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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: C-162/01 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr.804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung Nr.764/89, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr.804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung Nr.764/89 Art. 3a Abs. 3
EGV Art. 235
EGV Art. 288 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. April 2004. - Edouard Bouma und Bernard M. J. B. Beusmans gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-1983-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Verpflichtung. - Verbundene Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P

Edouard Bouma , wohnhaft in Rutten (Niederlande),

Bernard M. J. B. Beusmans , wohnhaft in Noorbeek (Niederlande),

Prozessbevollmächtigter: E. H. Pijnacker Hordijk, advocaat,

Rechtsmittelführer,

betreffend zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-203) und T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223) wegen Aufhebung dieser Urteile,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.-M. Colaert als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

18. September 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit zwei getrennten Rechtsmittelschriften, die am 13. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben E. Bouma und B. Beusmans gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II203, im Folgenden: Urteil Bouma) und T73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II223, im Folgenden: Urteil Beusmans) (zusammen im Folgenden: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) sah die Zahlung einer Nichtvermarktungsprämie oder einer Umstellungsprämie an Erzeuger vor, die sich verpflichteten, während eines Nichtvermarktungszeitraums von fünf Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten oder während eines Umstellungszeitraums von vier Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten und ihre Milchkuhbestände auf Bestände zur Fleischerzeugung umzustellen.

3. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde zum 1. April 1984 eine Zusatzabgabe auf gelieferte Milchmengen eingeführt, die eine Referenzmenge überschritten, die für jeden Käufer im Rahmen der den einzelnen Mitgliedstaaten garantierten Gesamtmenge zu bestimmen war. Die von der Zusatzabgabe ausgenommene Referenzmenge entsprach der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die während des Referenzjahres - für die Niederlande das Jahr 1983 - nach der von dem Staat gewählten Formel entweder von einem Erzeuger geliefert oder von einer Molkerei gekauft worden war.

4. Die Durchführungsbestimmungen für die genannte Zusatzabgabe wurden in der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) festgelegt.

5. Den Erzeugern, die in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr in Erfuellung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung keine Milch geliefert hatten, konnten keine Referenzmengen zugeteilt werden.

6. Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355, im Folgenden: Urteil von Deetzen) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung insoweit für ungültig, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfuellung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

7. Im Anschluss an die Urteile Mulder I und von Deetzen erließ der Rat am 20. März 1989 die am 29. März 1989 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2), damit der von diesen Urteilen betroffenen Kategorie von Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte, die 60 % ihrer Erzeugung während der zwölf Monate vor ihrer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung entsprach. Die von dieser Regelung betroffenen Erzeuger werden gemeinhin als SLOM-Erzeuger bezeichnet.

8. Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 machte die Zuteilung einer Referenzmenge u. a. davon abhängig, dass die Erzeuger zur Stützung des Antrags nachweisen, dass sie in vollem Umfang die beantragte Referenzmenge in ihrem Betrieb erzeugen können.

9. Nach Absatz 1 erster Gedankenstrich derselben Vorschrift galt diese für Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungszeitraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 nach dem 31. Dezember 1983 bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen die Milchanlieferungen von April bis September mindestens das Doppelte der Milchanlieferungen von Oktober bis März des nächsten Jahres betragen, nach dem 30. September 1983 abläuft.

10. Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 bestimmt:

Kann der Erzeuger der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 nachweisen, dass er die Direktverkäufe und/oder die Lieferungen tatsächlich wieder aufgenommen hat und dass diese Direktverkäufe und/oder diese Lieferungen im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge erreicht haben, so wird ihm die spezifische Referenzmenge endgültig zugeteilt. Andernfalls wird die vorläufige Referenzmenge in vollem Umfang wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt....

11. Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C189/89 (Spagl, Slg. 1990, I4539, im Folgenden: Urteil Spagl) erklärte der Gerichtshof Artikel 3a Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit für ungültig, als er die Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum gemäß einer Verpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 vor dem 31. Dezember 1983 oder ggf. dem 30. September 1983 abgelaufen war, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach dieser Bestimmung ausschloss. Diese Erzeuger, deren Nichtvermarktungszeitraum vor den für ungültig erklärten Terminen abgelaufen war, werden gemeinhin als SLOM1983Erzeuger bezeichnet, wenn ihre Nichtvermarktungsverpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 im Jahr 1983 abgelaufen war.

12. Im Anschluss an das Urteil Spagl erließ der Rat am 13. Juni 1991 die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35). Mit dieser Verordnung wurde u. a. in Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 ein Unterabsatz eingefügt, der die Zuteilung von spezifischen Referenzmengen an Erzeuger ermöglichte, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 geendet hatte.

13. Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C104/89 und C37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten. Der Gerichtshof forderte die Parteien auf, die zu zahlenden Beträge in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.

14. Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4). Unter Hinweis auf die Auswirkungen des Urteils Mulder II brachten die Organe ihren Willen zum Ausdruck, die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger zu erlassen, um die volle Wirksamkeit dieses Urteils zu gewährleisten.

15. Später erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6).

16. Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C104/89 und C37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I203, im Folgenden: Urteil Mulder III) entschied der Gerichtshof in den Rechtssachen, die dem Urteil Mulder II zugrunde lagen, über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

Sachverhalt

A - Rechtssache C162/01 P

17. Der dem Rechtsmittel von E. Bouma zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnummern 14 bis 17 des Urteils Bouma wie folgt dargelegt:

14 Der Kläger ist Milcherzeuger in den Niederlanden. Sein Vater war im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen, die am 20. April 1983 endete. Vor diesem Zeitpunkt übertrug er seinen Betrieb auf den Kläger, der die Nichtvermarktungsverpflichtung übernahm.

15 Der Kläger nahm die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Verpflichtung nicht wieder auf.

16 Nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1639/91 beantragte der Kläger die Zuteilung einer vorläufigen Referenzmenge, die er mit Bescheid vom 28. Oktober 1991 erhielt.

