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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: C-215/99
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG, EGV


Vorschriften:

Verordnung 1408/71/EWG
EGV Art. 177 a.F.
EGV Art. 234
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Leistung ist dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgte, und wenn sie sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht. Dies ist der Fall bei einem Pflegegeld, das objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird. Leistungen dieser Art bezwecken im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung, mit der sie auch organisatorisch verknüpft sind, um den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern. Sie sind daher ungeachtet gewisser Besonderheiten Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71.

( Randnrn. 25-26, 28 )

2. Es verstößt gegen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, das als eine Geldleistung bei Krankheit anzusehen ist, davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat.

Gemäß diesen Bestimmungen ist das als eine Geldleistung bei Krankheit anzusehende Pflegegeld folglich unabhängig davon auszuzahlen, in welchem Mitgliedstaat ein Pflegebedürftiger wohnt, der die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfuellt.

( Randnrn. 35-36 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 2001. - Friedrich Jauch gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Feldkirch - Österreich. - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Österreichisches System der Pflegevorsorge - Qualifizierung von Leistungen und Zulässigkeit des Wohnorterfordernisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. - Rechtssache C-215/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-215/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Landesgericht Feldkirch (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Friedrich Jauch

gegen

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 10a Absatz 1 und 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl als Bevollmächtigte,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und C.-D. Quassowski als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp und C. Egerer als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten, der französischen Regierung, vertreten durch C. Bergeot als Bevollmächtigte, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. Sharpston, QC, und der Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und C. Egerer als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 25. Oktober 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Landesgericht Feldkirch hat mit Beschluss vom 16. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 1999, eine Frage nach der Auslegung der Artikel 10a Absatz 1 und 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Friedrich Jauch (im Folgenden: Kläger) und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (im Folgenden: Beklagte) wegen deren Weigerung, dem Kläger das nach dem Bundespflegegeldgesetz (BGBl 1993/110, im Folgenden: BPGG) vorgesehene Pflegegeld zu zahlen.

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit...,

b) Leistungen bei Invalidität...,

c) Leistungen bei Alter,

..."

4 Gemäß Artikel 4 Absatz 2a gilt die Verordnung Nr. 1408/71 für beitragsunabhängige Sonderleistungen, die unter andere als die in Absatz 1 erfassten Rechtsvorschriften oder Systeme fallen, sofern diese Leistungen in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden.

5 Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 10 und Titel III erhalten die Personen, für die diese Verordnung gilt, die in Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ausschließlich in dem Wohnmitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt."

6 In Anhang IIa - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - der Verordnung Nr. 1408/71 ist unter Punkt K. ÖSTERREICH, Buchstabe b, aufgeführt:

Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde."

7 Artikel 19 Absatz 1 in Titel III der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen... erfuellt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,

a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;

b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können die Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden."

Nationales Recht

8 Die Gewährung von Pflegegeld ist in Österreich seit 1993 durch das Bundespflegegeldgesetz vorgesehen, dessen Zweck es gemäß § 1 BPGG ist, pflegebedürftigen Personen in Form eines pauschalierten Zuschusses Betreuung und Hilfe zu sichern, um ihre Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Nach § 3 Absatz 1 BPGG, der den anspruchsberechtigten Personenkreis definiert, haben die Betroffenen Anspruch auf Pflegegeld, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.

9 Nach § 22 BPGG wird das Pflegegeld von den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung ausgezahlt. Nach § 23 BPPG hat jedoch der Bund den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechtsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen".

Der Ausgangsrechtsstreit

10 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war immer in Lindau, einer deutschen Stadt in der Nähe der Grenze zu Österreich, wohnhaft. Von Mai 1941 bis Juni 1958 - in dieser Zeit war er pflichtversichert - und danach von Juli 1958 bis November 1981 - in dieser Zeit war er freiwillig versichert - war er in Österreich beschäftigt. Insgesamt hat er 480 Monate Versicherungsmonate in Österreich erworben und bezieht seit 1. Mai 1995 eine Pension von der Beklagten.

