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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: C-16/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/38/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 93/38/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Bei der Entscheidung über das Vorliegen einer künstlichen Aufteilung eines einzigen Bauwerks in mehrere Aufträge im Sinne von Artikel 14 Absatz 13 der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ist diese Bestimmung in Verbindung mit Absatz 10 Unterabsatz 1 dieses Artikels zu prüfen. Insoweit ergibt sich aus der Definition des Bauwerks in Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 93/38, dass die Frage, ob ein Bauwerk vorliegt, nach der wirtschaftlichen und technischen Funktion des Ergebnisses der betreffenden Arbeiten zu beurteilen ist.

Daher ist bei einer Reihe einzelner Wartungs- und Erweiterungsarbeiten, die bestehende Stromversorgungs- und Straßenbeleuchtungsnetze betreffen und deren Ergebnis - nach ihrer Ausführung - unmittelbar der durch diese Netze erfuellten Funktion dient, die Frage, ob ein Bauwerk vorliegt, nach der wirtschaftlichen und technischen Funktion zu beurteilen, die die fraglichen Stromversorgungs- und Straßenbeleuchtungsnetze erfuellen. Ein Stromversorgungsnetz ist - in technischer Hinsicht - dazu bestimmt, die von einem Lieferanten erzeugte Elektrizität zum einzelnen Endverbraucher zu befördern; dieser ist - in wirtschaftlicher Hinsicht - verpflichtet, dem Lieferanten ein Entgelt entsprechend seinem Stromverbrauch zu zahlen.

Dagegen ist ein Straßenbeleuchtungsnetz - technisch gesehen - dazu bestimmt, öffentliche Orte unter Verwendung der durch das Stromversorgungsnetz angelieferten elektrischen Energie zu beleuchten. Die Stelle, die für die Straßenbeleuchtung sorgt, trägt deren Kosten selbst, wenn sie auch die von ihr aufgewandten Beträge anschließend auf die Anlieger umlegen kann, ohne das Verlangte nach deren Nutzen aus der Beleuchtung abzustufen. Daraus folgt, dass ein Stromversorgungsnetz und ein Straßenbeleuchtungsnetz eine unterschiedliche wirtschaftliche und technische Funktion haben und dass die Arbeiten an diesen Netzen nicht als Lose eines einzigen Bauwerks angesehen werden können, das unter Verstoß gegen Artikel 14 Absätze 10 Unterabsatz 1 und 13 der Richtlinie künstlich aufgeteilt worden ist. (vgl. Randnrn. 31, 36-38, 52-56)

2 Zwar kann es je nach den Umständen jeweils ein Indiz für das Bestehen eines Bauwerks im Sinne der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor sein, dass ein einziger Auftraggeber vorhanden ist und dass ein einziges Unternehmen der Gemeinschaft alle in den betreffenden Aufträgen bezeichneten Arbeiten zusammen ausführen könnte; doch kann dies insoweit nicht den Ausschlag geben. So kann das Bestehen eines Bauwerks nicht schon deshalb verneint werden, weil mehrere Auftraggeber vorhanden sind und die Gesamtheit der betreffenden Arbeiten nicht durch ein einziges Unternehmen ausgeführt werden kann, wenn die in Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie festgelegten Funktionskriterien das Gegenteil nahe legen. Nach der in dieser Bestimmung enthaltenen Definition des Begriffes Bauwerk ist nämlich das Bestehen eines Bauwerks nicht von Umständen wie der Zahl der Auftraggeber oder der Möglichkeit der Ausführung sämtlicher Arbeiten durch ein einziges Unternehmen abhängig. (vgl. Randnrn. 42-43)

3 Das in der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor niedergelegte Verbot der Diskriminierung von Bietern gilt für alle Phasen des Vergabeverfahrens und nicht nur von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Unternehmer ein Angebot abgegeben hat. Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Richtlinie, die Märkte, auf die sie anwendbar ist, dem Wettbewerb in der Gemeinschaft zu öffnen. Diesem Zweck würde es nämlich zuwiderlaufen, wenn ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren so gestalten könnte, dass die Unternehmer aus den anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die Aufträge vergeben werden, von der Angebotsabgabe abgeschreckt würden. Folglich schützt Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie dadurch, dass er eine Ungleichbehandlung der Bieter verbietet, zugleich diejenigen, die von der Angebotsabgabe abgeschreckt wurden, weil sie durch die Ausgestaltung des vom Auftraggeber angewandten Verfahrens benachteiligt wurden. (vgl. Randnrn. 107-109)


Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/38/EWG - Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Elektrifizierungs- und Straßenbeleuchtungsarbeiten im Departement Vendée - Begriff Bauwerk. - Rechtssache C-16/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-16/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater H. van Lier und durch O. Couvert-Castéra, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und P. Lalliot, Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Beklagte,

" wegen Feststellung, dass die Französische Republik anlässlich des vom Syndicat départemental d'électrification de la Vendée im Dezember 1994 eingeleiteten Verfahrens zur Vergabe von Elektrifizierungs- und Straßenbeleuchtungsarbeiten gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 2 und 14 Absätze 1, 10 und 13 sowie den Artikeln 21, 24 und 25 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) verstoßen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, M. Wathelet und V. Skouris (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 16. November 1999,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik anlässlich des vom Syndicat départemental d'électrification de la Vendée (im Folgenden: Sydev) im Dezember 1994 eingeleiteten Verfahrens zur Vergabe von Elektrifizierungs- und Straßenbeleuchtungsarbeiten gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 2 und 14 Absätze 1, 10 und 13 sowie den Artikeln 21, 24 und 25 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84; im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Richtlinie bezweckt die Liberalisierung des öffentlichen Auftragwesens im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.

3 Artikel 1 Nummern 1 und 6 der Richtlinie bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie sind:

1. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind Einrichtungen,

- die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, und die einen anderen Charakter als den eines Handels- bzw. Industrieunternehmens besitzen und

- die Rechtspersönlichkeit besitzen und

- die überwiegend vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden oder deren Leitung einer Kontrolle durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt wurden;

...

6. Bieter: der Lieferant, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer, der ein Angebot einreicht..."

4 Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:

"(1) Diese Richtlinie gilt für Auftraggeber, die

a) staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind und die eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 ausüben;

...

(2) Unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten sind

a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von

i) Trinkwasser oder

ii) Strom oder

iii) Gas oder Wärme

oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme;

..."

