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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: C-154/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/374/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 85/374/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Anders als Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) begründet Artikel 100 EWG-Vertrag (nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) keine Befugnis für die Mitgliedstaaten, von den Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende Vorschriften beizubehalten oder einzuführen.

( vgl. Randnr. 10 )

2. Artikel 153 EG ist als an die Gemeinschaft gerichtete Anweisung für ihre zukünftige Politik gefasst und kann den Mitgliedstaaten wegen der unmittelbaren Gefährdung des gemeinschaftlichen Besitzstandes keine Befugnis verleihen, selbständig Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stuenden, wie es sich aus den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 153 EG bereits erlassenen Richtlinien ergibt. Die den Mitgliedstaaten durch Absatz 5 dieser Vorschrift verliehene Befugnis, strengere Verbraucherschutzmaßnahmen als die Gemeinschaftsmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, betrifft nämlich nur die in Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe b EG genannten Maßnahmen. Sie bezieht sich nicht auf die in Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe a EG genannten Maßnahmen, also die nach Artikel 95 EG erlassenen Maßnahmen, denen die auf der Grundlage des Artikels 94 EG erlassenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang gleichzustellen sind.

( vgl. Randnr. 11 )

3. Der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte wird zur Gänze von der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte selbst festgelegt und ist aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten. Der Umstand, dass diese Richtlinie bestimmte Ausnahmen vorsieht oder in manchen Punkten auf das nationale Recht verweist, bedeutet nicht, dass die Harmonisierung in den durch sie geregelten Punkten nicht vollständig ist. Folglich bezweckt die Richtlinie 85/374 für diese Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

( vgl. Randnrn. 12, 15, 20 )

4. Artikel 13 der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht.

Denn die Bezugnahme in dieser Vorschrift auf die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund vertraglicher oder außervertraglicher Haftung geltend machen kann, ist dahin auszulegen, dass die durch die Richtlinie eingeführte Regelung nicht die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung ausschließt, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen. Auch die Bezugnahme in Artikel 13 auf die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, ist dahin zu verstehen, dass damit auf eine besondere Regelung abgestellt wird, die auf einen bestimmten Produktionssektor begrenzt ist.

( vgl. Randnrn. 17-19 )

5. Das Klagesystem des EG-Vertrags unterscheidet zwischen den in den Artikeln 226 EG und 227 EG vorgesehenen Klagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, und den in den Artikeln 230 EG und 232 EG vorgesehenen Klagen, mit denen die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane überprüft werden soll. Diese Klagemöglichkeiten verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg zur Verteidigung gegenüber einer Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen.

( vgl. Randnr. 28 )

6. Die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgenommenen Abgrenzungen des Geltungsbereichs der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte sind das Ergebnis einer komplexen Abwägung der verschiedenen Interessen. Wie aus der ersten und der neunten Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht, umfassen diese Interessen die Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs, die Erleichterung des Handels innerhalb des Gemeinsamen Marktes, den Verbraucherschutz und das Bemühen um eine geordnete Rechtspflege.

Die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers bedeutet implizit, dass die durch fehlerhafte Produkte Geschädigten zur Vermeidung einer übermäßigen Anzahl an Rechtsstreitigkeiten eine Klage bei geringfügigen materiellen Schäden nicht auf die durch die Richtlinie aufgestellten Haftungsregeln, sondern nur auf die vertragliche oder außervertragliche Haftung des allgemeinen Rechts stützen können.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Selbstbeteiligung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie das Recht der Geschädigten auf Zugang zu den Gerichten beeinträchtigt.

Desgleichen stellt der Umstand, dass für die Hersteller fehlerhafter Produkte und für die durch diese Geschädigten verschiedene Haftungsregelungen gelten können, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, da die Differenzierung nach Maßgabe von Natur und Höhe des erlittenen Schadens objektiv gerechtfertigt ist.

( vgl. Randnrn. 29-32 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. April 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung. - Rechtssache C-154/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-154/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou, G. Alexaki und S. Vodina als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) nur teilweise umgesetzt hat, indem sie im griechischen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie die in dem genannten Artikel enthaltene Selbstbeteiligung von 500 Euro nicht vorgesehen hat,

erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter S. von Bahr, D. A. O. Edward, A. La Pergola und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 20. September 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29, nachfolgend: Richtlinie) nur teilweise umgesetzt hat, indem sie im griechischen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie die in dem genannten Artikel enthaltene Selbstbeteiligung von 500 Euro nicht vorgesehen hat.