17 Am 22. März 1993 nahm der Algemene Inspectiedienst eine Kontrolle vor, bei der die Modalitäten der Wiederaufnahme der Milcherzeugung durch den Kläger überprüft wurden. Im Anschluss an den Bericht dieses Dienstes entzog die zuständige niederländische Behörde dem Kläger mit Bescheid vom 4. Mai 1993 die ihm zugeteilte vorläufige Referenzmenge.

B - Rechtssache C163/01 P

18. Der dem Rechtsmittel von B. Beusmans zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnummern 14 bis 16 des angefochtenen Urteils Beusmans wie folgt dargelegt:

14 Der Kläger ist Milcherzeuger in den Niederlanden und war im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen, die am 23. Dezember 1983 endete. Nach Ablauf seiner Verpflichtung setzte er die während deren Laufzeit begonnene Aufzucht von Mastrindern fort.

15 Nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1639/91 beantragte der Kläger die Zuteilung einer vorläufigen Referenzmenge, die er mit Bescheid vom 25. November 1991 erhielt.

16 Der Algemene Inspectiedienst nahm eine Kontrolle vor, bei der die Modalitäten der Wiederaufnahme der Milcherzeugung durch den Kläger überprüft wurden. Im Anschluss an den Bericht dieses Dienstes entzog die zuständige niederländische Behörde dem Kläger mit Bescheid vom 19. April 1993 die ihm zugeteilte vorläufige Referenzmenge.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

19. Mit Klageschriften, die am 30. September 1993 und am 14. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben E. Bouma und B. Beusmans jeweils eine Klage auf außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag gegen den Rat und die Kommission.

20. Die beiden Verfahren wurden mit Beschlüssen vom 31. August 1994 bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C104/89 und C37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission) ausgesetzt. Mit Beschlüssen des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 11. März 1999 wurden sie wieder aufgenommen.

21. E. Bouma und B. Beusmans beantragten, die Gemeinschaft zur Zahlung von 376 511 NLG an E. Bouma und von 379 729 NLG an B. Beusmans als Ersatz für den vom 1. April 1984 an bis zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung erlittenen Schaden zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr ab 19. Mai 1992 zu verurteilen.

22. Hilfsweise beantragten sie, die Gemeinschaft zur Zahlung eines Betrages zu verurteilen, den das Gerichts für angemessen hält, jedoch nicht weniger als den nach der Verordnung Nr. 2187/93 geschuldeten Betrag von 149 032 NLG im Fall von E. Bouma und von 110 502 NLG im Fall von B. Beusmans zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr ab 19. Mai 1992.

23. Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die Klagen abgewiesen und E. Bouma und B. Beusmans die Kosten auferlegt.

24. Das Gericht hat in Randnummer 39 des Urteils Bouma (Randnr. 38 des Urteils Beusmans) die allgemeinen Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft dargelegt. In den Randnummern 40 bis 42 des Urteils Bouma (Randnrn. 39 bis 41 des Urteils Beusmans) hat es anschließend erklärt, dass diese Haftung gegenüber den SLOM-Erzeugern aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegeben sei.

25. In Randnummer 43 des Urteils Bouma (Randnr. 42 des Urteils Beusmans) hat das Gericht unter Verweis auf Randnummer 13 des Urteils Spagl ausgeführt:

Ferner geht aus dem Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss. Dazu hat der Gerichtshof in Randnummer 13 dieses Urteils ausgeführt:

Der Gemeinschaftsgesetzgeber durfte insoweit einen Stichtag hinsichtlich des Ablaufs des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums der Betroffenen einführen, um solche Erzeuger von [den Bestimmungen über die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge] auszuschließen, die während des gesamten oder eines Teils des fraglichen Referenzjahres aus anderen Gründen als einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung keine Milch geliefert haben. Dagegen verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in den angeführten Urteilen ausgelegt worden ist, einen solchen Stichtag so festzusetzen, dass er auch den Ausschluss solcher Erzeuger von [den genannten Bestimmungen] bewirkt, die in Erfuellung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung während des gesamten oder eines Teils des Referenzjahres keine Milch geliefert haben.

26. In den Randnummern 44 und 45 des Urteils Bouma (Randnrn. 43 und 44 des Urteils Beusmans) hat das Gericht aus dem Urteil Spagl folgenden Schluss gezogen:

44 Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann dieses Urteil nur im Licht des Sachverhalts gesehen werden, der dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht zugrunde lag. Bei Herrn Spagl handelte es sich um einen Landwirt, der nach Ablauf seiner Verpflichtung am 31. März 1983 die Milcherzeugung nicht sofort wieder aufnehmen konnte, da ihm das für den Kauf von neuem Milchvieh erforderliche Kapital fehlte. Stattdessen kaufte er Milchkälber, zog sie selbst auf und nahm die Erzeugung im Mai oder Juni 1984 mit zwölf Kühen wieder auf (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil Spagl, Slg. 1990, I4554, Nr. 2). Ferner geht aus dem Sitzungsbericht hervor, dass er während der Unterbrechung der Milchproduktion Erhaltungsmaßnahmen an den für sie benutzten Gebäuden und Maschinen durchgeführt hatte (Slg. 1990, I4541, unter I 2).

45 Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 endete, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen haben, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

27. In Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) hat das Gericht mit folgenden Feststellungen auf das Urteil Mulder II Bezug genommen:

Ferner ergibt sich aus Randnummer 23 des Urteils Mulder II, dass die Haftung der Gemeinschaft davon abhängt, dass die Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die SLOM-Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I3094, Nr. 30).