5 Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie lautet:

"Die Auftraggeber sorgen dafür, dass keine Diskriminierung von Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern stattfindet."

6 Artikel 14 Absätze 1, 10 und 13 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer sich mindestens auf folgenden Betrag beläuft:

...

c) 5 000 000 ECU bei Bauaufträgen.

...

(10) Für die Anwendung des Absatzes 1 wird der Wert eines Bauauftrags auf der Grundlage des Gesamtwertes des Bauwerkes berechnet. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfuellen soll.

Insbesondere bei Aufteilung einer Lieferung, eines Bauwerks oder einer Dienstleistung in mehrere Lose muss der Wert jedes Loses für die Ermittlung des in Absatz 1 genannten Wertes berücksichtigt werden. Wenn der zusammengerechnete Wert der Lose dem in Absatz 1 genannten Wert entspricht oder diesen übersteigt, gilt dieser Absatz für alle Lose. Bei Bauaufträgen können die Auftraggeber jedoch von der Anwendung des Absatzes 1 bei Losen absehen, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter 1 000 000 ECU liegt, sofern der zusammengerechnete Wert dieser Lose 20 % des Wertes der Gesamtheit der Lose nicht übersteigt.

...

(13) Die Auftraggeber dürfen diese Richtlinie nicht dadurch umgehen, dass sie die Aufträge aufteilen oder für die Berechnung des Auftragswertes besondere Modalitäten anwenden."

7 Nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie können die Auftraggeber wählen, ob sie das offene, das nicht offene oder das Verhandlungsverfahren wählen, "vorausgesetzt, dass vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 21 durchgeführt wird".

8 Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Bei Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen kann ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgen

a) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Anhang XII Teil A, B oder C oder

b) durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung gemäß Anhang XIV oder

c) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäß Anhang XIII.

...

(5) Die in diesem Artikel genannten Bekanntmachungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht."

9 Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:

"(1) Die Auftraggeber teilen der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe des betreffenden Auftrags gemäß den von ihr nach dem Verfahren des Artikels 40 festzulegenden Bedingungen die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang XV oder Anhang XVIII abgefasste Bekanntmachung mit.

(2) Die Angaben gemäß Anhang XV Abschnitt I bzw. Anhang XVIII werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht...."

10 Artikel 25 Absätze 1 und 5 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der in den Artikeln 20 bis 24 vorgesehenen Bekanntmachungen nachweisen können.

...

(5) Aufträge oder Wettbewerbe, bezüglich deren gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder Absatz 4 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, dürfen in keiner anderen Weise veröffentlicht werden, bevor diese Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgesandt worden ist. Solche Veröffentlichungen dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben enthalten."

11 Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen und wenden sie spätestens ab 1. Juli 1994 an. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

Sachverhalt und Vorverfahren

12 Das Sydev, eine Einrichtung, in der auf Departementsebene die einzelnen Zweckverbände im Bereich der Elektrifizierung zusammengeschlossen sind, sandte am 21. Dezember 1994 eine Serie von 37 Bekanntmachungen über Elektrifizierungs- und Straßenbeleuchtungsarbeiten, die im Laufe eines Dreijahreszeitraums im französischen Departement Vendée durchgeführt werden sollten, zur Veröffentlichung im Bulletin officiel des annonces des marchés publics (Amtsblatt für Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge; im Folgenden: BOAMP) ab. Alle diese Bekanntmachungen, die am 12. Januar 1995 im BOAMP veröffentlicht wurden, betrafen Arbeiten, deren Auftragswert für die drei vorgesehenen Jahre 609 000 000 FRF betrug, davon 483 000 000 FRF für Elektrifizierungsaufträge und 126 000 000 FRF für Straßenbeleuchtungsaufträge.

13 In allen im BOAMP veröffentlichten Bekanntmachungen wurde das Sydev als "organisme qui passe le marché" (Vergabestelle) bezeichnet; die Angebote waren bei der Direktion Bauaufträge des Sydev unter dessen Anschrift einzureichen, wobei in jedem Einzelfall der betreffende Zweckverband anzugeben war. Die an den Stromversorgungsnetzen vorzunehmenden Arbeiten waren in den betreffenden Bekanntmachungen in derselben Weise beschrieben; sie betrafen "Elektrifizierungsarbeiten sowie die damit verbundenen Nebenarbeiten, wie z. B. Tiefbauarbeiten am Telefonnetz und am Kabelfernsehnetz sowie das Beschallungsnetz". Auch die Arbeiten an den Straßenbeleuchtungsnetzen waren in den entsprechenden Bekanntmachungen in derselben Weise beschrieben; diese Arbeiten betrafen "Straßenbeleuchtungsarbeiten sowie die damit verbundenen Nebenarbeiten, z. B. am Beschallungsnetz".

14 Am selben Tag, dem 21. Dezember 1994, sandte das Sydev gleichzeitig die sechs wichtigsten Bekanntmachungen im Bereich der Elektrifizierung zur Veröffentlichung auf Gemeinschaftsebene ab. In diesen Bekanntmachungen, die am 6. Januar 1995 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. S 3, S. 211) veröffentlicht wurden, wurde darauf hingewiesen, dass die Bewerbungen beim Sydev unter dessen Anschrift einzureichen seien, wobei jeweils der Ort der betreffenden örtlichen Stelle angegeben war. Das Sydev wurde in allen Bekanntmachungen als Auftraggeber bezeichnet; dieser Angabe folgte in allen Fällen außer einem der Name der betreffenden örtlichen Stelle.

15 Die Aufträge wurden im nicht offenen Verfahren des Aufrufs zur Angebotsabgabe aufgrund von Preisreihen nach dem Bestellscheinmodus vergeben. Nach den von der französischen Regierung übermittelten Protokollen der Vergabeverfahren lief die Auftragsvergabe wie folgt ab: Zunächst wurde eine beschränkte Bewerberliste danach erstellt, ob alle Nachweise für die Erfuellung der Verwaltungserfordernisse und die Befähigung zur Durchführung der betreffenden Arbeiten vorgelegt worden waren; sodann wurde einer der Bewerber - wahrscheinlich nach dem Kriterium des billigsten Angebots - ausgewählt. Die Angebote wurden in Form einer in Prozent ausgedrückten Differenz von der vorgeschlagenen Preisreihe eingereicht; der ausgewählte Bewerber sollte dann die Anweisung erhalten, bestimmte Arbeiten im Dreijahreszeitraum auszuführen.

