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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: C-2/99
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2169/86


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis in der Fassung der Verordnung Nr. 165/89 verwendete Begriff "betreffende Vertragspartei" ist dahin auszulegen, dass mit ihm nicht der Erwerber veresterter oder verätherter Stärke gemeint ist, der gegenüber seinem Lieferanten die Verpflichtung eingegangen ist, das erworbene Erzeugnis nur für die Herstellung von anderen als den in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnissen zu verwenden. Die in Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehene Sanktion, d. h. die Zahlung von 105 % der in den letzten zwölf Monaten auf das betreffende Erzeugnis anwendbaren höchsten Produktionserstattung, kann daher gegen diesen Erwerber nicht verhängt werden.

(vgl. Randnr. 28 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Dezember 2000. - Döhler GmbH gegen Hauptzollamt Darmstadt. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht, Kassel - Deutschland. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Produktionserstattungen - Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 165/89 - Veresterte oder verätherte Stärke - Zweckgerechte Verwendung - Sanktionen - Begriff "betreffende Vertragspartei". - Rechtssache C-2/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-2/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Hessischen Finanzgericht, Kassel, in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Döhler GmbH

gegen

Hauptzollamt Darmstadt

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (ABl. L 189, S. 12) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 165/89 der Kommission vom 24. Januar 1989 (ABl. L 20, S. 14, und Berichtigung, ABl. L 60, S. 56)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Döhler GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt J. Dietze, Hamburg,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Döhler GmbH und der Kommission in der Sitzung vom 16. März 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Hessische Finanzgericht, Kassel, hat mit Beschluss vom 7. Mai 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Januar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (ABl. L 189, S. 12) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 165/89 der Kommission vom 24. Januar 1989 (ABl. L 20, S. 14, und Berichtigung, ABl. L 60, S. 56; im Folgenden: Verordnung Nr. 2169/86 in der geänderten Fassung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Döhler GmbH (im Folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Darmstadt (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Zahlung eines Betrages, der auf der Grundlage der Erzeugern von veresterter oder verätherter Stärke gewährten Produktionserstattungen berechnet wird, als Sanktion.

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

3 Unternehmen, die Stärke bei der Herstellung bestimmter Waren einsetzen, können in diesem Zusammenhang Produktionserstattungen erhalten.

Die Verordnung Nr. 2169/86

4 Die Verordnung Nr. 2169/86 eröffnet dem Hersteller, der in Artikel 1 als "die Person, die Stärke zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse verwendet", definiert ist, die Möglichkeit, eine Produktionserstattung in Anspruch zu nehmen.

5 Nach Artikel 4 hat ein Hersteller, der eine Produktionserstattung in Anspruch nehmen will, eine "Erstattungsbescheinigung" zu beantragen.

6 Artikel 7 bestimmt:

"(1) Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist, dass der Hersteller bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 25 ECU je Tonne Primärstärke geleistet hat, gegebenenfalls multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die im Anhang aufgeführte zu verwendende Stärkeart gilt.

(2) Die Hauptpflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 besteht in der Verarbeitung der im Antrag genannten Stärkemenge zu den angegebenen anerkannten Erzeugnissen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung. Sie gilt jedoch als erfuellt, wenn ein Hersteller mindestens 95 % der im Antrag genannten Stärkemenge verarbeitet hat.

(3) Die Sicherheit wird auch freigegeben, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt."

Die Verordnung (EWG) Nr. 3642/87

7 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3642/87 der Kommission vom 2. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung Nr. 2169/86 (ABl. L 342, S. 10) wurde in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2169/86 ein zweiter Unterabsatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Fällt jedoch das in der Bescheinigung genannte Erzeugnis unter die Tarifstelle 39.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs (KN 3505 10 50), beläuft sich die Sicherheit auf 105 % der für die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses zu gewährenden Produktionserstattung."