28. Zur Lage der beiden Kläger hat das Gericht in Randnummer 48 des Urteils Bouma (Randnr. 47 des Urteils Beusmans) zunächst festgestellt:

Da der Kläger die Milcherzeugung in der Zeit vom Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung am [20. April 1983, was E. Bouma betrifft, bzw. am 23. Dezember 1983, was B. Beusmans betrifft] bis zum Inkrafttreten der Quotenregelung am 1. April 1984 nicht wieder aufnahm, könnte seine Schadensersatzforderung nur dann begründet sein, wenn er nachwiese, dass er die Absicht hatte, die Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, und daran durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 gehindert wurde.

29. Anschließend hat das Gericht in den angefochtenen Urteilen die von E. Bouma und B. Beusmans angebotenen Beweismittel geprüft und sie für unzureichend befunden.

Anträge der Beteiligten

30. Die Rechtsmittelführer beantragen,

- das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T533/93 bzw. in der Rechtssache T73/94 aufzuheben;

- die Rechtssachen an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

- dem Rat und der Kommission die Kosten im Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

31. Der Rat beantragt in beiden Rechtssachen jeweils,

- das Rechtsmittel für teilweise unzulässig und jedenfalls für zur Gänze unbegründet zu erklären;

- dem Rechtsmittelführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

32. Die Kommission beantragt in beiden Rechtssachen jeweils,

- das Rechtsmittel für unbegründet zu erklären;

- dem Rechtsmittelführer die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Für die Aufhebung der angefochtenen Urteile vorgetragene Gründe

33. Die Rechtsmittelführer tragen fünf Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Urteile vor.

34. Mit ihren ersten drei Gründen machen sie Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Begründungspflicht geltend, da das Gericht

- den Anspruch der SLOM1983-Erzeuger auf Entschädigung im Licht des Urteils Spagl fehlerhaft beurteilt habe;

- bei der Prüfung des Anspruchs der Rechtsmittelführer auf Entschädigung auf den Umstand abgestellt habe, dass diese zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 1. April 1984 die Milcherzeugung nicht wieder aufgenommen hätten;

- den Anspruch von SLOM1983-Erzeugern auf Entschädigung im Hinblick auf das Urteil Mulder II fehlerhaft beurteilt habe.

35. Mit ihrem vierten Grund tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe die Beweislast fehlerhaft verteilt oder ihnen jedenfalls eine rechtlich unzulässige Beweislast auferlegt.

36. Mit ihrem fünften Grund werfen sie dem Gericht schließlich vor, den relevanten Sachverhalt derart fehlerhaft und parteiisch nachgezeichnet und gewürdigt zu haben, dass mit den angefochtenen Urteilen gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Objektivität verstoßen worden sei.

Zu den Rechtsmitteln

37. Nach Anhörung der Beteiligten und der Generalanwältin sind die beiden Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer vom 20. Juni 2003 nach Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Rechtsmittelführer

38. Die Rechtsmittelführer rügen die Auslegung des Urteils Spagl in den Randnummern 43 bis 45 des Urteils Bouma und 42 bis 44 des Urteils Beusmans sowie die Konsequenzen, die das Gericht hinsichtlich ihrer Rechte aus dieser Auslegung gezogen hat.

39. Sie tragen vor, die Randnummern 39 bis 42 des Urteils Bouma und 38 bis 41 des Urteils Beusmans hätten keine eigenständige Bedeutung, da zum einen die zitierten Urteile nicht die besondere Stellung der SLOM1983Erzeuger beträfen und da zum anderen im Urteil Spagl speziell die besondere Stellung dieser Erzeuger im Hinblick auf dieselben allgemeinen Grundsätze behandelt werde.

40. Die Auslegung des Urteils Spagl durch das Gericht impliziere, dass nicht alle SLOM1983Erzeuger eine Entschädigung beanspruchen könnten, sondern nur diejenigen, die den Nachweis erbrächten, dass sie die Milcherzeugung aus besonderen Gründen nicht wieder hätten aufnehmen können. Die Rechtsmittelführer halten diese Auslegung der vorausgegangenen Urteile des Gerichtshofes für unverständlich und unzutreffend. Sie führe zu einem schweren Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Gleichheitsgrundsatz in Bezug auf SLOM-Erzeuger, die sich in ihrer Lage befänden und die Milcherzeugung im Laufe des Kalenderjahres 1983 oder vor dem 1. April 1984 nicht wieder aufgenommen hätten.

41. Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes bringen die Rechtsmittelführer sieben Rügen vor, die in den Randnummern 48 bis 79 und 97 bis 102 dieses Urteils geprüft werden.

42. Im Ergebnis berufen sie sich darauf, dass der Umstand, dass sie ihre Milcherzeugung vor dem 1. April 1984 nicht in vollem Umfang wieder aufgenommen hätten, ihre Entschädigungsansprüche unberührt lasse, so dass die angefochtenen Urteile nicht aufrechterhalten werden könnten.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Vorbemerkung

43. Einleitend ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 39 des Urteils Bouma (Randnr. 38 des Urteils Beusmans) zu Recht darauf verweist, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft grundsätzlich dann gegeben ist, wenn drei Voraussetzungen erfuellt sind: die Rechtswidrigkeit des der Gemeinschaft zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Diese Regel gilt auch für den Fall der Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen sind und aus diesem Grund nicht die Zuteilung einer Referenzmenge beanspruchen konnten.

44. Daher hat das Gericht bei der Prüfung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft gegenüber den SLOM1983Erzeugern zu Recht auf die in Randnummer 39 des Urteils Bouma (Randnr. 38 des Urteils Beusmans) aufgeführten Voraussetzungen abgestellt.

45. Was insbesondere die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des der Gemeinschaft zur Last gelegten Verhaltens anbelangt, so ergibt sich aus dem Urteil Mulder II (Randnrn. 15 und 16), dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat, dass er Gruppen von Milcherzeugern, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren, daran gehindert hat, entsprechend der Verordnung Nr. 857/84 Milch zu liefern. Da diese berechtigterweise davon ausgehen konnten, die Vermarktung von Milch nach dem Ende ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufnehmen zu können, hat der Gesetzgeber in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der dem Schutz des Einzelnen dient, verstoßen.

