechtsgebiete: Sechste Richtlinie 77/388/EWG


Vorschriften:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern gestattet es den Mitgliedstaaten, eine allgemeine Regel aufzustellen, nach der die Vermietung von Grundstücken der Mehrwertsteuer unterworfen wird, von dieser Regel jedoch eine Ausnahme vorzusehen, durch die nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, von der Mehrwertsteuer befreit wird. (vgl. Randnr. 15 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 3. Februar 2000. - Miguel Amengual Far gegen Juan Amengual Far. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Audiencia Provincial de Palma de Mallorca - Spanien. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Steuerbefreiungen. - Rechtssache C-12/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-12/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Audiencia Provincial Palma de Mallorca (Spanien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Miguel Amengual Far

gegen

Juan Amengual Far

" vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und G. Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater M. Díaz-Llanos sowie C. Gómez de la Cruz und E. Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. März 1999,

aufgrund des Beschlusses über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung der Zweiten Kammer vom 24. September 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Oktober 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Audiencia Provincial Palma de Mallorca hat mit Beschluß vom 12. Januar 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Miguel Amengual Far als Vermieter und seinem Bruder Juan Amengual Far als Mieter über die Räumung von Geschäftsräumen wegen nicht fristgemäßer Zahlung der Miete in Höhe des Mehrwertsteueranteils.

3 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Vermietung von Geschäftsräumen der Mehrwertsteuer unterliegt.

4 Es weist darauf hin, daß gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 37/1992 vom 28. Dezember 1992 in Spanien jede Vermietung von Geschäftsräumen der Mehrwertsteuer unterliegt. Artikel 20 Absatz 23 dieses Gesetzes befreie von der Mehrwertsteuer nur die "Mietverhältnisse, die als Dienstleistungen im Sinne von Artikel 11 dieses Gesetzes anzusehen sind... und sich auf folgende Gegenstände beziehen:

a)...

b) ausschließlich zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich Garagen und Nebengebäuden sowie ebenfalls vermietete Möbel.

..."

5 Das vorlegende Gericht hat allerdings Zweifel, ob das Gesetz Nr. 37/1992 die Vermietung von Geschäftsräumen auf diese Weise der Mehrwertsteuer unterwerfen darf oder ob dies gegen Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie verstößt.

6 Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie bestimmt:

"Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

a)...

b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme

1. der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,

2. der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,

3. der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,

4. der Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen."

7 Das vorlegende Gericht hält eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts für den Erlaß seiner Entscheidung für erforderlich. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt das spanische Mehrwertsteuergesetz, das alle Mietverträge über Grundstücke, auf denen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, der Steuer unterwirft, eine ordnungsgemäße Umsetzung des Artikels 13 Teil B der Richtlinie 77/388/EWG dar?

2. Falls Artikel 13 Teil B der Richtlinie 77/388/EWG nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, ist diese Gemeinschaftsvorschrift dann insoweit unmittelbar anwendbar, als sie die Befreiung der Mietverträge über Grundstücke von der Mehrwertsteuer als allgemeine Regel vorsieht?

Die erste Frage

8 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, die Vermietung von Grundstücken durch eine allgemeine Vorschrift der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, durch eine Ausnahmevorschrift von der Mehrwertsteuer zu befreien.

9 Die spanische Regierung bemerkt vorab, daß die spanische Fassung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie unrichtig sei, da sie davon ausgehe, daß die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung auf weitere Fälle ausdehnen könnten.

10 Wie der Generalanwalt in Nummer 7 seiner Schlußanträge vom 18. März 1999 ausgeführt hat und wie sich aus den anderen Sprachfassungen des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie und dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift ergibt, können die Mitgliedstaaten nach deren letztem Satz weitere Ausnahmen von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92, Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665, Randnr. 13).

11 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob das Gesetz Nr. 37/1992 die Vermietung von Grundstücken, die zu anderen als Wohnzwecken bestimmt sind, der Mehrwertsteuer unterwerfen darf mit der Folge, daß sich die Besteuerung der Vermietung von Grundstücken, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind, aus der Anwendung einer allgemeinen Vorschrift statt einer Ausnahme von der in Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Steuerbefreiung ergibt.

12 Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) bestimmt, daß die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überläßt.

13 Weiterhin räumt Artikel 13 Teil B Buchstabe b und Teil C der Sechsten Richtlinie nach seinem Wortlaut den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Steuerbefreiung oder der Besteuerung der fraglichen Umsätze ein weites Ermessen ein.

14 Deshalb ist unerheblich, ob ein Mitgliedstaat, der die Vermietung von Grundstücken zu anderen als Wohnzwecken als steuerpflichtig behandeln will, die Vermietung von Grundstücken allgemein der Steuerpflicht unterwirft und davon nur die Vermietung zu Wohnzwecken befreit oder ob er das gleiche Ergebnis über Ausnahmen von einer allgemeinen Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken herbeiführt.

15 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, die Vermietung von Grundstücken durch eine allgemeine Vorschrift der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, durch eine Ausnahmevorschrift von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Die zweite Frage

16 Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Die Auslagen der spanischen und der französischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm von der Audiencia Provincial Palma de Mallorca mit Beschluß vom 12. Januar 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage gestattet es den Mitgliedstaaten, die Vermietung von Grundstücken durch eine allgemeine Vorschrift der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, durch eine Ausnahmevorschrift von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Ende der Entscheidung

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