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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: C-195/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Allgemeines Gesetz über Zölle und Verbrauchsteuern vom 18. Juli 1977 (Belgien)


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 38 d
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 40
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 43
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 202
Allgemeines Gesetz über Zölle und Verbrauchsteuern vom 18. Juli 1977 (Belgien) Art. 257 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. März 2005. - Ministerie van Financiën gegen Merabi Papismedov und andere. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van Beroep te Antwerpen - Belgien. - Zollkodex der Gemeinschaften - Gestellung der Waren - Begriff - Auswirkungen einer Zollanmeldung - Unter der Bezeichnung 'Kochgerät' angemeldete Zigaretten - Entstehung einer Einfuhrzollschuld - Zollschuldner. - Rechtssache C-195/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-195/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom

7. Mai 2003

, beim Gerichtshof eingegangen am

12. Mai 2003

, in dem Verfahren

Ministerie van Financiën

gegen

Merabi Papismedov u. a.,

vertreten durch:

KBC Lease Belgium NV,

Volvo Truck Finance Belgium NV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J.-P. Puissochet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter S. von Bahr und U. Lõhmus (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von M. Papismedov, vertreten durch E. Gevers, advocaat,

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

30. September 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 202 bis 204 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im Folgenden: Zollkodex).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Ministerie van Financiën einerseits und den Herren Papismedov, Geldof, Ben-Or, R. Peer, M. Peer, Tavdidischvili, Janssens, Hoste, Decock und Joris, Frau Vanbelleghem sowie der Transocean System Transport BVBA und der United Logistic Partners BVBA andererseits über eine Schmuggeleinfuhr von Waren durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Die Begriffe zollamtliche Überwachung und Gestellung der Waren sind in Artikel 4 Nummern 13 bzw. 19 des Zollkodex definiert. Der erste bezeichnet allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Der zweite bezeichnet die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.

4. Titel III des Zollkodex enthält die Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. Das Verbringen der Waren als solches und ihre Gestellung werden in Kapitel 1, Artikel 37 bis 39, und in Kapitel 2, Artikel 40 bis 42, des Zollkodex geregelt. Die summarische Anmeldung und das Abladen der gestellten Waren wiederum werden in Kapitel 3, Artikel 43 bis 47, des Zollkodex geregelt.

5. Artikel 38 des Zollkodex bestimmt:

(1) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern:

a) zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort

oder

b) in eine Freizone, wenn das Verbringen der Waren in diese Freizone unmittelbar erfolgen soll:

- auf dem See- oder Luftweg;

- auf dem Landweg ohne Berührung eines anderen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.

(2) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Beförderung dieser Waren, insbesondere infolge einer Umladung, so geht die Verpflichtung nach Absatz 1 auf diese andere Person über.

...

6. Artikel 40 des Zollkodex bestimmt:

Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

7. Artikel 43 des Zollkodex lautet wie folgt:

Vorbehaltlich des Artikels 45 ist für die nach Artikel 40 gestellten Waren eine summarische Anmeldung abzugeben.

Die summarische Anmeldung ist abzugeben, sobald die Waren gestellt worden sind. Die Zollbehörden können jedoch für die Abgabe dieser Anmeldung eine Frist einräumen, die spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren endet.

8. Titel VII Kapitel 2 des Zollkodex betrifft das Entstehen der Zollschuld. Es bestimmt u. a. den Zeitpunkt, in dem diese Schuld entsteht, und wer sie schuldet. Ist die Einfuhr in der Weise erfolgt, dass eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Abgabenbefreiung übergeführt wurde, findet Artikel 201 des Zollkodex Anwendung. Dagegen finden die Artikel 202 bzw. 203 dieses Kodex Anwendung, wenn die eingeführten Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden.

