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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: C-183/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/374/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 85/374/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die sie dem Gerichtshof vorlegen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht.

( vgl. Randnr. 16 )

2. Anders als Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) begründet Artikel 100 EWG-Vertrag (nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) keine Befugnis für die Mitgliedstaaten, von den Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende Vorschriften beizubehalten oder einzuführen.

( vgl. Randnr. 23 )

3. Artikel 153 EG ist als an die Gemeinschaft gerichtete Anweisung für ihre zukünftige Politik gefasst und kann den Mitgliedstaaten wegen der unmittelbaren Gefährdung des gemeinschaftlichen Besitzstandes keine Befugnis verleihen, selbständig Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stuenden, wie es sich aus den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 153 EG bereits erlassenen Richtlinien ergibt. Die den Mitgliedstaaten durch Absatz 5 dieser Vorschrift verliehene Befugnis, strengere Verbraucherschutzmaßnahmen als die Gemeinschaftsmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, betrifft nämlich nur die in Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe b EG genannten Maßnahmen. Sie bezieht sich nicht auf die in Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe a EG genannten Maßnahmen, also die nach Artikel 95 EG erlassenen Maßnahmen, denen die auf der Grundlage des Artikels 94 EG erlassenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang gleichzustellen sind.

( vgl. Randnr. 24 )

4. Der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte wird zur Gänze von der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte selbst festgelegt und ist aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten. Der Umstand, dass diese Richtlinie bestimmte Ausnahmen vorsieht oder in manchen Punkten auf das nationale Recht verweist, bedeutet nicht, dass die Harmonisierung in den durch sie geregelten Punkten nicht vollständig ist.

( vgl. Randnrn. 25, 28 )

5. Artikel 13 der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass die Ansprüche, die den durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten nach dem Recht eines Mitgliedstaats aufgrund einer allgemeinen Haftungsregelung zustehen, die auf derselben Grundlage beruht wie die durch die genannte Richtlinie eingeführte Regelung, infolge der Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eingeschränkt sein können.

( vgl. Randnr. 34 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. April 2002. - María Victoria González Sánchez gegen Medicina Asturiana SA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de Primera Instancia e Instrucción nº 5 de Oviedo - Spanien. - Rechtsangleichung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Verhältnis zu den anderen Haftungsregelungen. - Rechtssache C-183/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-183/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 5 Oviedo (Spanien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

María Victoria González Sánchez

gegen

Medicina Asturiana SA

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter S. von Bahr und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Frau González Sánchez, vertreten durch C. García Castañón, Abogado,

- der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch G. Alexaki und S. Vodina als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch R. Abraham und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Mongin und M. Desantes als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau González Sánchez, vertreten durch C. García Castañón, der Medicina Asturiana SA, vertreten durch M. Herrero Zumalacárregui, Abogado, der griechischen Regierung, vertreten durch G. Alexaki und S. Vodina, der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans, und der Kommission, vertreten durch B. Mongin und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 3. Mai 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 5 Oviedo hat mit Beschluss vom 13. April 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29, nachfolgend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau González Sánchez (nachfolgend: Klägerin) und der Medicina Asturiana SA (nachfolgend: Beklagte) wegen Ersatz des Schadens, der angeblich bei einer Bluttransfusion in einer Einrichtung der Beklagten verursacht worden ist.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3 Die Richtlinie bezweckt eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind. Nach ihrer ersten Begründungserwägung ist die Angleichung erforderlich geworden, weil die Unterschiedlichkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften "den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann".

4 In der dreizehnten Begründungserwägung der Richtlinie wird Folgendes ausgeführt:

"Nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte aufgrund einer vertraglichen Haftung oder aufgrund einer anderen als der in dieser Richtlinie vorgesehenen außervertraglichen Haftung Anspruch auf Schadenersatz haben. Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, dürfen sie von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. Soweit in einem Mitgliedstaat ein wirksamer Verbraucherschutz im Arzneimittelbereich auch bereits durch eine besondere Haftungsregelung gewährleistet ist, müssen Klagen aufgrund dieser Regelung ebenfalls weiterhin möglich sein."

