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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: C-155/98 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EWG/EAG BeamtStat, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EWG/EAG BeamtStat Art. 31 Abs. 2
Verfahrensordnung Art. 111
Verfahrensordnung Art. 48
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder wenn ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Da die Argumentation der Rechtsmittelführerin offensichtlich nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu vereinbaren war, hat das Gericht die Klage zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 111 der Verfahrensordnung angesehen.

2 Bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe verfügt die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen, insbesondere wenn es um die Beurteilung der früheren Berufserfahrung eines als Beamter eingestellten Bewerbers geht. Daher verleiht eine bestimmte Berufserfahrung keinen Anspruch auf Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahn.

3 Die Möglichkeit der Ernennung eines neueingestellten Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen ist als eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsregeln anzusehen. Dieser Ausnahmecharakter findet seinen Grund in der Verpflichtung der zuständigen Behörde, die Ausübung der ihr durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Befugnis in Einklang mit den Erfordernissen zu bringen, die sich aus dem Laufbahnbegriff im Sinne von Artikel 5 und Anhang I des Statuts ergeben.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 1999. - Spyridoula Celia Alexopoulou gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig erklärte Klage - Beamte - Einstufung in die Besoldungsgruppe. - Rechtssache C-155/98 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Rechtsmittelführerin Alexopoulou hat mit Schriftsatz, der am 21. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 1998 in der Rechtssache T-195/96 (Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-51 und II-117; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 8. Januar 1996 über ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, mit der stillschweigenden Weigerung, sie in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen, und vom 28. August 1996 über die Zurückweisung einer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sowie auf Ersatz des von der Rechtsmittelführerin erlittenen materiellen Schadens als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend oder offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.

2 Wie sich aus dem angefochtenen Beschluß ergibt, war die Rechtsmittelführerin am 16. März 1989 von der Kommission als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, eingestellt worden. Nach ihrer erfolgreichen Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren wurde sie als Verwaltungsrätin der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe , zur Beamtin auf Probe ernannt. Die Rechtsmittelführerin erhob Anfechtungsklage gegen die Ernennungsentscheidung, soweit sie ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe betraf, und machte geltend, sie hätte in die Besoldungsgruppe A eingestuft werden müssen.

3 Diese Entscheidung wurde mit dem Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95 (Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-227 und II-683; im folgenden: Alexopoulou I) mit der Begründung aufgehoben, die Anstellungsbehörde habe bei Vorliegen besonderer Umstände wie der aussergewöhnlichen Qualifikation eines Bewerbers die mögliche Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) konkret zu prüfen.

4 Die Kommission hatte sich dagegen für ihre Ablehnung der Ernennung der Rechtsmittelführerin in einer höheren Besoldungsgruppe lediglich auf ihren Beschluß vom 1. September 1983 berufen, in dem sie auf den ihr durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Ermessensspielraum vollständig verzichtet habe.

5 Auf dieses Urteil hin überprüfte die Kommission die dienstrechtliche Stellung der Rechtsmittelführerin und stufte sie mit Entscheidung vom 8. Januar 1996 in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, ein.

6 Die Kommission wies die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurück. Diese hat am 27. November 1996 bei dem Gericht Anfechtungsklage erhoben, die gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts abgewiesen wurde.

7 Das Gericht führt insbesondere aus, daß die Anstellungsbehörde nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht habe, eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe vorzunehmen. Da die Anstellungsbehörde die Entscheidung vom 8. Januar 1996 nach einer Prüfung der Anwendung dieser Bestimmung auf die Rechtsmittelführerin getroffen habe, habe sie Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nicht verletzt.

