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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: C-2/98 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel beim Gerichtshof auf Rechtsfragen beschränkt. Die Auslegung des Begriffs "Tatsache von entscheidender Bedeutung..., die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war", und die Bewertung der Umstände tatsächlicher Art, auf die sich die die Wiederaufnahme beantragende Partei als unter diesen Begriff fallend beruft, stellen Rechtsfragen dar, die vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden können.

2 Ist beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen ein Urteil anhängig, durch das das Gericht einen Wiederaufnahmeantrag für unzulässig erklärt hat und in dem es bestimmte tatsächliche Umstände, die der Rechtsmittelführer nur mit dem Rechtsmittel geltend gemacht hat, nicht gewürdigt hat, so ist der Gerichtshof nicht befugt, erstmals festzustellen oder zu beurteilen, ob derartige tatsächliche Umstände neue Tatsachen von entscheidender Bedeutung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes darstellen.

3 Nicht von einer amtlichen Stelle herrührende persönliche Wertungen oder Meinungen in bezug auf tatsächliche Umstände, die möglicherweise als neue Tatsachen im Sinne von Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes bezeichnet werden könnten, können als solche keine derartigen Tatsachen darstellen.

4 Wenn alle anderen mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffende Rechtsmittelgrund nach Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 18. März 1999. - Henri De Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Wiederaufnahme eines mit einem Urteil des Gerichts erster Instanz abgeschlossenen Verfahrens - Rechtsmittel beim Gerichtshof. - Rechtssache C-2/98 P.

Entscheidungsgründe:

1 Henri de Compte hat mit Rechtsmittelschrift, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 7. Januar 1998 eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-26/89 (125) (de Compte/Parlament, Slg. ÖD 1997, I-A-305 und II-847; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-26/89 (de Compte/Parlament, Slg. 1991, II-781; im folgenden: Urteil vom 17. Oktober 1991) abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen hat.

Sachverhalt

2 Der sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3 Der Rechtsmittelführer ist ein in den Ruhestand versetzter ehemaliger Beamter des Europäischen Parlaments. Während seines Dienstes als Rechnungsführer beim Parlament wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren mit dem Ergebnis eingeleitet, daß die Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 18. Januar 1988 als Strafe seine Rückstufung von der Besoldungsgruppe A 3 in die Besoldungsgruppe A 7 verfügte.

4 Das Gericht wies die vom Rechtsmittelführer gegen die Disziplinarentscheidung erhobene Klage mit Urteil vom 17. Oktober 1991 ab. Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde durch Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-326/91 P (de Compte/Parlament, Slg. 1994, I-2091) zurückgewiesen.

5 Nach dem Erlaß des Urteils vom 17. Oktober 1991 lehnte der Präsident es mit Entscheidung vom 19. Dezember 1991 ab, dem Rechtsmittelführer für das Haushaltsjahr 1982 Entlastung zu erteilen, soweit es die mit der 1981 erfolgten Einziehung zweier auf die Midland Bank in London gezogene Schecks betraf (im folgenden: die Abgeordnetenkasse betreffender Vorgang). Mit Urteil vom 14. Juni 1995 in der Rechtssache T-61/92 (de Compte/Parlament, Slg. ÖD 1995, I-A-145 und II-449) wies das Gericht die vom Rechtsmittelführer gegen diese Entscheidung erhobene Klage ab.

6 Am 28. Juni 1995 erstellte der Berichterstatter des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Parlaments, Jean-Claude Pasty, den Entwurf eines Berichts, der für die Ausführung des Parlamentshaushalts im Haushaltsjahr 1993 die Abteilung der Entlastung vorsah und in dem der die Abgeordnetenkasse betreffende Vorgang in einem für den Rechtsmittelführer günstigen Sinn erwähnt wurde.

7 Am 26. September 1995 nahm der Ausschuß für Haushaltskontrolle diesen Berichtsentwurf an, nachdem er jedoch den Abschnitt über den die Abgeordnetenkasse betreffenden Vorgang herausgenommen hatte; dieser Abschnitt wurde somit vom Ausschuß nicht angenommen. Am 12. Oktober 1995 nahm das Parlament den Entwurf in der vom Ausschuß gebilligten Fassung an.

8 Mit Schreiben vom 13. Februar 1996 antwortete Herr Pasty auf die Stellungnahme des Generaldirektors für Personal, Haushalt und Finanzen des Parlaments zu dem Berichtsentwurf (im folgenden: Schreiben vom 13. Februar 1996).

9 Am 19. Juni 1996 hat der Rechtsmittelführer beim Gericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Urteil vom 17. Oktober 1991 abgeschlossenen Verfahrens gestellt.

