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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: C-204/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 78/686/EWG, Richtlinie 93/16/EWG, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGV Art. 234
EGV Art. 12
EGV Art. 39
Richtlinie 78/686/EWG Art. 19b
Richtlinie 93/16/EWG Art. 3
Richtlinie 93/16/EWG Art. 9
Verfahrensordnung § 3 Art. 104
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 19b der Richtlinie 78/686 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge sieht im Rahmen einer besonderen Übergangsregelung für den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anerkennung eines ärztlichen Grunddiploms in Verbindung mit einem Diplom über die Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde für die Ausübung der Tätigkeiten eines Zahnarztes in den anderen Mitgliedstaaten vor.

Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass eine Person, deren Doktortitel in Allgemeinmedizin nicht von einer österreichischen Universität verliehen worden ist, nicht zu dem in Österreich angebotenen zahnärztlichen Lehrgang zugelassen werden kann, bei dem es sich um eine im Auslaufen befindliche Ausbildung handelt, die nur noch angeboten wird, um denjenigen, die sie bereits begonnen haben, den Abschluss zu ermöglichen.

( vgl. Randnrn. 34-35, 41 und Tenor )


Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 5. November 2002. - Tilmann Klett gegen Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinien 78/686/EWG und 93/16/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise - Zugang zur Zahnarztausbildung - Beitrittsakte für die Republik Österreich. - Rechtssache C-204/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-204/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Tilmann Klett

gegen

Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 12 EG und 39 EG, des Artikels 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) sowie der Artikel 3 und 9 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) in der Fassung der genannten Beitrittsakte

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edward und S. von Bahr,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: R. Grass

nachdem das vorlegende Gericht davon unterrichtet worden ist, dass der Gerichtshof beabsichtigt, gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. April 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 12 EG und 39 EG, des Artikels 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1, im Folgenden: Beitrittsakte) sowie der Artikel 3 und 9 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) in der Fassung der genannten Beitrittsakte (im Folgenden: Richtlinie 93/16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Tilmann Klett, einem deutschen Staatsangehörigen, der in Deutschland ein Abschlussdiplom in Allgemeinmedizin erworben hat, und der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wegen deren Entscheidung über die Versagung des Zugangs zu der österreichischen Zahnarztausbildung nach der Promotion.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 1 der Richtlinie 78/686 in der Fassung der Beitrittsakte (im Folgenden: Richtlinie 78/686) bestimmt:

Diese Richtlinie gilt für die in Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG beschriebenen und unter folgenden Bezeichnungen ausgeübten Tätigkeiten des Zahnarztes:

..."

4 Artikel 2 der Richtlinie 78/686 sieht vor:

Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 3 dieser Richtlinie aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Gebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen."

5 Artikel 19b der Richtlinie 78/686 lautet:

Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Republik Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem 1. Januar 1994 begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, dass sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben und dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3 Buchstabe m.

Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt."

6 Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. 1994, C 241, S. 9) sieht vor:

Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der die Union begründenden Verträge sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags."

7 Artikel 7 der Beitrittsakte bestimmt:

Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden."

8 Artikel 1 der Richtlinie 93/16 lautet:

Diese Richtlinie gilt für die von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten des angestellten wie auch des freiberuflich tätigen Arztes."

9 Artikel 2 der Richtlinie 93/16 bestimmt:

Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 23 ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen."

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefrage

10 Herr Klett, ein deutscher Staatsangehöriger, studierte in Deutschland Medizin und erhielt am 14. Februar 1974 vom Bayerischen Staatsministerium des Innern die Urkunde über die erfolgreiche Ablegung der ärztlichen Staatsprüfung. Am 2. Juli 1975 erhielt er vom selben Ministerium die Approbation als Arzt und erwarb damit die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Arztberufs. Er erhielt außerdem am 10. September 1980 an der Universität Hamburg (Deutschland) den Doktortitel der Medizin.