5 Artikel 13 der Richtlinie lautet:

"Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt."

Die nationale Regelung

6 Das Allgemeine Gesetz Nr. 26 vom 19. Juli 1984 zum Schutz der Verbraucher und Benutzer (Boletín Oficial del Estado Nr. 176 vom 24. Juli 1984, nachfolgend: Gesetz Nr. 26/84) sieht in seinen Artikeln 25 bis 28 eine Gefährdungshaftungsregelung vor, nach der die Verbraucher und die Benutzer Ersatz des Schadens erlangen können, der durch den Verbrauch einer Sache, die Verwendung eines Produktes oder die Nutzung einer Dienstleistung verursacht worden ist.

7 Nach dem Beitritt des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften wurde zur Umsetzung der Richtlinie in spanisches Recht das Gesetz Nr. 22 vom 6. Juli 1994 über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Boletín Oficial del Estado Nr. 161 vom 7. Juli 1994, nachfolgend: Gesetz Nr. 22/94) erlassen.

8 Artikel 2 des Gesetzes Nr. 22/94 definiert den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes in Anlehnung an die Definition des Produktes in Artikel 2 der Richtlinie. In seiner ersten Schlussbestimmung sieht das Gesetz vor, dass die Artikel 25 bis 28 des Gesetzes Nr. 26/84 nicht für die Haftung für Schäden gelten, die durch fehlerhafte Produkte im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes verursacht worden sind.

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefrage

9 Die Klägerin bekam eine Bluttransfusion in einer medizinischen Einrichtung, deren Eigentümerin die Beklagte ist. Das bei der Transfusion verwendete Blut war von einem Transfusionszentrum aufbereitet worden.

10 Die Klägerin bringt vor, sie sei bei dieser Transfusion mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert worden. Gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des spanischen Zivilgesetzbuchs und auf die Artikel 25 bis 28 des Gesetzes Nr. 26/84 forderte sie von der Beklagten den Ersatz des erlittenen Schadens. Diese machte geltend, die genannten Artikel des Gesetzes Nr. 26/84 seien angesichts der ersten Schlussbestimmung des Gesetzes Nr. 22/94 nicht anwendbar.

11 Das vorlegende Gericht hält es für erwiesen, dass der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich sowohl des Gesetzes Nr. 26/84 als auch des Gesetzes Nr. 22/94 fällt.

12 Nach einer Analyse dieser beiden Gesetze hat es festgestellt, dass die Ansprüche der Verbraucher und der Benutzer nach dem Gesetz Nr. 26/84 weiter gingen als die Ansprüche von Geschädigten nach dem Gesetz Nr. 22/94 und dass daher mit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch das letztgenannte Gesetz die Ansprüche eingeschränkt worden seien, die die Betroffenen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie besessen hätten.

13 Da der Rechtsstreit nach Ansicht des vorlegenden Gerichts somit eine Frage nach der Auslegung von Artikel 13 der Richtlinie aufwirft, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte dahin auszulegen, dass er einer Einschränkung der den Verbrauchern nach dem Recht des Mitgliedstaats zuerkannten Ansprüche infolge der Umsetzung der Richtlinie entgegensteht?

Zur Vorlagefrage

14 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 13 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Ansprüche der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten nach dem Recht eines Mitgliedstaats infolge der Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eingeschränkt sein können.

Zur Zulässigkeit

15 Die spanische Regierung macht in erster Linie geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da im Vorlagebeschluss nicht die tatsächlichen Umstände angegeben würden, anhand deren festgestellt werden könne, ob das Gesetz Nr. 22/94 anwendbar sei; nur dann sei aber die vorgelegte Frage entscheidungserheblich.

