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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: C-216/01
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997, Wiener Übereinkommens über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge vom 23. August 1978


Vorschriften:

EGV Art. 28
EGV Art. 30
EGV Art. 307
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 2
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 12
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 13 Abs. 2
Wiener Übereinkommens über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge vom 23. August 1978 Art. 34 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung Nr. 535/97 steht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages nicht entgegen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe dieses Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

( vgl. Randnrn. 78, 103, Tenor 1 )

2. Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen nicht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe des Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann, es sei denn, die geschützte Bezeichnung ist beim Inkrafttreten des Vertrages oder später im Ursprungsland zu einer Gattungsbezeichnung geworden.

( vgl. Randnrn. 102-103, Tenor 1 )

3. Artikel 28 EG steht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegen, nach der einer Bezeichnung, die sich in dem Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft des damit bezeichneten Erzeugnisses bezieht, in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

( vgl. Randnr. 111, Tenor 2 )

4. Artikel 307 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der ihm obliegenden Feststellung, ob der Mitgliedstaat und der Drittstaat den Willen bekundet haben, auf die in Frage stehenden bilateralen Verträge den Grundsatz der Fortgeltung von Verträgen anzuwenden, in bilateralen Verträgen zwischen diesen beiden Staaten enthaltene Bestimmungen über den Schutz einer Bezeichnung des Drittlands auch dann, wenn diese Bestimmungen dem EG-Vertrag zuwiderlaufen, anwenden darf, soweit es sich dabei um eine Pflicht aus Übereinkünften handelt, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen wurden. Bis etwaige Unvereinbarkeiten zwischen einer vor diesem Beitritt geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag durch die in Artikel 307 Absatz 2 EG genannten Mittel behoben sind, ermächtigt Artikel 307 Absatz 1 EG den betreffenden Mitgliedstaat dazu, die Übereinkunft weiter anzuwenden, soweit sie Verpflichtungen begründet, die für ihn völkerrechtlich weiterhin verbindlich sind.

( vgl. Randnrn. 164, 173, Tenor 3 )


Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 2003. - Budéjovický Budvar, národní podnik gegen Rudolf Ammersin GmbH. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Handelsgericht Wien - Österreich. - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Bilateraler Vertrag zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland zum Schutz von geografischen Herkunftsangaben des Drittlands - Artikel 28 EG und 30 EG - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Artikel 307 EG - Staatennachfolge in Verträge. - Rechtssache C-216/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-216/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Handelsgericht Wien (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Bud_jovický Budvar, národní podnik

gegen

Rudolf Ammersin GmbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 28 EG, 30 EG und 307 EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 (ABl. L 83, S. 3)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), C. Gulmann und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric und des Richters S. von Bahr,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der

- Bud_jovický Budvar, národní podnik, vertreten durch Rechtsanwalt S. Kommar,

- Rudolf Ammersin GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Hauer,

- österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und A. Dittrich als Bevollmächtigte,

- französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und L. Bernheim als Bevollmächtigte,

- Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bud_jovický Budvar, národní podnik, vertreten durch S. Kommar, der Rudolf Ammersin GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte C. Hauer, D. Ohlgart und B. Goebel, und der Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud im Beistand von B. Wägenbaur, in der Sitzung vom 19. November 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Handelsgericht Wien hat mit Beschluss vom 26. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 2001, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 28 EG, 30 EG und 307 EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 (ABl. L 83, S. 3) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2081/92) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der in _eske Bud_jovice (Budweis) (Tschechische Republik) ansässigen Brauerei Bud_jovický Budvar, národní podnik (im Folgenden: Klägerin), und dem in Wien ansässigen Getränkevertrieb Rudolf Ammersin GmbH (im folgenden: Beklagte), in dem die Klägerin beantragt, es der Beklagten zu untersagen, aus der Brauerei Anheuser-Busch Inc. (im Folgenden: Anheuser-Busch) in Saint Louis (Vereinigte Staaten von Amerika) stammendes Bier unter der Marke American Bud" zu vertreiben, da nach bilateralen Verträgen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich die Bezeichnung Bud" in Österreich nur für Bier verwendet werden dürfe, das aus der Tschechischen Republik stamme.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3 Artikel 34 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge vom 23. August 1978 bestimmt:

Wenn sich ein Teil oder Teile des Territoriums eines Staates separieren, um einen oder mehrere Staaten zu bilden, so bleibt, ganz gleich, ob der Vorgängerstaat weiterhin besteht oder nicht:

a) jeder Vertrag, der zum Zeitpunkt der Staatennachfolge in Bezug auf das gesamte Territorium des Vorgängerstaats in Kraft war, für jeden auf diese Weise gebildeten Nachfolgestaat in Kraft;

b) jeder Vertrag, der zum Zeitpunkt der Staatennachfolge lediglich für den Teil des Territoriums des Vorgängerstaats in Kraft war, der ein Nachfolgestaat geworden ist, nur für diesen Nachfolgestaat in Kraft."

Gemeinschaftsrecht

4 Artikel 307 Absätze 1 und 2 EG lautet:

Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein."

5 In der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 heißt es: [Es] gelten derzeit unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. Es ist daher ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz geografischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen wären diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und dazu führen, dass solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen."

6 Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben der in Anhang II des Vertrages genannten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse und der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.

...

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften."

7 Anhang I - Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 - der Verordnung Nr. 2081/92 führt unter seinem ersten Gedankenstrich Bier" auf.

8 Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:

(1) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene geschützt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a) ,Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

b) ,geografische Angabe der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde."

9 In den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 ist das Verfahren zur Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 2 dieser Verordnung festgelegt, das so genannte normale Verfahren". Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ist ein Antrag auf Eintragung an den Mitgliedstaat zu richten, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet befindet. Der Mitgliedstaat prüft nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn der Kommission.

10 Da die Prüfung eines Antrags auf Eintragung durch die Kommission eine gewisse Zeit erfordert und dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über die Eintragung übergangsweise der Erlass von nationalen Schutzbestimmungen möglich sein sollte, wurde mit der Verordnung Nr. 535/97 in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2081/92 nach Unterabsatz 1 folgender Text eingefügt:

Der Mitgliedstaat kann auf nationaler Ebene einen Schutz im Sinne dieser Verordnung sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist für die übermittelte Bezeichnung lediglich übergangsweise vom Zeitpunkt der Übermittlung an gewähren;...

Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem nach dieser Verordnung über die Eintragung beschlossen wird....

Für den Fall, dass die Bezeichnung nicht nach dieser Verordnung eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 2 sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen nicht den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen."

11 Artikel 12 der Verordnung Nr. 2081/92 lautet:

(1) Unbeschadet internationaler Übereinkünfte ist diese Verordnung auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel mit Ursprung in einem Drittland anzuwenden, sofern

- das Drittland imstande ist, den in Artikel 4 genannten Garantien entsprechende oder gleichwertige Garantien zu bieten;

- in dem betroffenen Drittland eine Kontrollregelung besteht, die der Regelung nach Artikel 10 gleichwertig ist;

- das betroffene Drittland bereit ist, für ein entsprechendes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das aus der Gemeinschaft stammt, einen Schutz zu gewähren, der dem in der Gemeinschaft bestehenden Schutz gleichwertig ist.

(2) Bei einer geschützten Bezeichnung eines Drittlands, die mit einer geschützten Bezeichnung der Gemeinschaft gleichlautend ist, wird die Eintragung unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr gewährt.

Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist nur gestattet, wenn das Ursprungsland des Erzeugnisses deutlich erkennbar auf dem Etikett genannt wird."

12 Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 sieht für Bezeichnungen, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestanden, das so genannte vereinfachte Eintragungsverfahren" vor; danach teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten die Bezeichnungen mit, die sie nach Maßgabe der Verordnung eintragen lassen wollen.

13 Vor allem mit Rücksicht darauf, dass die Kommission dem Rat ihren ersten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 auszuarbeitenden Vorschlag für die Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen erst im März 1996 vorlegte, als die Übergangszeit nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung größtenteils schon verstrichen war, wurde der letztgenannte Absatz mit der am 28. März 1997 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 535/97 durch folgende Vorschrift ersetzt:

Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a) und b) können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Regelungen, die die Verwendung von gemäß Artikel 17 eingetragenen Bezeichnungen zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung beibehalten, sofern

- die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung rechtmäßig unter der Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sind;

- die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in den Verkehr gebracht haben und dabei die Bezeichnung während des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums ständig verwendet haben;

- aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.

Diese Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, dass die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Bezeichnungen untersagt waren."

Nationales Recht

14 Am 11. Juni 1976 schlossen die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik einen Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse (im Folgenden: bilateraler Vertrag).