Das angefochtene Urteil

10 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß der Rechtsmittelführer sich, gestützt auf das Schreiben vom 13. Februar 1996 zur Begründung seines Antrags, auf mehrere angeblich neue Tatsachen berufen hat. Er hat insbesondere geltend gemacht, er habe keinen freien Zugang zu den Akten gehabt, die Verwaltung des Parlaments habe neue Unterlagen oder Register erstellt, die sich auf die Tätigkeit des Rechnungsführers erstreckten, es gebe kein Dokument, das den vom Rechnungshof festgestellten Kassenüberschuß belege, die Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks sei eine ordnungsgemässe Transaktion gewesen, und der Fehlbestand der Abgeordnetenkasse im Jahre 1982 sei nicht in einem Protokoll festgehalten worden. Ausserdem hat er vorgetragen, der Leiter der Direktion Finanzen des Parlaments habe im Februar 1982 eine Einziehungsanordnung über einen Betrag von 19 000 UKL unterzeichnet, die sich auf das streitige Konto bezogen habe, und dieses Konto sei den zuständigen Stellen des Parlaments folglich bekannt gewesen.

11 Das Gericht hat entschieden, daß das Schreiben vom 13. Februar 1996 Behauptungen, Vermutungen und persönliche Bewertungen von Herrn Pasty enthalten habe, die keine neuen Tatsachen darstellen könnten, die Anlaß zu einer Wiederaufnahme des mit dem Urteil vom 17. Oktober 1991 abgeschlossenen Verfahrens geben könnten. Darüber hinaus hat es entschieden, daß die geltend gemachten Umstände tatsächlicher Art dem Rechtsmittelführer vor der Verkündung dieses Urteils nicht unbekannt gewesen seien und daß sie auf jeden Fall nicht geeignet gewesen seien, das Gericht zu veranlassen, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden. Was insbesondere die Einziehungsanordnung angeht, hat das Gericht festgestellt, daß aus dieser hervorgehe, daß sie im Mai 1992 datiert und unterzeichnet worden sei, d. h. nachdem die zuständigen Stellen des Parlaments von dem Vorhandensein des streitigen Kontos unterrichtet worden seien.

12 Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher durch das angefochtene Urteil als unzulässig zurückgewiesen worden.

Das Rechtsmittel

13 Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe eine fehlerhafte Entscheidung getroffen, als es es abgelehnt habe, die Behauptungen von Herrn Pasty im Schreiben vom 13. Februar 1996 als neue Tatsachen im Sinne von Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes anzusehen.

14 Das Parlament ist der Auffassung, das Rechtsmittel sei offensichtlich unzulässig oder - hilfsweise - nicht begründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

15 Das Parlament macht geltend, das Rechtsmittel sei deshalb unzulässig, weil das gerichtliche System der Gemeinschaft ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts durch das ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für unzulässig erklärt werde, nicht zulasse. Dies ergebe sich daraus, daß das Gericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich eine Prüfung von Tatsachen vornehme, ohne Rechtsfragen zu behandeln.

16 Auf jeden Fall sei das Rechtsmittel aber für unzulässig zu erklären, weil der Rechtsmittelführer keine Verletzung einer Rechtsvorschrift rüge und seine Anträge nicht auf rechtliches Vorbringen stütze.

17 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt ist und u. a. auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden kann (siehe in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 47).

18 Ausserdem kann nach Artikel 41 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes auch für das Verfahren vor dem Gericht gilt, die Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war (Urteil vom 5. März 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-199/94 P und C-200/94 P REV, Inpesca/Kommission, Slg. 1998, I-831, Randnr. 15).

19 Schließlich kann die rechtliche Bewertung der Tatsachen nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Rechtsmittels überprüft werden (Urteile vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-70/91 P, Rat/Brems, Slg. 1992, I-2973, und vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-119/94 P, Coussios/Kommission, Slg. 1995, I-1439).

20 Daraus folgt, daß die Auslegung des Begriffs "Tatsache von entscheidender Bedeutung..., die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war" und die Bewertung der Umstände tatsächlicher Art, auf die sich die die Wiederaufnahme beantragende Partei als unter diesen Begriff fallend beruft, Rechtsfragen darstellen, die vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden können.

21 Im vorliegenden Fall macht der Rechtsmittelführer in erster Linie geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, daß das Schreiben vom 13. Februar 1996 in seiner Gesamtheit keine neue Tatsache von entscheidender Bedeutung im Sinne von Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes darstelle. Der Rechtsmittelführer stützt sich im wesentlichen auf die Autorität des Verfassers dieses Schreibens und besteht darauf, daß einige seiner Behauptungen vor dem Gericht neue Tatsachen von entscheidender Bedeutung seien. Darüber hinaus macht er geltend, der Begriff der neuen Tatsache müsse weit ausgelegt werden und das entsprechende Beweismittel einschließen.

22 Es ist festzustellen, daß der Rechtsmittelführer damit rügt, das Gericht habe den Begriff der neuen Tatsache von entscheidender Bedeutung im Sinne von Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes fehlerhaft ausgelegt.