8 Durch die Verordnung Nr. 3642/87 wurde außerdem in Artikel 7 der Verordnung Nr. 2169/86 ein neuer Absatz 4 eingefügt, wonach die in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannte Sicherheit nur freigegeben wird, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass das Erzeugnis des KN-Code 3505 10 50, d. h. die veresterte oder verätherte Stärke, zur Herstellung anderer als den in Anhang I der Verordnung Nr. 2169/86 angeführten Erzeugnissen verwendet worden ist.

9 Nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3642/87 war die Hinzufügung dieser Regelung dadurch gerechtfertigt, dass die Erfahrung gezeigt hatte, dass die besondere Natur veresterter oder verätherter Stärke, die sich in ein beihilfefähiges Grunderzeugnis umformen lässt, zu einer spekulativen Verarbeitung führen kann, die es ermöglichen soll, mehrmals die Erstattung für die gleiche Menge zu erhalten.

Die Verordnung Nr. 165/89

10 Durch die Verordnung Nr. 165/89 wurde Artikel 7 der Verordnung Nr. 2169/86 erneut geändert. Zum einen erhielt Absatz 4 folgende Fassung:

"Unbeschadet des Absatzes 2 wird die in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannte Sicherheit nur freigegeben, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass das Erzeugnis des KN-Code 3505 10 50

a) zur Herstellung von anderen als den in Anhang I genannten Erzeugnissen verwendet worden ist,

b) nach Drittländern ausgeführt worden ist.

In dem Fall nach Buchstabe a) kann dieser Nachweis erbracht werden, wenn der Hersteller der zuständigen Behörde eine Erklärung mit folgenden Angaben vorlegt:

- ist das betreffende Erzeugnis weiterzuverarbeiten, wird dieses ausschließlich zur Herstellung von anderen als den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen verwendet,

- das betreffende Erzeugnis wird ausschließlich an eine Vertragspartei verkauft, die dieselbe Verpflichtung eingeht, von der der Hersteller eine Kopie der zuständigen Behörde zur Verfügung hält,

- die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 5 sind dem Hersteller bekannt.

Im Fall der unmittelbaren Ausfuhr nach dritten Ländern wird die Sicherheit freigegeben, wenn der zuständigen Behörde die Belege dafür vorliegen, dass das betreffende Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

Im Fall des innergemeinschaftlichen Handels oder der Ausfuhr nach einem Drittland über einen anderen Mitgliedstaat wird der Nachweis durch Vorlage des Kontrollexemplars T 5... erbracht...

Wird das Kontrollexemplar T 5 der erteilenden Zollstelle oder zuständigen Behörde wegen Umständen, auf welche die betreffende Vertragspartei keinen Einfluss hat, nicht innerhalb von 150 Tagen nach seiner Erteilung zurückgeschickt, so kann Letztere bei der zuständigen Behörde... beantragen, dass diese andere Dokumente als gleichwertig anerkennt..."

11 Zum anderen wurde ein neuer Absatz 5 eingefügt:

"Die zuständige Behörde überprüft mit geeigneten Mitteln einschließlich Nachuntersuchungen vor Ort, ob die in Absatz 4 genannte Erklärung voll eingehalten worden ist. Wenn nicht, verlangt sie von der betreffenden Vertragspartei unbeschadet der einzelstaatlichen Strafvorschriften die Zahlung von 105 % der in den letzten zwölf Monaten auf das betreffende Erzeugnis anwendbaren höchsten Produktionserstattung."

Das Ausgangsverfahren

12 Die Klägerin produziert und vertreibt Erzeugnisse für die Nahrungsmittelindustrie.

13 Nach einem von der zuständigen deutschen Behörde erstellten Prüfungsbericht bezog die Klägerin vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990 916 925 kg veresterte und verätherte Stärke der Unterposition KN 3505 10 50 von der Herstellerfirma Amylum NV (im Folgenden: Amylum) aus Belgien und von der Cerestar Deutschland GmbH (im Folgenden: Cerestar), der Vertriebsorganisation für Deutschland der niederländischen Herstellerin Cerestar Benelux BV.