15 Nach seiner Genehmigung und Ratifizierung wurde der bilaterale Vertrag im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 19. Februar 1981 (BGBl. Nr. 1981/75) veröffentlicht. Er trat gemäß seinem Artikel 16 Abs. 2 am 26. Februar 1981 unbefristet in Kraft.

16 Artikel 1 des bilateralen Vertrages lautet:

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die unter die im Artikel 5 angeführten Gruppen fallen und im Übereinkommen nach Artikel 6 näher bezeichnet sind, sowie die in den Artikeln 3, 4 und 8 Absatz 2 erwähnten Namen und Abbildungen gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen."

17 Artikel 2 des bilateralen Vertrages bestimmt:

Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen im Sinne dieses Vertrages werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht im Allgemeinen aus einer geografischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben dem Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten geografischen Bereich auch Angaben über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend durch geografische oder menschliche Einfluesse bedingt."

18 Nach Artikel 3 Abs. 1 des bilateralen Vertrages sind

die im Übereinkommen nach Artikel 6 aufgeführten tschechoslowakischen Bezeichnungen... in der Republik Österreich ausschließlich tschechoslowakischen Erzeugnissen vorbehalten".

19 Nach Artikel 5 Abs. 1 Abschnitt B Z 2 des bilateralen Vertrages gehören zu den fraglichen Gruppen tschechischer Erzeugnisse auch Biere".

20 Artikel 6 des bilateralen Vertrages lautet:

Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel 2 und 5 zutreffen, welche den Schutz des Vertrages genießen und daher keine Gattungsbezeichnungen sind, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten abzuschließen sein wird."

21 Artikel 7 des bilateralen Vertrages bestimmt:

(1) Werden die nach den Artikeln 3, 4, 6 und 8 Abs. 2 dieses Vertrages geschützten Namen und Bezeichnungen entgegen diesen Bestimmungen im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaats, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels 9 Anwendung.

(2) Sofern die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht, ist der Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn die aufgrund des Vertrages geschützten Bezeichnungen in abgeänderter Form oder für andere als jene Erzeugnisse, denen sie im Übereinkommen nach Artikel 6 zugeordnet sind, benutzt werden.

(3) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die aufgrund des Vertrages geschützten Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie ,Art, ,Typ, ,Fasson, ,Nachahmung oder dergleichen benutzt werden.

(4) Der Absatz 1 ist auf Übersetzungen von Bezeichnungen des Vertragsstaats dann nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der Sprache des anderen Vertragsstaats ein Wort der Umgangssprache ist."

22 Nach Artikel 16 Abs. 3 des bilateralen Vertrages kann jeder der beiden Vertragsstaaten den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im diplomatischen Weg kündigen.

23 Am 7. Juni 1979 wurde nach Artikel 6 des bilateralen Vertrages ein Übereinkommen zu dessen Durchführung geschlossen (im Folgenden: Durchführungsübereinkommen). Es trat nach seinem Artikel 2 Abs. 1 gleichzeitig mit dem bilateralen Vertrag, also am 26. Februar 1981, in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 19. Februar 1981 (BGBl. Nr. 1981/76) kundgemacht.

24 In Anlage B zum Durchführungsübereinkommen heißt es:

Tschechoslowakische Bezeichnungen für landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse

...

B. Ernährung und Landwirtschaft (ohne Weine)

...

2. Bier

Tschechische Sozialistische Republik

...

Bud

Bud_jovické pivo

Bud_jovické pivo - Budvar

Bud_jovický Budvar

..."

25 Am 17. Dezember 1992 erklärte der tschechische Nationalrat, dass sich die Tschechische Republik gemäß den geltenden völkerrechtlichen Grundsätzen und in dem Umfang, den diese vorsähen, vom 1. Januar 1993 an als durch die mehr- und zweiseitigen Verträge, denen die Tschechische und Slowakische Föderative Republik zu diesem Zeitpunkt als Vertragspartei angehört habe, gebunden betrachte.

26 Mit dem Verfassungsgesetz Nr. 4/1993 vom 15. Dezember 1992 bestätigte die Tschechische Republik, dass sie in die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten eintrete, die die Tschechische und Slowakische Föderative Republik bei ihrer Auflösung gehabt habe.

27 In der Kundmachung des österreichischen Bundeskanzlers betreffend die zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik geltenden bilateralen Verträge (BGBl. III Nr. 1997/123, im Folgenden: Kundmachung des Bundeskanzlers) heißt es:

Aufgrund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt, dass auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im Folgenden angeführten bilateralen Verträge zum 1. Jänner 1993, dem Tag der Staatennachfolge der Tschechischen Republik in das betreffende Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik in Kraft standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewandt werden:

...

19. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse und Protokoll vom 30. November 1977

Wien, 11. Juni 1976 (BGBl. Nr. 75/1981)

...

26. Übereinkommen zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse

Prag, 7. Juni 1979 (BGBl. Nr. 76/1981)

..."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

28 Die Klägerin vermarktet Bier u. a. unter den Marken Bud_jovický Budvar" und Budweiser Budvar" und führt das Bier Budweiser Budvar" u. a. nach Österreich aus.

29 Die Beklagte vertreibt u. a. das von der Brauerei Anheuser-Busch hergestellte Bier der Marke American Bud", das sie vom Alleinimporteur dieses Bieres in Österreich, der Josef Sigl KG (im Folgenden: Josef Sigl) in Obertrum (Österreich), kauft.

30 Mit Klageschrift vom 22. Juli 1999 beantragte die Klägerin beim vorlegenden Gericht, es der Beklagten zu untersagen, in Österreich im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung Bud" oder verwechselbar ähnliche Bezeichnungen in Bezug auf oder in Zusammenhang mit Bier oder gleichartigen Waren zu verwenden, sofern es sich nicht um Erzeugnisse der Klägerin handelt. Sie beantragte ferner die Beseitigung aller diesem Verbot widerstreitenden Bezeichnungen sowie Rechnungslegung und Veröffentlichung des Urteils. Mit der Klage wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verbunden.

31 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Rechtsgrundlagen.

32 Sie macht, erstens, geltend, die für Anheuser-Busch eingetragene Marke American Bud" weise eine verwechselbare Ähnlichkeit im Sinne der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb mit ihren eigenen prioritären Marken Budweiser", Budweiser Budvar" und Bud" auf, die in Österreich geschützt seien.

33 Zweitens macht die Klägerin geltend, die Verwendung der Bezeichnung American Bud" für ein Bier nicht tschechoslowakischer Herkunft verstoße gegen den bilateralen Vertrag, da die in Anlage B zum Durchführungsübereinkommen genannte Bezeichnung Bud" eine geschützte Bezeichnung gemäß Artikel 6 des bilateralen Vertrages sei und daher nur für tschechoslowakische Erzeugnisse verwendet werden dürfe.

34 Am 15. Oktober 1999 erließ das vorlegende Gericht die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung.

35 Der Rekurs der Beklagten an das Oberlandesgericht Wien und die Revision an den österreichischen Obersten Gerichtshof blieben erfolglos. Nachdem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen ist, hat das Handelsgericht Wien nun über die Hauptsache zu entscheiden.

36 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Klägerin vor Erhebung der Klage bereits eine dem Streitgegenstand und der Rechtsgrundlage nach gleiche Klage beim Landesgericht Salzburg (Österreich) gegen Josef Sigl eingereicht hatte.

37 In diesem Parallelverfahren erließ das Landesgericht Salzburg die beantragte einstweilige Verfügung; dem dagegen gerichteten Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz (Österreich) nicht statt. Mit Beschluss vom 1. Februar 2000 wies der Oberste Gerichtshof die Revision gegen diesen zweitinstanzlichen Beschluss zurück und bestätigte die einstweilige Verfügung.

38 In seinem Vorlagebeschluss erläutert das vorlegende Gericht die wesentlichen Erwägungen, auf denen dieser Beschluss des Obersten Gerichtshofes beruht.

39 So habe der Oberste Gerichtshof, der nur das Vorbringen zum bilateralen Vertrag geprüft habe, festgestellt, dass die gegenüber Josef Sigl begehrte Untersagung zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne von Artikel 28 EG sein könne.

40 Diese Beschränkung sei jedoch mit Artikel 28 EG vereinbar, da der Schutz der Bezeichnung Bud" gemäß dem bilateralen Vertrag unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG falle.

41 Der Oberste Gerichtshof bewerte die Bezeichnung Bud" offenbar als eine einfache geografische Angabe bzw. mittelbaren Herkunftshinweis", eine Angabe also, die nicht voraussetze, dass damit die mit der Ursprungsbezeichnung verbundenen Gewährleistungen (Erzeugung unter Beachtung behördlich erlassener und überwachter Qualitäts- oder Fabrikationsnormen, besondere Eigenschaften des Erzeugnisses) verknüpft seien. Diese Bezeichnung genieße zudem einen absoluten", d. h. von jeder Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr unabhängigen Schutz.

