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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.03.1997
Aktenzeichen: C-197/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/207/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 76/207/EWG Art. 5 Abs. 1
Richtlinie 76/207/EWG Art. 5 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften lässt sich, auch soweit diese unmittelbar anwendbar sind, letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen. Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden.

4 Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit durchgeführt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das - soweit die Richtlinie Ansprüche für einzelne begründen soll - verlangt, daß die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Normadressaten einer mit einer Richtlinienbestimmung unvereinbaren Rechtsvorschrift wegen der Aufrechterhaltung dieser Norm in einem Mitgliedstaat in einem Zustand der Ungewißheit über ihre rechtliche Situation befinden und ungerechtfertigten Strafverfolgungen ausgesetzt sind. Weder die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinienbestimmung durch Ausserachtlassung jeder entgegenstehenden nationalen Vorschrift zu gewährleisten, noch eine ministerielle Antwort auf eine parlamentarische Anfrage, in der auf diese Verpflichtung hingewiesen wird, kann nämlich die Änderung eines Gesetzestextes bewirken.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. März 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Verbot der Nachtarbeit. - Rechtssache C-197/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40; im folgenden: Richtlinie) verstossen hat, daß sie in Artikel L 213-1 des Code du travail ein Nachtarbeitsverbot für Frauen im Gewerbe aufrechterhalten hat, während für Männer kein solches Verbot gilt.

2 Nach Artikel 5 der Richtlinie beinhaltet die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, daß Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gewährt werden (Absatz 1). Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Vorschriften beseitigt werden (Absatz 2 Buchstabe a) oder, wenn der Schutzgedanke, aus dem heraus sie ursprünglich entstanden sind, nicht mehr begründet ist, revidiert werden (Absatz 2 Buchstabe c). Nach Artikel 2 Absatz 3 steht die Richtlinie jedoch nicht den Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegen.

3 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie binnen 30 Monaten und, was Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c angeht, binnen vier Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie, also vor dem 14. Februar 1980, nachzukommen.

4 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89 (Stöckel, Slg. 1991, I-4047) für Recht erkannt, daß Artikel 5 der Richtlinie hinreichend bestimmt ist, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen - auch wenn davon Ausnahmen bestehen - nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt. Ausserdem hat er wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift hinreichend genau und unbedingt ist, um von einzelnen vor den nationalen Gerichten zu dem Zweck in Anspruch genommen zu werden, die Anwendung jeder nationalen Bestimmung auszuschließen, die nicht Artikel 5 Absatz 1, der den Grundsatz der Gleichbehandlung in bezug auf die Arbeitsbedingungen aufstellt, entspricht (vgl. Urteile Stöckel, a. a. O., Randnr. 12, und vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 55).

5 Nach Artikel L 213-1 des französischen Code du travail dürfen Frauen u. a. in Fabriken, Manufakturen und Werkstätten gleich welcher Art nicht in Nachtarbeit beschäftigt werden. Die Bestimmung sieht jedoch eine Reihe von Ausnahmen vor, etwa für leitende Stellen oder solche mit technischem Charakter, deren Inhaber Verantwortung tragen, und für Situationen, in denen es das nationale Interesse aufgrund besonders schwerwiegender Umstände erfordert, daß das Nachtarbeitsverbot für Arbeitnehmerinnen, die in aufeinanderfolgenden Schichten arbeiten, unter Voraussetzungen und nach einem Verfahren, wie sie der Code du travail vorsieht, ausgesetzt werden kann. Verstösse gegen diese Vorschriften sind mit Geldstrafe belegt.

6 Diese Vorschriften wurden zur Durchführung des Übereinkommens Nr. 89 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 9. Juli 1948 über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe erlassen, das in Frankreich mit Gesetz Nr. 53-603 vom 7. Juli 1953 ratifiziert wurde. Diese Ratifizierung wurde vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts am 21. September 1953 in das Register eingetragen.

7 Im Anschluß an das erwähnte Urteil Stöckel kündigte die Französische Republik am 26. Februar 1992 das Übereinkommen Nr. 89 der IAO; diese Kündigung wurde zum 26. Februar 1993 wirksam.