Rechtlicher Rahmen Die Gemeinschaftsregelung

2 Die Richtlinie bezweckt eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind. Nach ihrer ersten Begründungserwägung ist die Angleichung erforderlich geworden, weil die Unterschiedlichkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften "den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann".

3 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie umfasst der Begriff "Schaden" im Sinne des Artikels 1

"...

b) die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes - bei einer Selbstbeteiligung von 500 [Euro] -, sofern diese Sache

i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und

ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist".

4 Artikel 13 der Richtlinie lautet:

"Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt."

5 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens am 30. Juli 1988 nachzukommen.

Die nationale Regelung

6 Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 2251/94 über den Verbraucherschutz (FEK Teil I vom 16. 11. 1994, S. 191) bestimmt:

"Der Begriff "Schaden" in Absatz 1 umfasst auch den durch Tod oder Körperverletzungen verursachten Schaden sowie die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes durch das fehlerhafte Produkt, sofern diese Sache von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und vom Geschädigten zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist."

Das Vorverfahren

7 Da die Kommission der Auffassung war, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist durch das Gesetz Nr. 2251/94 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie die Hellenische Republik zur Äußerung aufgefordert hatte, gab sie am 11. August 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Hellenische Republik auf diese Stellungnahme nicht antwortete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründetheit

8 Die Hellenische Republik bestreitet nicht, dass Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 2251/94 die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie enthaltene Selbstbeteiligung von 500 Euro nicht vorsieht. Dennoch ist sie der Ansicht, das genannte Gesetz stelle eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie dar. Sie macht allgemein geltend, die Richtlinie verwirkliche nur eine Mindestharmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die es diesen gestatte, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den Verbraucher in höherem Maße schützten. Im Einzelnen entwickelt sie verschiedene Argumente, die ihrer Ansicht nach einer Umsetzung der fraglichen Selbstbeteiligung in griechisches Recht entgegenstehen.

Zum Grad der mit der Richtlinie verwirklichten Harmonisierung

9 Nach Ansicht der griechischen Regierung ist die Richtlinie unter Berücksichtigung der wachsenden Bedeutung auszulegen, die dem Verbraucherschutz, wie er sich in seiner jüngsten Ausgestaltung gemäß Artikel 153 EG darstellt, in der Gemeinschaft zukommt. Die Formulierung von Artikel 13 der Richtlinie, der den Begriff "Ansprüche" verwende, bestätige, dass die Richtlinie nicht der Verwirklichung eines höheren nationalen Schutzniveaus entgegenstehen solle. Diese Analyse werde auch dadurch gestützt, dass die Richtlinie selbst es den Mitgliedstaaten erlaube, in einigen Punkten von den in ihr aufgestellten Regeln abzuweichen.

10 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie vom Rat einstimmig auf der Grundlage des Artikels 100 EWG-Vertrag (nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) erlassen wurde, der die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betrifft, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Anders als Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG), der nach Erlass der Richtlinie in den EG-Vertrag eingefügt wurde und die Möglichkeit bestimmter Abweichungen vorsieht, begründet die Rechtsgrundlage Artikel 94 EG keine Befugnis für die Mitgliedstaaten, von den Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende Vorschriften beizubehalten oder einzuführen.

11 Auch Artikel 153 EG, der ebenfalls nach Erlass der Richtlinie in den EG-Vertrag eingefügt wurde, kann nicht für eine Auslegung der Richtlinie dahin angeführt werden, dass diese eine Mindestharmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt, die der Beibehaltung oder dem Erlass strengerer Schutzmaßnahmen als der Gemeinschaftsmaßnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegensteht. Die den Mitgliedstaaten hierbei durch Artikel 153 Absatz 5 EG verliehene Befugnis betrifft nämlich nur die in Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe b EG genannten Maßnahmen, also Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten. Sie bezieht sich nicht auf die in Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe a EG genannten Maßnahmen, also die im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 95 EG erlassenen Maßnahmen, denen die auf der Grundlage des Artikels 94 EG erlassenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang gleichzustellen sind. Wie außerdem der Generalanwalt in Nummer 43 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen Kommission/Frankreich und González Sánchez (Urteile von diesem Tag, C-52/00 und C-183/00, beide noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ausgeführt hat, ist Artikel 153 EG als an die Gemeinschaft gerichtete Anweisung für ihre zukünftige Politik gefasst und kann den Mitgliedstaaten wegen der unmittelbaren Gefährdung des gemeinschaftlichen Besitzstandes keine Befugnis verleihen, selbständig Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stuenden, wie es sich aus den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 153 EG bereits erlassenen Richtlinien ergibt.