42 Angesichts des vor ihm geltend gemachten Vorbringens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass vernünftige Zweifel an den Antworten auf die im Ausgangsverfahren aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen u. a. deshalb bestuenden, weil aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht ersichtlich sei, ob auch die so genannten einfachen" geografischen Herkunftsangaben, bei denen keine Irreführungsgefahr bestehe, den uneingeschränkten Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG genössen.

43 Daher hat das Handelsgericht Wien das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht die Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat abgeschlossenen bilateralen Vertrages, wonach einer einfachen/mittelbaren geografischen Angabe, die im Ursprungsland weder der Name einer Gegend noch eines Ortes oder Landes ist, ein von jeglicher Irreführung unabhängiger absoluter Schutz einer qualifizierten geografischen Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 gewährt wird, mit Artikel 28 EG und/oder der Verordnung Nr. 2081/92 in Einklang, wenn bei Anwendung dieser Bestimmung die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wird, verhindert werden kann?

2. Gilt dies auch in dem Fall, in dem die geografische Angabe, die im Ursprungsland weder der Name einer Gegend noch eines Ortes oder Landes ist, im Ursprungsland nicht als geografische Bezeichnung für ein bestimmtes Produkt, und zwar auch nicht als einfache oder mittelbare geografische Angabe, verstanden wird?

3. Gelten die Antworten auf die Fragen 1 und 2 auch für den Fall, dass es sich bei dem bilateralen Vertrag um einen Vertrag handelt, den der Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Europäischen Union abgeschlossen und nach seinem Beitritt zur Europäischen Union durch Erklärung der Bundesregierung mit einem Nachfolgestaat des ursprünglichen zweiten Vertragsstaats fortgesetzt hat?

4. Verpflichtet Artikel 307 Absatz 2 EG den Mitgliedstaat, ein solches bilaterales Abkommen, das vor dem EU-Beitritt dieses Mitgliedstaats zwischen diesem und einem Drittstaat abgeschlossen wurde, gemeinschaftsrechtskonform im Sinne des Artikels 28 EG und/oder der Verordnung Nr. 2081/92 so auszulegen, dass der darin verankerte Schutz für eine einfache/mittelbare geografische Angabe, die im Ursprungsland weder Name einer Gegend noch eines Ortes oder Landes ist, lediglich den Schutz vor Irreführung, nicht aber den absoluten Schutz einer qualifizierten geografischen Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 umfasst?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

44 Die Klägerin macht geltend, dass im Ausgangsfall die Bestimmungen eines bilateralen Vertrages zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland in Frage stuenden, auf die das Gemeinschaftsrecht nach Artikel 307 Absatz 1 EG nicht anwendbar sei. Für die Auslegung dieser Bestimmungen sei ausschließlich das nationale Gericht zuständig. Eine Entscheidung über die Vorlagefragen sei daher weder erforderlich noch zulässig.

45 Die österreichische Regierung meint, der Teil der ersten Frage, der die Vereinbarkeit des durch den bilateralen Vertrag gewährten Schutzes mit der Verordnung Nr. 2081/92 betreffe, sei unzulässig. Es handele sich nämlich um eine hypothetische Frage, denn aus dem Vorlagebeschluss ergebe sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass für eines der betroffenen Erzeugnisse eine Eintragung im Sinne dieser Verordnung bestehe oder beabsichtigt sei.

46 Die Kommission hält es für fraglich, ob die Vorlagefragen nur hypothetisch und daher unzulässig seien, da, erstens, das vorlegende Gericht offenbar die Auslegung des bilateralen Vertrages durch den Obersten Gerichtshof, wonach der Schutz aus dem Vertrag einen absoluten Charakter habe, nicht teile, es, zweitens, nicht angebe, unter welche Art von Schutz die im Ausgangsverfahren fragliche Bezeichnung seiner Auffassung nach falle, und es, drittens, auch nicht klarstelle, ob es an die vom Obersten Gerichtshof gegebene Auslegung gebunden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

47 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das diesen zu entscheiden hat, im Hinblick auf den jeweiligen Sachverhalt sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (u. a. Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnrn. 38 und 39).

48 Die Klägerin meint, die Vorlagefragen seien unzulässig, weil es im Ausgangsrechtsstreit wegen des Eingreifens von Artikel 307 Absatz 1 EG nur um die Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts gehe, nämlich des bilateralen Vertrages und des Durchführungsübereinkommens, während das gesamte Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar sei.

49 Dazu ist zu sagen, dass die dritte und die vierte Frage gerade die Auslegung von Artikel 307 EG im Hinblick auf den Ausgangssachverhalt betreffen, während mit der ersten und der zweiten Frage eine Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, nämlich der Artikel 28 EG und 30 EG sowie der Verordnung Nr. 2081/92, begehrt wird, die es dem vorlegenden Gericht ermöglichen soll, die Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen. Dass diese Prüfung angesichts des möglichen Eingreifens von Artikel 307 EG im Ausgangsfall relevant ist, kann nicht bezweifelt werden.

50 Zum Vorbringen der österreichischen Regierung, der sich auf die Verordnung Nr. 2081/92 beziehende Teil der ersten Frage sei rein hypothetischer Natur, ist festzustellen, dass die Klägerin im Ausgangsrechtsstreit einen Anspruch geltend macht, der für die Beklagte das Verbot der Vermarktung von bestimmten Waren unter einer geschützten Bezeichnung bedeutet; dabei wird gerügt, dieser Anspruch sei mit der Regelung der Verordnung Nr. 2081/92 unvereinbar, und zwar unabhängig vom Bestehen einer Eintragung nach dieser Regelung. Diese Frage ist somit nicht hypothetisch.

51 Zum Vorbringen der Kommission ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Hypothesen, die das vorlegende Gericht zur Rechtsnatur der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Bezeichnung bildet, nur Prämissen sind, auf deren Grundlage die Vorlagefragen gestellt werden und deren sachliche Richtigkeit der Gerichtshof nicht nachzuprüfen hat.

52 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.

Zur Sache

Zur ersten Frage

53 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 2081/92 oder Artikel 28 EG der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegensteht, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe dieses Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

54 Diese Frage geht von der Hypothese aus, dass die Bezeichnung Bud" eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe ist, also eine Bezeichnung, bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geografischen Ursprung besteht und die daher nicht unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 fällt (Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-312/98, Warsteiner Brauerei, Slg. 2000, I-9187, Randnrn. 43 und 44); eine derartige Bezeichnung ist im Übrigen nicht als solche ein geografischer Name, sie ist aber doch zumindest geeignet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt (Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91, Exportur, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 11).

- Zur Verordnung Nr. 2081/92

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

55 Die Klägerin macht geltend, die Bezeichnung Bud" sei eine Abkürzung des tschechischen Namens der Stadt _eske Bud_jovice (Budweis), aus der das Bier der Klägerin komme, und enthalte somit einen geografischen Hinweis, der mit der Bierbrautradition von Budweis zusammenhänge und besonders auf den Weltruf abhebe, den das Budweiser Bier seiner hervorragenden Qualität verdanke.

56 Die in Österreich nach dem bilateralen Vertrag geschützte Bezeichnung Bud" sei damit eine qualifizierte geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, also eine Angabe oder Bezeichnung, die nach der Verordnung Nr. 2081/92 eintragbar sei.

57 Dazu lasse sich der Rechtsprechung (Urteil Warsteiner Brauerei, Randnr. 47) entnehmen, dass die Verordnung Nr. 2081/92 einer nationalen Regelung, die eine qualifizierte geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung wie Bud" schütze und der Regelung nach dem Abkommen ähnele, nicht entgegenstehe.

58 Handele es sich dagegen bei der durch den bilateralen Vertrag geschützten Bezeichnung Bud" nur um eine einfache geografische Herkunftsangabe - also eine geografische Herkunftsangabe, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses und seiner geografischen Herkunft bestehe -, so stehe nach Randnummer 54 des Urteils Warsteiner Brauerei die Verordnung Nr. 2081/92 der Geltung dieses nationalen Schutzes erst recht nicht entgegen, da solche Angaben offenkundig nicht unter diese Verordnung fielen.

59 Die Verordnung Nr. 2081/92 regele nur den gemeinschaftsweiten Schutz der von ihr erfassten Bezeichnungen. Deshalb sei unter dem Blickwinkel des rein nationalen Schutzes, wie ihn der bilaterale Vertrag gewähre, die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Herkunftsangaben ohne Belang. Angesichts des Urteils Warsteiner Brauerei, insbesondere seiner Randnummern 43 und 44, gelte dies auch unabhängig von jeglicher Irreführungsgefahr.