8 In Anbetracht des Urteils Stöckel und der Kündigung des Übereinkommens Nr. 89 der IAO durch die Französische Republik war die Kommission der Ansicht, daß die französischen Rechtsvorschriften mit Artikel 5 der Richtlinie unvereinbar seien und daß die Französische Republik daher verpflichtet sei, diese Unvereinbarkeit zu beseitigen. Demgemäß forderte sie die französische Regierung mit Schreiben vom 2. März 1994 gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern.

9 Da die Kommission mit der Antwort der französischen Regierung vom 10. Mai 1994 nicht zufrieden war, richtete sie am 8. November 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Regierung, in der sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Rechtsvorschriften innerhalb von zwei Monaten an Artikel 5 der Richtlinie anzupassen.

10 Da die französische Regierung dieser Stellungnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

11 Zu ihrer Verteidigung trägt die französische Regierung vor, in Frankreich gebe es jetzt bei der Nachtarbeit von Männern und Frauen keine Diskriminierung mehr, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Aufgrund der erfolgten Kündigung des Übereinkommens Nr. 89 der IAO sei Artikel L 213-1 des Code du travail in Frankreich nicht mehr anwendbar, da Artikel 5 der Richtlinie unmittelbare Wirkung habe und sich einzelne daher vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf ihn berufen könnten, um die Anwendung der streitigen Vorschrift auszuschließen.

12 Die französische Regierung bezieht sich insoweit zum einen auf die ministerielle Antwort auf die im Journal officiel de la République française vom 13. Dezember 1993 (S. 4517 und 4518) veröffentlichte parlamentarische Anfrage, in der die Bedeutung der Gemeinschaftsrechtsprechung zu Artikel L 213-1 des Code du travail und die Verpflichtung der nationalen Gerichte, diese Vorschrift im Streitfall unangewendet zu lassen, klar dargelegt worden seien, und zum anderen auf das Bestehen von Vereinbarungen über die Nachtarbeit von Frauen in den Wirtschaftszweigen, in denen sie am meisten verbreitet sei. Diese Vereinbarungen seien von verschiedenen Berufsgruppen geschlossen worden, die von der französischen Regierung aufgefordert worden seien, selbst die Einführung von Garantien und Gegenleistungen auszuhandeln. Ausserdem bestätige die einschlägige Praxis, daß Artikel L 213-1 des Code du travail tatsächlich nicht mehr angewandt werde.

13 Es steht fest, daß die französischen Rechtsvorschriften nach der Kündigung des Übereinkommens Nr. 89 der IAO durch die Französische Republik mit Artikel 5 der Richtlinie unvereinbar sind.

14 Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich aber die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften, auch soweit diese unmittelbar anwendbar sind, letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen. Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden (vgl. Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-334/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1996, I-1307, Randnr. 30).

15 So müssen die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit durchgeführt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das - soweit die Richtlinie Ansprüche für einzelne begründen soll - verlangt, daß die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnrn. 15 und 24).

16 Vorliegend befinden sich die Normadressaten des Artikels L 213-1 des Code du travail wegen der Aufrechterhaltung dieser Norm in einem Zustand der Ungewißheit über ihre rechtliche Situation und sind ungerechtfertigten Strafverfolgungen ausgesetzt. Weder die ministerielle Antwort auf die parlamentarische Anfrage noch die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die volle Wirksamkeit des Artikels 5 der Richtlinie durch Ausserachtlassung jeder entgegenstehenden nationalen Vorschrift zu gewährleisten, kann nämlich die Änderung eines Gesetzestextes bewirken.

17 Daher ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, daß sie in Artikel L 213-1 des Code du travail ein Nachtarbeitsverbot für Frauen im Gewerbe aufrechterhalten hat, während für Männer kein solches Verbot gilt.

Kostenentscheidung:

Kosten

18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen verstossen, daß sie in Artikel L 213-1 des Code du travail ein Nachtarbeitsverbot für Frauen im Gewerbe aufrechterhalten hat, während für Männer kein solches Verbot gilt.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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