14 Gegenüber der Firma Amylum erklärte die Klägerin für das Kalenderjahr 1989, dass die von ihr gekaufte Stärke für den eigenen Gebrauch und zum Herstellen von anderen als den in Anhang I der Verordnung Nr. 2169/86 in der geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2169/86) genannten Endprodukten bestimmt sei und dass diese Stärke nicht an Dritte weiterverkauft werde. Gegenüber der Firma Cerestar erklärte die Klägerin auf einem Lieferschein, dass die bezogenen Erzeugnisse zur Herstellung von Waren verwendet würden, die nicht im Anhang I der Verordnung Nr. 2169/89 genannt seien.

15 Nach Angaben der Klägerin haben die Firmen Amylum und Cerestar Produktionserstattungen nach der Verordnung Nr. 2169/86 erhalten.

16 Von den von der Klägerin erworbenen 916 925 kg veresterte oder verätherte Stärke verkaufte diese 726 860 kg unverändert innerhalb der Gemeinschaft, und zwar insbesondere an die Döhler Food Service GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, die diese Erzeugnisse ihrerseits an Bäckereien und Konditoreien lieferte.

17 Die Klägerin hat sich von ihren Käufern keine Erklärung im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2169/86 ausstellen lassen.

18 Mit Bescheid vom 7. Juni 1994 forderte das Hauptzollamt - insbesondere gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2169/86 - von der Klägerin die Zahlung eines Betrages in Höhe von 181 330,71 DM. Der Zeitpunkt der Feststellung der zweckwidrigen Verwendung wurde für die Bestimmung des Zwölfmonatszeitraums nach diesem Artikel 7 Absatz 5 zugrunde gelegt; dieser Zeitraum wurde daher mit Mai 1991 bis April 1992 festgesetzt.

19 Nachdem ihr Einspruch gegen diesen Bescheid zurückgewiesen worden war, rief die Klägerin das Hessische Finanzgericht an. Dieses ist der Auffassung, dass ein Problem bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorliege, und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 der Kommission zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis vom 10. Juli 1986 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 165/89 vom 24. Januar 1989 geänderten Fassung dahin gehend auszulegen, dass mit dem Begriff "die betreffende Vertragspartei" auch der Erwerber eines Erzeugnisses KN 3505 10 50 gemeint ist, der sich seinerseits gegenüber dem Hersteller und/oder Lieferanten dieses Erzeugnisses verpflichtet hat, Letzteres ausschließlich zur Herstellung von anderen als den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen zu verwenden?

2. Sofern die Frage zu 1. bejaht wird:

a) Ist die Anforderung von 105 % der in den letzten 12 Monaten auf das betreffende Erzeugnis anwendbaren höchsten Produktionserstattung beim Erwerber unabhängig davon geboten, ob die vom Hersteller erbrachte Sicherheit - möglicherweise aufgrund einer seitens der unter 1. genannten Vertragspartei wissentlich falsch abgegebenen Verpflichtungserklärung - freigegeben worden ist?

b) Ist die Anforderung von 105 % der in den letzten 12 Monaten auf das betreffende Erzeugnis anwendbaren höchsten Produktionserstattung beim Erwerber auch dann möglich, wenn sich nicht mehr feststellen lässt, ob der Erwerber eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, wenn aber feststeht, dass eine Verarbeitung zu einem anderen als in Anhang I aufgeführten Erzeugnis weder durch den Erwerber noch durch einen Nacherwerber stattgefunden hat oder nachgewiesen wurde?

3. Sofern die Fragen zu 2. bejaht werden:

Von welchem Zeitpunkt an sind die "letzten 12 Monate" in Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 zurückzubeziehen?