60 Die Beklagte macht geltend, das Urteil Warsteiner Brauerei habe nicht die Frage beantwortet, um die es im Ausgangsverfahren gehe, nämlich ob der absolute Schutz, der durch die Verordnung Nr. 2081/92 qualifizierten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen vorbehalten sei, auf mitgliedstaatlicher Ebene neben dem durch diese Verordnung eingeführten System gewährt werden dürfe.

61 Diese Frage sei zu verneinen, da aus Sinn, Zweck und Systematik der Verordnung Nr. 2081/92 folge, dass diese abschließend sei, soweit sie einen absoluten Schutz gewähre. So mache erstens die Verordnung Nr. 2081/92 den Schutz einer Bezeichnung von hohen Anforderungen abhängig, wonach die Bezeichnung der Name eines Ortes sein und zwischen der Qualität des Erzeugnisses und seinem Herkunftsort ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92). Zweitens werde der Schutz erst nach einem zwingenden Mitteilungs-, Prüfungs- und Eintragungsverfahren gewährt, in dem insbesondere die Erfuellung der Produktspezifikationen eingehend geprüft werde (Artikel 4 ff. der Verordnung Nr. 2081/92).

62 Daraus sei zu schließen, dass die Verordnung Nr. 2081/92 nationalen Schutzregelungen entgegenstehe, die geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen, bei denen nicht gewährleistet sei, dass auch sie den hohen Anforderungen gemäß der Verordnung genügten, einen absoluten Schutz gewährten.

63 Diese Auslegung werde gestützt durch Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92, dem zu entnehmen sei, dass nationale Regelungen zum Schutz qualifizierter geografischer Herkunftsangaben, auch soweit sie auf bilateralen Vereinbarungen beruhten, nur dann über die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von sechs Monaten hinaus beibehalten werden dürften, wenn sie der Kommission innerhalb dieser Frist mitgeteilt worden seien.

64 Die nach dem bilateralen Vertrag geschützten Herkunftsbezeichnungen, darunter die Bezeichnung Bud", seien jedoch nicht innerhalb dieser Frist mitgeteilt worden, die für die Republik Österreich am 30. Juni 1999 abgelaufen sei. Sie seien daher nicht mehr schutzfähig.

65 Die österreichische Regierung meint, wenn man davon ausgehe, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Bezeichnung nur eine einfache geografische Herkunftsangabe sei, so sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Schutz aus dem bilateralen Vertrag mit der Verordnung Nr. 2081/92 vereinbar.

66 Der Gerichtshof habe ebenfalls bereits festgestellt, dass die Verordnung Nr. 2081/92 auch nicht der Anwendung einer nationalen Regelung zum Schutz von Bezeichnungen entgegenstehe, die Gegenstand einer Eintragung gemäß dieser Verordnung sein könnten.

67 Die deutsche Regierung macht geltend, der Schutz der Bezeichnung Bud" nach dem bilateralen Vertrag sei, wenn es sich um eine einfache geografische Herkunftsangabe handele, mit der Verordnung Nr. 2081/92 vereinbar, weil diese nur für qualifizierte Herkunftsangaben gelte, also für Angaben, die in innerem Zusammenhang mit den Eigenschaften oder der Qualität des jeweiligen Erzeugnisses stuenden.

68 Sollte es sich dagegen um eine qualifizierte Herkunftsangabe handeln, sei zu berücksichtigen, dass die Verordnung Nr. 2081/92 nur die Eintragung von Herkunftsangaben aus den Mitgliedstaaten vorsehe (siehe Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung). Wie sich den Begründungserwägungen der Verordnung entnehmen lasse, gehe diese von dem Grundsatz aus, dass die in ihr enthaltene Regelung durch eine Kooperation mit Drittstaaten ergänzt werde. Bislang gebe es aber kein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Tschechischen Republik.

69 Der durch den bilateralen Vertrag gewährte Schutz begegne daher keinen Bedenken, sofern die darin erfassten qualifizierten Herkunftsangaben inhaltlich den Anforderungen der Verordnung Nr. 2081/92 entsprächen.

70 Die französische Regierung trägt vor, die Verordnung Nr. 2081/92 gestatte in ihrem Artikel 12 Absatz 1 die Beibehaltung der vor ihrem Inkrafttreten geschlossenen Übereinkünfte.

71 Daher sei es unzweifelhaft, dass der Schutz der Bezeichnung Bud" durch den bilateralen Vertrag nicht mit der Verordnung Nr. 2081/92 unvereinbar sein könne, zumal diese Bezeichnung u. a. im Rahmen des Lissabonner Abkommens vom 31. Oktober 1958 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung als geschützte Ursprungsbezeichnung eingestuft und im Jahr 1975 als solche bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum eingetragen worden sei.

72 Nach Ansicht der Kommission schließt es die Verordnung Nr. 2081/92 der Rechtsprechung nicht aus, dass ein bilaterales Abkommen - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren nationalen Rechtsvorschriften - einer geografischen Angabe wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, bei der zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses und seiner geografischen Herkunft kein Zusammenhang bestehe, einen absoluten, d. h. von jeder möglicherweise irreführenden Verwendung unabhängigen Schutz gewähre.

Antwort des Gerichtshofes

73 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Verordnung Nr. 2081/92 nicht zu entnehmen, dass einfache geografische Herkunftsangaben nicht im Rahmen einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats geschützt werden können (Urteil Warsteiner Brauerei, Randnr. 45).

74 Die Verordnung Nr. 2081/92 soll einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen und hat als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, ihre Eintragung auf Gemeinschaftsebene eingeführt, während der nationale Schutz der geografischen Bezeichnungen, die die Eintragungsvoraussetzungen nach der Verordnung Nr. 2081/92 nicht erfuellen, gegebenenfalls von einem Mitgliedstaat gewährt wird, sich nach dessen innerstaatlichem Recht richtet und auf dessen Gebiet beschränkt bleibt (Urteil Warsteiner Brauerei, Randnr. 50).

75 Auf diese Auslegung hat es keinen Einfluss, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung zum Schutz geografischer Herkunftsangaben einen absoluten, also von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängigen Schutz gewährt.

76 Hiervon hängt der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 nicht ab; er richtet sich vielmehr im Wesentlichen nach der Art der Bezeichnung, da er auf Bezeichnungen für Produkte, zwischen deren Merkmalen und geografischen Herkunft ein besonderer Zusammenhang besteht, beschränkt ist, und außerdem nach der gemeinschaftsweiten Geltung des gewährten Schutzes.

77 Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die der ersten Frage zugrunde liegende Hypothese unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Bezeichnung nicht zum Kreis der Bezeichnungen gehört, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 fallen. Überdies ist ihr Schutz nach dem bilateralen Vertrag und dem Durchführungsübereinkommen auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt.

78 Demnach ist auf die erste Frage, soweit sie sich auf die Verordnung Nr. 2081/92 bezieht, zu antworten, dass diese Verordnung nicht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegensteht, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe dieses Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

- Zu den Artikeln 28 EG und 30 EG

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

79 Die Klägerin macht zunächst geltend, dass das Ausgangsverfahren lediglich Direkteinfuhren nach Österreich aus einem Drittland, nämlich aus den Vereinigten Staaten von Amerika, zum Gegenstand habe und daher keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels betreffe. Der Ausgangssachverhalt sei daher ohne Bezug zum Binnenmarkt und falle nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 28 EG.

80 Weiterhin stuenden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Artikel 28 EG und 30 EG der Anwendung eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen Mitgliedstaaten über den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen nicht entgegen, sofern die geschützten Bezeichnungen im Ursprungsland nicht beim Inkrafttreten des Abkommens oder später zu Gattungsbezeichnungen geworden seien.

81 Diese Rechtsprechung gelte erst recht in dem - hier fraglichen - Fall eines solchen Schutzabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, zumal die Bezeichnung Bud", schon wegen der ausdrücklichen Aussage in Artikel 6 des bilateralen Vertrages, unbestritten keine Gattungsbezeichnung sei oder gewesen sei.

82 Die Beklagte trägt vor, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein absoluter Schutz für eine Bezeichnung wie Bud" nicht im Sinne von Artikel 30 EG gerechtfertigt sei. Danach sei der Schutz nur für einfache geografische Herkunftsangaben - im Wesentlichen also Ortsnamen - gerechtfertigt, die sich einer hohen Wertschätzung erfreuten und die für die in den jeweiligen Orten ansässigen Erzeuger ein wesentliches Mittel zur Erhaltung eines Kundenstamms darstellten. Die Bezeichnung Bud" sei aber kein Ortsname und erfreue sich bei den Verbrauchern auch keiner hohen Wertschätzung.