16 Die Vergabebekanntmachungen für die 37 Aufträge, die Gegenstand dieses Verfahrens sind (im Folgenden: streitige Aufträge), einschließlich der sechs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Amtsblatt) veröffentlichten Aufträge wurden am 29. September 1995 im BOAMP veröffentlicht. In diesen Bekanntmachungen wurde das Sydev stets als "Vergabestelle" bezeichnet. Dagegen wurde keine Vergabebekanntmachung zur Veröffentlichung im Amtsblatt abgesandt.

17 Nach Ansicht der Kommission stellen die streitigen Aufträge Lose eines einzigen Bauwerks dar, die von einem einzigen Auftraggeber, dem Sydev, ausgegangen seien und insgesamt, nicht aber nur in Bezug auf die sechs wichtigsten unter ihnen den Vorschriften der Richtlinie hätten unterworfen werden müssen. Die Kommission richtete daher am 17. Januar 1996 ein Aufforderungschreiben an die französischen Behörden, in dem sie die Aufteilung der Lose in verschiedene Aufträge, das Fehlen einer Veröffentlichung auf Gemeinschaftsebene bei zwei Dritteln der Lose und die Verwendung einer Formulierung rügte, die dem Dauerausschreibungsverfahren entlehnt worden sei, dessentwegen sie bereits ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe.

18 Mit Schreiben vom 14. Juni 1996 wiesen die französischen Behörden die ihnen zur Last gelegte Vertragsverletzung mit der Begründung zurück, die streitigen Aufträge seien nicht künstlich aufgeteilt, sondern tatsächlich vom jeweils betroffenen Elektrifizierungszweckverband des Departements Vendée abgeschlossen worden, so dass die Veröffentlichungsschwelle für eine Bekanntmachung im Amtsblatt für jeden einzelnen dieser Aufträge gesondert gelte. Die französischen Behörden verwiesen in diesem Schreiben außerdem darauf, dass die betreffenden Zweckverbände nicht auf ein laufendes Dauerausschreibungsverfahren zurückgegriffen hätten.

19 Am 7. April 1997 richtete die Kommission an die französischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme, wonach die Französische Republik anlässlich des vom Sydev und dessen Mitgliedern im Dezember 1994 eingeleiteten Verfahrens zur Vergabe von Elektrifizierungs- und Straßenbeleuchtungsarbeiten gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie, insbesondere Artikel 1 Nummern 1, 5 und 7, 4 Absatz 2, 14 Absätze 1, 10 und 13 sowie den Artikeln 21, 24 und 25 verstoßen habe. Die Kommission forderte die französische Regierung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen eines Monats nach ihrer Zustellung nachzukommen. Weiter forderte sie die französische Regierung auf, ihr innerhalb derselben Frist gemäß Artikel 41 der Richtlinie alle Informationen zu erteilen, die für die Beurteilung der genauen Situation der Auftragnehmer von Bedeutung seien, insbesondere die Protokolle über die Auftragsvergabe und die Verträge.

20 Die französischen Behörden antworteten auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 2. Juli 1997, in dem sie ihren bisherigen Standpunkt aufrechterhielten. Sie fügten diesem Schreiben die Protokolle hinsichtlich der streitigen Aufträge sowie die diesen Aufträgen entsprechenden Verpflichtungserklärungen bei.

21 Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 übermittelten die französischen Behörden der Kommission weitere Schriftstücke, und zwar die besonderen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen und die Preisreihen für die streitigen Aufträge.

22 Da die Kommission die Antwort der französischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme für unbefriedigend hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Anwendbarkeit der Richtlinie auf die streitigen Aufträge unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie zur Zeit der maßgeblichen Vorgänge noch nicht umgesetzt war

23 Es steht fest, dass die Französische Republik Ende 1994 und Anfang 1995 - in dieser Zeit wurde das Verfahren zur Vergabe der streitigen Aufträge durchgeführt - die Richtlinie noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hatte (Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-311/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-2939).

24 Dieser Umstand steht jedoch der Anwendbarkeit der Richtlinie auf die streitigen Aufträge nicht entgegen, da die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie festgelegte Umsetzungsfrist bereits am 1. Juli 1994 und damit vor der Durchführung des Verfahrens zur Vergabe dieser Aufträge abgelaufen war.

Zu den geltend gemachten Klagegründen

25 Die Kommission macht für ihre Klage zwei Reihen von Klagegründen geltend.

26 Erstens seien die streitigen Aufträge unter Verstoß gegen Artikel 14 Absätze 1, 10 und 13 sowie die Artikel 21, 24, 25 und 4 Absatz 2 der Richtlinie vergeben worden; während sie nämlich in Wirklichkeit Lose eines einzigen Bauwerks dargestellt hätten, sei dieses sowohl in technischer als auch in geografischer Hinsicht künstlich aufgeteilt worden, was zum Verstoß gegen die Richtlinienbestimmungen über Schwellenwerte, Veröffentlichung und Gleichbehandlung der Bieter geführt habe.

27 Zweitens seien die von den französischen Behörden zur Veröffentlichung im Amtsblatt eingesandten Bekanntmachungen unvollständig gewesen, woraus sich bestimmte Verstöße gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie ergäben.

28 Um beurteilen zu können, ob die gerügten Verstöße tatsächlich vorliegen, ist zunächst zu prüfen, ob ein einziges Bauwerk im Sinne von Artikel 14 Absätze 10 Unterabsatz 1 und 13 der Richtlinie künstlich in mehrere Aufträge aufgeteilt worden ist. Wenn sich bei dieser Prüfung ergeben sollte, dass dies tatsächlich der Fall ist, wären die behaupteten Verstöße an den übrigen Bestimmungen der Richtlinie zu messen.

Zum Klagegrund der künstlichen Aufteilung eines einzigen Bauwerks im Sinne von Artikel 14 Absätze 10 Unterabsatz 1 und 13 der Richtlinie

Vorbemerkungen

29 Im Hinblick auf die Umschreibung des Begriffes Bauwerk für die Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits ist zunächst daran zu erinnern, dass nach Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 der Richtlinie "[f]ür die Anwendung des Absatzes 1... der Wert eines Bauauftrags auf der Grundlage des Gesamtwertes des Bauwerkes berechnet [wird]. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfuellen soll."

30 Artikel 14 Absatz 13 bestimmt:

"Die Auftraggeber dürfen diese Richtlinie nicht dadurch umgehen, dass sie die Aufträge aufteilen oder für die Berechnung des Auftragswertes besondere Modalitäten anwenden."