11 In Deutschland hat der Kläger nur in einem geringfügigen Ausmaß Versicherungszeiten erworben. Er bezieht keine deutsche Rente. Aufgrund eines Bescheides vom 28. November 1996 erhielt er jedoch vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1998 Pflegegeld von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bayern, Pflegekasse Lindau. Diese Zahlungen wurden aber unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96 (Molenaar, Slg. 1998, I-843) eingestellt.

12 Mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung des österreichischen Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz ab. Da sein Anspruch auf eine Leistung im Zusammenhang mit seiner Plegebedürftigkeit also sowohl in Deutschland als auch in Österreich von den zuständigen Leistungsträgern abgelehnt wird, hat der Kläger in beiden Mitgliedstaaten gegen die ablehnenden Bescheide Klage erhoben.

13 In dem in Österreich beim Landesgericht Feldkirch anhängigen Verfahren beantragte die Beklagte Klageabweisung; sie begründete ihren Antrag damit, dass das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz ausdrücklich in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 als beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 10a der Verordnung eingetragen sei, auf die nur im betreffenden Mitgliedstaat wohnhafte Personen Anspruch hätten.

14 Angesichts der besonderen Umstände im Zusammenhang mit den Finanzierungsmodalitäten bei der Einführung des Pflegegeldes, nämlich einer entsprechenden Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags, stellt sich dem Landesgericht jedoch die Frage, ob es sich bei dieser Geldleistung tatsächlich um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2a in Verbindung mit Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 handelt.

15 Das Landesgericht Feldkirch hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstößt es gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der derzeit gültigen Fassung, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG; BGBl 1993/110) in der derzeit gültigen Fassung davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat?

Zur Vorlagefrage

16 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährte Pflegegeld als eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Artikels 10a der Verordnung Nr. 1408/71 - nach dem die betreffenden Personen diese Leistung ausschließlich im Wohnmitgliedstaat erhalten - anzusehen ist oder ob das Wohnorterfordernis, von dessen Erfuellung die Leistung abhängt, gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung verstößt.

17 Wie in Randnummer 6 festgestellt, ist das Pflegegeld in der Liste der beitragsunabhängigen Sondergeldleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2a des Anhangs IIa der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt. Nach Auffassung der österreichischen Regierung genügt die Eintragung einer Leistung in diese Liste, um diese als beitragsunabhängige Sonderleistung zu qualifizieren. Sie stützt sich dabei auf die Urteile vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-20/96 (Snares, Slg. 1997, I-6057) und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-297/96 (Partridge, Slg. 1998, I-3467) und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling, Slg. 1999, I-1075). Im Urteil Snares (Randnr. 30) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Eintragung einer Regelung über eine Unterhaltsbeihilfe für Behinderte in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 zur Folge habe, dass die auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Leistungen beitragsunabhängige Sonderleistungen seien. In den Urteilen Partridge (Randnr. 31) und Swaddling (Randnr. 24) hat der Gerichtshof zum Zwecke der rechtlichen Einordnung eines Pflegegeldes für Behinderte und einer Einkommensbeihilfe ebenso argumentiert. Allerdings stand in diesen drei Rechtssachen die Natur der jeweiligen Leistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen nicht in Frage.

18 Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft beitragsunabhängige Sonderleistungen", die unter andere als die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung erfassten Rechtsvorschriften der traditionellen Zweige der sozialen Sicherheit fallen oder als Leistungen der Sozialhilfe nach ihrem Artikel 4 Absatz 4 sogar ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, die aber dennoch dem von der Verordnung erfassten Bereich der sozialen Sicherheit zugeordnet werden können, sofern sie in Versicherungsfällen, die den in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Zweigen der sozialen Sicherheit entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden.

19 Im Übrigen haben nach Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 nur Personen, die im Staatsgebiet wohnen, auf die in Artikel 4 Absatz 2a dieser Verordnung aufgeführten beitragsunabhängigen Sondergeldleistungen Anspruch, sofern diese Leistungen in Anhang IIa dieser Verordnung aufgeführt sind.

20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe z. B. Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84, Spruyt, Slg. 1986, 685, Randnrn. 18 f.) sind die aufgrund von Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) ergangene Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere ihr Anhang VI im Licht des Zweckes dieses Artikels auszulegen; dieser besteht in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer. Der Zweck der Artikel 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 40 EG), 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) und 51 EG-Vertrag würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung der von ihnen gezahlten Beiträge darstellen.