16 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht (siehe u. a. Urteile vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98, Fornasar u. a., Slg. 2000, I-4785, Randnr. 27, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 et C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnrn. 18 und 20).

17 Hier hat das vorlegende Gericht die Gründe dargelegt, aus denen es die Auslegung von Artikel 13 der Richtlinie zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt, und es ist nicht ersichtlich, dass die vorgelegte Frage in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

18 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Beantwortung der Vorlagefrage

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

19 Die spanische Regierung und die Kommission bringen vor, dass die Richtlinie die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte bezwecke. Artikel 13 der Richtlinie könne nicht dahin ausgelegt werden, dass sich ein Geschädigter hinsichtlich der unter die Richtlinie fallenden Produkte auf eine Haftungsregelung berufen könne, die günstiger sei als die durch die Richtlinie vorgesehene.

20 Die Klägerin, die griechische, die französische und die österreichische Regierung vertreten eine gegenteilige Auslegung von Artikel 13 der Richtlinie.

21 Ihrer Ansicht nach ist die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung nicht umfassend. Artikel 13 der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass sie die für den Geschädigten oftmals günstigeren Vorschriften des nationalen Rechts über die vertragliche oder außervertragliche Haftung oder über eine zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie an die Mitgliedstaaten in Kraft befindliche besondere Haftungsregelung unberührt lasse. Es laufe dem Ziel der Richtlinie offenkundig zuwider, dass ihre Umsetzung einen geringeren Schutz des Geschädigten zur Folge hätte.

22 Diese Auslegung von Artikel 13 der Richtlinie werde durch die spätere Entwicklung auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes bestätigt, wie er sich in seiner jüngsten Ausgestaltung gemäß Artikel 153 EG darstelle, nach dessen Absatz 1 das Tätigwerden der Gemeinschaft auf die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus gerichtet sei, und nach dessen Absatz 5 die in diesem Rahmen beschlossenen Maßnahmen die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran hinderten, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.

Würdigung durch den Gerichtshof

23 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie vom Rat einstimmig auf der Grundlage des Artikels 100 EWG-Vertrag (nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) erlassen wurde, der die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betrifft, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Anders als Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG), der nach Erlass der Richtlinie in den EG-Vertrag eingefügt wurde und die Möglichkeit bestimmter Abweichungen vorsieht, begründet die Rechtsgrundlage Artikel 94 EG keine Befugnis für die Mitgliedstaaten, von den Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende Vorschriften beizubehalten oder einzuführen.

24 Auch Artikel 153 EG, der ebenfalls nach Erlass der Richtlinie in den EG-Vertrag eingefügt wurde, kann nicht für eine Auslegung der Richtlinie dahin angeführt werden, dass diese eine Mindestharmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt, die der Beibehaltung oder dem Erlass strengerer Schutzmaßnahmen als der Gemeinschaftsmaßnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegensteht. Die den Mitgliedstaaten hierbei durch Artikel 153 Absatz 5 EG verliehene Befugnis betrifft nämlich nur die in Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe b EG genannten Maßnahmen, also Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten. Sie bezieht sich nicht auf die in Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe a EG genannten Maßnahmen, also die im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 95 EG erlassenen Maßnahmen, denen die auf der Grundlage des Artikels 94 EG erlassenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang gleichzustellen sind. Wie außerdem der Generalanwalt in Nummer 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist Artikel 153 EG als an die Gemeinschaft gerichtete Anweisung für ihre zukünftige Politik gefasst und kann den Mitgliedstaaten wegen der unmittelbaren Gefährdung des gemeinschaftlichen Besitzstandes keine Befugnis verleihen, selbständig Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stuenden, wie es sich aus den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 153 EG bereits erlassenen Richtlinien ergibt.

25 Daraus folgt, dass der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zur Gänze von der Richtlinie selbst festgelegt wird und aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten ist.