9. Artikel 202 des Zollkodex schreibt vor:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

(3) Zollschuldner sind:

- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

10. Eine Einfuhrzollschuld entsteht ferner nach Artikel 203 des Zollkodex, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, und nach Artikel 204 des Zollkodex, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder wenn eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Nationale Vorschriften

11. Artikel 257 Absatz 3 der Algemene Wet inzake Douane en Accijnzen vom 18. Juli 1977 (Allgemeines Gesetz über Zölle und Verbrauchsteuern; Belgisch Staatsblad vom 21. September 1977), bestätigt durch das Gesetz vom 6. Juli 1978 ( Belgisch Staatsblad vom 12. August 1978), bestimmt:

Wer ohne vorherige Erlaubnis durch die Zollverwaltung Waren, für die Zolldokumente im Sinne von Absatz 1 ausgestellt sind, an einen anderen als den Ort befördert, der darin ausdrücklich angegeben ist, wird nach Artikel 157, den Artikeln 220 bis 225, 227 und 277 oder nach Artikel 231 bestraft.

Sachverhalt und Vorlagefragen

12. Den Angeklagten des Ausgangsverfahrens wird vorgeworfen, als Täter, Mittäter, Gehilfen oder Beteiligte 709 Kartons mit je 10 000 Zigaretten, die hinter 29 Kartons mit Kochgerät versteckt gewesen seien, eingeschmuggelt zu haben, indem sie diese im Rahmen des Versandverfahrens der zollamtlichen Überwachung entzogen hätten.

13. Am 10. Juni 2001 legte das Containerschiff MSC Rafaela im Hafen von Antwerpen (Belgien) an. Seine Ladung wurde von der NV MSC Belgium bei den Zollbehörden abgefertigt. Von diesem Schiff wurde ein Container gelöscht, der ausweislich der den Behörden vorgelegten summarischen Anmeldung 406 Kartons mit Kochgerät enthalten sollte, die aus China stammten und für die Firma United Logistic Partners in Merksem (Belgien) bestimmt waren.

14. Am 11. Juni 2001 stellten die Zollbehörden bei der Überprüfung des Containers fest, dass sich hinter zwei Kartonreihen, die Kochgerät enthielten, identische Kartons befanden, die jedoch Zigarettenkartons enthielten. Der Container wurde daraufhin wieder verschlossen, versiegelt und unter Beobachtung gestellt. Keines der den Zollbehörden vorgelegten Dokumente enthielt einen Hinweis auf eine Ladung von 7 090 000 Zigaretten.

15. Am selben Tag wurde für die fragliche Sendung bei den Zollbehörden in Antwerpen ein externer gemeinschaftlicher Versandschein ausgefertigt, der als Zollanmeldung gilt. In diesem Dokument wurden die Transocean System Transport BVBA als Hauptverpflichtete des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und das Lager Eurolog in Merksem als Bestimmungsort angegeben; dieses Lager ist als Lager des Typs B anerkannt, das Waren aufnehmen darf, die noch unter zollamtlicher Überwachung stehen.

16. Am 12. Juni 2001 meldete sich der Angeklagte Janssens als Fahrer eines Lastwagens, um den Container abzuholen. Der beladene Lastwagen fuhr jedoch nicht zum Lager Eurolog, sondern begab sich zu einem Lager in Schoten (Belgien), das nicht als Zolllager anerkannt ist. Der beladene Lastwagen wurde im Beisein verschiedener anderer Angeklagter des Ausgangsverfahrens entladen. Die von der Sonderabteilung für Zölle und Verbrauchsteuern Antwerpen durchgeführte Untersuchung ergab, dass der fragliche Container 29 Kartons mit Kochgerät und 709 Kartons mit je 10 000 Zigaretten enthielt.

17. Diese Vorgänge führten zu einem Strafverfahren. Die Ferienstrafkammer der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen erließ am 30. Juli 2001 ein Urteil, gegen das beim vorlegenden Gericht Berufung eingelegt wurde. Die Zollverwaltung macht geltend, die Waren seien vorschriftsmäßig in die Gemeinschaft verbracht worden, doch seien sie der Zollüberwachung entzogen worden, da die Sendung, für die ein externes gemeinschaftliches Versandpapier ausgefertigt worden sei, nicht an dem in dem Zolldokument genannten Bestimmungsort eingegangen sei. Dem Angeklagten Papismedov zufolge handelte es sich im vorliegenden Fall um eine Schmuggeleinfuhr von Zigaretten und nicht um eine Entziehung aus der Zollüberwachung.