8 Daraufhin hat die Rechtsmittelführerin das vorliegende Rechtsmittel eingelegt, das auf vier Gründe gestützt ist. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses und die Verletzung des Artikels 111 der Verfahrensordnung des Gerichts, der zweite einen Verstoß gegen Artikel 31 des Statuts, der dritte die Missachtung der Pflicht des Gerichts zur Ausübung seiner richterlichen Kontrolle gegenüber der Anstellungsbehörde und der vierte die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Artikels 48 der Verfahrensordnung des Gerichts.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

9 Der erste Rechtsmittelgrund - fehlende Begründung und Verletzung des Artikels 111 der Verfahrensordnung des Gerichts - gliedert sich in vier Teile. Im ersten Teil macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe keine Begründung für die Feststellung gegeben, daß die Klage offensichtlich unbegründet oder unzulässig sei.

10 Die Kommission ist demgegenüber der Auffassung, das Gericht habe Artikel 111 seiner Verfahrensordnung korrekt angewandt. Es habe das Vorbringen der Rechtsmittelführerin an der Rechtsprechung gemessen und sei zu dem Schluß gekommen, dieses Vorbringen entbehre "offensichtlich" jeder rechtlichen Grundlage, da es mit der Rechtsprechung nicht zu vereinbaren sei.

11 Nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder wenn ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

12 Im vorliegenden Fall beruhte die Argumentation der Rechtsmittelführerin auf der Prämisse, sie habe wegen ihrer aussergewöhnlichen Qualifikationen einen Anspruch auf Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe.

13 Diese Argumentation ist mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der die Anstellungsbehörde bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe über ein weites Ermessen verfügt, insbesondere wenn es um die Beurteilung der früheren Berufserfahrung eines als Beamter eingestellten Bewerbers geht (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Hattet u. a./Kommisson, Slg. 1985, 2459, Randnr. 28, vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 314/86 und 315/86, De Szy-Tarisse und Feyärts/Kommission, Slg. 1988, 6013, Randnr. 26, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-298/93 P, Klinke/Gerichtshof, Slg. 1994, I-3009, Randnr. 15; vgl. auch das Urteil Alexopoulou I, Randnr. 19), offensichtlich nicht zu vereinbaren.

14 Daher verleiht eine bestimmte Berufserfahrung keinen Anspruch auf Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahn (vgl. die Urteile Klinke/Gerichtshof, Randnr. 30, Alexopoulou I, Randnr. 20, und das Urteil des Gerichtshofes vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-12/97, Barnett/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-313 und II-863, Randnr. 50).

15 Das Gericht hat demnach die Klage zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 111 der Verfahrensordnung angesehen.

16 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird fehlende Begründung geltend gemacht. Das Gericht habe in Randnummer 57 des angefochtenen Beschlusses nicht angegeben, ob die Klage offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig sei. Damit sei die Begründung des Gerichts in sich widersprüchlich, was dem Fehlen einer Begründung gleichzusetzen sei.

17 Die Kommission bestreitet insoweit das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerin, da der Tenor des Beschlusses, unabhängig von der Antwort auf diese Frage, in jedem Fall gleichbliebe. Im übrigen ergebe sich aus dem angefochtenen Beschluß, selbst bei oberflächlicher Betrachtung, daß sich die alternative Formulierung in Randnummer 57 auf verschiedene Aspekte der Klage beziehe.

18 Randnummer 57 des angefochtenen Beschlusses fasst die Zwischenergebnisse zusammen, zu denen das Gericht im Hinblick auf die Anträge, Klagegründe und Teile von Klagegründen der Rechtsmittelführerin gelangt ist.

19 In den Randnummern 44 und 46 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht die offensichtliche Unbegründetheit des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung vom 8. Januar 1996 festgestellt, in Randnummer 50 die offensichtliche Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. August 1996, und in Randnummer 56 die offensichtliche Unbegründetheit des Schadensersatzbegehrens.

20 Das Gericht hat daher in Randnummer 57 zu Recht, mit hinreichender Begründung und in nicht widersprüchlicher Weise festgestellt, daß die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend oder offensichtlich unzulässig abzuweisen war.

21 Im dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe entgegen Artikel 111 seiner Verfahrensordnung den Generalanwalt nicht angehört. Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung diese Rüge zurückgezogen hat, ist eine Entscheidung darüber nicht erforderlich.