83 Der Schutz der Bezeichnung Bud" sei aber auch nicht nach Artikel 28 EG gerechtfertigt, d. h. durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, etwa den Verbraucherschutz oder die Lauterkeit des Handelsverkehrs. Um diese Ziele zu erreichen, genüge nämlich ein Schutz gegen die Gefahr der Irreführung. Deshalb sei ein absoluter Schutz offenkundig unverhältnismäßig.

84 Die österreichische Regierung meint, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe Artikel 28 EG Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen nicht entgegen, die im Sinne des Artikels 30 EG aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt seien, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt seien, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachten.

85 Diese Rechtfertigung erfasse sowohl die einfachen als auch die indirekten geografischen Herkunftsangaben.

86 Die durch den bilateralen Vertrag geschützten Bezeichnungen genössen jedoch, selbst wenn sie keine qualifizierten geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen seien, die unter die Verordnung Nr. 2081/92 fallen könnten, einen besonderen Ruf, der Beschränkungen des freien Warenverkehrs rechtfertigen könne.

87 Diese Bezeichnungen seien auf Vorschlag der interessierten innerstaatlichen Verkehrskreise auf der Basis der Verbrauchererwartungen und unter eingehender Befassung der zuständigen Interessenvertretungen und Behörden in die Anlagen zum bilateralen Vertrag aufgenommen worden.

88 Der Zweck des bilateralen Vertrages sei es gewesen, missbräuchliche Verwendungen der geschützten Bezeichnungen sowie deren mögliche Entwicklung zu Gattungsbezeichnungen zu unterbinden.

89 Die deutsche Regierung führt aus, der Schutz, den der bilaterale Vertrag den einfachen geografischen Angaben gewähre, stelle eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 28 EG dar. Diese Schutzregelung sei jedoch gemäß Artikel 30 EG als Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums oder - subsidiär - gemäß Artikel 28 EG aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere im Hinblick auf den Verbraucherschutz oder die Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerechtfertigt.

90 Was Artikel 30 EG betreffe, so diene das aus dem bilateralen Vertrag folgende Verbot, die Bezeichnung Bud" zu verwenden, dem Schutz des kommerziellen Eigentums an Herkunftsangaben im Sinne dieser Vorschrift, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werde, und könne daher eine nach Artikel 28 EG verbotene Beschränkung rechtfertigen.

91 Wenn feststehe, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Bezeichnung eine einfache Herkunftsangabe sei, so sei diese Angabe gegen eine etwaige Ausnutzung ihres Rufes geschützt. Insoweit sei es unerheblich, ob diese Angabe tatsächlich einen Ruf habe oder ob ein Nichtberechtigter mit dem Vertrieb seiner Produkte den Ruf der Herkunftsangabe tatsächlich ausgenutzt habe.

92 Hilfsweise erlaubten es zwingende Gründe des Allgemeininteresses den Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften über die Verwendung irreführender Angaben zu erlassen, ohne zusätzlich zu fordern, dass die Verbraucher durch die Irreführung tatsächlich beeinflusst würden. Dies werde im Übrigen durch verschiedene Richtlinien bestätigt.

93 Die Kommission trägt vor, dass das aus dem bilateralen Vertrag folgende Verbot, in Österreich Bier unter der Bezeichnung American Bud" zu vermarkten, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 28 EG darstelle, die aber den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG betreffe und daher gerechtfertigt sei.

94 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen geografische Bezeichnungen wie Bud", die nach einem internationalen Abkommen absolut geschützt seien, während kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der betroffenen Erzeugnisse und ihrer geografischen Herkunft bestehe, unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nach Artikel 30 EG.

Antwort des Gerichtshofes

95 Die Artikel 28 EG und 30 EG gelten unterschiedslos für aus der Gemeinschaft stammende Waren und für solche Waren, die, gleich woher sie ursprünglich stammen, in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht worden sind. Für das im Ausgangsverfahren fragliche Bier der Marke American Bud" gelten diese Artikel somit unter diesen Einschränkungen (in diesem Sinne Urteil vom 7. November 1989 in der Rechtssache 125/88, Nijman, Slg. 1989, 3533, Randnr. 11).

96 Im Ausgangsfall ist das aus dem bilateralen Vertrag folgende Verbot, aus anderen Ländern als der Tschechischen Republik stammendes Bier in Österreich unter der Bezeichnung Bud" zu vermarkten, geeignet, Einfuhren dieses Erzeugnisses unter dieser Bezeichnung aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und somit den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Eine solche Regelung stellt deshalb eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG dar (in diesem Sinne Urteile Nijman, Randnr. 12, und Exportur, Randnrn. 19 und 20).

97 Eine nationale Rechtsvorschrift, die die Verwendung einer geografischen Bezeichnung von aus Drittländern stammenden Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktet wurden, untersagt, schließt zwar die Einfuhr dieses Erzeugnisses in den betreffenden Mitgliedstaat nicht absolut aus; sie kann aber deren Vermarktung erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern (in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 26).

98 Es ist daher zu prüfen, ob diese Beschränkung des freien Warenverkehrs nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sein kann.

99 Zum absoluten Schutz einer Herkunftsangabe durch ein bilaterales Abkommen, der im Wesentlichen der gleichen Art war wie im Ausgangsfall, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der mit einem solchen Abkommen verfolgte Zweck, die Erzeuger eines Vertragsstaats daran zu hindern, geografische Bezeichnungen des anderen Staates zu verwenden und damit den Ruf der Erzeugnisse von Unternehmen aus den betreffenden Gebieten oder Orten auszunutzen, die Lauterkeit des Wettbewerbs sichern soll und damit unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG fällt, soweit die fraglichen Bezeichnungen nicht bei Inkrafttreten des Abkommens oder später im Ursprungsland zu Gattungsbezeichnungen geworden sind (Urteile Exportur, Randnr. 37, und vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 20).

100 Wie sich insbesondere aus den Artikeln 1, 2 und 6 des bilateralen Vertrages ergibt, liegt ein solcher Zweck auch der durch diesen Vertrag und das Durchführungsübereinkommen geschaffenen Schutzregelung zugrunde.

101 Ergibt sich daher aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, dass die Bezeichnung Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichnet und dass ihr Schutz nach den Kriterien des Artikels 30 EG gerechtfertigt ist, so steht der Erstreckung dieses Schutzes auf das Gebiet eines Mitgliedstaats wie Österreich nichts entgegen (in diesem Sinne Urteil Exportur, Randnr. 38).

102 Demnach ist auf die erste Frage, soweit sie sich auf die Artikel 28 EG und 30 EG bezieht, zu antworten, dass diese Artikel nicht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegenstehen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe dieses Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann, es sei denn, die geschützte Bezeichnung ist beim Inkrafttreten des Vertrages oder später im Ursprungsland zu einer Gattungsbezeichnung geworden (Urteil Exportur, Randnr. 39).

103 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 28 EG und die Verordnung Nr. 2081/92 der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages nicht entgegenstehen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe dieses Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

Zur zweiten Frage

104 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 2081/92 oder Artikel 28 EG der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegensteht, nach der einer Bezeichnung, die sich in dem Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft des Erzeugnisses bezieht, in dem betreffenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

105 Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Schutz der Bezeichnung Bud" durch das bilaterale Abkommen mit Artikel 28 EG nur dann nicht in Einklang stehe, wenn eine gedankliche Verbindung zwischen der geschützten Angabe, mit der der volle Wortlaut des Herstellungsorts des damit geschützten Produktes abgewandelt werde, einerseits und sowohl dem mit der Angabe geschützten Produkt in seiner konkreten Benennung als auch dessen Herstellungsort andererseits gänzlich auszuschließen sei, und zwar sowohl in dem betreffenden Mitgliedstaat als auch im fraglichen Drittland. Mit der Verordnung Nr. 2081/92 stehe die Anwendung eines solchen Schutzes selbst dann in Einklang, wenn eine solche gedankliche Verbindung völlig auszuschließen sei.

106 Die Beklagte und die deutsche Regierung meinen, dass der Schutz der Bezeichnung Bud", wenn sie im Ursprungsland weder als geografische Bezeichnung für ein bestimmtes Produkt noch als einfache oder mittelbare geografische Angabe aufgefasst werde, nicht als Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG gerechtfertigt sei.

Antwort des Gerichtshofes

107 Ergibt sich aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, dass die Bezeichnung Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nach dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, weder unmittelbar noch mittelbar ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichnet, so stellt sich die Frage, ob der in dem bilateralen Vertrag vorgesehene absolute Schutz dieser Bezeichnung, der eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellt (vgl. oben, Randnrn. 96 und 97), gemeinschaftsrechtlich nach Artikel 30 EG oder unter einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann.