18. Der Hof van Beroep Antwerpen hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Waren, für die eine summarische Anmeldung mit der Angabe einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung eingereicht wurde (im vorliegenden Fall Kochgerät anstatt Zigaretten) oder Waren, die unter einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung für ein Zollverfahren (wie das externe gemeinschaftliche Versandverfahren) angemeldet wurden, ungeachtet der vorsätzlich oder nicht vorsätzlich abgegebenen unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung als vorschriftsmäßig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und folglich unter zollamtlicher Überwachung (vorübergehende Verwahrung oder Zollverfahren) stehend anzusehen?

2. Bei Bejahung der ersten Frage: Entsteht, wenn die vorsätzlich oder nicht vorsätzlich mit einer unrichtigen Bezeichnu ng/Handelsbezeichnung angemeldeten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, die Zollschuld aufgrund von Artikel 203 des Zollkodex der Gemeinschaften, und ist die Person, die den Verpflichtungen nachkommen muss, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergeben, in das die Waren überführt wurden (freilich unter einer unrichtigen Bezeichnung), ebenfalls Schuldner der Zollschuld?

3. Bei Bejahung der ersten Frage: Entsteht, wenn die Zollbehörden feststellen, dass die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren vorsätzlich oder nicht vorsätzlich unter einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung angemeldet wurden, während die Waren (noch) nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden und die Zollbehörden immer noch Zugang zu den Waren hatten, die Zollschuld für die Waren, die mit einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung angemeldet wurden, nach Artikel 204 des Zollkodex der Gemeinschaften, oder ist für diese Waren noch keine Zollschuld entstanden?

4. Bei Verneinung der ersten Frage: Sind Waren, die vorsätzlich oder nicht vorsätzlich mit einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung angemeldet wurden, vorschriftswidrig (mit anderen Worten unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 [Absatz 1] zweiter Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften) in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, wodurch die Zollschuld für diese Waren gemäß Artikel 202 des Zollkodex der Gemeinschaften entsteht und die Person, die die summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das Zollverfahren abgegeben hat, freilich unter Angabe einer unrichtigen Bezeichnung/Handelsbezeichnung, nur Zollschuldner ist, sofern sie Zollschuldner gemäß Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

19. Die erste Frage des Hof van Beroep Antwerpen geht im Wesentlichen dahin, ob die beim Zoll gestellten Waren, für die eine summarische Anmeldung vorgelegt und ein externes gemeinschaftliches Versandpapier ausgefertigt wurde, vorschriftsmäßig in die Gemeinschaft verbracht wurden, wenn die Waren in den den Zollbehörden übergebenen Papieren falsch bezeichnet wurden, nämlich als Kochgerät statt als Zigaretten.

20. Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, geht der Hof van Beroep offensichtlich davon aus, dass ein Zusammenhang zwischen der Unterwerfung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren unter zollamtliche Überwachung und der Vorschriftsmäßigkeit ihres Verbringens in dieses Gebiet besteht. Vorab ist daher zu prüfen, ob ein solcher Zusammenhang besteht.

21. Die zollamtliche Überwachung wird in Artikel 4 Nummer 13 des Zollkodex definiert als allgemeine Maßnahme der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten. Nach Artikel 37 des Zollkodex unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Im Rahmen dieser Überwachung können sie nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden; sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wieder ausgeführt oder vernichtet oder zerstört werden.

22. Aus der Zusammenschau dieser Artikel ergibt sich, dass Waren, die in das Gebiet der Gemeinschaft gelangen, der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sobald sie in dieses Gebiet verbracht worden sind, unabhängig davon, ob dies vorschriftsmäßig oder unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex erfolgte, was die Überwachungsbehörden durch ihre Kontrolle feststellen müssen. Daraus folgt, dass kein Zusammenhang zwischen der Unterwerfung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren unter zollamtliche Überwachung und der Vorschriftsmäßigkeit ihres Verbringens in dieses Gebiet besteht.

