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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: C-13/03 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 Art. 8 Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 Art. 8 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Große) vom 15. Februar 2005. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Tetra Laval BV. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Urteil, mit dem festgestellt wird, dass eine Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird, infolge der Rechtswidrigkeit einer früheren Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, rechtswidrig ist. - Rechtssache C-13/03 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-13/03 P

betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am

8. Januar 2003

,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Petite, A. Whelan und P. Hellström als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Tetra Laval BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: A. Vandencasteele, D. Waelbroeck und M. Johnsson, avocats, sowie Rechtsanwälte A. Weitbrecht und S. Völcker,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans und A. Rosas (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann, J.P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric und der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

27. Januar 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

25. Mai 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T80/02 (Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II4519, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2004/103/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel) (ABl. 2004, L 38, S. 1, im Folgenden: Trennungsentscheidung) für nichtig erklärt hat.

Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89

2. Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, berichtigt im ABl. 1990, L 257, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 180, S. 1, im Folgenden: Verordnung) bestimmt:

(3) Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss dem in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Kriterium entspricht..., so trifft sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.

(4) Ist der Zusammenschluss bereits vollzogen, so kann die Kommission in einer Entscheidung nach Absatz 3 oder in einer gesonderten Entscheidung die Trennung der zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.

Die Entscheidungen der Kommission

3. Am 30. Oktober 2001 erließ die Kommission die Entscheidung 2004/124/EG über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel) (ABl. 2004, L 43, S. 13, im Folgenden: Unvereinbarkeitsentscheidung).

4. Am 30. Januar 2002 erließ die Kommission die Trennungsentscheidung mit Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung. In Artikel 1 dieser Entscheidung, die der Tetra Laval BV (im Folgenden: Tetra) am 4. Februar 2002 mitgeteilt wurde, gab die Kommission Tetra auf, ihre Anteile an der Sidel SA zu veräußern, und regelte die Modalitäten dieser Trennung.

5. Mit Klageschrift, die am 15. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Tetra eine unter dem Aktenzeichen T5/02 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung.

6. Mit Klageschrift, die am 19. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Tetra eine zweite Klage auf Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung.

7. Mit Urteil vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T5/02 (Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II4381, im Folgenden: Urteil in der Rechtssache T5/02) erklärte das Gericht die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig.

8. Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht die Trennungsentscheidung für nichtig.

Das angefochtene Urteil

9. In den Randnummern 36 bis 43 des angefochtenen Urteils hat das Gericht wie folgt entschieden:

36 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung nach ihrer Systematik und insbesondere ihrer 16. Begründungserwägung der Kommission den Erlass aller zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs erforderlichen Entscheidungen ermöglichen soll. Wurde der Zusammenschluss wie im vorliegenden Fall gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verwirklicht, so ist die Trennung der daran beteiligten Unternehmen die logische Konsequenz der Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.

37 Der Erlass einer Trennungsentscheidung nach dem Erlass einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, setzt jedoch die Gültigkeit der letztgenannten Entscheidung voraus. Da eine Trennungsentscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung auf die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs abzielt, der durch den für unzulässig erklärten Zusammenschluss behindert wurde, liegt auf der Hand, dass ihre Gültigkeit von der Gültigkeit der den Zusammenschluss untersagenden Entscheidung abhängt und dass deren Nichtigerklärung ihr somit jede Rechtsgrundlage nimmt.

38 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung die Veräußerung einer im Rahmen eines Zusammenschlusses erworbenen Beteiligung bereits in der gemäß Artikel 8 Absatz 3 erlassenen Unvereinbarkeitsentscheidung angeordnet werden kann.

39 Das fragliche Ergebnis wird auch durch die Bezugnahme der Kommission auf das Urteil [des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnrn. 30 und 32, im Folgenden: Urteil Asteris] nicht in Frage gestellt. Erstens hat der Gerichtshof darin die Rückwirkung von Nichtigkeitsurteilen bestätigt (Randnr. 30). Zweitens betraf das Urteil Asteris die Wirkungen der Nichtigerklärung einer Verordnung mit zeitlich genau begrenzter Geltung für alle inhaltsgleichen Bestimmungen späterer Verordnungen. Es betraf somit den Umfang der aus Artikel 233 EG resultierenden Pflicht des für den Erlass der fraglichen Verordnungen verantwortlichen Organs, die sich aus dem betreffenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

40 Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Urteil Asteris zugrunde lag, nicht um Verordnungen mit identischen Bestimmungen, sondern um eine Trennungsentscheidung, die nur zur Umsetzung einer Unvereinbarkeitsentscheidung dient. Die bloße Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Trennungsentscheidung die Unvereinbarkeitsentscheidung noch nicht für nichtig erklärt worden war, kann deren späterer Nichtigerklärung nicht die Rückwirkung nehmen.

41 [D]as Gericht [hat] aber mit Urteil... in der Rechtssache T5/02 die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig erklärt.

42 Da die Rechtswidrigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung mithin zur Rechtswidrigkeit der Trennungsentscheidung führt, ist dem vorliegenden Antrag auf Nichtigerklärung der letztgenannten Entscheidung stattzugeben, ohne dass die übrigen gegen sie gerichteten Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

43 Infolgedessen ist die Trennungsentscheidung für nichtig zu erklären.

Das Rechtsmittel

10. Mit Rechtsmittelschrift, die am 8. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission gemäß den Artikeln 225 EG und 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T5/02 eingelegt.