46. Aus demselben Grund - Verstoß gegen das schutzwürdige Vertrauen in die Wiederaufnahme der Erzeugung nach dem Ende einer Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 - hatte der Gerichtshof in den Urteilen Mulder I und von Deetzen die ursprüngliche Fassung der Verordnung Nr. 857/84 in Bezug auf SLOM-Erzeuger, deren Nichtvermarktungsverpflichtung vor dem 1. April 1984 abgelaufen war, für ungültig erklärt.

47. Folglich hat sich das Gericht in den Randnummern 40 bis 42 des Urteils Bouma (Randnrn. 39 bis 41 des Urteils Beusmans) für die Prüfung der Haftung der Gemeinschaft gegenüber den SLOM1983Erzeugern zu Recht auf diese Rechtsprechung bezogen.

- Zur ersten Rüge

48. Mit ihrer ersten Rüge werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Randnummern 43 des Urteils Bouma und 42 des Urteils Beusmans das Urteil Spagl fehlerhaft ausgelegt zu haben. In Randnummer 13 des Urteils Spagl habe der Gerichtshof ausgeführt, dass die Festsetzung eines Stichtages rechtswidrig sei, wenn er so gewählt werde, dass die Erzeuger aufgrund einer Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 während des gesamten oder eines Teils des Referenzjahres keine Milch geliefert hätten. Dieser Abschnitt betreffe alle SLOM1983Erzeuger, da alle diese Erzeuger während des gesamten oder eines Teils des Kalenderjahres keine Milch hätten liefern dürfen.

49. Nichts deute darauf hin, dass der Gerichtshof die Ungültigerklärung der Verordnung Nr. 857/84 habe begrenzen wollen, wie es das Gericht für Fälle annehme, in denen die betreffenden SLOM-Erzeuger ihre Erzeugung im Referenzjahr 1983 am Ende ihrer zwischenzeitlich abgelaufenen Nichtvermarktungsverpflichtung nicht wieder hätten aufnehmen können.

50. Dazu ist darauf zu verweisen, dass der Gerichtshof im ersten Satz der Randnummer 13 des Urteils Spagl ausgeführt hat, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber einen Stichtag hinsichtlich des Ablaufs des Nichtvermarktungszeitraums einführen durfte, um solche Erzeuger von Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 auszuschließen, die während des gesamten oder eines Teils des fraglichen Referenzjahres, d. h. 1983, aus anderen Gründen als einer Nichtvermarktungsverpflichtung keine Milch geliefert hatten.

51. Nur in Bezug auf Erzeuger, die sich auf ihr schutzwürdiges Vertrauen in die Wiederaufnahme ihrer Erzeugung berufen konnten, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein derartiger Stichtag nicht so festgesetzt werden darf, dass er auch den Ausschluss solcher Erzeuger von Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 bewirkt, die in Erfuellung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung während des gesamten oder eines Teils des Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.

52. Soweit sich Erzeuger, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen und damit automatisch von der Zuteilung von Quoten ausgeschlossen waren, zu Recht auf ihr schutzwürdiges Vertrauen auf eine Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung berufen konnten, wurde daher im Urteil Mulder I die Verordnung Nr. 857/84 in ihrer ursprünglichen Fassung zugunsten der SLOM-Erzeuger für ungültig erklärt, und im Urteil Spagl wurde dieselbe Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 zugunsten der SLOM1983Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen im Laufe des Jahres 1983 abgelaufen waren, für ungültig erklärt.

53. Daher ist Randnummer 43 des Urteils Bouma (Randnr. 42 des Urteils Beusmans) insoweit fehlerfrei.

54. Demnach greift die erste Rüge nicht durch.

- Zur zweiten und zur siebten Rüge

55. Die zweite Rüge, die aus zwei Teilen besteht, und die siebte Rüge, die eng mit dem ersten Teil der zweiten Rüge zusammenhängt, sind zusammen zu prüfen.

56. Mit dem ersten Teil der zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die Auslegung des Gerichts dem entspreche, was die Organe in der Rechtssache Spagl als Verteidigung vorgetragen hätten und was vom Gerichtshof verworfen worden sei. Diesem Vortrag nach wäre eine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens ausgeschlossen gewesen, wenn die Milcherzeugung rechtlich möglich gewesen sei. Mit ihrer siebten Rüge tragen die Rechtsmittelführer vor, mit der genannten Auslegung werde das Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T195/94 und T202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II2247, im Folgenden: Urteil Quiller) verkannt. In Randnummer 97 dieses Urteils sei das Verteidigungsvorbringen, der Kläger Quiller hätte eine originäre Referenzmenge erhalten können, wenn er seine Lieferungen 1983 nach Ende der Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufgenommen hätte, aus den materiellen Gründen zurückgewiesen worden, die zuvor u. a. von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Spagl entwickelt worden seien.

57. Doch ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer festzustellen, dass das Gericht das Urteil Spagl nicht dahin ausgelegt hat, dass allein die rechtliche Möglichkeit eines Erzeugers, Milch zu erzeugen, ihn daran hindere, sich auf eine Verletzung seines schutzwürdigen Vertrauens zu berufen.

58. Hinsichtlich der Rüge, mit der in den Urteilen Bouma und Beusmans zugrunde gelegten Auslegung des Urteils Spagl werde das Urteil Quiller verkannt, legen die Rechtsmittelführer nicht dar, inwieweit mit diesem Vorbringen aufgezeigt werden soll, dass das Gericht das Urteil Spagl fehlerhaft ausgelegt habe. Diese Rüge stützt sich nämlich auf ein Urteil, das die Auslegung des Urteils Spagl nicht zum Gegenstand hat und dessen Rechtskraft sich nicht auf die vorliegenden Rechtssachen erstreckt (vgl. dazu Urteil vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C248/99 P, Frankreich/Monsanto und Kommission, Slg. 2002, I1, Randnr. 37).