26 Dazu ist erstens festzustellen, dass die Richtlinie, wie aus ihrer ersten Begründungserwägung hervorgeht, mit der Errichtung einer harmonisierten Regelung der Haftung von Herstellern für die durch fehlerhafte Produkte verursachten Schäden dem Ziel Rechnung trägt, einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, den freien Warenverkehr zu erleichtern und einen unterschiedlichen Verbraucherschutz zu vermeiden.

27 Zweitens enthält die Richtlinie anders als z. B. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) keine Bestimmung, die die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, in den durch die Richtlinie geregelten Punkten strengere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.

28 Drittens bedeutet der Umstand, dass die Richtlinie bestimmte Ausnahmen vorsieht oder in manchen Punkten auf das nationale Recht verweist, nicht, dass die Harmonisierung in den durch sie geregelten Punkten nicht vollständig ist.

29 Wenn es nämlich den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstaben a und b und 16 der Richtlinie gestattet ist, von Regelungen der Richtlinie abzuweichen, so betreffen diese eng definierten Abweichungsmöglichkeiten nur abschließend aufgezählte Punkte. Außerdem unterliegen sie insbesondere einer Beurteilung im Hinblick auf eine umfassendere Harmonisierung, von der in der vorletzten Begründungserwägung der Richtlinie ausdrücklich die Rede ist. Die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374 (ABl. L 141, S. 20), die durch die Einbeziehung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Richtlinie die Wahlmöglichkeit gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie aufgehoben hat, veranschaulicht dabei dieses fortschreitende Harmonisierungssystem.

30 Vor diesem Hintergrund kann Artikel 13 der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht.

31 Die Bezugnahme in Artikel 13 der Richtlinie auf die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund vertraglicher oder außervertraglicher Haftung geltend machen kann, ist dahin auszulegen, dass die durch die Richtlinie eingeführte Regelung, nach der der Geschädigte gemäß Artikel 4 der Richtlinie Schadensersatz verlangen kann, wenn er den Schaden, den Fehler des Produktes und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist, nicht die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung ausschließt, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen.

32 Auch die Bezugnahme in Artikel 13 auf die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, ist gemäß der dreizehnten Begründungserwägung Satz 3 der Richtlinie dahin zu verstehen, dass damit auf eine besondere Regelung abgestellt wird, die auf einen bestimmten Produktionssektor begrenzt ist (siehe Urteile von diesem Tag in den Rechtssachen C-52/00, Kommission/Frankreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 13 bis 23, und C-154/00, Kommission/Griechenland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 9 bis 19).

33 Dagegen ist davon auszugehen, dass eine Regelung der Herstellerhaftung, die auf derselben Grundlage beruht wie die durch die Richtlinie eingeführte Regelung und nicht auf einen bestimmten Produktionssektor begrenzt ist, unter keine der Haftungsregelungen fällt, auf die Artikel 13 der Richtlinie Bezug nimmt. Diese Bestimmung kann daher in einem solchen Fall nicht geltend gemacht werden, um die Beibehaltung nationaler Vorschriften zu rechtfertigen, die ein höheres Schutzniveau haben als die Vorschriften der Richtlinie.

34 Mithin ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 13 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Ansprüche, die den durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten nach dem Recht eines Mitgliedstaats aufgrund einer allgemeinen Haftungsregelung zustehen, die auf derselben Grundlage beruht wie die durch die Richtlinie eingeführte Regelung, infolge der Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eingeschränkt sein können.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Die Auslagen der spanischen, der griechischen, der französischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Juzgado de Primera Instancia e Instrucción nº 5 Oviedo mit Beschluss vom 13. April 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass die Ansprüche, die den durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten nach dem Recht eines Mitgliedstaats aufgrund einer allgemeinen Haftungsregelung zustehen, die auf derselben Grundlage beruht wie die durch die genannte Richtlinie eingeführte Regelung, infolge der Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eingeschränkt sein können.

Ende der Entscheidung

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