31 Diese Vorschrift bringt konkret die Verpflichtungen zum Ausdruck, die sich für die Auftraggeber aus Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 der Richtlinie ergeben, und ist daher bei der Beantwortung der Frage, ob eine Bauwerkaufteilung vorliegt, zusammen mit dieser Bestimmung zu berücksichtigen.

32 Nach Ansicht der französischen Regierung kommt es im vorliegenden Fall auf den Begriff des Bauwerks nicht an. Die Beachtung der Verfahren, die in der Richtlinie bei Erreichung des in ihr festgelegten Schwellenwerts vorgesehen seien, rechtfertige sich nicht durch die Herstellung eines Bauwerks, sondern dadurch, dass die betreffenden Aufträge, wie es in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie heiße, "Tief- oder Hochbauarbeiten im Sinne des Anhangs XI" der Richtlinie beträfen.

33 Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen der französischen Regierung die Voraussetzungen betrifft, unter denen die Richtlinie auf einen "Bauauftrag", wie er in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b definiert ist, anzuwenden ist, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen Bauaufträge im Sinne dieser Bestimmung im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie nach ihrem Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erreicht ist, zu einem einzigen Bauwerk gehören. Nur auf diese Frage kommt es jedoch im vorliegenden Fall an, da die Kommission der Französischen Republik gerade vorgeworfen hat, wegen der künstlichen Aufteilung des betreffenden Bauwerks die Anwendungsschwelle missachtet zu haben.

34 Das genannte Vorbringen der französischen Regierung ist daher zurückzuweisen.

35 Des Weiteren sind die Kriterien zu bestimmen, nach denen das Vorliegen eines Bauwerks zu prüfen ist.

36 Insoweit ergibt sich aus der Definition des Bauwerks in Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie, dass die Frage, ob ein Bauwerk vorliegt, nach der wirtschaftlichen und technischen Funktion des Ergebnisses der betreffenden Arbeiten zu beurteilen ist.

37 Im vorliegenden Fall geht es um eine Reihe einzelner Wartungs- und Erweiterungsarbeiten, die bestehende Stromversorgungs- und Straßenbeleuchtungsnetze betreffen und deren Ergebnis - nach ihrer Ausführung - unmittelbar der durch diese Netze erfuellten Funktion dient.

38 Daher ist für diese Art von Arbeiten die Frage, ob ein Bauwerk vorliegt, nach der wirtschaftlichen und technischen Funktion zu beurteilen, die die fraglichen Stromversorgungs- und Straßenbeleuchtungsnetze erfuellen.

39 Im schriftlichen Verfahren sind sowohl die Kommission als auch die französische Regierung bei ihrer Argumentation von der Prämisse ausgegangen, dass das Bestehen eines einzigen Auftraggebers Voraussetzung dafür sei, dass eine Auftragsserie als auf die Herstellung eines einzigen Bauwerks gerichtet angesehen werden könne.

40 Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Kommission jedoch die Auffassung vertreten, dass das Vorhandensein eines einzigen Auftraggebers keine Voraussetzung, sondern nur ein Indiz für das Bestehen eines einzigen Bauwerks sei.

41 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission weiter geltend gemacht, dass Aufträge dann als auf die Herstellung eines einzigen Bauwerks gerichtet anzusehen seien, wenn sie untereinander eine solche Verknüpfung aufwiesen, dass ein Unternehmen der Gemeinschaft sie als ein und denselben wirtschaftlichen Vorgang ansehen und sich für ihre gemeinsame Ausführung bewerben könne.

42 Zwar kann es je nach den Umständen jeweils ein Indiz für das Bestehen eines Bauwerks im Sinne der Richtlinie sein, dass ein einziger Auftraggeber vorhanden ist und dass ein Unternehmen der Gemeinschaft alle in den betreffenden Aufträgen bezeichneten Arbeiten zusammen ausführen könnte; doch kann dies insoweit nicht den Ausschlag geben. So kann das Bestehen eines Bauwerks nicht schon deshalb verneint werden, weil mehrere Auftraggeber vorhanden sind und die Gesamtheit der betreffenden Arbeiten nicht durch ein einziges Unternehmen ausgeführt werden kann, wenn die in Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie festgelegten Funktionskriterien das Gegenteil nahe legen.

43 Nach der in dieser Bestimmung enthaltenen Definition des Begriffes Bauwerk ist nämlich das Bestehen eines solchen nicht von Umständen wie der Zahl der Auftraggeber oder der Möglichkeit der Ausführung sämtlicher Arbeiten durch ein einziges Unternehmen abhängig.

44 Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Richtlinie, zu gewährleisten, dass sich Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten um einzelne oder mehrere Aufträge bewerben können, die aus objektiven Gründen, die mit ihrem Wert zusammenhängen, von Interesse sein könnten.

45 Zum einen ist es denkbar, dass ein Arbeitsprogramm, das auf die Herstellung eines Bauwerks im Sinne der Richtlinie gerichtet ist, aus administrativen oder sonstigen Gründen Gegenstand mehrerer Verfahren ist, die auf verschiedene Auftraggeber zurückgehen. Dies könnte z. B. beim Bau einer Straße der Fall sein, die das Gebiet mehrerer Gebietskörperschaften durchquert, von denen jede für einen Teil der Straße verwaltungsrechtlich verantwortlich ist. In diesem Fall wäre der oben genannte Zweck nicht erfuellt, wenn die Anwendung der Richtlinie deshalb ausgeschlossen wäre, weil der geschätzte Wert jedes Teils des Bauwerks unter der Schwelle von 5 000 000 ECU liegt.

46 Zum anderen kann einem Unternehmen, auch wenn es nicht in der Lage ist, alle zu einem Bauwerk gehörenden Lose auszuführen, daran gelegen sein, über den Gesamtwert dieser Lose unterrichtet zu werden, denn nur so kann es den genauen Umfang des Auftrags einschätzen und seine Preise auf die Zahl der Lose, für die es ein Angebot abgeben will, einschließlich gegebenenfalls der Lose, deren Wert unter der Schwelle von 5 000 000 ECU liegt, abstimmen.

47 Demgemäß ist hier das Vorliegen eines Bauwerks nach den in Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie festgelegten Kriterien zu beurteilen, wie sie in Randnummer 38 dieses Urteils dargestellt worden sind.