59. Folglich sind der erste Teil der zweiten Rüge als unbegründet und die siebte Rüge als nicht geeignet, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen, zurückzuweisen.

60. Mit dem zweiten Teil ihrer zweiten Rüge gehen die Rechtsmittelführer gegen die Auslegung des Gerichts vor, die ihrer Meinung nach darauf hinausläuft, eine Rückwirkung des in Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 festgesetzten Stichtages anzuerkennen. In den Rechtssachen Mulder I und Spagl hätten sich die Generalanwälte in ihren Schlussanträgen gegen eine solche Rückwirkung ausgesprochen. Nichts deute darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Spagl von ihrer Beurteilung habe abweichen wollen. Daher sei die Auslegung dieses Urteils durch das Gericht als damit unvereinbar zurückzuweisen.

61. Einleitend ist darauf zu verweisen, dass Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Spagl die Ansicht geäußert hatte, dass der Stichtag nach Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 rückwirkend eingeführt worden sei, was dazu geführt habe, dass Erzeuger, deren Verpflichtung vor diesem Datum geendet habe, nicht auf die Notwendigkeit hingewiesen worden seien, ihre Erzeugung so schnell und so vollständig wie möglich wieder aufzunehmen, und nicht hätten voraussehen können, dass sie andernfalls endgültig vom Markt ausgeschlossen würden.

62. Das Gericht hat in Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) aus dem Urteil Spagl lediglich hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet habe, dartun müssten, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hätten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hätten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

63. Diese Auslegung des Urteils Spagl ist fehlerfrei.

64. Folglich ist der zweite Teil der zweiten Rüge unbegründet.

65. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die zweite und die siebte Rüge zurückzuweisen sind.

- Zur dritten Rüge

66. Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht vor, es habe seine Auslegung in hohem Maße auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache Spagl gestützt. Nichts deute darauf hin, dass sich dieser Sachverhalt, den das Gericht für wesentlich gehalten habe, auf die Würdigung durch den Gerichtshof besonders ausgewirkt habe. Außerdem sei dieser als Tatsache dargestellte Sachverhalt deutlich weniger eindeutig, als das Gericht glauben machen wolle. Insbesondere habe sich nicht gezeigt, dass eine Erzeugung für Herrn Spagl zwischen dem 31. März 1983 und dem 1. April 1984 objektiv unmöglich gewesen sei.

67. Dazu ist darauf zu verweisen, dass im Vorabentscheidungsverfahren eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich ist, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C320/90 bis C322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I393, Randnr. 6, und vom 23. Januar 2003 in den Rechtssachen C421/00, C426/00 und C16/01, Sterbenz und Haug, Slg. 2003, I1065, Randnr. 20). Die Angaben in den Vorlageentscheidungen ermöglichen dem Gerichtshof so sachdienliche Antworten (vgl. u. a. Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I4979, Randnr. 14).

68. In einem Vorabentscheidungsverfahren wie der Rechtssache Spagl gibt der Gerichtshof seine Antworten demnach im Licht des Sachverhalts, der ihm von dem vorlegenden Gericht unterbreitet worden ist. Genauer gesagt deutet nichts darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Spagl über die Gültigkeit des Artikels 3a der Verordnung Nr. 857/84, der durch die Verordnung Nr. 764/89 eingefügt worden war, nicht im Hinblick auf die Umstände entschieden hat, die die Lage charakterisierten, in der sich Herr Spagl am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung befand.

69. Das Gericht durfte den Sachverhalt in Randnummer 44 des Urteils Bouma (Randnr. 43 des Urteils Beusmans) aufgrund der Angaben rekonstruieren, die in den Schlussanträgen und im Sitzungsbericht in der Rechtssache Spagl enthalten sind. Insoweit kann ihm kein Fehler vorgeworfen werden.

70. Daraus folgt, dass die dritte Rüge unbegründet ist.

- Zur vierten Rüge

71. Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, eine Vorgehensweise gewählt zu haben, die der Auslegung des Urteils Spagl durch dessen Befürworter und Gegner direkt zuwiderlaufe. Angesichts dieses Urteils hätten der Rat und die Kommission das Recht der SLOM1983Erzeuger auf die Zuteilung einer Milchquote und auf eine Entschädigung unter denselben Bedingungen wie die SLOM1984Erzeuger wie die Kläger in den Rechtssachen, die zum Urteil Mulder II geführt hätten, anerkannt. Die von dem Gericht in den angefochtenen Urteilen zusätzlich aufgestellten Voraussetzungen fänden sich weder in der Verordnung Nr. 1639/91 noch in der Verordnung Nr. 2187/93.

72. Dazu ist festzustellen, dass sich die Voraussetzungen dafür, dass die Rechtsmittelführer in ihrer Eigenschaft als SLOM1983Erzeuger eine Entschädigung beanspruchen können, nur aus der Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch den Gerichtshof ergeben können. Denn die Verordnung Nr. 1639/91 ändert Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 in Bezug auf die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge, regelt aber nicht die Voraussetzungen dafür, dass ein SLOM1983Erzeuger eine Entschädigung beanspruchen kann. Die Entschädigung nach der Verordnung Nr. 2187/93 bleibt eine eigenständige Lösung, da die durch diese Verordnung eingeführte Regelung eine Alternative zur gerichtlichen Entscheidung der Streitigkeit ist und einen zusätzlichen Weg eröffnet, um Schadensersatz zu erlangen (Urteil vom 9. Oktober 2001 in den Rechtssachen C80/99 bis C82/99, Flemmer u. a., Slg. 2001, I7211, Randnr. 47).

