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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2004
Aktenzeichen: C-172/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, Königlichen Verordnung Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrenten für Selbstständige in der durch die Königliche Verordnung Nr. 416 vom 16. Juli 1986 geänderten Fassung (Belgien)


Vorschriften:

Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a
Königlichen Verordnung Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrenten für Selbstständige in der durch die Königliche Verordnung Nr. 416 vom 16. Juli 1986 geänderten Fassung (Belgien) Art. 3 Abs. 1
Königlichen Verordnung Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrenten für Selbstständige in der durch die Königliche Verordnung Nr. 416 vom 16. Juli 1986 geänderten Fassung (Belgien) Art. 16 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. April 2004. - Robert Bourgard gegen Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Belgien. - Rechtssache C-172/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-172/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour de cassation (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Robert Bourgard

gegen

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (INASTI)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter R. Schintgen und der Richterin N. Colneric,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts über die Absicht des Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Die Cour de cassation hat mit Urteil vom 29. April 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Bourgard und dem Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti ) wegen der Berechnung der Rente, die das INASTI Herrn Bourgard bewilligt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3. Die Richtlinie 79/7 findet gemäß ihrem Artikel 2 auf die Erwerbsbevölkerung - einschließlich der Selbständigen - Anwendung.

4. Nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a findet sie auf die gesetzlichen Systeme, die u. a. Schutz gegen das Risiko des Alters bieten, Anwendung.

5. Ihr Artikel 4 Absatz 1 verbietet jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Berechnung der Beiträge und der Leistungen.

6. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie, der Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsieht, bestimmt jedoch:

(1) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;

...

Nationale Rechtsvorschriften

7. Die Königliche Verordnung Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrenten für Selbständige in der durch die Königliche Verordnung Nr. 416 vom 16. Juli 1986 geänderten Fassung (Moniteur belge vom 30. Juli 1986) setzt als normales Rentenalter für Männer das 65. und für Frauen das 60. Lebensjahr fest.

8. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung kann die Altersrente für Männer jedoch nach Wahl und auf Antrag des Betroffenen innerhalb der fünf Jahre vor normalem Rentenalter beginnen. In diesem Fall wird sie um 5 % pro vorgezogenem Jahr gekürzt.

9. Aus der Akte geht hervor, dass weibliche Selbständige nach der Königlichen Verordnung Nr. 72 vor ihrer Änderung durch die Königliche Verordnung Nr. 416 mit dem 55. Lebensjahr in Rente gehen konnten, wobei diese Rente um 5 % pro vorgezogenem Jahr gekürzt wurde. Die Möglichkeit, vor dem 60. Lebensjahr eine Altersrente zu beziehen, wurde jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1987 durch Artikel 1 der Königlichen Verordnung Nr. 416 abgeschafft. Männliche Selbständige behielten das Recht, zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr die vorgezogene Altersrente zu beziehen.

10. Nach Artikel 16 Absatz 1 der Königlichen Verordnung Nr. 72 wird die Altersrente der Selbständigen auf der Grundlage einer Berufslaufbahn berechnet, deren Umfang bei Männern in Fünfundvierzigsteln und bei Frauen in Vierzigsteln ausgedrückt wird.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11. Mit 60 Jahren beantragte Herr Bourgard als Selbständiger beim INASTI seine Altersrente. Er beantragte fünf Jahre vor dem normalen Rentenalter, durch die Königliche Verordnung Nr. 72 für männliche Selbständige auf das 65. und für weibliche Selbständige das 60. Lebensjahr festgesetzt, eine vorgezogene Rente.

12. Mit Entscheidung vom 9. Januar 1995 bewilligte das INASTI Herrn Bourgard eine Altersrente für Selbständige in Höhe von jährlich 182 273 BEF (4 518,43 Euro). Diese Rente wurde auf der Grundlage eines berücksichtigungsfähigen Laufbahnanteils von 34/45 berechnet und um 25 % gekürzt, d. h. um 5 % pro Jahr des - gemessen am normalen Rentenalter - vorgezogenen Rentenbezugs.