21 In diesem Rahmen steht es dem Gemeinschaftsgesetzgeber frei, Vorschriften zu erlassen, die Ausnahmen vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit vorsehen (vgl. u. a. Urteil Snares, Randnr. 41). Ausnahmevorschriften wie die in Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen sind eng auszulegen. Das bedeutet, dass sie nur auf die Leistungen anwendbar sind, die ihren Tatbestand erfuellen. Artikel 10a erfasst folglich nur die Leistungen, die den Tatbestand des Artikels 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 erfuellen, d. h. Leistungen, die sowohl Sonderleistungen als auch beitragsunabhängig und zudem in Anhang IIa dieser Verordnung aufgeführt sind.

22 Es ist daher zu prüfen, ob die im Ausgangsrechtsstreit in Frage stehende, im Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführte Leistung eine Sonderleistung darstellt und beitragsunabhängig ist.

Sonderleistung

23 Nach Ansicht der deutschen Regierung und der Kommission ist das Pflegegeld eine von der Verordnung Nr. 1408/71 erfasste Leistung. Die österreichische Regierung hingegen ist der Auffassung, dass das Pflegegeld zu den sozialpolitischen Maßnahmen der Regierung gehört. Das Risiko der Pflegebedürftigkeit weise eine größere Nähe zum Risiko der Armut als zu demjenigen der Krankheit auf.

24 Der Gerichtshof hat diese Frage jedoch im Urteil Molenaar bereits entschieden. Er hat festgestellt, dass die Vorschriften der deutschen Pflegeversicherung über die Gewährung von Leistungen den Begünstigten einen Rechtsanspruch einräumten und dass diese Leistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands und der Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung bezweckten.

25 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Leistung dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgte, und wenn sie sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteile vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnrn. 12 bis 14; vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017; vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15, und Molenaar, Randnr. 20). Dieser Rechtsprechung folgend und unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Leistungen der deutschen Pflegeversicherung hat der Gerichtshof im Urteil Molenaar entschieden, dass diese Leistungen als Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 (Randnr. 25) und als u. a. in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung genannte Geldleistungen" der Krankenversicherung (Randnr. 36) zu betrachten seien.

26 Im Ausgangsrechtsstreit mag das Pflegegeld auf nationaler Ebene zwar möglicherweise eine andere Rechtsnatur aufweisen. Es ist aber dennoch den im Urteil Molenaar in Rede stehenden Leistungen der deutschen Pflegeversicherung wesensgleich und wird ebenfalls objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt.

27 Zum einen besteht gemäß § 3 Absatz 1 BPGG der Anspruch auf Pflegegeld nur für Bezieher einer Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und Bezieher einer Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Zum anderen obliegt nach den §§ 22 und 23 BPGG die Auszahlung des Pflegegeldes zunächst den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, deren Auslagen dann aus dem Bundeshaushalt erstattet werden.

28 Die Umstände der Gewährung von Pflegegeld und dessen Finanzierungsweise können am Wesen des Pflegegeldes, wie es sich aus dem Urteil Molenaar ergibt, nichts ändern. Gemäß diesem Urteil bezwecken Leistungen dieser Art im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung, mit der sie auch organisatorisch verknüpft sind, um den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern (Urteil Molenaar, Randnr. 24). Sie sind daher ungeachtet gewisser Besonderheiten Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 (Urteil Molenaar, Randnr. 25). Daher ist es unbeachtlich, dass das Pflegegeld die Rente, die aus anderen Gründen als Krankheit gewährt wird, im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen finanziell ergänzen soll. Das Pflegegeld ist somit unabhängig davon, ob es beitragsunabhängig ist oder nicht, als eine finanzielle Leistung bei Krankheit" im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen, wie auch von der deutschen Regierung vorgetragen, und fällt daher nicht unter Artikel 4 Absatz 2a.

