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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1991
Aktenzeichen: C-215/89
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 1078/77/EWGV, VO Nr. 1391/78/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 1078/77/EWGV Art. 3
VO Nr. 1391/78/EWG Art. 1 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1078/77 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände in der Fassung der Verordnung Nr. 1041/78 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1391/78 mit geänderten Durchführungsbestimmungen für diese Regelung ist in dem Sinne auszulegen, daß die Umstellungsprämie anteilig zu kürzen ist, wenn die Zahl der bei Genehmigung des Antrags im Betrieb gehaltenen Milchkühe zwar 15 oder mehr beträgt, aber zur Erreichung der Liefermengen von Milch oder Milcherzeugnissen, die der Berechnung der Prämie zugrunde liegen, nicht ausreicht. Daher ist der Ausdruck "Anzahl Milchkühe, die... angemessen ist", in der vorgenannten Bestimmung der Verordnung Nr. 1391/78 dahin auszulegen, daß mit ihm die Anzahl Milchkühe gemeint ist, die unter Berücksichtigung der konkreten Situation des fraglichen Betriebs zur Erreichung der genannten Liefermengen erforderlich ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 15. JANUAR 1991. - FRIEDEL EDDELBUETTEL GEGEN BEZIRKSREGIERUNG LUENEBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESVERWALTUNGSGERICHT - DEUTSCHLAND. - PRAEMIEN FUER DIE UMSTELLUNG DER MILCHKUHBESTAENDE. - RECHTSSACHE C-215/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1989 ergangenem Beschluß, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 des Rates vom 22. Mai 1978 (ABl. L 134, S. 9) sowie des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 167, S. 45) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Friedel Eddelbüttel, dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, und der Bezirksregierung Lüneburg über eine Umstellungsprämie, die dem Kläger aufgrund der genannten Verordnungen gezahlt worden war.

3 Die fragliche Prämie wurde vom Kläger am 29. März 1979 beantragt. In seinem Antrag an die Beklagte gab er an, sein Betrieb umfasse gegenwärtig 24 Milchkühe und in den zwölf Monaten vor Antragstellung habe er 113 059 Liter Milch vermarktet.

4 Mit Bescheid vom 27. April 1979 genehmigte die Beklagte den Prämienantrag mit Wirkung vom 29. März 1979 und setzte die prämienberechtigte Milchmenge vorläufig in Höhe der im Antrag genannten Menge fest. Aufgrund eines Bescheids vom 15. Mai 1979 zahlte die Beklagte die erste Rate der Umstellungsprämie - 40 390,31 DM - an den Kläger aus.

5 Nachdem die Beklagte in der Folge erfahren hatte, daß der Kläger vor der Antragstellung möglicherweise zehn Kühe mit hoher Milchleistung verkauft und durch Schlachtkühe ersetzt hatte, hob sie mit Bescheid vom 31. August 1981 ihre genannten Bescheide vom 27. April 1979 und 15. Mai 1979 auf und setzte die prämienberechtigte Milchmenge auf 65 951 Liter und die erste Prämienrate auf 23 993,68 DM fest. Mit Bescheid vom selben Tag forderte die Beklagte den Kläger auf, die Differenz zwischen diesem Betrag und dem ihm am 15. Mai 1979 gezahlten Betrag zuzueglich Zinsen zurückzuzahlen, weil er seinen Milchkuhbestand teilweise ausgetauscht habe und weil infolgedessen die bei der Antragstellung angegebene Milchmenge nicht mehr der Leistungsfähigkeit seines landwirtschaftlichen Betriebs entspreche.

6 Gegen diese Bescheide vom 31. August 1981 erhob Herr Eddelbüttel nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.

7 Nach Auffassung des mit der Revision befassten Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung bestimmter Vorschriften der anwendbaren Gemeinschaftsregelung ab; es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 dahin auszulegen, daß zur Bestimmung der Milchmenge eine Kürzung zulässig ist, wenn der in dieser Vorschrift zitierte Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 für den betreffenden Tatbestand eine Kürzung der Prämie nicht vorsieht?

Bejahendenfalls, wie ist der Begriff "angemessen" in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 auszulegen?

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

9 Die erste Frage ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts so zu verstehen, daß mit ihr Aufschluß darüber begehrt wird, ob Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 1041/78 des Rates in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1391/78 der Kommission in dem Sinne auszulegen ist, daß danach die Umstellungsprämie zu kürzen ist, soweit die Zahl der bei Genehmigung des Antrags im Betrieb gehaltenen Milchkühe zwar 15 oder mehr beträgt, aber zur Erreichung der Liefermengen von Milch oder Milcherzeugnissen, die der Berechnung der Prämie zugrunde liegen, nicht ausreicht.

10 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1078/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 1041/78 lautet wie folgt:

"Zur Erlangung der Umstellungsprämie muß der Erzeuger den zuständigen Dienststellen glaubhaft nachweisen,

- daß er mindestens 50 000 kg Milch oder in Milchäquivalente umgerechnete Milcherzeugnisse während des dem Monat der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von zwölf Kalendermonaten geliefert hat und daß er noch eine angemessene Anzahl Milchkühe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb hält

oder

- daß er noch mindestens 15 Milchkühe, einschließlich trächtiger Färsen, in seinem Betrieb hält.

Die betreffende Bedingung muß noch am Tage der Genehmigung des Antrags erfuellt sein. Andernfalls wird die Prämie entsprechend gekürzt."