13. Da Herr Bourgard der Ansicht war, dass er gegenüber weiblichen Selbständigen aufgrund des Geschlechts diskriminiert werde, weil diese, um mit 60 Jahren ihre Altersrente beziehen zu können, keine Kürzung wegen vorgezogenen Rentenbezugs hinnehmen müssten, erhob er am 1. Februar 1995 Klage gegen diese Entscheidung beim Tribunal du travail Verviers (Belgien). Er machte geltend, er werde auch dadurch diskriminiert, dass diese Rente auf der Grundlage einer normalen Berufslaufbahn berechnet worden sei, die für männliche Selbständige 45 Jahren entspreche, während bei weiblichen Selbständigen eine normale Dauer von 40 Jahren zugrunde gelegt werde.

14. Mit Urteil vom 21. November 1997 wies das Gericht die Klage als unbegründet ab. Dieses Urteil wurde auf Berufung durch Urteil der Cour du travail Lüttich (Belgien) vom 8. Mai 2001 bestätigt.

15. Die von Herrn Bourgard mit Rechtsmittel angerufene Cour de cassation hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein Mitgliedstaat, der das Rentenalter für männliche Selbständige auf 65 und für weibliche Selbständige auf 60 Jahre festsetzt, mit der Folge, dass die Altersrente der männlichen Selbständigen auf der Grundlage einer anrechnungsfähigen Versicherungszeit berechnet wird, deren rechnerischer Wert durch einen Bruch mit einem Nenner von 45 ausgedrückt wird, während bei weiblichen Selbständigen ein Nenner von 40 zugrunde gelegt wird, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 befugt, bei männlichen Selbständigen, die allein das Recht haben, während der fünf Jahre vor dem normalen Rentenalter eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, die Rente um 5 % pro vorgezogenem Jahr zu kürzen?

Zur Vorlagefrage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

16. Nach Ansicht von Herrn Bourgard verstoßen die Merkmale des im Vorlagebeschluss beschriebenen Rentensystems für Selbständige gegen die Richtlinie 79/7. Das INASTI, die belgische und die deutsche Regierung sowie die Kommission sind gegenteiliger Auffassung.

17. Herr Bourgard trägt vor, die Kürzung der Altersrente um 5 % pro vorgezogenem Jahr verstoße gegen den in Artikel 4 der Richtlinie 79/7 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Diese Diskriminierung könne nicht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie gerechtfertigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung sei diese Vorschrift eng auszulegen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36). Im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die streitige Diskriminierung notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sei (in diesem Sinne Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I1247, Randnr. 20).

18. Unabhängig von dieser Kürzung unterscheide sich die Berechnung der Rente bereits notwendig nach dem Geschlecht des Selbständigen, da der Nenner für männliche Selbständige 45 und der für weibliche 40 betrage. Außerdem sei die Kürzung wegen vorgezogenen Rentenbezugs für Personen, denen ein Status der nationalen Anerkennung zugute komme, ganz oder teilweise abgeschafft worden.

19. Das INASTI, die belgische und die deutsche Regierung sowie die Kommission machen geltend, dass die im Vorlagebeschluss genannten Merkmale des Rentensystems für Selbständige durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 gerechtfertigt seien. Die Kürzung der Rente wegen vorgezogenen Rentenbezugs für einen männlichen Selbständigen zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr sei notwendig und objektiv mit der Festsetzung eines unterschiedlichen Rentenalters für Männer und Frauen verbunden (in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C9/91, Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I4297, Randnr. 20, vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C137/94, Richardson, Slg. 1995, I3407, Randnr. 18, und vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C377/96 bis C384/96, De Vriendt u. a., Slg. 1998, I2105).

20. Dies gelte auch für die Berechnungsweise der Berufslaufbahn, die auf einer normalen Laufbahn von 45 Arbeitsjahren für Männer und von 40 Arbeitsjahren für Frauen beruhe (vgl. Urteile De Vriendt u. a. und vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-154/96, Wolfs, Slg. 1998, I6173).