11 Am 29. März 1995 beantragte Herr Klett die Zulassung für den zahnärztlichen Lehrgang an der Universität Graz (Österreich). Die Nichtaufnahme in diesen Lehrgang wurde ihm auf verschiedene Art und Weise mitgeteilt, ohne dass jedoch eine förmliche Entscheidung erging. Herr Klett erhob nacheinander zwei Säumnisbeschwerden. Diese wurden mangels Säumnis der als belangte Behörde bezeichneten Stelle zurückgewiesen. Auf eine dritte Beschwerde hin forderte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 30. Januar 2001 die zuständige Verwaltungsbehörde auf, den versäumten Bescheid binnen einer Woche zu erlassen und ihm eine Abschrift hiervon vorzulegen oder anzugeben, warum keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.

12 Am 6. Februar 2001 erließ die zuständige Behörde eine ausdrückliche Entscheidung, durch die der Antrag von Herrn Klett mit der Begründung abgewiesen wurde, dass er nach österreichischem Recht Inhaber eines von einer österreichischen Universität verliehenen Doktorats der gesamten Heilkunde sein müsse, um zu dem zahnärztlichen Lehrgang zugelassen werden zu können. In der Entscheidung wird auf Artikel 19b der Richtlinie 78/686 und auf ein Schreiben der Generaldirektion Binnenmarkt der Kommission vom 10. Oktober 2000 verwiesen, wonach Ärzten aus anderen Mitgliedstaaten, die Inhaber medizinischer Diplome seien, die sie in einem Mitgliedstaat erworben hätten, in dem es eine eigene zahnärztliche Fachausbildung und den eigenständigen Beruf des Zahnarztes gebe, durch die genannte Bestimmung keine Rechte verliehen würden.

13 Herr Klett erhob gegen die Entscheidung vom 6. Februar 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, wobei er u. a. die Auslegung von Artikel 19b der Richtlinie 78/686 durch die Verwaltungsbehörde beanstandete.

14 Da der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung ist, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung verschiedener Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Artikel 12 EG und 39 EG, des Artikels 19b der Richtlinie 78/686 sowie der Artikel 3 und 9 der Richtlinie 93/16 erforderlich mache, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Beitrittsakte, Artikel 12 EG und Artikel 39 EG sowie Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 3 und Artikel 9 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise dahin gehend auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, wonach die Zulassung zu dem von Artikel 19b der Richtlinie 78/686 erfassten zahnärztlichen Ausbildungslehrgang den Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde an einer inländischen Universität voraussetzt?

Zur Vorlagefrage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

15 Herr Klett ist der Auffassung, Artikel 19b der Richtlinie 78/686 verlange nicht, dass der Antragsteller ein Medizinstudium in Österreich absolviert haben müsse, um gemäß dieser Bestimmung am zahnärztlichen Lehrgang teilnehmen zu können. Die Vorschrift sei eine Sonderregelung für die Anerkennung österreichischer Diplome durch andere Mitgliedstaaten; sie sage nichts über die Zulassung nichtösterreichischer Staatsbürger, die aus anderen Mitgliedstaaten stammten, zu dieser Ausbildung oder über die Ausübung der Tätigkeit des Zahnarztes in Österreich aus. Artikel 19b sei daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig und könne die Abweisung seines Antrags nicht rechtfertigen.

16 Herr Klett macht außerdem geltend, die Artikel 1, 2, 3 und 9 der Richtlinie 93/16 stuenden einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Zulassung zur Zahnarztausbildung voraussetze, dass der Antragsteller den ärztlichen Befähigungsnachweis an einer Universität in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben habe.

17 Die genannte Ausbildung, die in Österreich mit einer Vergütung verbunden sei, falle zudem unter Artikel 39 EG, da die Teilnehmer an dem Lehrgang nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen seien. Die im Ausgangsverfahren erfolgte Diskriminierung von Ärzten, die ihr Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben hätten, sei nicht gerechtfertigt und damit nach der genannten Bestimmung unzulässig.

18 Sehe man die Teilnehmer an dem zahnärztlichen Lehrgang in Österreich nicht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39 EG an, so verstoße die in Rede stehende Diskriminierung schließlich gegen Artikel 12 EG. Diese Bestimmung sei auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, da der Zugang zur Berufsausbildung nach dem Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Slg. 1985, 593, Randnr. 25) in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags falle.