73. Folglich ist die vierte Rüge als nicht geeignet, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen, zurückzuweisen, da die betreffenden Verordnungen nicht die Voraussetzungen für eine Entschädigung regeln.

- Zur fünften Rüge

74. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer verkennt das Gericht in den angefochtenen Urteilen, dass die Rechtssache Spagl den Charakter eines Musterverfahrens gehabt habe, in dem die Rechte und Pflichten der SLOM1983Erzeuger allgemein behandelt worden seien. Indem das Gericht versuche, nach mehr als zehn Jahren die Tragweite des Urteils Spagl zu begrenzen, indem es die Bedeutung des Sachverhalts ins Spekulative ziehe, verkenne es den Rechtsprechungsauftrag des Gerichtshofes und beeinträchtige den Grundsatz der Rechtssicherheit.

75. Dazu ist darauf zu verweisen, dass das Gericht fehlerfrei vorgegangen ist, als es das Urteil Spagl im Licht des im Sitzungsbericht und in den Schlussanträgen des Generalanwalts dargelegten Sachverhalts ausgelegt hat. Dass eine Rechtssache - in den Worten der Rechtsmittelführer - den Charakter eines Musterverfahrens hat, kann das Gericht nicht davon entbinden, diese Rechtssache zu entscheiden und ein bereits verkündetes Urteil nach den allgemeinen Auslegungsregeln auszulegen.

76. Somit spielt es keine Rolle, ob eine Rechtssache den Charakter eines Musterverfahrens hat oder nicht.

77. Folglich ist die fünfte Rüge zurückzuweisen.

- Zur sechsten Rüge

78. Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht stelle eine zusätzliche Voraussetzung auf, indem es von den SLOM1983Erzeugern den Nachweis verlange, dass sie konkrete Schritte zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung nach dem Ende ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung unternommen hätten. Diese Voraussetzung füge sich nicht in den Rahmen ein, den der Gerichtshof im Urteil Mulder II vorgegeben habe. In den Rechtssachen, die diesem Urteil zugrunde gelegen und die SLOM1984Erzeuger betroffen hätten, habe der Gerichtshof insoweit keine Voraussetzung aufgestellt. Daher sei das Gericht nicht befugt gewesen, diese Voraussetzung allein für die SLOM1983Erzeuger einzuführen.

79. Dazu ist festzustellen, dass diese Rüge teilweise mit dem vierten Rechtsmittelgrund übereinstimmt. Daher wird sie mit diesem zusammen geprüft.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Rechtsmittelführer

80. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der an zweiter Stelle zu prüfen ist, tragen die Rechtsmittelführer vor, dass in Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) eine irrige Rechtsauffassung zum Ausdruck komme.

81. In dieser unzureichend begründeten Randnummer habe das Gericht versucht, aus dem Urteil Mulder II und den Schlussanträgen des Generalanwalts van Gerven in den diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssachen eine zusätzliche Stütze für sein Argument hinsichtlich der Verpflichtung zu gewinnen, die Erzeugung wieder aufzunehmen oder jedenfalls Maßnahmen zu diesem Zweck zu ergreifen.

82. Aus Randnummer 23 des Urteils Mulder II ergebe sich nur, dass vier betroffene SLOM-Erzeuger in hinreichend eindeutiger Weise ihre Absicht kundgetan hätten, ihre Milcherzeugung tatsächlich wieder aufzunehmen. Nichts deute darauf hin, dass der Gerichtshof die Möglichkeiten, wie diese Absicht kundzutun sei, abschließend habe aufzählen wollen.

83. Zu den vom Gericht herangezogenen Abschnitten der Schlussanträge des Generalanwalts van Gerven tragen die Rechtsmittelführer vor, dass es für die Frage, ob ein SLOM-Erzeuger dadurch einen Schaden erlitten habe, dass ihm die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge verweigert worden sei, nach Ansicht des Generalanwalts darauf ankomme, ob der entsprechende Erzeuger seine Erzeugung beim Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung bereits endgültig eingestellt habe.

84. Mit diesen Schlussanträgen lasse sich der Gedanke nicht stützen, die fehlende Wiederaufnahme der Milcherzeugung vor dem 1. April 1984 könne die gesetzliche Vermutung begründen, dass der entsprechende Erzeuger, wenn er nicht den Gegenbeweis führe, seine Milcherzeugung endgültig eingestellt habe. Dieser Gedanke laufe im Übrigen den Urteilen Mulder I und Spagl klar zuwider. Der Gerichtshof habe das Vorbringen zurückgewiesen, dass die SLOM-Erzeuger mit dem Eingang der Nichtvermarktungsverpflichtung im Allgemeinen ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hätten, die Milcherzeugung endgültig einzustellen, so dass sie sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könnten.

85. Im Urteil Spagl habe der Gerichtshof das Verteidigungsvorbringen zurückgewiesen, dass den SLOM1983Erzeugern verwehrt sein müsse, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, wenn sie die Milcherzeugung nicht vor dem 1. April 1984 wieder aufgenommen hätten.

86. Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts lasse sich nur ableiten, dass den Organen nicht das Recht verwehrt werden könne, in besonderen Situationen nachzuweisen, dass ein SLOM-Erzeuger die Milcherzeugung am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung endgültig eingestellt und deshalb keinen Schaden erlitten habe. Doch müsse die entsprechende Beweislast den Organen obliegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

87. Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verweigerung einer Referenzmenge und dem behaupteten Schaden in Form eines entgangenen Gewinns aus Milchlieferungen. Aus Randnummer 23 des Urteils Mulder II folgt, dass der Schaden durch die Anwendung der Gemeinschaftsregelung von 1984 verursacht wurde. Das gilt jedoch nicht, wenn der entgangene Gewinn eine Folge der freiwilligen Aufgabe der Erzeugung bei Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung ist. Der Schaden muss eine Folge der Verordnung Nr. 857/84 sein, die es nicht zulässt, dass SLOM-Erzeugern eine Referenzmenge zugeteilt wird.