21. Das INASTI, die belgische und die deutsche Regierung sowie die Kommission heben auch hervor, wie wichtig es sei, das empfindliche finanzielle Gleichgewicht der nationalen Rentensysteme zu wahren. Dieses Gleichgewicht könne durch eine Kürzung der Renten bei vorgezogenem Rentenbezug gewährleistet werden. Nach Ansicht der Kommission hat das nationale Gericht zu prüfen, ob die Höhe der Kürzung, also 5 % pro vorgezogenem Jahr für die Wahrung dieses Gleichgewichts unbedingt erforderlich sei.

22. Mehrere Beteiligte machen geltend, dass Herr Bourgard nicht zur Gruppe der schlechter Behandelten gehöre, weil nur männliche Selbständige in den Genuss einer vorgezogenen Altersrente kommen könnten.

Antwort des Gerichtshofes

23. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er einem Mitgliedstaat die Möglichkeit belässt, die Altersrente von Selbständigen je nach ihrem Geschlecht unterschiedlich zu berechnen und bei männlichen Selbständigen, die allein berechtigt sind, in den fünf Jahren vor dem normalen Rentenalter den Bezug einer vorgezogenen Altersrente zu beantragen, die Rente um 5 % pro vorgezogenem Jahr zu kürzen.

24. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belgische Regierung nach Artikel 54a der Verfahrensordnung zu den Gründen, aus denen die Kürzung wegen vorgezogenen Rentenbezugs in anderen Rentensystemen ganz oder teilweise aufgehoben wurde, und zu der Grundlage für die Anwendung eines Kürzungssatzes von 5 % pro vorgezogenem Jahr im System der Selbständigen befragt worden ist.

25. In ihrer Antwort vom 13. November 2003 führte die Regierung die Gründe an, aus denen das Sozialversicherungssystem der unselbständigen Arbeitnehmer nicht mit dem der Selbständigen verglichen werden könne. Sie erklärte anhand von Berechnungen die Unterschiede zwischen diesen beiden Systemen in Bezug auf ihren Umfang und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Aus diesen Unterschieden ergäben sich unweigerlich Folgen für die Berechnungsweise der auf dem Gebiet der Renten gewährten Beträge. Was die Höhe der Kürzung wegen vorgezogenen Rentenbezugs angehe, so zeigten versicherungsmathematische Studien, dass die jährliche Kürzung in Wirklichkeit mehr als 5 % betragen müsse, um die budgetären Folgen eines vorgezogenen Beginns der Rente vollständig zu neutralisieren.

26. Da der Gerichtshof der Auffassung ist, dass die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann und keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, hat er das vorlegende Gericht gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung, davon unterrichtet, dass er beabsichtigt, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

27. Die belgische und die deutsche Regierung sowie die Kommission haben keine Einwände gegen die Absicht des Gerichtshofes erhoben, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Herr Bourgard hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.

28. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 eng auszulegen (vgl. u. a. Urteil Thoma u. a., Randnr. 8). Sieht also ein Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels hinsichtlich der Gewährung der Alters- und Ruhestandsrenten ein unterschiedliches Rentenalter für Männer und Frauen vor, so beschränkt sich der Bereich der zulässigen Ausnahme auf die Diskriminierungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind (vgl. Urteile Thomas u. a., Randnrn. 10 und 20, und Richardson, Randnr. 18).

29. Aus der Art der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vorgesehenen Ausnahmen geht hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten ermächtigen wollte, die den Frauen zuerkannten Vorteile in Bezug auf den Ruhestand vorübergehend aufrechtzuerhalten, um es ihnen zu ermöglichen, die Rentensysteme in diesem Punkt schrittweise zu ändern, ohne das komplexe finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme zu stören (Urteil Equal Opportunities Commission, Randnr. 15).

30. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften in Bezug auf das Rentenalter einen Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Selbständigen beibehalten haben. Aus den Akten und insbesondere dem Rapport du Roi zur Königlichen Verordnung Nr. 416 geht hervor, dass die Beibehaltung dieses Unterschieds dem Willen des belgischen Gesetzgebers entspricht, schrittweise zu einer vollständigen Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu gelangen. Die Kommission erwähnt dieses Ziel in ihrem nach Artikel 9 der Richtlinie 79/7 erstellten Bericht vom 16. Dezember 1988 über die Anwendung dieser Richtlinie.

31. Gemäß den Hinweisen, die sich aus der Akte ergeben, wurde der Unterschied in Bezug auf das Rentenalter von Männern und Frauen im System der Selbständigen bis zum Erlass der Königlichen Verordnung vom 30. Januar 1997 beibehalten, die die letzten Abschnitte des auf eine vollständige Gleichheit zwischen Männern und Frauen im Bereich der Renten abzielenden Prozesses festlegt. Im Rahmen dieses Prozesses ist vorgesehen, dass die Gleichheit am 1. Januar 2009 vollständig erreicht ist, wenn das normale Rentenalter für Männer und Frauen auf das 65. Lebensjahr festgesetzt ist, die Möglichkeit, eine vorgezogene Rente zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr zu beziehen, für Männer und Frauen besteht und auf beide eine Kürzung der Rentenleistung um 5 % pro vorgezogenem Jahr angewandt wird.

32. Was erstens die Berechnungsweise der Altersrente angeht, so ist daran zu erinnern, dass diese Rente auf der Grundlage einer Berufslaufbahn berechnet wird, deren Umfang in Fünfundvierzigsteln oder Vierzigsteln ausgedrückt wird, je nachdem, ob es sich um einen männliche noder weiblichen Selbständigen handelt.

33. Es ist festzustellen, ob die Beibehaltung dieses Unterschieds notwendig und objektiv mit der Beibehaltung der nationalen Bestimmungen verbunden ist, die das Rentenalter je nach dem Geschlecht unterschiedlich festsetzen.

34. Insoweit hat der Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt, sich in seinen Urteilen vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C154/92 (Van Cant, Slg. 1993, I3811) sowie De Vriendt u. a. und Wolfs zur Wechselbeziehung zwischen der Festsetzung des normalen Rentenalters und der Berechnungsweise der Altersrente im System der Arbeitnehmer zu äußern.

35. Der Gerichtshof hat in Randnummer 28 des Urteils Wolfs darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des Rentenalters tatsächlich den Zeitraum bestimmt, zu dem die Betroffenen Beiträge zur Rentenversicherung entrichten können.

36. Er ist in Randnummer 29 dieses Urteils zu der Schlussfolgerung gelangt, dass in einem derartigen Fall eine Diskriminierung bei der Berechnung der Renten, wie sie sich aus den fraglichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergab, notwendig und objektiv mit dem hinsichtlich der Festsetzung des Rentenalters beibehaltenen Unterschied verbunden ist.

37. Diese für das Rentensystem der Arbeitnehmer getroffene Feststellung gilt auch für das Rentensystem der Selbständigen.

38. Was zweitens die Kürzung um 5 % pro vorgezogenem Jahr betrifft, so ist daran zu erinnern, dass sie nur auf männliche Selbständige angewandt wird. Denn nur diese haben das Recht, zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, während eine solche Möglichkeit für weibliche Selbständige, deren normales Rentenalter das 60. Lebensjahr ist, nicht besteht.

39. Es ist zu prüfen, ob diese Kürzung notwendig und objektiv mit der Beibehaltung nationaler Bestimmungen, die das Rentenalter je nach dem Geschlecht unterschiedlich festsetzen, verbunden ist.

40. Aus dem Vorlagebeschluss sowie aus mehreren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht hervor, dass die Möglichkeit, vor dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene Altersrente zu beziehen, mit Wirkung vom 1. Januar 1987 durch Artikel 1 der Königlichen Verordnung Nr. 416 abgeschafft wurde. Infolge dieser Änderung können die weiblichen Selbständigen ihre Rente nicht mehr vorzeitig zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr beziehen. Die Abschaffung dieser Möglichkeit entsprach dem Willen des Gesetzgebers, zu einem einheitlichen Rentenalter von 65 Jahren sowohl für männliche als auch für weibliche Selbständige zu gelangen.