11 Die auf der Grundlage des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates ergangene Verordnung Nr. 1391/78 der Kommission bestimmt in Artikel 1 Absatz 3:

"Zur Bestimmung der Milchmenge, die der Berechnung der Prämie zugrunde zu legen ist,

a)...

b) wird die... Milchmenge gegebenenfalls wie folgt anteilmässig gekürzt:

- gemäß... Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77, falls die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags festgestellte Anzahl der im Betrieb gehaltenen Milchkühe niedriger ist als die Anzahl Milchkühe, die für die obengenannte Milchmenge angemessen ist,

-..."

12 Aus den genannten Bestimmungen, insbesondere aus Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1391/78, geht hervor, daß die der Berechnung der Prämie zugrunde zu legende Milchmenge grundsätzlich der Milchmenge entspricht, die während des dem Monat der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von zwölf Kalendermonaten tatsächlich geliefert wurde, daß diese Menge aber anteilmässig zu kürzen ist, soweit die Zahl der im Betrieb gehaltenen Milchkühe bei Genehmigung des Antrags niedriger ist als die Anzahl Kühe, die für die gelieferte Menge angemessen ist.

13 Diesen Bestimmungen ist jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob diese anteilmässige Kürzung auch dann gilt, wenn der Erzeuger zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags noch die Voraussetzung des Artikels 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1078/77 erfuellt, daß er mindestens 15 Milchkühe in seinem Betrieb hält. Diese Frage ist daher nach dem Zusammenhang, in dem diese Bestimmungen stehen, und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung über die Umstellungsprämien zu beurteilen.

14 Wie in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1078/77 dargelegt ist, bezweckt diese Regelung, den Milcherzeugern einen Anreiz zu geben, ihre Milchkuhbestände auf Bestände zur Fleischerzeugung umzustellen, um die Überschüsse auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse abzubauen. Mit den fraglichen Bestimmungen soll somit sichergestellt werden, daß, wenn einem Erzeuger eine Umstellungsprämie gewährt wird, auch tatsächlich die Milchmenge vom Markt genommen wird, die der Menge entspricht, die der Berechnung der Prämie zugrunde liegt.

15 Die Erreichung dieses Ziels wäre jedoch in Frage gestellt, wenn die Prämie in vollem Umfang an einen Erzeuger gezahlt würde, der bei Genehmigung des Antrags keinen Milchkuhbestand mehr hält, dessen Leistungsfähigkeit der genannten Milchmenge entspricht. In einem solchen Fall könnte nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß die Kühe, deren Erzeugung der Berechnung der Prämie zugrunde gelegen hat, von anderen Betriebsinhabern, an die sie verkauft wurden, ganz oder teilweise weiter zur Milcherzeugung genutzt werden.

16 Daraus folgt, daß die Umstellungsprämie genau in dem Masse zu kürzen ist, in dem der bei der Genehmigung des Prämienantrags im Betrieb gehaltene Kuhbestand weniger leistungsfähig ist als der Bestand, mit dem die Milchliefermengen erreicht werden konnten, die der Berechnung der Prämie zugrunde liegen. Diese Kürzung kann daher nicht ausgeschlossen werden, wenn der fragliche Erzeuger bei Genehmigung des Antrags noch mindestens 15 Milchkühe in seinem Betrieb hält.

17 Aus diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 in der Fassung der Verordnung Nr. 1041/78 des Rates vom 22. Mai 1978 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 in dem Sinne auszulegen ist, daß danach die Umstellungsprämie zu kürzen ist, soweit die Zahl der bei Genehmigung des Antrags im Betrieb gehaltenen Milchkühe zwar 15 oder mehr beträgt, aber zur Erreichung der Liefermengen von Milch oder Milcherzeugnissen, die der Berechnung der Prämie zugrunde liegen, nicht ausreicht.

Zur zweiten Frage

18 Mit der zweiten Frage soll die Bedeutung des Ausdrucks "Anzahl Milchkühe, die... angemessen ist", in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1391/78 geklärt werden.

19 Wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, bezieht sich dieser Ausdruck auf die Anzahl Milchkühe, die zur Erreichung der Milchliefermengen, die der Berechnung der Prämie zugrunde liegen, erforderlich ist.

20 Demzufolge ist als "angemessen" im Sinne dieser Bestimmung die Anzahl Milchkühe anzusehen, die unter Berücksichtigung der besonderen Situation des fraglichen Betriebs dem genannten Lieferumfang entspricht.

21 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß der Ausdruck "Anzahl Milchkühe, die... angemessen ist", in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 dahin auszulegen ist, daß mit ihm die Anzahl Milchkühe gemeint ist, die unter Berücksichtigung der konkreten Situation des fraglichen Betriebs zur Erreichung der Liefermengen von Milch oder Milcherzeugnissen erforderlich ist, die der Berechnung der Prämie zugrunde liegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1989 ergangenem Beschluß vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 des Rates vom 22. Mai 1978 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände ist in dem Sinne auszulegen, daß danach die Umstellungsprämie zu kürzen ist, soweit die Zahl der bei Genehmigung des Antrags im Betrieb gehaltenen Milchkühe zwar 15 oder mehr beträgt, aber zur Erreichung der Liefermengen von Milch oder Milcherzeugnissen, die der Berechnung der Prämie zugrunde liegen, nicht ausreicht.

2) Der Ausdruck "Anzahl Milchkühe, die... angemessen ist", in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 ist dahin auszulegen, daß mit ihm die Anzahl Milchkühe gemeint ist, die unter Berücksichtigung der konkreten Situation des fraglichen Betriebs zur Erreichung der Liefermengen von Milch oder Milcherzeugnissen erforderlich ist, die der Berechnung der Prämie zugrunde liegen.

Ende der Entscheidung

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