88. Der Gerichtshof hat aus den Maßnahmen, die die Erzeuger in den dem Urteil Mulder II zugrunde liegenden Rechtssachen ergriffen hatten und die im ersten Satz der Randnummer 23 des Urteils Mulder II wiedergegeben werden, abgeleitet, dass diese in geeigneter Weise ihre Absicht kundgetan hätten, die Tätigkeit eines Milcherzeugers wieder aufzunehmen. Deshalb könne der Verlust von Einkünften aus Milchlieferungen nicht als die Folge einer freiwilligen Aufgabe der Milcherzeugung durch die Kläger angesehen werden.

89. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer konnte das Gericht daraus in Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) den allgemeinen Schluss ziehen, dass die Haftung der Gemeinschaft davon abhängt, dass die Erzeuger ihre Absicht, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, klar bekundet haben.

90. Folglich konnte das Gericht in Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) verlangen, dass ein SLOM1983Erzeuger seine Absicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, nach Ablauf seiner Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 dadurch bekundet hat, dass er entweder wieder mit der Erzeugung begonnen oder, nach dem Vorbild der SLOMIErzeuger, zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt hat.

91. Demnach ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum vierten Rechtsmittelgrund

92. Mit diesen beiden Rechtsmittelgründen gehen die Rechtsmittelführer gegen die Begründung des Gerichts in den Randnummern 48 des Urteils Bouma und 47 des Urteils Beusmans vor.

93. Nach dem zweiten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführer geht es vorliegend um fehlende Milcherzeugung am Ende des Referenzjahres. Ein Erzeuger, der die Milcherzeugung zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 1. April 1984 wieder aufgenommen habe, sei nicht mehr in der Lage gewesen, eine normale Referenzmenge aufzubauen. In den Randnummern 15 bis 19 des Urteils Mulder I habe der Gerichtshof bereits ausdrücklich entschieden, dass die bloße Existenz der theoretischen Möglichkeit, dass ein solcher Erzeuger nach einer der Kann-Bestimmungen der Verordnung Nr. 857/84 eine begrenzte Referenzmenge zugeteilt erhalte, die Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsregelung nicht ausschließe.

94. Diese Argumentation, die die Organe wiederholt, in den den Urteilen Spagl, Mulder II und Quiller zugrunde liegenden Rechtssachen, vorgetragen hätten, sei vom Gerichtshof zurückgewiesen worden.

95. Dazu ist festzustellen, dass der Wortlaut der Randnummer 48 des Urteils Bouma (Randnr. 47 des Urteils Beusmans) zeigt, dass das Gericht den Zeitraum zwischen dem Datum des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtungen der Rechtsmittelführer ­- 20. April 1983 und 23. Dezember 1983 - und dem des Inkrafttretens der Quotenregelung - 1. April 1984 - berücksichtigt hat. Demnach hat es nicht nur auf den Zeitraum vom 31. Dezember 1983 bis zum 1. April 1984 abgestellt. Das Gericht hat sich eindeutig auf das Argument einer Wiederaufnahme der Erzeugung im Zeitraum zwischen dem Datum des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bis zum 31. März 1984 - und nicht nur im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 1. April 1984 - gestützt, um eine Willensäußerung der Rechtsmittelführer auszumachen, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. Für das Gericht ging es in keiner Weise um die Prüfung, ob die Rechtsmittelführer bei einer Wiederaufnahme der Milcherzeugung zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 1. April 1984 noch eine Referenzmenge aufbauen konnten.

96. Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

97. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der sich mit der sechsten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes deckt, werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, ihnen in den Randnummern 48 des Urteils Bouma und 47 des Urteils Beusmans die Beweislast dafür auferlegt zu haben, dass sie die Absicht gehabt hätten, die Erzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, und daran durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 gehindert worden seien.

98. Eine solche Beweislastumkehr könne nicht einfach damit gerechtfertigt werden, dass sie die Milcherzeugung am 1. April 1984 noch nicht wieder aufgenommen hätten. Im Urteil Quiller habe das Gericht anerkannt, dass eine solche Beweislastumkehr bedeute, dass sie rückwirkend mit den Folgen des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84 konfrontiert würden. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung habe ein SLOM-Erzeuger in ihrer Situation nämlich nicht ahnen können, dass er seinen Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge oder eine Entschädigung endgültig und vollständig verlieren könne, wenn er seine Erzeugung vor dem genannten Zeitpunkt nicht wieder aufnehme.

99. Außerdem seien die Ausführungen in den angefochtenen Urteilen zum Umfang der sie treffenden Beweislast widersprüchlich und deshalb inakzeptabel. Vergleiche man die Randnummern 46 bis 48 des Urteils Bouma oder die Randnummern 45 bis 47 des Urteils Beusmans, so könne von ihnen nur der Nachweis verlangt werden, dass sie ihre Betriebe zum Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung noch nicht endgültig aufgegeben hätten und in der Lage gewesen seien, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.

100. Dazu ist entsprechend den Ausführungen der Generalanwältin in Nummer 125 ihrer Schlussanträge festzustellen, dass die vom Gericht in den angefochtenen Urteilen vorgenommene Beweislastverteilung mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang steht, wonach dem Kläger der Nachweis obliegt, dass die verschiedenen Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vorliegen. Da die Gemeinschaft nur haftet, wenn ein Erzeuger seine Absicht nachweist, erneut mit der Vermarktung von Milch zu beginnen, indem er entweder nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Erzeugung wieder aufnimmt oder seine entsprechende Absicht anderweitig kundtut, obliegt es dem, der eine Entschädigung beansprucht, den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich diese Absicht hatte.