Zur ersten Frage

20 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2169/86 verwendete Begriff "betreffende Vertragspartei" dahin auszulegen ist, dass damit auch der Erwerber von veresterter oder verätherter Stärke gemeint ist, der gegenüber seinem Lieferanten die Verpflichtung eingegangen ist, das erworbene Erzeugnis ausschließlich zur Herstellung von anderen als den in Anhang I dieser Verordnung angeführten Erzeugnissen zu verwenden. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass gegen den Erwerber, wenn er diese Verpflichtung nicht einhält, die in Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehene Sanktion verhängt werden könnte, d. h. die Zahlung von 105 % der in den letzten zwölf Monaten auf das betreffende Erzeugnis anwendbaren höchsten Produktionserstattung.

21 Diese Frage wird dadurch ausgelöst, dass sich in den Absätzen 4 und 5 des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2169/86, deren Fassung aus der Verordnung Nr. 165/89 hervorgegangen ist, der Begriff "betreffende Vertragspartei" findet, während in den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung stets der Begriff "Hersteller" verwendet wird.

22 Die Klägerin ist der Auffassung, mit der "betreffenden Vertragspartei" könne nur der Hersteller gemeint sein. Aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2169/86 gehe hervor, dass Sanktionen nur verhängt werden könnten, wenn Nachuntersuchungen ergäben, dass die "in Absatz 4 genannte Erklärung" nicht voll eingehalten worden sei. Der im Singular verwendete Begriff "Erklärung" bezeichne eindeutig die Erklärung, die der Hersteller gegenüber der zuständigen Behörde abgeben müsse, und nicht die Verpflichtung, die der Erwerber gegenüber dem Hersteller eingehen müsse.

23 Außerdem bleibe der Zweck der Verordnung Nr. 2169/86, der darin bestehe, jede Möglichkeit auszuschließen, dass für die veresterte oder verätherte Stärke zu Unrecht mehr als eine Produktionserstattung gewährt werde, gewahrt. Da die zweckgerechte Verwendung die Hauptpflicht des Herstellers sei, habe sich dieser die zweckwidrige Verwendung seiner Erzeugnisse durch den Erwerber zurechnen zu lassen, als ob es sich um sein eigenes Verhalten handelte (Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-347/93, Boterlux, Slg. 1994, I-3933).

24 Die Kommission vertritt eine dem widersprechende Auffassung. Sie stützt sich ebenfalls auf den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und macht geltend, der terminologische Unterschied zwischen Artikel 7 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 2169/86, wo der Begriff "betreffende Vertragspartei" verwendet werde, und den vorangehenden Artikeln dieser Verordnung, in denen der Begriff "Hersteller" verwendet werde, lasse die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers erkennen, die Sanktion des Artikels 7 Absatz 5 nicht auf den Hersteller zu beschränken. Die Verwendung des Begriffes "betreffende Vertragspartei" solle es offensichtlich ermöglichen, Sanktionen gegen die Vertragspartei zu verhängen, bei der durch Kontrollen habe festgestellt werden können, dass die nach Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 abgegebene Verpflichtungserklärung nicht eingehalten worden sei. Dabei könne es sich sowohl um den Hersteller als auch um den Erwerber handeln.

25 Für diese Auslegung sprächen auch mit der Systematik der Verordnung Nr. 2169/86 zusammenhängende Erwägungen. Nach Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 dieser Verordnung müsse der Hersteller seine Verpflichtung zur zweckgerechten Verwendung des Erzeugnisses auf den Erwerber übertragen. Für eine primäre oder subsidiäre Haftung des Herstellers für eine Pflichtverletzung seines Abnehmers gebe es keine Anhaltspunkte. Die Ablehnung der Möglichkeit, eine Sanktion gegen den Erwerber zu verhängen, hätte somit zur Folge, dass die Verletzung der eingegangenen Verpflichtung zu zweckgerechter Verwendung ohne Folgen bliebe.