108 In diesem Fall kann der Schutz der Bezeichnung, unbeschadet eines etwaigen Schutzes von spezifischen Rechten wie etwa Markenrechten, nicht als Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG gerechtfertigt sein (in diesem Sinne Urteile Exportur, Randnr. 37, und vom 7. Mai 1997 in den Rechtssachen C-321/94 bis C-324/94, Pistre u. a., Slg. 1997, I-2343, Randnr. 53).

109 Damit ist zu prüfen, ob die fragliche Behinderung durch ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses, etwa im Hinblick auf die Lauterkeit des Handelsverkehrs oder den Verbraucherschutz, gerechtfertigt sein kann.

110 Wäre erwiesen, dass die Bezeichnung Bud" zur geografischen Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse keinerlei Bezug hat, so ergäbe sich aus den Darlegungen, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof unterbreitet hat, nichts dafür, dass der Schutz dieser Bezeichnung geeignet wäre, es zu vermeiden, dass Wirtschaftsteilnehmer einen ungerechtfertigten Vorteil erlangten oder die Verbraucher über irgendein Merkmal dieser Erzeugnisse irregeführt werden könnten.

111 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 28 EG der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegensteht, nach der einer Bezeichnung, die sich in dem Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft des damit bezeichneten Erzeugnisses bezieht, in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

Zur dritten und zur vierten Frage

112 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen zum einen wissen, ob Artikel 307 Absatz 1 EG dahin auszulegen ist, dass danach ein Gericht eines Mitgliedstaats Bestimmungen, die in zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Verträgen der im Ausgangsfall streitigen Art enthalten sind und den Schutz einer Bezeichnung dieses Drittlands vorsehen, auch dann, wenn diese Bestimmungen dem EG-Vertrag zuwiderlaufen, deshalb anwenden darf, weil es sich dabei um eine Pflicht aus Übereinkünften handelt, die vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen wurden. Zum anderen möchte das nationale Gericht mit diesen Fragen wissen, ob es nach Artikel 307 Absatz 2 EG verpflichtet ist, die fraglichen Bestimmungen von bilateralen Verträgen so auszulegen, dass sie mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

113 Die Klägerin weist darauf hin, dass der bilaterale Vertrag vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union (1. Januar 1995) geschlossen worden sei und dass die nach dem Beitritt, im Jahr 1997, vorgenommene Kundmachung des Bundeskanzlers schon ihrem Wortlaut nach rein deklaratorische Wirkung habe. Der bilaterale Vertrag sei nicht durch diese Erklärung fortgesetzt worden, sondern gemäß den völkerrechtlichen Regeln über die Staatennachfolge nach der Teilung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 1. Januar 1993 in Kraft geblieben.

114 Daher habe die Republik Österreich nach Artikel 307 Absatz 1 EG, wie er vom Gerichtshof in der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ausgelegt werde, alle Maßnahmen treffen dürfen und nach dem Völkerrecht sogar müssen, die erforderlich seien, um den vom bilateralen Vertrag vorgesehenen Schutz der Bezeichnung Bud" ungeachtet aller gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

115 Selbst wenn der Schutz, den das bilaterale Abkommen vorsehe, mit dem Gemeinschaftsrecht in Konflikt stehe, dürften die Gemeinschaftsorgane nach Artikel 307 Absatz 1 EG das gesamte primäre und abgeleitete Gemeinschaftsrecht so lange nicht anwenden, bis dieser Konflikt etwa durch eine Kündigung des bilateralen Abkommens behoben sei.

116 Geeignete Mittel, um etwaige Unvereinbarkeiten eines vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossenen Abkommens mit dem EG-Vertrag zu beheben, könnten nur völkerrechtlich zulässige Mittel wie Neuverhandlungen oder eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung sein.

117 Neuverhandlungen des bilateralen Abkommens stuenden aber nicht in Rede. Überdies hänge nach dem Wortlaut des insoweit ganz eindeutigen Artikels 7 Abs. 1 des bilateralen Vertrages der Schutz, der der betreffenden Bezeichnung damit gewährt werde, nicht von einer Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr ab.

118 Nach Auffassung der Beklagten ist Artikel 307 Absatz 1 EG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Republik Österreich zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union keine Verpflichtung aus dem bilateralen Vertrag gehabt habe.

119 Die Republik Österreich habe vor der Kundmachung des Bundeskanzlers, und auch zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union, keine entsprechende völkerrechtliche Verpflichtung gehabt. Es gebe auch keine Regel des Völkergewohnheitsrechts über die Staatennachfolge, wonach der bilaterale Vertrag und sein Durchführungsübereinkommen nach der Teilung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik in Kraft geblieben wären.

120 Erst durch die Kundmachung des Bundeskanzlers habe die Republik Österreich somit die Verpflichtungen aus dem bilateralen Vertrag gegenüber der Tschechischen Republik übernommen. Entgegen ihrem Wortlaut sei diese Kundmachung damit konstitutiv.

121 Weiterhin gestatte der bilaterale Vertrag eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung dahin, dass die Bezeichnung Bud" danach nur gegen tatsächliche Irreführung geschützt sei. Denn Artikel 7 Abs. 1 des bilateralen Vertrages gebiete keinen absoluten Schutz, sondern schreibe vor, dass die gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die... für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen", anzuwenden seien.

122 Das österreichische Recht und insbesondere seine Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb machten alle Unterlassungsanträge gegen Bezeichnungen davon abhängig, dass diese Bezeichnungen auf irreführende Weise verwendet würden.

123 Im Fall des Ausgangsverfahrens sei zudem Artikel 7 Abs. 2 des bilateralen Vertrages anwendbar, da die als eingetragene Marke benutzte Bezeichnung American Bud" eine abgeänderte Form der geschützten Bezeichnung im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Diese Marke weise nämlich gegenüber der geschützten Bezeichnung Bud" - insbesondere in der als Flaschenetikett verwendeten Form - gravierende Unterschiede auf und werde vom Verbraucher als eigenständige Marke wahrgenommen.

124 Artikel 307 Absatz 2 EG präzisierte die aus Artikel 10 EG folgende allgemeine Verpflichtung zu gemeinschaftsfreundlichem Verhalten. Aus der Rechtsprechung zu Artikel 10 EG ergebe sich insbesondere, dass ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung nationalen Rechts dieses Recht auszulegen habe, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck des höherrangigen Gemeinschaftsrechts ausrichten müsse, um die Ziele des EG-Vertrags zu erreichen und somit der Verordnung Nr. 2081/92 und Artikel 28 EG nachzukommen.

125 Die österreichische Regierung trägt vor, die Republik Österreich und die Tschechische Republik seien der überwiegenden Auffassung gefolgt, dass die Staaten an die Verträge ihrer Vorgängerstaaten gebunden seien. Dieser Grundsatz der Weitergeltung in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens komme in Artikel 34 Absatz 1 der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge zum Ausdruck. Im Übrigen entspreche er dem Völkergewohnheitsrecht. Nach der Auflösung des Vorgängerstaats der Tschechischen Republik sei die Geltung des bilateralen Vertrages und des Durchführungsübereinkommens durch deren Anwendung auf die bilateralen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik in keiner Weise berührt worden.

126 Der Kundmachung des Bundeskanzlers komme damit bloß deklaratorische Bedeutung zu.

127 Weiterhin sei nach Artikel 31 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [e]in Vertrag... nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen".

128 Angesichts dieser Grundsätze gehe aus dem eindeutigen Wortlaut des bilateralen Vertrages klar hervor, dass eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass die Bezeichnung Bud" als einfache/mittelbare geografische Angabe nur gegen Irreführung, nicht aber absolut geschützt sei, ausgeschlossen sei. Eine solche Auslegung scheide daher von vornherein aus.

129 Nach Auffassung der deutschen Regierung umfasst das bilaterale Abkommen Rechte und Pflichten, die der Republik Österreich vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft entstanden seien. Gemäß Artikel 307 Absatz 1 EG werde ein solches Abkommen vom Gemeinschaftsrecht nicht berührt und sei deshalb gegenüber dem Gemeinschaftsrecht vorrangig anzuwenden.

130 Dem stehe nicht entgegen, dass es das Drittland, das das bilaterale Abkommen geschlossen habe, also die Tschechoslowakische Sozialistische Republik, nicht mehr gebe. Die Republik Österreich habe - wie die Bundesrepublik Deutschland und nach Kenntnis der deutschen Regierung auch andere Mitgliedstaaten - den Fortbestand des Großteils der Staatsverträge anerkannt und sich damit so verhalten, wie es in der Staatenpraxis üblich sei.