41. Es besteht also eine Wechselwirkung zwischen dem Umstand, dass sich die männlichen Selbständigen dafür entscheiden können, das Renteneintrittsalter und die damit verbundene Kürzung vorwegzunehmen, einerseits und der Beibehaltung eines unterschiedlichen Rentenalters je nach dem Geschlecht andererseits.

42. Es steht außer Frage, dass der Bezug einer vorgezogenen Altersrente finanzielle Auswirkungen auf das betreffende Rentensystem hat; zum einen wegen des Rückgangs der Einnahmen in Form der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und zum anderen wegen der Erhöhung der Auslagen, die aufgrund der zusätzlichen zu zahlenden Renten entstehen. Ein System der Kürzung wegen vorgezogenen Rentenbezugs zielt darauf ab, diese finanziellen Auswirkungen auszugleichen. Aus den von der belgischen Regierung gelieferten Berechnungen und anderen Angaben geht hervor, dass die Abschaffung dieses Systems nicht durchführbar wäre, ohne das finanzielle Gleichgewicht des betreffenden Rentensystems zu gefährden.

43. Was insbesondere die Höhe der Kürzung wegen vorgezogenen Rentenbezugs, wie sie im Ausgangsverfahren angewandt wird, d. h. 5 % pro vorgezogenem Jahr, angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen bei der Anwendung der Maßnahmen verfügen, mit denen das finanzielle Gleichgewicht der Sozialversicherungssysteme und vor allem auch der Rentensysteme gewahrt werden soll. Anhand der Angaben in den Akten kann nicht festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall die Kürzung in unangemessener Höhe festgesetzt worden ist.

44. Es ist auch, wie die Kommission in Nummer 26 ihrer Erklärungen zutreffend bemerkt, normal, dass die gebotene Möglichkeit, den Beginn des Ruhestands vorzuziehen, mit finanziellen Folgen verbunden ist.

45. Diese Erwägungen können auch nicht dadurch entkräftet werden, dass die Kürzung wegen vorgezogenen Rentenbezugs in anderen nationalen Rentensystemen, insbesondere im System der Arbeitnehmer, ganz oder teilweise aufgehoben worden ist. Wie aus der oben in Randnummer 25 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Antwort der belgischen Regierung hervorgeht, erklären sich Unterschiede zwischen diesen beiden Systemen in Bezug auf ihren Umfang und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel durch die Unterschiede bei der Kürzungsregelung.

46. Unter diesen Umständen ist eine Kürzung wegen vorgezogenen Rentenbezugs wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende objektiv mit der Beibehaltung nationaler Bestimmungen, die das Rentenalter je nach dem Geschlecht unterschiedlich festsetzen, verbunden.

47. Auf die Vorlagefrage ist demnach zu antworten, dass Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat, der in einer nationalen Regelung ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Selbständige beibehalten hat, nicht daran hindert, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben sind, den Betrag der Altersrente je nach dem Geschlecht des Selbständigen unterschiedlich zu berechnen und bei männlichen Selbständigen, die allein das Recht haben, während der fünf Jahre vor dem normalen Rentenalter eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, die Rente um 5 % pro vorgezogenem Jahr zu kürzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

48. Die Auslagen der belgischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Cour de cassation mit Urteil vom 29. April 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, der in einer nationalen Regelung ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Selbständige beibehalten hat, nicht daran hindert, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben sind, den Betrag der Altersrente je nach dem Geschlecht des Selbständigen unterschiedlich zu berechnen und nur bei männlichen Selbständigen, die allein das Recht haben, während der fünf Jahre vor dem normalen Rentenalter eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, die Rente um 5 % pro vorgezogenem Jahr zu kürzen.

Ende der Entscheidung

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