26 Was zunächst das auf eine Auslegung der streitigen Vorschriften nach dem Wortlaut gestützte Argument angeht, ist festzustellen, dass nach Artikel 7 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2169/86 Folgendes gilt: Wird das Kontrollexemplar T 5, durch dessen Vorlage der Nachweis erbracht wird, dass das betreffende Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, den zuständigen Stellen "wegen Umständen, auf welche die betreffende Vertragspartei keinen Einfluss hat", nicht innerhalb der gesetzten Frist zurückgeschickt, "so kann Letzterer bei der zuständigen Behörde... beantragen, dass diese andere Dokumente als gleichwertig anerkennt". Wie der Generalanwalt in Nummer 14 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann die "betreffende Vertragspartei" im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2169/86 nur der Hersteller sein, der beabsichtigt, die Freigabe der Sicherheit zu bewirken, die er selbst gestellt hat. Wenn aber unter "betreffender Vertragspartei" im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung nur der Hersteller zu verstehen ist, ist es folglich ausgeschlossen, dass derselbe Rechtsbegriff bei seiner Verwendung im folgenden Absatz einen weiteren Anwendungsbereich hat.

27 Diese Auslegung steht dann auch insoweit in Einklang mit der Systematik und der Zielsetzung des geschaffenen Systems, als sie das Gemeinschaftsinteresse wahrt. Dieses gebietet, dass die Sanktion des Artikels 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2169/86 immer dann angewendet wird, wenn die in diesem Artikel genannte Sicherheit missbräuchlich freigegeben wird. Eine Auslegung dieser Vorschrift in dem Sinne, dass der Hersteller - und nur er - den in Artikel 7 Absatz 5 festgesetzten Betrag immer dann zu zahlen hat, wenn er selbst oder einer der Käufer, die bei ihm veresterte oder verätherte Stärke erworben haben, diese Erzeugnisse nicht zweckgerecht verwendet haben, trägt dazu bei, die wirksame Anwendung der vorgesehenen Sanktion zu gewährleisten. Im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 2169/86 geschaffenen Verfahrens ist der Hersteller der einzige, der in unmittelbarer Verbindung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden gestanden hat und dessen Zahlungsfähigkeit dadurch bestätigt wird, dass er eine Sicherheit in gleicher Höhe wie die vorgesehene Sanktion gestellt hat. Die Interessen des Herstellers seinerseits werden dadurch gewahrt, dass dem Hersteller, der von seinen Abnehmern gemäß den Erfordernissen der Verordnung Nr. 2169/86 die Übernahme einer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwendung der erworbenen Erzeugnisse gefordert hat, die Möglichkeit offen steht, diese Abnehmer nach den Vorschriften über die vertragliche Haftung auf Ersatz des Schadens, der ihm durch ihr Verhalten entsteht, in Anspruch zu nehmen.

28 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2169/86 verwendete Begriff "betreffende Vertragspartei" dahin auszulegen ist, dass mit ihm nicht der Erwerber veresterter oder verätherter Stärke gemeint ist, der gegenüber seinem Lieferanten die Verpflichtung eingegangen ist, das erworbene Erzeugnis nur für die Herstellung von anderen als den in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnissen zu verwenden. Die in Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehene Sanktion, d. h. die Zahlung von 105 % der in den letzten zwölf Monaten auf das betreffende Erzeugnis anwendbaren höchsten Produktionserstattung, kann daher gegen diesen Erwerber nicht verhängt werden.

Zur zweiten und zur dritten Frage

29 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht, Kassel, mit Beschluss vom 7. Mai 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 165/89 der Kommission vom 24. Januar 1989 verwendete Begriff "betreffende Vertragspartei" ist dahin auszulegen, dass mit ihm nicht der Erwerber veresterter oder verätherter Stärke gemeint ist, der gegenüber seinem Lieferanten die Verpflichtung eingegangen ist, das erworbene Erzeugnis nur für die Herstellung von anderen als den in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnissen zu verwenden. Die in Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehene Sanktion, d. h. die Zahlung von 105 % der in den letzten zwölf Monaten auf das betreffende Erzeugnis anwendbaren höchsten Produktionserstattung, kann daher gegen diesen Erwerber nicht verhängt werden.

Ende der Entscheidung

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