48 Da die Kommission der Französischen Republik zur Last gelegt hat, das betreffende Bauwerk sowohl in technischer Hinsicht (verschiedene Aufträge für Elektrifizierung und für Straßenbeleuchtung) als auch in geografischer Hinsicht (verschiedene Aufträge für jeden einzelnen Zweckverband) aufgeteilt zu haben, ist erstens zu prüfen, ob eine Aufteilung zwischen Elektrifizierungs- und Straßenbeleuchtungsarbeiten auf Departements- oder Gemeindeebene stattgefunden hat; wenn dies nicht der Fall ist, ist zweitens zu prüfen, ob eine Aufteilung innerhalb jeder dieser beiden Kategorien von Arbeiten stattgefunden hat.

Zum Klagegrund einer künstlichen Aufteilung des Bauwerks in Elektrifizierungs- und Straßenbeleuchtungsarbeiten

49 Zur Stützung ihres Klagegrundes beruft sich die Kommission insbesondere darauf, dass das Beschallungsnetz sowohl in allen Bekanntmachungen über Elektrifizierungsaufträge als auch in allen Bekanntmachungen über Straßenbeleuchtungsaufträge genannt werde. Außerdem führt sie die von den Zweckverbänden der Departements Dordogne und Calvados veröffentlichten Bekanntmachungen an, die nicht zwischen Straßenbeleuchtungsarbeiten und Elektrifizierungsarbeiten unterschieden.

50 Die französische Regierung macht geltend, im vorliegenden Fall handele es sich um voneinander unabhängige örtliche Stromversorgungs- oder Straßenbeleuchtungsnetze; die Arbeiten an diesen Netzen trügen daher nicht zur Herstellung eines einzigen Bauwerks mit funktionaler oder wirtschaftlicher Kontinuität bei.

51 Bei einer Entscheidung über diesen Klagegrund ist gemäß der Feststellung in Randnummer 38 dieses Urteils die wirtschaftliche und technische Funktion zu berücksichtigen, die die fraglichen Stromversorgungs- und Straßenbeleuchtungsnetze erfuellen.

52 Ein Stromversorgungsnetz ist - in technischer Hinsicht - dazu bestimmt, die von einem Lieferanten erzeugte Elektrizität zum einzelnen Endverbraucher zu befördern; dieser ist - in wirtschaftlicher Hinsicht - verpflichtet, dem Lieferanten ein Entgelt entsprechend seinem Stromverbrauch zu zahlen.

53 Dagegen ist ein Straßenbeleuchtungsnetz - technisch gesehen - dazu bestimmt, öffentliche Orte unter Verwendung der durch das Stromversorgungsnetz angelieferten elektrischen Energie zu beleuchten. Die Stelle, die für die Straßenbeleuchtung sorgt, trägt deren Kosten selbst, wenn sie auch die von ihr aufgewandten Beträge anschließend auf die Anlieger umlegen kann, ohne das Verlangte nach deren Nutzen aus der Beleuchtung abzustufen.

54 Daraus folgt, dass ein Stromversorgungsnetz und ein Straßenbeleuchtungsnetz eine unterschiedliche wirtschaftliche und technische Funktion haben.

55 Der gleiche Funktionsunterschied besteht auf der Ebene des Departements oder des Zweckverbands.

56 Somit können die Arbeiten an den Stromversorgungs- und den Straßenbeleuchtungsnetzen nicht als Lose eines einzigen Bauwerks angesehen werden, das unter Verstoß gegen Artikel 14 Absätze 10 Unterabsatz 1 und 13 der Richtlinie künstlich aufgeteilt worden ist.

57 Diese Feststellung kann auch nicht durch die von der Kommission angeführten Umstände in Frage gestellt werden.

58 Zum einen bedeutet der Umstand, dass die Arbeiten am Beschallungsnetz sowohl in den Bekanntmachungen über die Elektrifizierungsaufträge als auch in denen über die Straßenbeleuchtungsaufträge genannt sind, nicht, dass die entsprechenden Netze die gleiche wirtschaftliche und technische Funktion erfuellen. Diese Nennung könnte sich nämlich daraus erklären, dass Teile eines Beschallungsnetzes durch Stromverteilungsrohre und über Straßenbeleuchtungsmasten verlegt werden, so dass Arbeiten an jedem dieser Netze auch Maßnahmen am Beschallungsnetz erfordern.

59 Zum anderen lässt der Umstand, dass sich in zwei anderen französischen Departements die Auftraggeber dafür entschieden haben, Elektrifizierungs- und Straßenbeleuchtungsarbeiten in derselben Bekanntmachung auszuschreiben, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht unterschiedliche Funktion unberührt, die diese Netze erfuellen sollen.

60 Unter diesen Umständen ist der Klagegrund einer künstlichen Aufteilung des Bauwerks in Elektrifizierungs- und Straßenbeleuchtungsarbeiten zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der künstlichen Aufteilung des Bauwerks, soweit es um Elektrifizierungsarbeiten geht

61 Die Kommission wirft den französischen Behörden vor, das Bauwerk, soweit es um die Elektrifizierungsarbeiten geht, künstlich zwischen mehreren Stellen innerhalb des Departements Vendée aufgeteilt zu haben. Sie beruft sich insoweit auf das geografische Aneinandergrenzen der Netze, die Gleichzeitigkeit der Arbeitsprogramme, die gleichartige Beschreibung dieser Arbeiten in den entsprechenden Bekanntmachungen und die Gesamtkoordinierung durch das Sydev.

62 Dem hält die französische Regierung entgegen, dass jeder kommunale Zweckverband einen gesonderten Auftrag für das in seine örtliche Zuständigkeit fallende Netz erteilt habe. Insoweit seien die kommunalen Zweckverbände verantwortlich für die Netze zur Versorgung mit Niederspannungsstrom aus Transformatoren, die die Verbraucher in dem Gebiet, für das sie örtlich zuständig seien, mit Strom versorgen.

63 Nur weil diese Transformatoren selbst an ein Netz von Hochspannungsleitungen angeschlossen sein könnten, könne noch nicht gesagt werden, dass das Ganze ein einziges Netz darstelle und dass deshalb alle an diesem Netz getroffenen Maßnahmen zu einem einzigen Bauwerk gehörten. Wäre dies der Fall, müsste jede Maßnahme, die am französischen Stromversorgungsnetz, als Ganzes betrachtet, getroffen werde, als Los eines einzigen Bauwerks angesehen werden; eine solche Vorstellung wäre jedoch überzogen und verstieße gegen Buchstaben und Geist der Gemeinschaftsregelung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die nur bezwecke, eine Koordinierung der Verfahren zur Vergabe solcher Aufträge zu ermöglichen.