Beitragsunabhängige Leistung

29 Was die Finanzierungsweise des Pflegegeldes angeht, bezweckte das Bundespflegegeldgesetz, durch das das Pflegegeld eingeführt wurde, die Schaffung eines Systems, das bundesweit einheitliche Geldleistungen für alle pflegebedürftigen Personen gewährleisten und so die Absicherung des mit der Pflegebedürftigkeit verbundenen und auf regionaler Ebene durch manche Länder bereits abgesicherten s

ozialen Risikos ergänzen sollte.

30 Das Bundespflegegeldgesetz sieht ferner vor, dass die Finanzierung des Pflegegeldes nach dem in Randnummer 27 dieses Urteils beschriebenen Verfahren durch den Bund erfolgt. So werden im Ausgangsrechtsstreit die Geldleistungen zunächst von den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung ausgezahlt; nach § 23 BPGG werden die von den Versicherungsträgern verauslagten Beträge dann vom Bund in Form eines Kostenersatzes zurückerstattet. Die österreichische Regierung hat die für diese Ausgaben notwendigen Mittel im Bundeshaushalt durch Kürzung des Bundeszuschusses für die Pensionsversicherung freigesetzt. Zum Ausgleich dafür wurde der von den Pensionsversicherungsträgern geschuldete Beitrag zur Krankenversicherung um den Betrag verringert, um den der Bundeszuschuss zur Pensionsversicherung gekürzt worden war.

31 Die Kommission ist zum einen der Ansicht, dass die Finanzierung in Wirklichkeit von den Sozialversicherten getragen werde, da die Krankenversicherungsbeiträge 1993 erhöht worden seien, um die Einnahmenverluste der Krankenversicherung auszugleichen. Zum anderen komme das solchermaßen finanzierte Pflegegeld allein den Sozialversicherten zugute.

32 Zum zweiten Gesichtspunkt ist festzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht weder einen Grundsatz noch eine Bestimmung enthält, die es dem Gesetzgeber eines Mitgliedstaats verböte, unterschiedliche Systeme der sozialen Sicherheit für verschiedene soziale oder berufliche Gruppen zu schaffen. Dass allein die Sozialversicherten das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen, belegt für sich allein nicht, dass diese Leistung durch deren Krankenversicherungsbeiträge finanziert wird, auch wenn sie nach dem Urteil Molenaar als eine Leistung bei Krankheit" zu qualifizieren ist. Nationalen Rechtsvorschriften, die die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit und deren Finanzierung anders als andere Leistungen bei Krankheit gestalten, steht also Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.

33 In Bezug auf die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge hingegen räumt die österreichische Regierung selbst ein, dass diese beschlossen worden sei, um die Kürzung des finanziellen Beitrags der Pensionsversicherung an die Krankenversicherungsträger auszugleichen. Diese Kürzung wiederum bezweckte die entsprechende Verringerung des Bundeszuschusses zur Pensionsversicherung, um die für die Finanzierung des neugeschaffenen Pflegegeldes erforderlichen Mittel zur Verfügung zu haben. Folglich wurde die Finanzierung dieser Leistung - ohne Änderung der Leistungen bei Krankheit, Alter oder Unfall - durch die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge ermöglicht. Die Verknüpfung mit den Krankenversicherungsbeiträgen wird, auch wenn sie nur mittelbar ist, dadurch betont, dass die Entnahme von Mitteln der Krankenversicherung beim Beitragsanteil der Einnahmen erfolgt. Infolgedessen ist das Pflegegeld beitragsabhängig.

34 Das Pflegegeld erfuellt daher nicht den Tatbestand des Artikels 10a der Verordnung Nr. 1408/71, nach dem die von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen an die Berechtigten ausschließlich in ihrem Wohnmitgliedstaat gewährt werden.

35 Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 und den entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III dieser Verordnung ist das als eine Geldleistung bei Krankheit anzusehende Pflegegeld folglich unabhängig davon auszuzahlen, in welchem Mitgliedstaat ein Pflegebedürftiger wohnt, der die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfuellt.

36 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass es gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III dieser Verordnung verstößt, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Die Auslagen der österreichischen, der deutschen, der französischen und der niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 16. März 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Es verstößt gegen Artikel 19 Absatz 1 und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

Ende der Entscheidung

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