131 Eine gemeinschaftsfreundliche Auslegung in der Sache selbst müsste die Form einer Änderung des bilateralen Abkommens nach entsprechenden Neuverhandlungen auf bilateraler Ebene annehmen; bei deren Scheitern müsse das Abkommen gekündigt oder suspendiert werden. Bis dahin dürften die nationalen Gerichte jedoch die betreffenden Rechte auch dann schützen, wenn sie gemeinschaftsrechtswidrig seien. Im Übrigen habe das vorlegende Gericht nicht dargelegt, ob das bilaterale Abkommen kündbar sei.

132 Die französische Regierung führt aus, dass der bilaterale Vertrag und das Durchführungsübereinkommen gemäß der Kundmachung des Bundeskanzlers zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik seit dem 1. Januar 1993, also seit einem vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union liegenden Zeitpunkt, ununterbrochen in Kraft gewesen seien. Diese Erklärung habe nicht über die Weitergeltung des bilateralen Vertrages von 1997 an entschieden, sondern diese nur zu Protokoll genommen und den Einzelnen darüber unterrichtet. Daher seien der bilaterale Vertrag und das Durchführungsübereinkommen vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union geschlossene Übereinkünfte, auf die Artikel 307 EG anwendbar sei.

133 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folge außerdem, dass gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts eine Gemeinschaftsnorm - hier Artikel 28 EG und die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 - gegenüber einer älteren völkerrechtlichen Übereinkunft - hier dem bilateralen Vertrag - zurückzutreten habe, wenn der betroffene Mitgliedstaat nach der völkerrechtlichen Übereinkunft Verpflichtungen habe, deren Erfuellung das Drittland, das Partei der Übereinkunft sei, noch verlangen könne.

134 Dies sei nach dieser Rechtsprechung aber vom nationalen Gericht zu prüfen, dessen Sache es auch sei, die betreffenden Verpflichtungen im Einzelnen zu ermitteln, um festzustellen, inwieweit sie Artikel 28 EG oder der Verordnung Nr. 2081/92 entgegenstuenden.

135 Schließlich führte die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Auslegung im Fall des Ausgangsverfahrens zu einer Verletzung des bilateralen Vertrages und stelle somit kein völkerrechtlich zulässiges Mittel dar, um eine etwaige Unvereinbarkeit dieses Vertrages mit dem Gemeinschaftsrecht im Sinne des Artikels 307 Absatz 2 EG in seiner Auslegung durch den Gerichtshof zu beheben.

136 Der Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 des bilateralen Vertrages sei so eindeutig, dass von vornherein jede Auslegung der Bestimmung dahin ausscheide, dass die Bezeichnung Bud" nur als einfache und mittelbare geografische Angabe gegen Irreführungsgefahr und damit nicht absolut geschützt sei. Dieses Verständnis als eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung scheide daher aus.

137 Die Kommission meint, dass Artikel 307 EG auf den bilateralen Vertrag anwendbar sei, da dieser sich auf die Anwendung des EG-Vertrags auswirke und außerdem von der Republik Österreich vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union mit einem Drittland geschlossen worden sei.

138 Allerdings stelle sich die Frage, ob Artikel 307 Absatz 1 EG für eine völkerrechtliche Übereinkunft auch dann gelte, wenn der Mitgliedstaat sie, wie im Ausgangsfall, mit dem Nachfolgestaat des ursprünglichen Drittlands durch eine Erklärung nach seinem Beitritt fortgesetzt habe.

139 Diese Frage wiederum hänge davon ab, ob die betreffende Erklärung konstitutiver Natur sei.

140 Der Kundmachung des Bundeskanzlers komme jedoch völkerrechtlich nur deklaratorische Wirkung zu, da ein Vertrag in Kraft bleibe, wenn aufgrund des Verhaltens der Parteien angenommen werden könne, dass sie die Fortgeltung des Vertrages vereinbart hätten.

141 Dabei handele es sich um eine tatsächliche Frage, deren Beurteilung Sache des vorlegenden Gerichts sei. Dem Vorlagebeschluss sei jedenfalls nichts zu entnehmen, was darauf hindeute, dass die Parteien den bilateralen Vertrag und das Durchführungsübereinkommen nicht hätten beibehalten wollen.

142 Im Ergebnis sei daher Artikel 307 Absatz 1 EG im Ausgangssachverhalt anwendbar, womit der EG-Vertrag die Rechte und Pflichten aus dem bilateralen Vertrag nicht berühre.

Antwort des Gerichtshofes

143 Die oben wiedergegebene Vorlagefrage ist zu beantworten, da nach der Antwort auf die zweite Frage Artikel 28 EG dem in dem bilateralen Vertrag und dem Durchführungsübereinkommen festgelegten Schutz der Bezeichnung Bud" dann entgegensteht, wenn nicht angenommen werden kann, dass sich diese Bezeichnung unmittelbar oder mittelbar auf die geografische Herkunft der damit bezeichneten Erzeugnisse bezieht.

144 Nach Artikel 307 Absatz 1 EG werden die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die ein Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt seines Beitritts mit einem Drittstaat geschlossen hat, durch den EG-Vertrag nicht berührt.

145 Durch diese Bestimmung soll in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klargestellt werden, dass die Geltung des EG-Vertrags die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, Rechte dritter Länder aus einer früheren Übereinkunft zu achten und die entsprechenden Pflichten zu erfuellen, nicht berührt (u. a. Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-84/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5215, Randnr. 53).

146 Um festzustellen, ob eine Gemeinschaftsbestimmung gegenüber einer früher geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft zurückzutreten hat, ist demnach zu prüfen, ob diese Übereinkunft dem betreffenden Mitgliedstaat Verpflichtungen auferlegt, deren Erfuellung das Drittland, das Vertragspartner der Übereinkunft ist, noch verlangen kann (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. März 1998 in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95, T. Port, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 60).

147 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich der Schutz der Bezeichnung Bud" aus dem bilateralen Vertrag und dem Durchführungsübereinkommen ergibt, die von der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union geschlossen wurden.

148 Weiterhin dürften diese beiden bilateralen Abkommen, insbesondere Artikel 7 Abs. 1 des bilateralen Vertrages, Verpflichtungen der Republik Österreich begründen, deren Erfuellung die Tschechoslowakische Sozialistische Republik verlangen konnte.

149 Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die Tschechische Republik aus diesen Abkommen Rechtsansprüche herleiten kann, deren Erfuellung sie von der Republik Österreich weiterhin verlangen kann.

150 Wie bekannt, besteht die Tschechische und Slowakische Föderative Republik, die ihrerseits an die Stelle der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik getreten war, seit ihrer Teilung am 1. Januar 1993 nicht mehr; zwei neue unabhängige Staaten, nämlich die Tschechische Republik und die Slowakische Republik, haben auf ihren jeweiligen Gebietsteilen ihre Nachfolge angetreten.

151 Damit stellt sich die weitere Frage, ob die beiden von der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen Abkommen, der bilaterale Vertrag und das dazugehörige Durchführungsübereinkommen, nach der Teilung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik in Kraft geblieben sind, und zwar insbesondere hinsichtlich der daraus zugunsten der Tschechischen Republik folgenden Rechte, die im Ausgangsfall in Frage stehen, so dass diese Rechte und die entsprechenden Verpflichtungen der Republik Österreich fortbestanden und damit im Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union nach wie vor gültig waren.

152 Unstreitig bestand im Zeitpunkt dieser Staatsteilung eine weithin anerkannte völkerrechtliche Übung, die auf dem Grundsatz der Fortgeltung von Verträgen beruhte. Nach dieser Übung wurde, soweit nicht einer der Vertragsstaaten eines bilateralen Abkommens seinen Willen zu einer Neuaushandlung oder Kündigung des Abkommens zum Ausdruck brachte, davon ausgegangen, dass das fragliche Abkommen für die Nachfolgestaaten des geteilten Staates grundsätzlich in Kraft bleibt.

153 Offenbar bildete der Grundsatz der Fortgeltung von Verträgen in diesem Sinne zumindest für den besonderen Fall der vollständigen Teilung eines Staates, und unbeschadet einer möglichen Kündigung oder Neuaushandlung des Vertrages, ein Grundprinzip, das im Zeitpunkt der fraglichen Teilung weithin anerkannt war.

154 Jedenfalls stand die Anwendung des Grundsatzes der Fortgeltung von Verträgen im Zeitpunkt der Teilung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik nach der Staatsvertragspraxis unbestreitbar in jeder Hinsicht im Einklang mit dem Völkerrecht, wobei dahinstehen kann, ob dieser Grundsatz zu dieser Zeit eine Regel des Völkergewohnheitsrechts war.

155 Folglich ist zu prüfen, ob sowohl die Republik Österreich als auch die Tschechische Republik den Grundsatz der Fortgeltung von Verträgen auf den hier fraglichen bilateralen Vertrag und sein Durchführungsübereinkommen anwenden wollten und ob es für den Zeitraum zwischen der fraglichen Staatsteilung und dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union Anhaltspunkte dafür gibt, das eben dies in ihrer Absicht lag.