22 Im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses die Vorschriften über die Einstufung der Beamten mit denen über ihre Beförderung vermengt, obwohl sie auf unterschiedlichen Grundlagen beruhten.

23 Nach Auffassung der Kommission legt die Klägerin Randnummer 43 des Beschlusses unrichtig aus, da die Bezugnahme auf die Beförderung nur im Sinne einer Analogie zu den für die Einstufung geltenden Grundsätzen erfolgt sei.

24 Die Begründung des Gerichts beruht auf der in Randnummer 14 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung, nach der eine bestimmte Berufserfahrung keinen Anspruch auf Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahn verleiht.

25 Das Gericht hat in Randnummer 36 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß die Anstellungsbehörde auch im Fall eines Bewerbers mit aussergewöhnlichen Qualifikationen nicht zur Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts verpflichtet sei. In Randnummer 38 hat es weiter ausgeführt, daß die Anstellungsbehörde, soweit sie eine konkrete Beurteilung der Qualifikationen und der Berufserfahrung des Bewerbers anhand der Kriterien des Artikels 31 des Statuts durchgeführt habe, vorbehaltlich der Einstufungsbedingungen, die sie sich möglicherweise in der Stellenausschreibung auferlegt habe, unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses frei entscheiden könne, ob eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe angebracht sei.

26 Das Gericht gelangte daher in Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses mit einer auf die für die Einstufung geltenden Grundsätze gestützten Begründung zu dem Schluß, daß neueingestellte Beamte auch dann kein subjektives Recht auf eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn haben, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfuellen.

27 Das Gericht konnte es für angebracht halten, seine Begründung durch einen vergleichenden Hinweis auf die für die Beförderung geltenden Grundsätze zu ergänzen. Eine solche Analogie ist nicht zu beanstanden, da die Anstellungsbehörde bei der Beförderung wie bei der Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe über ein weites Ermessen verfügt, so daß weder der für eine Beförderung in Frage kommende Beamte noch der neueingestellte Beamte ein subjektives Recht darauf haben, daß die von ihnen angezogenen Regelungen des Statuts auf sie angewandt werden.

28 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

29 Im zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Artikel 31 des Statuts verletzt. Es habe nämlich in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses Artikel 31 des Statuts um zwei dort nicht enthaltene Teilbestandsmerkmale ergänzt, indem es den Anwendungsbereich auf aussergewöhnliche Fälle und aussergewöhnliche Bewerber beschränkt habe.

30 Die Kommission weist darauf hin, daß das Gericht bereits im Urteil Alexopoulou I entschieden habe, daß Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eine Ausnahmevorschrift darstelle, die insbesondere auf aussergewöhnliche Kandidaten anzuwenden sei.

31 In Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, daß Artikel 31 Absatz 2 des Statuts insbesondere das Ziel verfolge, es einem Organ als Arbeitgeber zu ermöglichen, sich der Dienste einer Person zu versichern, die sich auf dem Arbeitsmarkt zahlreichen Angeboten anderer potentieller Arbeitgeber gegenübersehen und ihr damit verlorengehen könnte. Er erlaube es der Kommission, ausnahmsweise aussergewöhnlichen Bewerbern besonders attraktive Bedingungen zu gewähren, um sich so ihre Dienste zu sichern.

32 Die Feststellung des Ausnahmecharakters des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts enthält nichts Neues gegenüber der bisherigen Rechtsprechung, nach der die Möglichkeit der Ernennung eines neueingestellten Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen als eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsregeln anzusehen ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, Randnr. 9, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache T-18/90, Jongen/Kommission, Slg. 1991, II-187, Randnr. 12, sowie das Urteil Alexopoulou I, Randnr. 20).

33 Dieser Ausnahmecharakter findet seinen Grund in der Verpflichtung der zuständigen Behörde, die Ausübung der ihr durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Befugnis in Einklang mit den Erfordernissen zu bringen, die sich aus dem Laufbahnbegriff im Sinne von Artikel 5 und Anhang I des Statuts ergeben (vgl. Urteile De Santis/Rechnungshof, Randnr. 9, und Alexopoulou I, Randnr. 20).