64 Hierzu ist festzustellen, dass, selbst wenn die Zweckverbände des Departements Vendée aus administrativen Gründen für die Netze zur Versorgung mit Niederspannungsstrom im Gebiet der an ihnen beteiligten Gemeinden verantwortlich sind, diesem Umstand doch aus den in den Randnummern 43 und 45 dieses Urteils dargelegten Gründen keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, da diese Netze verbundfähig sind und zusammen dieselbe wirtschaftliche und technische Funktion erfuellen, nämlich die von Électricité de France erzeugte und bereitgestellte elektrische Energie an die Verbraucher des Departements Vendée weiterzuleiten und zu verkaufen.

65 Zum Vorbringen der französischen Regierung, dass dieser Gedankengang für das gesamte französische Stromversorgungsnetz gelten könne, ist festzustellen, dass jeder einzelne Fall der Vergabe eines Auftrags nach seinem Zusammenhang und seinen Besonderheiten zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall sprechen gewichtige Gründe, wie die Gleichzeitigkeit der Einleitung der streitigen Vergabeverfahren, die Ähnlichkeit der Bekanntmachungen, die Einheitlichkeit des Gebietes, in dem diese Verfahren eingeleitet worden sind, und die Koordinierung durch das Sydev, eine Einrichtung, in der die Elektrifizierungszweckverbände auf Departementsebene zusammengeschlossen sind, für eine Zusammenfassung der genannten Aufträge auf dieser Ebene.

66 Somit greift dieser Klagegrund der Kommission durch, und es ist festzustellen, dass die Elektrifizierungsaufträge Teil eines einzigen Bauwerks sind, das künstlich aufgeteilt worden ist. Die Französische Republik hat daher gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absätze 10 Unterabsatz 1 und 13 der Richtlinie verstoßen.

Zum Klagegrund der künstlichen Aufteilung des Bauwerks, soweit es um Straßenbeleuchtungsarbeiten geht

67 Die Kommission macht geltend, das Bauwerk sei hinsichtlich der Straßenbeleuchtungsarbeiten künstlich zwischen mehreren Stellen innerhalb des Departements Vendée aufgeteilt worden. Zur Stützung ihres Klagegrundes führt sie die gleichen Argumente an wie zur Stützung des Klagegrundes zu den Elektrifizierungsarbeiten.

68 Die französische Regierung hat im schriftlichen Verfahren auf den örtlichen Charakter und die Unabhängigkeit der Straßenbeleuchtungsnetze hingewiesen.

69 Hierzu ist festzustellen, das Straßenbeleuchtungsnetze anders als Stromversorgungsnetze technisch nicht notwendig voneinander abhängen, da sie auf bebaute Sektoren beschränkt werden können und ein Verbund unter ihnen nicht geboten ist. Ebenso ist es wirtschaftlich möglich, dass die betreffenden örtlichen Stellen jeweils die sich aus dem Betrieb eines solchen Netzes ergebenden finanziellen Lasten tragen. Aufgrund dessen oblag es der Kommission, nachzuweisen, dass die im vorliegenden Fall betroffenen Straßenbeleuchtungsnetze in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht Einheitscharakter auf Departementsebene hatten. Die Kommission hat jedoch nichts in diesem Sinne vorgetragen.

70 Auch wenn also die wirtschaftliche und technische Funktion der einzelnen Straßenbeleuchtungsnetze im Departement Vendée jeweils die gleiche ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle diese Netze ein Ganzes mit gleicher wirtschaftlicher und technischer Funktion auf Departementsebene bilden.

71 Dieser Klagegrund der Kommission ist daher zurückzuweisen.

72 In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung Zweifel hinsichtlich der Frage geäußert, ob die Straßenbeleuchtungsarbeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38 oder den der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) fallen. Sie hat dazu vorgetragen, ein Straßenbeleuchtungsnetz betreffe nicht die Produktion, den Transport oder die Verteilung von Strom oder die Stromversorgung, wie es Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/38 verlange, sondern habe eher mit einer Stromverbrauchstätigkeit zu tun.

73 Unabhängig von der Frage, ob ein solches Verteidigungsmittel angesichts des Verfahrensstadiums, in dem es geltend gemacht worden ist, zu berücksichtigen ist, genügt die Feststellung, dass es sich in Anbetracht der Feststellungen in den Randnummern 56 und 71 dieses Urteils zu prüfen erübrigt, ob die Straßenbeleuchtungsarbeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Verpflichtungen hinsichtlich des Schwellenwertes nach Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe c und 10 Unterabsatz 2 der Richtlinie

74 Die Kommission rügt, die französischen Behörden hätten dadurch, dass sie den Auftrag über die streitigen Arbeiten künstlich aufgeteilt hätten, gegen die Richtlinienbestimmungen über den Schwellenwert verstoßen.

75 Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie auf 5 000 000 ECU festlegt und dass Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 bei mehreren Losen für ein Bauwerk zwar die Zusammenrechnung des Wertes aller Lose vorschreibt, es jedoch bei Losen, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter 1 000 000 ECU liegt, zulässt, von der Anwendung der Richtlinie abzusehen, sofern der zusammengerechnete Wert dieser Lose 20 % des Wertes der Gesamtheit der Lose nicht übersteigt.

76 Angesichts der Feststellung in Randnummer 66 dieses Urteils ist zu prüfen, ob der Wert der Elektrifizierungsaufträge die genannten Schwellenwerte übersteigt.

77 Aus den Akten ergibt sich, dass diese Aufträge, neunzehn an der Zahl, einen geschätzten Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer von 483 000 000 FRF für die vorgesehenen drei Jahre haben. Dieser Betrag geht weit über den Schwellenwert von 5 000 000 ECU hinaus, der zur maßgeblichen Zeit einem Betrag von 33 966 540 FRF entsprach.

78 Die französischen Behörden hätten daher die Richtlinie auf alle Lose anwenden müssen, die den Auftrag hinsichtlich der Elektrifizierungsarbeiten ausmachten, außer denen, deren geschätzter Einzelwert ohne Mehrwertsteuer unterhalb der Schwelle von 1 000 000 ECU lag, die zur maßgeblichen Zeit einem Betrag von 6 793 308 FRF entsprach, sofern ihr zusammengerechneter Wert nicht 20 % des Wertes der Gesamtheit der Lose überstieg.

