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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: C-122/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/8/EG


Vorschriften:

Richtlinie 98/8/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. Januar 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/8/EG. - Rechtssache C-122/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-122/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und J. Adda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigten,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission jedenfalls nicht vollständig davon in Kenntnis gesetzt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32; im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission jedenfalls nicht vollständig davon in Kenntnis gesetzt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 17 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und dass sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

3 Nach Artikel 18 der Richtlinie tritt [diese] am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft". Da die Richtlinie am 5. Dezember 1998 veröffentlicht wurde, ist sie somit am 25. Dezember 1998 in Kraft getreten, und die Umsetzungsfrist ist am 25. Dezember 2000 abgelaufen.

Vorverfahren

4 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden sei, leitete sie das Verfahren nach Artikel 226 EG ein. Nachdem sie das Königreich Belgien gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 18. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

5 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 und vom 21. Februar 2002 übermittelte die Ständige Vertretung Belgiens bei der Europäischen Union folgende Texte, durch die die Richtlinie umgesetzt wird oder umgesetzt werden soll:

- die Königliche Verordnung vom 14. Januar 2002 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das abgefuellt ist oder in Lebensmittelbetrieben für die Herstellung und/oder die Vermarktung von Lebensmitteln verwendet wird;

- die Verordnung der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 24. Januar 2002 über die Qualität des Leitungswassers, veröffentlicht im Moniteur belge vom 21. Februar 2002,

- den Vorentwurf eines noch nicht verabschiedeten Dekrets der Flämischen Region über Wasser für den menschlichen Gebrauch;

- den Vorentwurf eines noch nicht verabschiedeten Dekrets der Wallonischen Region über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

6 Da die Kommission der Ansicht ist, dass das Königreich Belgien nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie ergriffen habe, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Vertragsverletzung

7 Die Kommission trägt vor, die für die Flämische Region und die Wallonische Region übermittelten Dokumente seien lediglich Vorentwürfe. Das Königreich Belgien habe die erforderlichen Umsetzungsvorschriften somit noch nicht erlassen.

8 Das Königreich Belgien weist - was die Umsetzung auf der Ebene der belgischen Föderalregierung angeht - darauf hin, dass die Königliche Verordnung vom 14. Januar 2002 im Moniteur belge vom 19. März 2002 veröffentlicht worden sei.

9 Was die Umsetzung auf der Ebene der Flämischen und der Wallonischen Region angeht, erläutert das Königreich Belgien den Stand der Verabschiedung der Umsetzungsmaßnahmen:

- was die Wallonische Regierung angehe, habe der Conseil d'État ein Gutachten zum Entwurf eines Umsetzungsdekrets abgegeben, das der wallonischen Regierung demnächst zur Genehmigung vorgelegt werde;

- was die Flämische Region angehe, bestuenden die Umsetzungsmaßnahmen aus:

- einem Dekret betreffend Wasser für den menschlichen Gebrauch, das am 8. Mai 2002 vom flämischen Parlament verabschiedet und am 24. Mai 2002 von der flämischen Regierung erlassen und verkündet worden sei; es sei dem Moniteur belge zur umgehenden Veröffentlichung übermittelt worden;

- dem Entwurf einer Verordnung der flämischen Regierung zur Regelung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch; die flämische Regierung habe diesem grundsätzlich zugestimmt und werde ihn unverzüglich endgültig billigen.

10 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, dass nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um die Richtlinie umzusetzen, und trägt vor, die Kommission und der Gerichtshof würden über den Fortgang des Umsetzungsverfahrens unterrichtet.

11 Insoweit ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 17).

12 Im vorliegenden Fall waren bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in die belgische Rechtsordnung erlassen worden.

13 Da die Richtlinie innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

14 Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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