23. Die belgische Regierung trägt - gestützt auf Artikel 202 des Zollkodex, der als vorschriftswidriges Verbringen von Waren jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich definiert - vor, ein vorschriftsmäßiges Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft liege vor, wenn diese Vorschriften eingehalten worden seien, d. h. wenn die Ware eine Außengrenze überschritten habe und zu den Zollbehörden befördert worden sei. Da die in Artikel 43 ff. des Zollkodex aufgestellte Verpflichtung, eine summarische Anmeldung abzugeben, nicht zu den Verpflichtungen gehöre, deren Nichterfüllung zu einem vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in dieses Gebiet führe, ändere die Angabe einer falschen Handelsbezeichnung der Waren in einem solchen Dokument nichts an der Vorschriftsmäßigkeit ihres Verbringens in dieses Gebiet. Das vorschriftswidrige Verbringen sei somit gleichbedeutend mit der Schmuggeleinfuhr über nicht zugelassene Verkehrswege oder Grenzübergänge.

24. Diese Auffassung würde die Bedeutung des Artikels 202 des Zollkodex übermäßig einschränken.

25. Verschiedene Vorschriften des Zollkodex erlauben es, den Begriff vorschriftswidriges Verbringen einzugrenzen. Dies ist - wie die belgische Regierung zu Recht angeführt hat - bei Artikel 202 des Zollkodex der Fall, der den Begriff definiert als jedes Verbringen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder, wenn sie sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, in einen anderen Teil dieses Gebietes unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex.

26. Somit stellt die Einfuhr von Waren, die die folgenden - im Zollkodex vorgesehenen - Etappen nicht einhält, ein vorschriftswidriges Verbringen dar. Erstens müssen die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren nach Artikel 38 Absatz 1 des Zollkodex unverzüglich zu der angegebenen Zollstelle oder in eine Freizone befördert werden. Zweitens müssen die Waren, wenn sie bei der Zollstelle eintreffen, dort nach Artikel 40 des Kodex gestellt werden. Die Gestellung der Waren ist in Artikel 4 Nummer 19 des Kodex definiert als die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.

27. Aus dem Wortlaut all dieser Vorschriften ergibt sich, dass Waren nur dann vorschriftsmäßig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie zu einer Zollstelle oder in eine Freizone befördert und gestellt werden, sobald sie eingetroffen sind. Die letztgenannte Verpflichtung, die dem Verbringer oder demjenigen obliegt, der die Beförderung übernimmt, soll gewährleisten, dass die Zollbehörden nicht nur darüber informiert werden, dass die Waren eingetroffen sind, sondern auch über alle anderen einschlägigen Angaben betreffend die Art des betreffenden Artikels oder Erzeugnisses sowie die Menge dieser Waren. Dies sind nämlich die Angaben, die es ermöglichen, sie für die Zwecke ihrer Tarifierung und gegebenenfalls der Berechnung der Einfuhrabgaben korrekt zu erfassen.

28. In einer Rechtssache, in der es um das Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft ging, die in einem Fahrzeug versteckt und von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats bei einer Kontrolle entdeckt worden waren, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die wahre Natur der gestellten Waren sich nicht aus den vorgelegten Dokumenten ergeben habe und die Zollbehörden von den Beteiligten nicht über diese Natur informiert worden seien, so dass davon ausgegangen werden musste, dass diese Waren nicht Gegenstand einer Gestellungsmitteilung im Sinne von Artikel 40 des Zollkodex gewesen seien (vgl. Urteil vom 4. März 2004 in den Rechtssachen C-238/02 und C246/02, Viluckas und Jonusas, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

29. Wie die belgische Regierung vorträgt, bezieht sich der Begriff vorschriftswidriges Verbringen spezifisch und ausschließlich auf die Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex, wogegen die Verpflichtung, bei den Zollbehörden eine summarische Anmeldung abzugeben, in den Artikeln 43 ff. des Zollkodex aufgestellt ist. Die Regierung macht geltend, das Verbringen von Waren in die Gemeinschaft müsse als vorschriftsmäßig angesehen werden, wenn sie an einen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone gebracht worden seien und die Mitteilung erfolgt sei, dass sie sich dort befänden, ohne dass eine Verpflichtung bestünde, sie unter einer bestimmten allgemeinen Bezeichnung oder Handelsbezeichnung anzumelden.