19 Die österreichische Regierung trägt vor, Artikel 19b der Richtlinie 78/686 sei eine Übergangsbestimmung, die es den in Österreich gemäß den vor dem 1. Januar 1994 geltenden Bestimmungen ausgebildeten Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde habe ermöglichen sollen, die Grundfreiheiten in den anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Die Vorschrift enthalte eine Ausnahmeregelung für diejenigen Ärzte, die vor der Einrichtung des neuen zahnmedizinischen Studiums in Österreich ihre Ausbildung begonnen hätten.

20 Artikel 19b der Richtlinie 78/686 eröffne Allgemeinärzten, die ihre Diplome in einem anderen Mitgliedstaat erworben hätten, nicht die Möglichkeit, unter Umgehung der in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Bestimmungen über die zahnärztliche Ausbildung in Österreich eine zahnärztliche Ausbildung zu erwerben, die im Übrigen im Auslaufen begriffen sei. Eine anderweitige Auslegung dieser Vorschrift wäre mit dem Gegenstand und dem Zweck der Gemeinschaftsbestimmungen über die Zahnarztausbildung unvereinbar, die eine getrennte Ausbildung für Zahnärzte und für Allgemeinärzte vorsähen.

21 Im Hinblick auf die Artikel 12 EG und 39 EG macht die österreichische Regierung geltend, die Richtlinie 78/686 begründe eine Spezialregelung für die Situation in Österreich. Außerdem komme Artikel 19b dieser Richtlinie als einer in der Beitrittsakte enthaltenen Bestimmung der Rang einer Vorschrift des Primärrechts zu. Da Herr Klett nicht unter die Richtlinie 78/686 falle, könne er sich, selbst wenn der Lehrgang als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei, auch im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit als unselbständiger Zahnarzt nicht auf Artikel 39 EG berufen. Außerdem sei Artikel 19b der Richtlinie 78/686 auf den Ausgangssachverhalt anwendbar, so dass auch Artikel 12 EG, der nur dann zur Anwendung komme, wenn das Gemeinschaftsrecht kein besonderes Diskriminierungsverbot enthalte, von Herrn Klett nicht in Anspruch genommen werden könne.

22 Die italienische Regierung trägt vor, die Artikel 19, 19a und 19b der Richtlinie 78/686 sollten die Freizügigkeit derjenigen Gemeinschaftsbürger regeln, die nach den früher in Italien, Spanien und Österreich geltenden Regelungen eine ärztliche Ausbildung begonnen hätten, die einen Befähigungsnachweis für den Zugang zur zahnärztlichen Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10) in der Fassung der Beitrittsakte (im Folgenden: Richtlinie 78/687) darstelle. Außerdem gehöre Herr Klett, der Inhaber eines in Deutschland erworbenen Arztdiploms sei, auch wenn er seine Ausbildung vor dem 1. Januar 1994 aufgenommen habe, offenbar nicht zu einer der Personengruppen, deren Rechte durch Artikel 19b der Richtlinie 78/686 geschützt werden sollten.

23 Die italienische Regierung weist auch darauf hin, dass der Gerichtshof zum Anwendungsbereich von Artikel 19 der Richtlinie 78/686 festgestellt habe, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen könnten, die keiner der in den Richtlinien 78/686 und 78/687 aufgeführten Kategorien entspreche (Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-40/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1319, Randnr. 24). Da es sich zudem um einen Sachverhalt handele, der durch eine besondere Gemeinschaftsnorm - Artikel 19b der Richtlinie 78/686 - vollständig geregelt sei, komme die Anwendung der Artikel 12 EG und 39 EG sowie der Richtlinie 93/16 nicht in Betracht.

24 Die Kommission macht geltend, es sei zu prüfen, ob Artikel 19b der Richtlinie 78/686 gebiete, zu dem zahnärztlichen Lehrgang nur solche Ärzte zuzulassen, die ein Doktorat der gesamten Heilkunde an einer österreichischen Universität erworben hätten. Wenn das der Fall sei, stehe die Vorschrift der Abweisung des Antrags von Herrn Klett nicht entgegen. Nach Auffassung der Kommission enthält Artikel 19b der Richtlinie 78/686 mehr als nur eine Vorschrift über die Anerkennung der zahnärztlichen Ausbildung durch die übrigen Mitgliedstaaten; er stelle vielmehr eine Beschreibung einer besonderen Kategorie von Zahnärzten dar. Soweit der genannte Artikel 19b zur Abgrenzung dieser Kategorie ausdrücklich auf in Österreich" ausgestellte Zeugnisse Bezug nehme, enthalte er eine Sonderregelung zugunsten einer eng umschriebenen Gruppe von Zahnärzten.