101. In Bezug auf die Rüge, die Rechtsmittelführer hätten nicht ahnen können, welche Folgen es haben könne, wenn sie die Erzeugung vor dem 1. April 1984 nicht wieder aufnähmen, ist darauf zu verweisen, dass sie wie jeder Wirtschaftsteilnehmer, der eine Milcherzeugung aufnehmen möchte, damit rechnen mussten, zwischenzeitlich erlassenen marktpolitischen Vorschriften zu unterliegen. Somit durften sie nicht darauf vertrauen, dass sie die Erzeugung unter denselben Bedingungen, wie sie vorher galten, wieder aufnehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Mulder I, Randnr. 23).

102. Folglich sind dieser Rechtsmittelgrund und die im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes erhobene sechste Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Rechtsmittelführer

103. Die Rechtsmittelführer erklären, der fünfte Rechtsmittelgrund enthalte eine Reihe von Rügen, die sich gegen die Begründung der Tatsachenwürdigung richteten, eine Würdigung, die dermaßen unverständlich und fehlerhaft sei, dass damit die Begründungspflicht verkannt werde.

104. Das Gericht habe ohne jeden Grund den Inhalt einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Erklärung der Rechtsmittelführer völlig außer Acht gelassen. Es habe den von den Rechtsmittelführern geführten Nachweis ihrer Absicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, derart fehlerhaft gewürdigt, dass diese Würdigung nicht aufrechterhalten werden könne.

105. Die Rechtsmittelführer behaupten, sie hätten hinreichend nachgewiesen, dass sie ihre Betriebe 1983 nicht endgültig aufgegeben hätten und in der Lage seien, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. Jeder von ihnen stützt seinen Rechtsmittelgrund auf zwei Rügen.

106. Mit seiner ersten Rüge beanstandet E. Bouma die Randnummer 14 des angefochtenen Urteils Bouma, in der der relevante Sachverhalt zusammengefasst werden solle, der aber den tatsächlich relevanten Sachverhalt ungenau und parteiisch wiedergebe. Seiner Ansicht nach steht fest, dass er im Herbst 1983 erneut Gras auf seinen Nutzflächen ausgesät habe, um die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. Dazu verweist er auf die eidesstattliche Erklärung, die er dazu abgegeben und dem Gericht vorgelegt habe.

107. Angesichts des Inhalts dieser Erklärung und der ergänzenden Erläuterungen seines Anwalts lasse sich aus Randnummer 49 des angefochtenen Urteils Bouma nur ableiten, dass das Gericht diesen von ihm beigebrachten Beweis vollständig ignoriert habe.

108. B. Beusmans beanstandet die Randnummer 14 des angefochtenen Urteils Beusmans in derselben Weise wie E. Bouma.

109. Seiner Auffassung nach steht fest, dass er sich nach dem Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung auf die Aufzucht von Milch- und Fleischkühen umgestellt habe, also auf Kühe, die Milch und Fleisch gäben. Er habe über genügend Kühe verfügt, um seine Milcherzeugung in vollem Umfang wieder aufzunehmen. Weiterhin stehe fest, dass er im Sommer 1983 seine Kühe habe kalben und säugen lassen. Damit habe er wirtschaftlich rationell gehandelt: Zu diesem Zeitpunkt wäre es eine reine Kapitalvernichtung gewesen, wenn er seine Kühe nicht für die Fleischerzeugung genutzt hätte. Insoweit verweist B. Beusmans auf die dem Gericht vorgelegte eidesstattliche Erklärung. In dieser Erklärung habe er insbesondere dargelegt, dass die Kühe erst dann für die Milcherzeugung genutzt werden könnten, wenn sie erneut gekalbt hätten und die Kälber anschließend sofort von den Kühen getrennt würden.

110. Mit ihrer zweiten Rüge vertreten die Rechtsmittelführer den Standpunkt, der vom Gericht in den Randnummern 49 des Urteils Bouma und 48 des Urteils Beusmans erhobene Vorwurf, dass sie es unterlassen hätten, 1984 formell eine Referenzmenge zu beantragen, sei unverständlich und entspreche nicht den Tatsachen. Mit dieser Feststellung werde eine falsche Vorstellung von den Tatsachen vermittelt, und diese würden fehlerhaft gewürdigt.

Würdigung durch den Gerichtshof

111. Mit ihren Rügen greifen die Rechtsmittelführer in Wirklichkeit die Tatsachenwürdigung durch das Gericht an. Der fünfte Rechtsmittelgrund bezieht sich nur auf die Darstellung des Sachverhalts in den Randnummern 14 ff. der angefochtenen Urteile sowie auf die vom Gericht in den Randnummern 48 des Urteils Bouma und 47 des Urteils Beusmans vorgenommene Würdigung der Tatsachen und der eidesstattlichen Erklärungen.

112. Nach den Artikeln 225 EG und 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ist die Würdigung der Tatsachen, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, jedoch keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Beschluss vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C486/01 PR und C488/01 PR, Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I1843, Randnrn. 83 bis 85).

113. Der Gerichtshof ist daher weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig, noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (vgl. u. a. Beschluss vom 17. September 1996 in der Rechtssache C19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I4435, Randnr. 40).

114. Diese Würdigung stellt somit vorbehaltlich einer Verfälschung der Beweismittel keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. Urteil vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C121/01 P, O'Hannrachain/Parlament, Slg. 2003, I5539, Randnr. 35).

115. Da die Rechtsmittelführer nichts vorgetragen haben, was den Schluss zuließe, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht hätte, ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

116. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Rechtsmittel zurückzuweisen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

117. Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Artikel 69 § 2 derselben Verfahrensordnung, der nach ihrem Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

118. Da die Rechtsmittel zurückgewiesen worden sind und die Rechtsmittelführer mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen des Rates und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführer haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ende der Entscheidung

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