23 Der Rechtsmittelführer wirft somit eine Rechtsfrage auf, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zulässig ist. Die gegenüber dem Rechtsmittel vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen. Es ist demzufolge zu prüfen, ob das Gericht die angeblich neuen Tatsachen, auf die sich der Rechtsmittelführer zur Begründung seiner Anträge beruft, richtig gewürdigt hat.

Zur Begründetheit

24 Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Tatsachen voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden (Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P REV, Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993, Randnr. 12, und Urteil Inpesca/Kommission, a. a. O., Randnr. 17).

25 Diese Voraussetzungen sind deshalb so eng gefasst, weil es sich bei dem Antrag um Wiederaufnahme nicht um ein Rechtsmittel handelt, sondern um einen ausserordentlichen Rechtsbehelf, durch den die Rechtskraft des Urteils beseitigt werden kann (Urteil vom 23. Oktober 1985 in der Rechtssache 267/80 REV, Riseria Modenese/Rat u. a., Slg. 1985, 3499, Randnr. 10).

26 Der Rechtsmittelführer trägt erstens vor, die zwei Beamten des Parlaments, die das Gericht in Randnummer 192 des Urteils vom 17. Oktober 1991 erwähne, hätten vor einem luxemburgischen Gericht Erklärungen abgegeben, die vollständig im Widerspruch zu den Erklärungen stuenden, von denen das Gericht spreche.

27 Zweitens beruft der Rechtsmittelführer sich darauf, daß das Parlament in seinen Erklärungen vom 25. Juli 1996 vor dem Gericht anerkannt habe, daß die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen niemals in einem Protokoll festgehalten worden seien.

28 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die damit geltend gemachten tatsächlichen Umstände vom Gericht nicht gewürdigt worden sind. Der Gerichtshof ist daher im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil, durch das ein Wiederaufnahmeantrag für unzulässig erklärt wird, nicht befugt, erstmals festzustellen oder zu beurteilen, ob derartige tatsächliche Umstände neue Tatsachen darstellen. Die Behauptungen des Rechtsmittelführers, deren Begründetheit vom Gerichtshof nicht geprüft werden kann, sind demzufolge unzulässig.

29 Drittens zielt das Vorbringen des Rechtsmittelführers darauf ab, die Feststellung des Gerichts, daß der Leiter der Direktion Finanzen des Parlaments im Mai 1982 eine Einziehungsanordnung unterzeichnet habe, mit der Behauptung in Zweifel zu ziehen, daß die Bankzinsen sich auf den Monat Februar 1982 bezogen hätten.

30 In diesem Punkt genügt die Feststellung, daß allein das Gericht für die Beurteilung des Beweiswerts der ihm vorgelegten Beweismittel zuständig ist, sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind (siehe u. a. Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 40). Auch diese Rüge ist folglich unzulässig.

31 Schließlich ist zu prüfen, ob das Schreiben vom 13. Februar 1996, auf das sich der Rechtsmittelführer zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags beruft, den Erfordernissen des Artikels 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes, so wie sie dieser in seiner Rechtsprechung näher definiert hat, entspricht.

32 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß nicht von einer amtlichen Stelle herrührende persönliche Wertungen oder Meinungen in bezug auf tatsächliche Umstände, die möglicherweise als neue Tatsachen im Sinne von Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichnet werden könnten, als solche keine derartigen Tatsachen darstellen können.

33 Im vorliegenden Fall ist das Schreiben vom 13. Februar 1996 unstreitig kein amtliches Dokument. Dieses Schreiben enthält nämlich nur die persönlichen Bewertungen von Herrn Pasty über die den Vorgang der Abgeordnetenkasse betreffenden Tatsachen, die darüber hinaus dem Rechtsmittelführer vor der Verkündung des Urteils vom 17. Oktober 1991 nicht unbekannt waren.

34 Nach alledem kann das Schreiben vom 13. Februar 1996, das den in Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Voraussetzungen nicht entspricht, nicht als eine neue Tatsache von entscheidender Bedeutung im Sinne dieses Artikels angesehen werden.

Zu den Verfahrenskosten in der ersten Instanz

35 Der Rechtsmittelführer rügt ausserdem, daß das Gericht ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt habe.

36 Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig.

37 Da alle anderen Rechtsmittelgründe des Rechtsmittelführers zurückgewiesen worden sind, ist der die Kosten betreffende Rechtsmittelgrund nach dieser Vorschrift als unzulässig zurückzuweisen (Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnrn. 65 und 66, und Beschluß vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/96 P, Dimitriadis/Kommission, Slg. 1997, I-5635, Randnr. 56).

38 Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe ihre Kosten in den Rechtsstreitigkeiten mit ihren Bediensteten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung ist Artikel 70 jedoch nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

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