25 Weil es sich um eine diese Gruppe im Vergleich zu den allgemeinen Regeln begünstigende Ausnahme handele, sei eine enge Auslegung geboten. Artikel 19b der Richtlinie 78/686 diene seinem Wortlaut und systematischen Zusammenhang nach dazu, den Studenten der gesamten Heilkunde in Österreich, die entsprechend dem vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union geltenden System ihr Studium aufgenommen hätten, um Zahnarzt zu werden, diese Möglichkeit offen zu halten. Die Bestimmung enthalte auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Öffnung des Zugangs für Ärzte aus allen Mitgliedstaaten zu einer gegenüber der normalen Dauer verkürzten zahnärztlichen Ausbildung geschaffen werden sollte. Aufgrund dieser Auslegung von Artikel 19 b der Richtlinie 78/686 als Lex specialis erübrigten sich weitere Ausführungen zu anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

Antwort des Gerichtshofes

26 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Artikel 19b der Richtlinie 78/686 so auszulegen ist, dass eine Person, deren Doktortitel in Allgemeinmedizin nicht von einer österreichischen Universität verliehen worden ist, zu dem in Österreich angebotenen zahnärztlichen Lehrgang zugelassen werden kann.

27 Da die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann (vgl. insbesondere Urteil vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA/Rat, Slg. 1988, 2285, Urteil Kommission/Italien vom 1. Januar 1995 und Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319), hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung davon unterrichtet, dass er beabsichtigt, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben.

28 Nur Herr Klett hat sich innerhalb der gesetzten Frist geäußert. Er hat u. a. bezweifelt, ob diese Verfahrensweise angebracht sei, da die in der vorstehenden Randnummer dieses Beschlusses zitierte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

29 Es ist zu beachten, dass das Zahnarztdiplom in Österreich vor dem 1. Januar 1998 nur von Personen erworben werden konnte, die Inhaber eines Doktorats der gesamten Heilkunde waren und nach der Promotion einen zahnärztlichen Lehrgang absolviert hatten.

30 Infolge des Beitritts zur Europäischen Union war die Republik Österreich nach den Richtlinien 78/686 und 78/687 verpflichtet, die Ausbildungsvoraussetzungen für die Zahnarzttätigkeit durch die Einführung eines neuen, von der allgemeinen ärztlichen Ausbildung unabhängigen Ausbildungssystems an den europäischen Standard anzugleichen. Nach den Angaben in den Erklärungen der österreichischen Regierung ist dieser neue Studiengang am 1. August 1998 eröffnet worden, und die zahnärztlichen Lehrgänge für promovierte Ärzte sind in Österreich zum Ende des akademischen Jahres 2000/2001 ausgelaufen.

31 Die Richtlinien 78/686 und 78/687 sehen vor, dass zur Ausübung der Tätigkeit eines Zahnarztes nur berechtigt ist, wer einen der in Artikel 2 der Richtlinie 78/686 genannten Befähigungsnachweise besitzt (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 21). Artikel 19b der Richtlinie 78/686 stellt eine Ausnahme von Artikel 2 dieser Richtlinie dar und ist daher als Ausnahmebestimmung eng auszulegen (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 23, und die dort zitierte Rechtsprechung).

32 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in Artikel 19b der Richtlinie 78/686 für Ärzte, die die frühere Zahnarztausbildung bereits begonnen oder abgeschlossen hatten, eine Sonderregelung geschaffen werden sollte, um es diesen Ärzten zu ermöglichen, die Ausbildung zu Ende zu bringen, falls sie sie noch nicht abgeschlossen hatten, und ihren Beruf in den anderen Mitgliedstaaten auszuüben, soweit sie dabei waren, die Ausbildung abzuschließen oder diese bereits abgeschlossen hatten (in diesem Sinne zu Artikel 19 der Richtlinie 78/686, der Artikel 19b entspricht, Urteil Kommission/Italien vom 29. November 2001, Randnr. 52).