34 Das angebliche zusätzliche Tatbestandsmerkmal, daß es sich um einen aussergewöhnlichen Bewerber handeln müsse, nimmt die Rechtsmittelführerin nur an, weil sie den Zusammenhang der Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses ausser acht lässt. Dort führt das Gericht an, daß Artikel 31 Absatz 2 des Statuts insbesondere das Ziel verfolge, es einem Organ als Arbeitgeber zu ermöglichen, sich der Dienste einer Person zu versichern, die sich auf dem Arbeitsmarkt zahlreichen Angeboten anderer potentieller Arbeitgeber gegenübersehen und ihr damit verlorengehen könne.

35 Diese Äusserung gibt eines der Ziele des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts wieder, sie stellt aber kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung auf.

36 Das Gericht hat daher Artikel 31 Absatz 2 des Statuts richtig angewandt, indem es in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, daß die Kommission ausnahmsweise für aussergewöhnliche Bewerber auf Artikel 31 Absatz 2 zurückgreifen konnte, und zuvor ausgeführt hat, daß diese Bestimmung insbesondere das Ziel verfolge, es einem Organ als Arbeitgeber zu ermöglichen, sich der Dienste einer Person zu versichern, die sich auf dem Arbeitsmarkt zahlreichen Angeboten anderer potentieller Arbeitgeber gegenübersehen und ihr damit verlorengehen könnte.

37 Der zweite Rechtsmittelgrund ist damit ebenfalls zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

38 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe seine Pflicht zur Ausübung richterlicher Kontrolle der Anstellungsbehörde verletzt. Indem es nicht festgestellt habe, ob die für die Einstufungsentscheidung zuständige GD IX die GD V angehört habe, der die Rechtsmittelführerin zugewiesen worden sei, habe es versäumt, zu prüfen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde auf zutreffende und vollständige Tatsachenfeststellungen gestützt war.

39 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit dieser Rüge mit der Begründung, sie sei erstmals vor dem Gerichtshof vorgebracht worden. Die Rechtsmittelführerin mache auch keine Angaben dazu, in welcher Weise sich die fehlende Anhörung der Dienststelle, bei der sie beschäftigt gewesen sei, auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt habe.

40 Wie sich aus den vom Gericht übermittelten Akten ergibt, hat die Rechtsmittelführerin sich vor dem Gericht weder in der Klageschrift noch in der Gegenerwiderung auf diese Rüge berufen, um den Klagegrund der offensichtlich fehlerhaften Beurteilung durch die Anstellungsbehörde zu stützen.

41 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, dessen Gegenstand umfassender wäre als derjenige des Rechtsstreits, den das Gericht zu entscheiden hatte.

42 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

43 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes (erster Teil des Rechtsmittelgrundes) sowie Artikel 48 der Verfahrensordnung (zweiter und dritter Teil des Rechtsmittelgrundes) verletzt.

44 Im ersten Teil des Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, indem es sie aufgefordert habe, eine Stellungnahme zu einem ihr übersandten Text abzugeben, die später nicht berücksichtigt worden sei.

45 Mit Schreiben vom 11. November 1997 hatte der Kanzler des Gerichts der Rechtsmittelführerin eine Abschrift des Urteils Barnett/Kommission zugesandt und sie um eine Stellungnahme "zum weiteren Verlauf des Verfahrens im Lichte dieses Urteils" gebeten.

46 Aus dem Wortlaut dieses Briefes ergibt sich eindeutig, daß die Rechtsmittelführerin nicht aufgefordert worden war, eine Stellungnahme zum Inhalt des ihr übersandten Urteils abzugeben, sondern daß sie sich zu dem von ihr beabsichtigten weiteren Vorgehen in ihrem Verfahren vor dem Gericht äussern sollte.