156 Wie u. a. der Erklärung des tschechischen Nationalrates vom 17. Dezember 1992 und Artikel 5 des Verfassungsgesetzes Nr. 4/1993 zu entnehmen ist (vgl. oben, Randnrn. 25 und 26), machte sich die Tschechische Republik den Grundsatz der automatischen Fortgeltung von Verträgen ausdrücklich zu eigen.

157 Was die Position der Republik Österreich angeht, so ist dieser Staat offenbar traditionell für den so genannten Tabula-rasa-Grundsatz" eingetreten, wonach - ausgenommen im Fall gebietsbezogener Verträge oder gegenteiliger Abmachungen - die von einem Staat geschlossenen Verträge, tritt ein neuer Staat seine Nachfolge an, automatisch hinfällig werden.

158 Es erscheint aber fraglich, ob die Republik Österreich diesen Grundsatz auch im Fall einer Staatennachfolge wegen vollständiger Teilung des früheren Staates und im Hinblick auf den hier fraglichen bilateralen Vertrag und das Durchführungsübereinkommen anwenden wollte.

159 Insoweit scheint sich, wie der Generalanwalt in den Nummern 141 und 142 seiner Schlussanträge dargelegt hat, sowohl aus der österreichischen Rechtsprechung als auch daraus, dass die Republik Österreich insbesondere gegenüber der Tschechischen Republik bestimmte mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossene Verträge, allerdings nur für die Zukunft, gekündigt hat, zu ergeben, dass die Praxis dieses Mitgliedstaats, auch während der Zeit zwischen der Teilung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union, Anhaltspunkte dafür bietet, dass er von der Anwendung des Tabula-rasa-Grundsatzes" abwich.

160 Die österreichische Praxis gegenüber den aus der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik hervorgegangenen Staaten scheint nämlich pragmatisch davon auszugehen, dass bilaterale Verträge anwendbar bleiben, solange sie nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt werden. In ihrem Ergebnis kommt diese Praxis der Anwendung des Grundsatzes der Fortgeltung von Verträgen sehr nahe.

161 Dabei ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob die Republik Österreich zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Teilung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 1. Januar 1993 und der Kundmachung des Bundeskanzlers im Jahre 1997 ihren Willen zum Ausdruck brachte, den bilateralen Vertrag und das Durchführungsübereinkommen neu auszuhandeln oder aber zu kündigen.

162 Würde dies festgestellt, so käme diesem Umstand besondere Bedeutung zu, da die Tschechische Republik, wie oben in Randnummer 156 ausgeführt, bei der Teilung ihres Vorgängerstaats klar ihre Auffassung zum Ausdruck brachte, dass die mit dem Vorgängerstaat geschlossenen Verträge in Kraft bleiben sollten. Die Tschechische Republik hat sich damit ausdrücklich das Recht vorbehalten, gegenüber der Republik Österreich die Rechte geltend zu machen, die sie als Nachfolgestaat aus den hier in Frage stehenden bilateralen Verträgen besitzt.

163 Die Bedeutung einer solchen Feststellung wird weiter bestätigt durch den Normzweck von Artikel 307 Absatz 1 EG, der es einem Mitgliedstaat ermöglichen soll, die Rechte zu achten, die Drittländer in Fällen wie dem Ausgangssachverhalt aus einem Abkommen geltend machen können, das vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen wurde (vgl. oben, Randnr. 145).

164 Es obliegt dem vorlegenden Gericht, festzustellen, ob im Ausgangsfall sowohl die Republik Österreich als auch die Tschechische Republik den Grundsatz der Fortgeltung von Verträgen auf den bilateralen Vertrag und das dazugehörige Durchführungsübereinkommen anwenden wollten.

165 Hinsichtlich der Republik Österreich lässt sich dabei nicht von vornherein ausschließen, dass eine entsprechende, mit einer gewissen Verspätung, nämlich erst 1997, abgegebene Willenserklärung gleichwohl berücksichtigt werden kann, um definitiv die Absicht dieses Mitgliedstaats, die Tschechische Republik als Vertragspartei des bilateralen Vertrages und des Durchführungsübereinkommens anzuerkennen, festzustellen und damit die Anwendbarkeit von Artikel 307 Absatz 1 EG zu bejahen.

166 Anders verhielte es sich, wenn die Republik Österreich zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Kundmachung des Bundeskanzlers klar ihren gegenteiligen Willen zum Ausdruck gebracht hätte.

167 Sollte sich aus den Feststellungen, die das vorlegende Gerichts anhand der im vorliegenden Urteil genannten Gesichtspunkte zu treffen hat, ergeben, dass die Republik Österreich im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union gegenüber der Tschechischen Republik an den bilateralen Vertrag und das Durchführungsübereinkommen gebunden war, so würde es sich bei diesen Abkommen um vor diesem Beitritt geschlossene Übereinkünfte im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 EG handeln.

168 Freilich sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 307 Absatz 2 EG verpflichtet, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um Unvereinbarkeiten zwischen einer vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag zu beheben.

169 Demnach hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob eine etwaige Unvereinbarkeit zwischen dem EG-Vertrag und dem bilateralen Vertrag dadurch vermieden werden kann, dass dieser im Rahmen des Möglichen unter Beachtung des Völkerrechts dahin ausgelegt wird, dass er im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht.

170 Erwiese sich eine solche gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung einer vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossenen Übereinkunft als undurchführbar, so könnte dieser Mitgliedstaat, da er gleichwohl zur Behebung von Unvereinbarkeiten zwischen der früheren Übereinkunft und dem EG-Vertrag verpflichtet ist, im Rahmen von Artikel 307 EG die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Stößt er dabei auf Schwierigkeiten, die eine Änderung des Abkommens unmöglich machen, so lässt sich auch eine Verpflichtung zur Kündigung des Abkommens nicht ausschließen (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 58).

171 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 16 Abs. 3 des bilateralen Vertrages jeder der beiden Vertragsstaaten den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im diplomatischen Weg kündigen kann.

172 Bis etwaige Unvereinbarkeiten zwischen einer vor dem Beitritt des betroffenen Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag durch die in Artikel 307 Absatz 2 EG genannten Mittel behoben sind, ermächtigt Artikel 307 Absatz 1 EG den betreffenden Mitgliedstaat dazu, die Übereinkunft weiter anzuwenden, soweit sie Verpflichtungen begründet, die für ihn völkerrechtlich weiterhin verbindlich sind.

173 Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 307 Absatz 1 EG vorbehaltlich der Feststellungen, die es insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Gesichtspunkte zu treffen hat, Bestimmungen, die in zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Verträgen der im Ausgangsfall streitigen Art enthalten sind und den Schutz einer Bezeichnung dieses Drittlands vorsehen, auch dann, wenn diese Bestimmungen dem EG-Vertrag zuwiderlaufen, deshalb anwenden darf, weil es sich dabei um eine Pflicht aus Übereinkünften handelt, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen wurden. Bis etwaige Unvereinbarkeiten zwischen einer vor dem fraglichen Beitritt geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag durch die in Artikel 307 Absatz 2 EG genannten Mittel behoben sind, ermächtigt Artikel 307 Absatz 1 EG den betreffenden Mitgliedstaat dazu, die Übereinkunft weiter anzuwenden, soweit sie Verpflichtungen begründet, die für ihn völkerrechtlich weiterhin verbindlich sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

174 Die Auslagen der österreichischen, der deutschen und der französischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 26. Februar 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 28 EG und die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 stehen der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages nicht entgegen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe dieses Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

2. Artikel 28 EG steht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegen, nach der einer Bezeichnung, die sich in dem Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft des damit bezeichneten Erzeugnisses bezieht, in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

3. Nach Artikel 307 Absatz 1 EG darf ein Gericht eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der Feststellungen, die es insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Gesichtspunkte zu treffen hat, Bestimmungen, die in zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Verträgen der im Ausgangsfall streitigen Art enthalten sind und den Schutz einer Bezeichnung dieses Drittlands vorsehen, auch dann, wenn diese Bestimmungen dem EG-Vertrag zuwiderlaufen, deshalb anwenden, weil es sich dabei um eine Pflicht aus Übereinkünften handelt, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen wurden. Bis etwaige Unvereinbarkeiten zwischen einer vor dem fraglichen Beitritt geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag durch die in Artikel 307 Absatz 2 EG genannten Mittel behoben sind, ermächtigt Artikel 307 Absatz 1 EG den betreffenden Mitgliedstaat dazu, die Übereinkunft weiter anzuwenden, soweit sie Verpflichtungen begründet, die für ihn völkerrechtlich weiterhin verbindlich sind.

Ende der Entscheidung

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