Vorbringen der Parteien

11. Zur Stützung ihres Rechtsmittels in der vorliegenden Rechtssache trägt die Kommission vor, wenn das Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T5/02 zu dessen Aufhebung führe, beruhe das angefochtene Urteil auf einem rechtsfehlerhaften Postulat, und zwar der Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung. Da die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gericht der einzige Grund für die Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung gewesen sei, führe die Aufhebung des Urteils in der Rechtssache T5/02, mit dem die erstgenannte Entscheidung für nichtig erklärt worden sei, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, mit dem die letztgenannte Entscheidung für nichtig erklärt werde.

12. Folglich müsse, wenn aufgrund der in ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T5/02 im Einzelnen dargelegten Rechtsmittelgründe diesem Rechtsmittel stattgegeben werde, das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

13. Tetra trägt vor, das Rechtsmittel sei unzulässig. Entgegen den Anforderungen von Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung würden nämlich in der Rechtsmittelschrift die gegen das angefochtene Urteil gerichteten Rechtsmittelgründe nicht angegeben.

14. Die Kommission mache weder geltend, dass das angefochtene Urteil gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, noch dass die Erwägungen des Gerichts oder der Tenor dieses Urteils rechtsfehlerhaft seien. Nach ihrem Vorbringen sei nicht das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, sondern das Urteil in der Rechtssache T5/02.

15. Hilfsweise führt Tetra aus, das Rechtsmittel sei unbegründet, und selbst wenn dem Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T5/02 stattgegeben werde, dürfe dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

16. Erstens habe die Kommission kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Trennungsentscheidung als solche fragwürdig sei, da die darin angeordneten Maßnahmen einschließlich der festgelegten Fristen aufgrund der Geschehnisse nach Erlass der Entscheidung obsolet geworden seien. Zum anderen sei es Sache der Kommission, erforderlichenfalls eine neue, dann an die bestehende Situation angepasste Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung zu erlassen.

17. Zweitens beruhe das vorliegende Rechtsmittel auf der Prämisse, dass der Gerichtshof, falls er das Rechtsmittel in der Rechtssache C12/03 P als begründet ansehen sollte, auch das mit dem vorliegenden Rechtsmittel angefochtene Urteil aufheben werde. In diesem Fall

- werde die erstgenannte Rechtssache entweder an das Gericht zurückverwiesen, damit es erneut entscheide; wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis komme, dass die abschließende Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache von der Entscheidung des Gerichts in der erstgenannten Rechtssache abhänge, könne er nicht entscheiden, ohne die abschließende Entscheidung des Gerichts in dieser Rechtssache zu kennen, so dass er auch die vorliegende Rechtssache an das Gericht zurückverweisen müsse;

- oder der Gerichtshof beschließe, den Rechtsstreit in der erstgenannten Rechtssache selbst zu entscheiden; dann müsse die vorliegende Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen werden, da Tetra dort mehrere Gründe für die Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung geltend gemacht, das Gericht aber nur über einen von ihnen entschieden habe.

18. In ihrer Erwiderung trägt die Kommission vor, sie stütze ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht auf die in ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T5/02 vorgebrachten Argumente, sondern darauf, dass eine Aufhebung dieses Urteils die Rechtsgrundlage für das angefochtene Urteil beseitige. Da Ltzteres auf einem offensichtlich nichtigen Rechtsakt beruhe, sei es mit einem Rechtsfehler hinsichtlich der Gültigkeit und Anwendbarkeit dieses Rechtsakts behaftet, unabhängig von den Gründen der Ungültigkeit, die in einem gesonderten Verfahren ermittelt werden könnten. Da dieser Rechtsmittelgrund in der vorliegenden Rechtsmittelschrift klar dargelegt werde, sei das Rechtsmittel zulässig.

19. Dem Argument, dass die Trennungsentscheidung nicht mehr umsetzbar sei, hält die Kommission entgegen, das etwaige Erfordernis der Änderung eines Rechtsakts, der u. a. bestimmte Fristen vorsehe und dessen Anwendung durch einen Rechtsstreit verzögert worden sei, dürfe kein Grund sein, von diesem Rechtsakt abzugehen oder begründete Argumente zurückzuweisen, die im Rahmen eines Rechtsmittels zur Aufhebung des Urteils führen könnten, mit dem der Rechtsakt für nichtig erklärt worden sei. Die Gültigkeit der genannten Entscheidung sei anhand der Bedingungen zum Zeitpunkt ihres Erlasses durch die Kommission zu beurteilen, und die Kommission werde alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um für ihre rechtmäßige Anwendung zu sorgen, falls die Gemeinschaftsgerichte sie letztlich für gültig erklären sollten.

20. Zum Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Rechtsmittel und dem Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T5/02 führt die Kommission aus, die Aufhebung dieses Urteils reiche aus, um das angefochtene Urteil aufzuheben. Dies gelte selbst dann, wenn die vorliegende Rechtssache zur weiteren Prüfung an das Gericht zurückverwiesen werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

21. Nach dem Vorbringen der Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift kommt dem vorliegenden Rechtsmittel nur dann ein Gegenstand zu, wenn der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache T5/02 aufheben sollte, gegen das sich die Kommission mit ihrem Rechtsmittel wendet, über das mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C12/03 P (Kommission/Tetra Laval, Slg. 2005 I0000) entschieden worden ist.

22. Im letztgenannten Urteil hat der Gerichtshof jedoch das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts, mit dem die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig erklärt wurde, zurückgewiesen.

23. Folglich ist das vorliegende Rechtsmittel für gegenstandslos zu erklären, ohne dass das Vorbringen von Tetra zu seiner Unzulässigkeit geprüft zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

24. Nach Artikel 69 § 6 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt. Da das vorliegende Rechtsmittel gegenstandslos ist, weil das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C12/03 P vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Tetra Laval, in dem die Kommission zur Tragung der Kosten verurteilt worden ist, zurückgewiesen wurde, sind ihr auch die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel ist erledigt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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