30. Diesem letzten Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Gestellung der Waren nach Artikel 40 des Zollkodex ist nämlich gemäß den Artikeln 43 und 45 dieses Kodex mit einer entsprechenden Verpflichtung verbunden, kurzfristig eine summarische Anmeldung abzugeben oder innerhalb dieser Frist die Förmlichkeiten zu erfüllen, damit die betreffenden Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten; d. h., wenn beantragt wird, sie in ein Zollverfahren zu überführen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Wie sich aus Artikel 43 Absatz 2 des Zollkodex ergibt, erfolgen diese beiden Vorgänge im Allgemeinen gleichzeitig, da die Frist, die die Zollbehörden für die Abgabe dieser Anmeldung einräumen können, spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren endet. Im Übrigen muss die summarische Anmeldung gemäß Artikel 44 Absatz 1 dieses Kodex die für die Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthalten.

31. Wenn bei der Gestellung der Waren gemäß Artikel 40 des Zollkodex gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung abgegeben wird, bei der die Beschreibung der Warenart nicht mit den Tatsachen übereinstimmt, fehlt es somit an der Mitteilung an die Zollbehörden gemäß Artikel 4 Nummer 19 des Zollkodex, dass die Waren eingetroffen sind. Unter diesen Umständen kann nicht allein deswegen, weil bestimmte Dokumente vorgelegt wurden, davon ausgegangen werden, dass diesen Behörden die für die Erfassung der Waren erforderlichen Informationen zugegangen wären. Die in den bei der Gestellung vorgelegten Dokumenten enthaltenen Angaben müssen nämlich auch zutreffend sein. Wird in diesen Anmeldungen ein wichtiger Teil der gestellten Waren nicht erwähnt, muss angenommen werden, dass sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurden.

32. Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Waren, bei deren Gestellung eine summarische Anmeldung abgegeben und ein externes gemeinschaftliches Versandpapier ausgefertigt wurde, nicht vorschriftsmäßig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, wenn für sie in den bei den Zollbehörden eingereichten Unterlagen eine unrichtige Bezeichnung angegeben wurde.

33. Die zweite und die dritte Frage brauchen nicht geprüft zu werden, da sie nur für den Fall gestellt wurden, dass der Gerichtshof die erste Frage bejaht.

Zur vierten Frage

34. Die vierte Frage ist in zwei Teile untergliedert. Mit dem ersten Teil dieser Frage möchte der Hof van Beroep Antwerpen im Wesentlichen wissen, ob die Zollschuld für Waren, die unter einer unrichtigen Bezeichnung - Kochgerät statt Zigaretten - gestellt und angemeldet wurden, gemäß Artikel 202 des Zollkodex entsteht. Der zweite Teil der Frage geht im Wesentlichen dahin, ob die Person, die die summarische Anmeldung oder die Zollanmeldung mit der unrichtigen Bezeichnung eingereicht hat, als Zollschuldner angesehen werden kann, obwohl sie in der Liste des Artikels 202 Absatz 3 nicht als solcher aufgeführt ist, wenn sie der in dieser Vorschrift gegebenen Definition dieses Begriffes entspricht.

Zum ersten Teil der vierten Frage

35. Wie bereits in der Antwort auf die erste Frage ausgeführt, sind Waren, die beim Zoll gestellt und in den bei den zuständigen Behörden eingereichten Unterlagen mit einer unrichtigen Bezeichnung, nämlich Kochgerät statt Zigaretten, versehen wurden, nicht vorschriftsmäßig in die Gemeinschaft verbracht worden. Wenn das Verbringen dieser Waren vorschriftswidrig erfolgte, ist Artikel 202 des Zollkodex anwendbar, der die Einzelheiten der Entstehung der Zollschuld regelt. Daraus folgt, dass die Zollschuld betreffend diesen Vorgang sich notwendigerweise aus diesem Artikel 202 ergibt.