79 Aus den Angaben, die die Kommission auf eine Frage des Gerichtshofes gemacht hat, ergibt sich, dass nur einer der Elektrifizierungsaufträge, dessen geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer 6 000 000 FRF betrug, nicht die Schwelle von 1 000 000 ECU überstieg. Der Wert dieses Auftrags lag auch unterhalb von 20 % des geschätzten Gesamtwertes aller Elektrifizierungsarbeiten ohne Mehrwertsteuer.

80 Die französischen Behörden haben jedoch nur für sechs der Elektrifizierungsaufträge, nicht aber für die achtzehn übrigen eine Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene veröffentlicht. Die Französische Republik hat daher gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe c und 10 Unterabsatz 2 der Richtlinie verstoßen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Richtlinie

81 Nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie hat ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach einem Muster in Anhang XII der Richtlinie zu erfolgen; nach Artikel 21 Absatz 5 muss diese Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht werden.

82 Die Kommission wirft den französischen Behörden zum einen vor, wegen der Aufteilung des Bauwerks hinsichtlich der Elektrifizierungsarbeiten nicht für alle, sondern nur für sechs der dieses Bauwerk ergebenden Aufträge eine Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb im Amtsblatt veröffentlicht zu haben.

83 Zum anderen hätten die Bekanntmachungen für diese sechs Aufträge, die die französischen Behörden zur Veröffentlichung im Amtsblatt abgesandt hätten, nicht dem Muster in Anhang XII der Richtlinie entsprochen, da die Angaben in diesen Bekanntmachungen unvollständig gewesen seien und das Ausfuellen mehrerer im Muster vorgesehener Felder nicht zugelassen hätten. Dieses Verhalten stelle einen weiteren Verstoß gegen Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie dar.

84 Wie bereits in Randnummer 80 dieses Urteils festgestellt worden ist, haben die französischen Behörden eine Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb nur für sechs der achtzehn Aufträge über Elektrifizierungsarbeiten, für die sie zur Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung verpflichtet waren, auf Gemeinschaftsebene veröffentlicht. Hinsichtlich der zwölf weiteren Aufträge hat die Französische Republik damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Richtlinie verstoßen.

85 Zu den Bekanntmachungen, die für die sechs Elektrifizierungsaufträge im Amtsblatt veröffentlicht worden sind, ist festzustellen, dass diese Veröffentlichung, wie die französische Regierung auch einräumt, unvollständig war.

86 Demgemäß hat die Französische Republik auch hinsichtlich dieser Bekanntmachungen gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie

87 Die Kommission rügt, die französischen Behörden hätten ihr unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 24 der Richtlinie nicht die Ergebnisse des Vergabeverfahrens für die Elektrifizierungsaufträge einschließlich derjenigen, für die eine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, mitgeteilt, was eine Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Vergabe dieser Aufträge im Amtsblatt verhindert habe.

88 Die französische Regierung räumt den ihr zur Last gelegten Verstoß hinsichtlich der sechs Aufträge ein, für die eine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Hinsichtlich der übrigen Aufträge erhält sie ihr Vorbringen aufrecht, dass diese Aufträge mangels technischer oder räumlicher Aufteilung von der Richtlinie nicht erfasst seien.

89 Nach Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie haben die Auftraggeber der Kommission für jeden vergebenen Auftrag die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine Bekanntmachung mitzuteilen. Absatz 2 dieser Bestimmung legt fest, welche im Amtsblatt veröffentlicht werden.

90 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die französischen Behörden der Kommission nicht die Ergebnisse der achtzehn Verfahren zur Vergabe der Elektrifizierungsaufträge mitgeteilt hat, auf die die Richtlinie anwendbar war.

91 Mithin ist festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie verstoßen hat.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 25 der Richtlinie

92 Die Kommission macht geltend, der Verstoß der Französischen Republik gegen die Artikel 21 und 24 der Richtlinie führe zugleich zu einem Verstoß gegen deren Artikel 25, der die Übermittlung und die Veröffentlichung der Bekanntmachungen betreffe.

93 Nach Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie muss der Auftraggeber den Tag der Absendung der in den Artikeln 20 bis 24 vorgesehenen Bekanntmachungen nachweisen können. Artikel 25 Absatz 5 schreibt vor, dass Aufträge, bezüglich deren eine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht wird, nicht veröffentlicht werden dürfen, bevor diese Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgesandt worden ist.

94 Angesichts ihrer allgemeinen Formulierung scheint die Rüge der Kommission ebenso die Fälle von Elektrifizierungsaufträgen, in denen überhaupt keine Bekanntmachung der Ausschreibung oder der Vergabe abgesandt oder im Amtsblatt hat veröffentlicht werden können, wie die Fälle zu betreffen, in denen eine - möglicherweise auch unvollständige - Bekanntmachung der Ausschreibung im Amtsblatt veröffentlicht worden ist.

95 Somit hat der Gerichtshof bei der Prüfung der Rüge der Kommission notwendig zwischen den beiden Fällen zu unterscheiden.

96 Was erstens die Elektrifizierungsaufträge angeht, für die trotz der Anwendbarkeit der Richtlinie auf sie überhaupt keine Bekanntmachung der Ausschreibung oder der Vergabe zur Veröffentlichung im Amtsblatt abgesandt worden ist, so kann eben wegen dieser fehlenden Absendung kein Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie vorliegen, da diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn eine solche Absendung tatsächlich erfolgt ist.

97 Da jedoch in allen diesen Fällen Bekanntmachungen im BOAMP veröffentlicht worden sind, ist ein Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie festzustellen.

98 Was zweitens die Fälle von Elektrifizierungsaufträgen betrifft, in denen eine Bekanntmachung der Ausschreibung im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, so ist, wenn sie überhaupt von der Rüge der Kommission erfasst sind, aufgrund der dem Gerichtshof übermittelten Schriftstücke festzustellen, dass die entsprechenden Bekanntmachungen das Datum ihrer Absendung tragen, das von der Kommission nicht bestritten worden ist, und am selben Tag zur Veröffentlichung im BOAMP abgesandt worden sind.