47 Die Handlung des Kanzlers konnte daher kein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerin darauf beeinträchtigen, in der Verfahrensordnung nicht vorgesehene Stellungnahmen abgeben zu können.

48 Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft die Verletzung des Artikels 48 §§ 1 und 2 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht gegen diese Vorschriften verstossen, indem es ihre Stellungnahme nicht zur Kenntnis genommen habe, die neue Angriffsmittel enthalten habe, die auf während des Verfahrens zutage getretene tatsächliche und rechtliche Gründe (das Urteil Barnett/Kommission) gestützt gewesen seien.

49 Die Kommission hält dem entgegen, ein Urteil könne nicht als neue Tatsache angesehen werden und die Anwendung der Ausnahmeregel rechtfertigen, nach der neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens geltend gemacht werden dürfen.

50 Artikel 48 §§ 1 und 2 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

"§ 1

Die Parteien können in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen. Sie haben die Verspätung zu begründen.

§ 2

Im übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

Macht eine Partei im Laufe des Verfahrens derartige Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend, so kann der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen Verfahrensfristen auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts der Gegenpartei eine Frist zur Stellungnahme setzen."

51 Die Rechtsmittelführerin hat selbst die von ihr zu dem Urteil Barnett/Kommission abgegebene Stellungnahme nicht als neues Angriffsmittel im Sinne des Artikels 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts betrachtet und sich nicht auf diese Bestimmung berufen, um die Vorlage einer in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Stellungnahme zu rechtfertigen. Vielmehr beginnen die "Einleitenden Bemerkungen" des vorgelegten Schriftstücks wie folgt: "Frau Barnett hat nicht dieselben Klagegründe geltend gemacht wie Frau Alexopoulou.... Die Stellungnahme von Frau Alexopoulou besteht daher ausschließlich aus einem Vergleich der Sachverhalte." Die "Schlußfolgerungen" beginnen in der Stellungnahme mit den Worten: "Die vorstehende vergleichende Betrachtung hat hinreichend deutlich gemacht, daß die Klägerin nicht nur die im Urteil Alexopoulou I vom 5. Oktober 1995 aufgestellten Kriterien erfuellt,... die von der Kommission selbst als "die am ehesten einschlägigen" bezeichnet werden,... sondern auch - und zwar kumulativ - die sonstigen Bedingungen, die in dem Vorschlag der Kommission für die Gewerkschaften zu den Folgen des Urteils Alexopoulou I... als "Bündel von Gesichtspunkten" aufgeführt sind."

52 Es ist offensichtlich, daß diese Stellungnahme kein neues Angriffsmittel im Sinne des Artikels 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts enthält, sondern nur ergänzend zu den bereits vorgelegten Schriftsätzen Beweise für eine Reihe von Tatsachenbehauptungen erbringen soll.

53 Der Kanzler hat daher die Stellungnahme zu Recht als in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schriftsatz betrachtet und darauf hingewiesen, daß er vom Gericht nicht berücksichtigt werde.

54 Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft die Verletzung des Artikels 48 § 2 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts.

55 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat es das Gericht in dem angefochtenen Beschluß versäumt, eine Entscheidung gemäß Artikel 48 § 2 Absatz 3 zu treffen, wonach "die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens... dem Endurteil vorbehalten" bleibt.

56 Da die von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Stellungnahme, wie zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes festgestellt, kein Angriffsmittel im Sinne des Artikels 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, sondern lediglich ein auf tatsächliche Umstände gestütztes Beweisangebot darstellte, hat das Gericht sie zu Recht nicht berücksichtigt und in dem angefochtenen Beschluß keine Entscheidung zu diesem Punkt getroffen.

57 Da sich keiner der vier Teile des vierten Rechtsmittelgrundes als begründet erwiesen hat, ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

58 Somit ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe ihre Kosten bei Beamtenklagen selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung ist Artikel 70 jedoch nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe eingelegt werden. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Spyridoula Celia Alexopoulou trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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