12 Daraus folgt, dass der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zur Gänze von der Richtlinie selbst festgelegt wird und aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten ist.

13 Dazu ist erstens festzustellen, dass die Richtlinie, wie aus ihrer ersten Begründungserwägung hervorgeht, mit der Errichtung einer harmonisierten Regelung der Haftung von Herstellern für die durch fehlerhafte Produkte verursachten Schäden dem Ziel Rechnung trägt, einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, den freien Warenverkehr zu erleichtern und einen unterschiedlichen Verbraucherschutz zu vermeiden.

14 Zweitens enthält die Richtlinie anders als z. B. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) keine Bestimmung, die die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, in den durch die Richtlinie geregelten Punkten strengere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.

15 Drittens bedeutet der Umstand, dass die Richtlinie bestimmte Ausnahmen vorsieht oder in manchen Punkten auf das nationale Recht verweist, nicht, dass die Harmonisierung in den durch sie geregelten Punkten nicht vollständig ist.

16 Wenn es nämlich den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstaben a und b und 16 der Richtlinie gestattet ist, von Regelungen der Richtlinie abzuweichen, so betreffen diese eng definierten Abweichungsmöglichkeiten nur abschließend aufgezählte Punkte. Außerdem unterliegen sie insbesondere einer Beurteilung im Hinblick auf eine umfassendere Harmonisierung, von der in der vorletzten Begründungserwägung der Richtlinie ausdrücklich die Rede ist. Die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374 (ABl. L 141, S. 20), die durch die Einbeziehung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Richtlinie die Wahlmöglichkeit gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie aufgehoben hat, veranschaulicht dabei dieses fortschreitende Harmonisierungssystem.

17 Vor diesem Hintergrund kann Artikel 13 der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht.

18 Die Bezugnahme in Artikel 13 der Richtlinie auf die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund vertraglicher oder außervertraglicher Haftung geltend machen kann, ist dahin auszulegen, dass die durch die Richtlinie eingeführte Regelung, nach der der Geschädigte gemäß Artikel 4 der Richtlinie Schadensersatz verlangen kann, wenn er den Schaden, den Fehler des Produktes und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist, nicht die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung ausschließt, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen.

19 Auch die Bezugnahme in Artikel 13 auf die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, ist gemäß der dreizehnten Begründungserwägung Satz 3 der Richtlinie dahin zu verstehen, dass damit auf eine besondere Regelung abgestellt wird, die auf einen bestimmten Produktionssektor begrenzt ist.

20 Folglich bezweckt die Richtlinie für die darin geregelten Punkte entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (siehe Urteile von diesem Tag in den Rechtssachen C-52/00, Kommission/Frankreich, Randnrn. 14 bis 24, und C-183/00, González Sánchez, Randnrn. 23 bis 32).

21 Diese Erwägungen bilden den Hintergrund, vor dem das Verteidigungsvorbringen der Hellenischen Republik zu prüfen ist.

Zur angeblichen Unvereinbarkeit der Selbstbeteiligung mit den Grundsätzen des griechischen Rechts

22 Die Hellenische Republik macht geltend, aus Artikel 9 der Richtlinie gehe hervor, dass der Begriff "Schaden" nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie falle und im Licht des nationalen Rechts ausgelegt werden müsse. Die im griechischen Recht vorgesehene Schadensersatzpflicht sei aber eine umfassende Ersatzpflicht.

23 Zwar ist die Bestimmung des genauen Inhalts der von Artikel 9 der Richtlinie erfassten Schadensarten zum Teil den nationalen Gesetzgebern überlassen; doch sieht diese Bestimmung ausdrücklich vor, dass der Schadensbegriff die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache umfasst und der Schaden dabei mehr als 500 Euro betragen muss; auch muss die beschädigte Sache von einer Art sein, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und sie muss vom Geschädigten entsprechend verwendet worden sein (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-203/99, Veedfald, Slg. 2001, I-3569, Randnrn. 26 und 27).

24 Soweit diese Selbstbeteiligung gegen die Grundsätze des griechischen Rechts verstoßen sollte, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften mit dem Ziel, die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts zu schmälern, im Ergebnis dessen Einheit und Wirksamkeit beeinträchtigen würde und daher nicht zugelassen werden kann (siehe u. a. Urteil vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-473/93, Kommission/Luxemburg, Slg. 1996, I-3207, Randnr. 38, und Urteil Kommission/Frankreich von diesem Tag, Randnr. 33).