99 Unter diesen Umständen ist ein Verstoß gegen Artikel 25 Absätze 1 und 5 in Bezug auf diese Bekanntmachungen zu verneinen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie

100 Nach Auffassung der Kommission hat die Französische Republik gegen Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie verstoßen. Dieser Klagegrund beruhe darauf, dass sämtliche Elektrifizierungsaufträge auf nationaler Ebene, jedoch nur einige von ihnen auf Gemeinschaftsebene - und auch dies nur unvollständig - veröffentlicht worden seien.

101 Der Unterschied zwischen den im BOAMP und dem im Amtsblatt veröffentlichten beiden Bekanntmachungsreihen sei geeignet, die Bieter aus anderen Mitgliedstaaten irrezuführen und sie gegenüber ihren Wettbewerbern aus dem Mitgliedstaat, in dem diese Aufträge zu vergeben seien, zu benachteiligen. Für ein Unternehmen, das über keine Niederlassung vor Ort verfüge, bestehe nämlich ein geringeres Interesse daran, auf sechs verschiedene Aufrufe zur Angebotsabgabe mit Auftragswerten von jeweils kaum mehr als 5 000 000 ECU zu antworten, als auf einen Aufruf zur Angebotsabgabe mit einem Auftragswert von fast 100 000 000 ECU. Außerdem werde ein Bieter, der nicht den genauen Umfang des Auftrags kenne, bei sonst gleichen Einzelheiten normalerweise einen weniger wettbewerbsfähigen Preis als ein Bieter verlangen, dem alle Aufträge bekannt seien.

102 Die französische Regierung bleibt bei ihrer Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine künstliche Aufteilung stattgefunden habe. Hilfsweise trägt sie vor, das gewählte Verfahren habe nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Bietern geführt, da alle Bewerber aufgefordert worden seien, ihr Angebot in Form einer Abweichung von der von den Auftraggebern vorgeschlagenen Preisreihe nach oben oder unten abzugeben.

103 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie haben "[d]ie Auftraggeber... dafür [zu sorgen], dass keine Diskriminierung von Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern stattfindet".

104 Angesichts der Art der Rüge der Kommission ist erstens zu prüfen, ob diese Bestimmung Diskriminierungen zwischen den Bietern einschließlich der potentiellen Bieter verbietet.

105 Insoweit ist Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie heranzuziehen, wonach "Bieter" im Sinne der Richtlinie der Lieferant, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer ist, der ein Angebot einreicht.

106 Daraus folgt, dass sich Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie aufgrund seiner Bezugnahme auf Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringer auch auf die Bieter erstreckt.

107 Im Hinblick auf die Frage, ob diese Bestimmung auch für potenzielle Bieter gilt, ist festzustellen, dass das in ihr niedergelegte Diskriminierungsverbot für alle Phasen des Vergabeverfahrens und nicht nur von dem Zeitpunkt an gilt, zu dem ein Unternehmer ein Angebot abgegeben hat.

108 Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Richtlinie, die Märkte, auf die sie anwendbar ist, dem Wettbewerb in der Gemeinschaft zu öffnen. Diesem Zweck würde es nämlich zuwiderlaufen, wenn ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren so gestalten könnte, dass die Unternehmer aus den anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die Aufträge vergeben werden, von der Angebotsabgabe abgeschreckt würden.

109 Folglich schützt Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie dadurch, dass er eine Ungleichbehandlung der Bieter verbietet, zugleich diejenigen, die von der Angebotsabgabe abgeschreckt wurden, weil sie durch die Ausgestaltung des vom Auftraggeber angewandten Verfahrens benachteiligt wurden.

110 Zweitens ist zu prüfen, ob darin, dass nur ein Teil der Ausschreibungen der Elektrifizierungsaufträge auf Gemeinschaftsebene veröffentlicht worden ist, eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 liegt.

111 Hierzu ist festzustellen, dass die Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten mangels einer vollständigen gemeinschaftsweiten Ausschreibung der Elektrifizierungsaufträge, auf die die Richtlinie anwendbar war, nicht in die Lage versetzt worden sind, eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Angaben zu treffen, von denen sie hätten Kenntnis haben müssen. Dagegen verfügten diejenigen Unternehmer, die das BOAMP einsehen konnten und von denen wahrscheinlich die meisten Angehörige des Mitgliedstaats waren, in dem die Elektrifizierungsaufträge vergeben wurden, über Informationen zum genauen Umfang des Bauwerks in Bezug auf Elektrifizierungsarbeiten.

112 Es ist daher festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie verstoßen hat.

113 Nach alledem ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 2, 14 Absätze 1, 10 und 13, 21 Absätze 1 und 5, 24 Absätze 1 und 2 und 25 Absatz 5 der Richtlinie verstoßen hat, dass die französischen Stellen, die für das im Dezember 1994 im Departement Vendée eingeleitete Verfahren zur Vergabe des Elektrifizierungsauftrags zuständig waren,

- dieses Bauwerk aufgeteilt haben,

- nicht für alle Aufträge zu diesem Bauwerk, die den Schwellenwert nach Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie überstiegen, sondern nur für sechs von ihnen eine Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb im Amtsblatt veröffentlicht haben,

- hinsichtlich der sechs im Amtsblatt veröffentlichten Aufforderungen zur Teilnahme am Wettbewerb nicht alle in Anhang XII dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben übermittelt haben,

- der Kommission nicht die erforderlichen Informationen über die Vergabe sämtlicher Aufträge zu diesem Bauwerk, die den Schwellenwert nach Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie überstiegen, erteilt haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

114 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann jedoch der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

115 Da die Kommission und die Französische Republik jeweils mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 2, 14 Absätze 1, 10 und 13, 21 Absätze 1 und 5, 24 Absätze 1 und 2 und 25 Absatz 5 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, dass die französischen Stellen, die für das im Dezember 1994 im Departement Vendée eingeleitete Verfahren zur Vergabe des Elektrifizierungsauftrags zuständig waren,

- dieses Bauwerk aufgeteilt haben,

- nicht für alle Aufträge zu diesem Bauwerk, die den Schwellenwert nach Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 93/38 überstiegen, sondern nur für sechs von ihnen eine Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht haben,

- hinsichtlich der sechs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderungen zur Teilnahme am Wettbewerb nicht alle in Anhang XII der Richtlinie 93/38 vorgesehenen Angaben übermittelt haben,

- der Kommission nicht die erforderlichen Informationen über die Vergabe sämtlicher Aufträge zu diesem Bauwerk, die den Schwellenwert nach Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 93/38 überstiegen, erteilt haben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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