36. Auf den ersten Teil der vierten Frage ist daher zu antworten, dass die Zollschuld für Waren, die unter einer unrichtigen Bezeichnung gestellt und angemeldet wurden, gemäß Artikel 202 des Zollkodex entsteht.

Zum zweiten Teil der vierten Frage

37. Nach Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex kommen als Zollschuldner im Falle des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren in die Gemeinschaft drei Personengruppen in Betracht, nämlich die Verbringer, die Personen, die beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln, und die Personen, die die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

38. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Kreis derjenigen, die im Fall des vorschriftswidrigen Verbringens einer eingangsabgabenpflichtigen Ware als Schuldner der Zollschuld in Frage kommen, weit fassen wollte (Urteil vom 23. September 2004 in der Rechtssache C-414/02, Spedition Ulustrans, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25). Ferner sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Kriterien, nach denen die Personen bestimmt werden, die Zollschuldner sind, abschließend geregelt sein (Urteil Spedition Ulustrans, Randnr. 39).

39. Der Gerichtshof hat außerdem bereits darauf hingewiesen, dass Artikel 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex sich auf die Person bezieht, die die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat, ohne festzulegen, ob es sich um eine natürliche Person oder um eine juristische Person handelt. Folglich kommt als Zollschuldner jede Person im Sinne dieser Vorschrift in Betracht, d. h. jeder, der als derjenige angesehen werden kann, der mit seinem Verhalten den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen der Ware gesetzt hat (Urteil Spedition Ulustrans, Randnr. 26). Zur Auslegung dieser Vorschrift hat der Gerichtshof ferner für Recht erkannt, dass die Person, die die Waren faktisch in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, ohne sie anzumelden, auch dann nach Artikel 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex Abgabenschuldner bleibt, wenn andere Personen für dieselben Waren aufgrund anderer Bestimmungen dieser Vorschrift zu Abgabenschuldnern erklärt werden können (Urteil Viluckas und Jonusas, Randnr. 29).

40. Dagegen hängt die Einstufung als Zollschuldner im Sinne von Artikel 202 Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich des Zollkodex von Voraussetzungen ab, die auf subjektiven Gesichtspunkten beruhen, nämlich der Frage, ob die - natürlichen oder juristischen - Personen wissentlich am vorschriftswidrigen Verbringen der Waren beteiligt waren oder vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren erworben oder im Besitz gehabt haben. Diese Gesichtspunkte können in bestimmten Fällen die Subsumtion unter den Begriff des Zollschuldners ausschließen (Urteil Spedition Ulustrans, Randnrn. 27 und 28).

41. Nach alledem ist auf den zweiten Teil der vierten Frage zu antworten, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob die Person, die die summarische Anmeldung oder die Zollanmeldung eingereicht hat, wegen der Angabe einer unrichtigen Bezeichnung den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen der Ware gesetzt hat. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die betreffende Person durch die Angabe einer unrichtigen Bezeichnung an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Waren beteiligt war, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass dieses vorschriftswidrig war.

Kostenentscheidung:

Kosten

42. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Waren, bei deren Gestellung eine summarische Anmeldung abgegeben und ein externes gemeinschaftliches Versandpapier ausgefertigt wurde, wurden nicht vorschriftsmäßig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, wenn für sie in den bei den Zollbehörden eingereichten Unterlagen eine unrichtige Bezeichnung angegeben wurde.

2. Die Zollschuld für Waren, die unter einer unrichtigen Bezeichnung gestellt und angemeldet wurden, entsteht gemäß Artikel 202 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des Augangsverfahrens zu prüfen, ob die Person, die die summarische Anmeldung oder die Zollanmeldung eingereicht hat, wegen der Angabe einer unrichtigen Bezeichnung den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen der Ware gesetzt hat. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die betreffende Person durch die Angabe einer unrichtigen Bezeichnung an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Waren beteiligt war, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass dieses vorschriftswidrig war.

Ende der Entscheidung

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