Zur etwaigen Änderung der Richtlinie

25 Die Hellenische Republik bringt vor, ihre Auslegung der Richtlinie werde dadurch bestätigt, dass die Kommission in ihrem Grünbuch vom 28. Juli 1999 über die Haftung für fehlerhafte Produkte (KOM[1999] 396 endg.) die Abschaffung der Selbstbeteiligung von 500 Euro in Erwägung ziehe.

26 Dazu genügt der Hinweis, dass der Umstand, dass die Kommission im Hinblick auf eine etwaige Änderung der Richtlinie beschlossen hat, die betroffenen Kreise zur Zweckmäßigkeit einer Abschaffung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie vorgesehenen Selbstbeteiligung zu befragen, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung entbinden kann, das jeweils geltende Gemeinschaftsrecht zu beachten (siehe u. a. Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-236/88, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-3163, Randnr. 19, und Urteil Kommission/Frankreich von diesem Tag, Randnr. 34).

Zur angeblichen Unvereinbarkeit der Selbstbeteiligung mit allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts

27 Nach Ansicht der Hellenischen Republik schafft die Selbstbeteiligung ein ungerechtfertigtes Ungleichgewicht im Verhältnis der Verbraucher untereinander und beeinträchtigt dadurch, dass dem Geschädigten ein Klagerecht genommen wird, das nach Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 verbürgte Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten.

28 Soweit mit diesem Vorbringen die Rechtmäßigkeit der durch die Richtlinie vorgesehenen Selbstbeteiligung in Frage gestellt werden soll, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Klagesystem des EG-Vertrags unterscheidet zwischen den in den Artikeln 226 EG und 227 EG vorgesehenen Klagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, und den in den Artikeln 230 EG und 232 EG vorgesehenen Klagen, mit denen die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane überprüft werden soll. Diese Klagemöglichkeiten verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg zur Verteidigung gegenüber einer Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen. Ebenso wenig kann er sich auf die Rechtswidrigkeit einer Richtlinie berufen, deren Verletzung die Kommission ihm vorwirft (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).

29 Wie zudem der Generalanwalt in den Nummern 66 bis 68 seiner Schlussanträge in den oben genannten Rechtssachen Kommission/Frankreich und González Sánchez ausgeführt hat, auf die er in Nummer 10 seiner Schlussanträge in der vorliegenden Rechtssache verweist, sind die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgenommenen Abgrenzungen des Geltungsbereichs der Richtlinie das Ergebnis einer komplexen Abwägung der verschiedenen Interessen. Wie aus der ersten und der neunten Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht, umfassen diese Interessen die Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs, die Erleichterung des Handels innerhalb des Gemeinsamen Marktes, den Verbraucherschutz und das Bemühen um eine geordnete Rechtspflege.

30 Die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers bedeutet implizit, dass die durch fehlerhafte Produkte Geschädigten zur Vermeidung einer übermäßigen Anzahl an Rechtsstreitigkeiten eine Klage bei geringfügigen materiellen Schäden nicht auf die durch die Richtlinie aufgestellten Haftungsregeln, sondern nur auf die vertragliche oder außervertragliche Haftung des allgemeinen Rechts stützen können.

31 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Selbstbeteiligung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie das Recht der Geschädigten auf Zugang zu den Gerichten beeinträchtigt (Urteil von diesem Tag Kommission/Frankreich, Randnr. 31).

32 Desgleichen stellt der Umstand, dass für die Hersteller fehlerhafter Produkte und für die durch diese Geschädigten verschiedene Haftungsregelungen gelten können, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, da die Differenzierung nach Maßgabe von Natur und Höhe des erlittenen Schadens objektiv gerechtfertigt ist (siehe u. a. Urteil vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 257, und Urteil Kommission/Frankreich von diesem Tag, Randnr. 32).

33 Nach alledem ist die Klage der Kommission begründet.

34 Daher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie verstoßen hat, dass sie im griechischen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie die in diesem Artikel enthaltene Selbstbeteiligung von 500 Euro nicht vorgesehen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte verstoßen, dass sie im griechischen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie die in dem genannten Artikel enthaltene Selbstbeteiligung von 500 Euro nicht vorgesehen hat.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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