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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: C-218/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/26/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, EuratomV, Entscheidung 94/871/EG


Vorschriften:

Richtlinie 96/26/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen Art. 55
EuratomV Art. 30
EuratomV Art. 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/29/Euratom - Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen - Keine Umsetzung im gesamten Staatsgebiet. - Rechtssache C-218/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-218/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch T. F. Cusack, dann X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie in seinem gesamten Staatsgebiet nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat,

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. W. A.Timmermans (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 141 Absatz 2 EA Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/26/Euratom des Rates vom 13. Mai zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie in seinem gesamten Staatsgebiet nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

EAG-Vertrag

2. Nach Artikel 2 Buchstabe b EA hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des EAG-Vertrags einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen.

3. In diesem Sinne sieht Artikel 30 Absatz 1 EA insbesondere die Festsetzung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen in der Gemeinschaft vor.

4. Nach Absatz 2 dieses Artikels sind unter Grundnormen zu verstehen

a) die zulässigen Hoechstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,

b) die Hoechstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einfluessen und für schädlichen Befall,

c) die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.

5. Artikel 31 EA bestimmt das Verfahren der Ausarbeitung und des Erlasses der Grundnormen, während nach Artikel 32 Absatz 1 EA diese Normen auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 31 EA überprüft oder aktualisiert werden können.

6. Artikel 33 EA sieht schließlich vor:

Jeder Mitgliedstaat erlässt die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen, und trifft die für den Unterricht, die Erziehung und Berufsausbildung erforderlichen Maßnahmen.

Die Kommission erlässt die geeigneten Empfehlungen, um die auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen.

Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten der Kommission diese Bestimmungen nach dem Stande im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags sowie die späteren Entwürfe gleichartiger Bestimmungen bekannt zu geben.

Etwaige Empfehlungen der Kommission zu diesen Entwürfen sind innerhalb von drei Monaten nach deren Mitteilung zu erlassen.

Die Richtlinie

7. Die auf der Grundlage der Artikel 31 und 32 EAG-Vertrag erlassene Richtlinie bezweckt die Überarbeitung der bestehenden Grundnormen unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich des Strahlenschutzes. Nach ihrer neunten Begründungserwägung sieht die Richtlinie u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten gehalten sind, bestimmte mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten. Nach der vierzehnten Begründungserwägung sind die Mitgliedstaaten außerdem aufgefordert, ihre Zusammenarbeit untereinander und mit Drittländern zu verstärken, um sich auf die Wahrscheinlichkeit potenzieller radiologischer Notfälle in ihrem Hoheitsgebiet vorzubereiten und im Fall ihres Eintretens deren Bewältigung zu erleichtern.

8. In Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie in das Recht der Mitgliedstaaten bestimmt Artikel 55 der Richtlinie:

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 13. März 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

...

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Vorverfahren

9. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 und 17. Mai 2000 übermittelten die britischen Behörden der Kommission drei Texte, mit denen die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden sollte, nämlich die Ionizing Radiations Regulations 1999 (England & Wales), die Radioactive Substances (Basic Safety Standards) (Scotland) Regulations 2000 und die Radioactive Substances (Basic Safety Standards) (Scotland) Direction 2000.

10. Da die Kommission nach Prüfung dieser Texte jedoch der Ansicht war, dass die Richtlinie insofern innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vollständig umgesetzt worden sei, als die mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen zum einen nicht sämtliche Bestimmungen der Richtlinie abdeckten, u. a. nicht diejenigen über die Zulassung von Dosismessstellen (Artikel 38 der Richtlinie), den Schutz des fliegenden Personals (Artikel 42 der Richtlinie) und die Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder einer dauerhaften Exposition (Artikel 48 bis 53 der Richtlinie), und zum anderen nicht für Nordirland und Gibraltar gälten, leitete sie das in Artikel 141 EA vorgesehene Verfahren ein. Nachdem sie das Vereinigte Königreich aufgefordert hatte, seine Erklärungen abzugeben, erließ sie am 9. Februar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der dieser Mitgliedstaat aufgefordert wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

11. Im Verlauf des Vorverfahrens teilten die britischen Behörden der Kommission mehrere ergänzende Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mit, darunter Maßnahmen zum Schutz des fliegenden Personals und über radiologische Notstandssituationen sowie zur Umsetzung der Richtlinie in Nordirland, von denen jedoch keine eine Umsetzung der Richtlinie in Gibraltar sicherstellte. Im Juni 2002 verfügte die Kommission in dieser Hinsicht lediglich über zwei Entwürfe, die von den britischen Behörden am 30. April 2001 mitgeteilt worden waren, nämlich den Entwurf der Ionizing Radiation Regulations (2001) und den Entwurf der Radiation (Emergency Preparedness and Public Information) Regulations (2001).

12. Da die Kommission der Ansicht war, dass diese Maßnahmen, weil sie nicht im gesamten Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs gälten, nur eine teilweise Umsetzung der Richtlinie bewirkten, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Vertragsverletzung

13. Das Vereinigte Königreich bestreitet nicht, dass es zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, noch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte, um die Richtlinie in Gibraltar umzusetzen.

14. Da diese Frist nach ständiger Rechtsprechung für die Feststellung einer Vertragsverletzung entscheidend ist (u. a. Urteile vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I6129, Randnr. 7, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C483/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I4961, Randnr. 22), ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

15. Daher ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie in seinem gesamten Staatsgebiet nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

16. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Großbritannien und Nordirland hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie in seinem gesamten Staatsgebiet nachzukommen.

2) Das Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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