33 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen können, die keiner der in den Richtlinien 78/686 und 78/687 aufgeführten Kategorien entspricht (vgl. insbesondere zu Artikel 19 der Richtlinie 78/686 Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 24).

34 Daraus folgt, dass Artikel 19b der Richtlinie 78/686 einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als der Republik Österreich, der in seinem Herkunftsmitgliedstaat das Studium der Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, nicht die Möglichkeit gewährt, in Österreich zum zahnärztlichen Lehrgang nach der Promotion zugelassen zu werden, bei dem es sich um eine im Auslaufen befindliche Ausbildung handelte, die nur noch angeboten wurde, um denjenigen, die sie bereits begonnen hatten, den Abschluss zu ermöglichen. Andernfalls würde unter Verletzung der Richtlinien 78/686 und 78/687 eine neue Kategorie von Zahnärzten geschaffen.

35 Artikel 19b der Richtlinie 78/686 sieht im Rahmen einer besonderen Übergangsregelung für den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union lediglich die Anerkennung eines ärztlichen Grunddiploms in Verbindung mit einem Diplom über die Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde für die Ausübung der Tätigkeiten eines Zahnarztes in den anderen Mitgliedstaaten vor. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung einer solchen Ausbildung allgemein zulassen wollen, hätte er die gegenseitige Anerkennung der Qualifizierung der auf diese Weise ausgebildeten Ärzte nicht nur ausnahmsweise und vorübergehend vorgesehen (in diesem Sinne zu Artikel 19 der Richtlinie 78/686 Urteil Kommission/Italien vom 29. November 2001, Randnr. 39).

36 Nach den vorstehenden Erwägungen ist eine Auslegung der Artikel 12 EG und 39 EG sowie der Artikel 3 und 9 der Richtlinie 93/16 entbehrlich, da Artikel 19b der Richtlinie 78/686 eine Lex specialis mit Primärrechtsrang darstellt.

37 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union werden nämlich die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der die Union begründenden Verträge in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt und sind Bestandteil dieses Vertrages.

38 Die Aufnahmebedingungen betreffen die Anwendung des gesamten zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Gemeinschaftsrechts auf die neuen Mitgliedstaaten und stellen den wesentlichen Gegenstand der Akte über den Beitritt der drei in der vorstehenden Randnummer genannten Mitgliedstaaten dar (in diesem Sinne für den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Urteil LAISA/Rat, Randnrn. 9 und 10).

39 Gemäß Artikel 29 der Beitrittsakte sind die in deren Anhang I aufgeführten Rechtsakte Gegenstand der in jenem Anhang festgelegten Anpassungen. Artikel 19b der Richtlinie 78/686, der in Anhang I Abschnitt XI Teil D der Beitrittsakte enthalten ist, beruht daher auf einer Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten und dem die Aufnahme beantragenden Staat. Er ist kein Rechtsakt des Rates, sondern eine primärrechtliche Bestimmung, die nach Artikel 7 der Beitrittsakte, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach den für die Revision der ursprünglichen Verträge vorgesehenen Verfahren ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden kann (in diesem Sinne Urteil LAISA/Rat, Randnr. 12).

40 Diese Auslegung gilt um so mehr, als die Bestimmungen der Beitrittsakte die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen niederlegen, die einen Gesamtkomplex zur Lösung der Schwierigkeiten darstellen, den der Beitritt sowohl für die Gemeinschaft als auch für den die Aufnahme beantragenden Staat mit sich bringt (in diesem Sinne Urteil LAISA/Rat, Randnr. 15).

41 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 19b der Richtlinie 78/686 so auszulegen ist, dass eine Person, deren Doktortitel in Allgemeinmedizin nicht von einer österreichischen Universität verliehen worden ist, nicht zu dem in Österreich angebotenen zahnärztlichen Lehrgang zugelassen werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Die Auslagen der österreichischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 25. April 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist so auszulegen, dass eine Person, deren Doktortitel in Allgemeinmedizin nicht von einer österreichischen Universität verliehen worden ist, nicht zu dem in Österreich angebotenen zahnärztlichen Lehrgang zugelassen werden kann.

Ende der Entscheidung

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