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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: C-219/03
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 49
EG Art. 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

vom 9. Dezember 2004

in der Rechtssache C-219/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien 1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Besteuerung von Gewinnen)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

In der Rechtssache C-219/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. Mai 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Diaz Llanos La Roche und L. Escobar Guerrero) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigte: L. Fraguas Gadea), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und S. von Bahr - Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: R. Grass - am 9. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Tenor:

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG sowie den entsprechenden Artikeln 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es hinsichtlich der Besteuerung der vom 1. Januar 1997 an aus der Übertragung von Aktien, die vor dem 31. Dezember 1994 erworben wurden, erzielten Gewinne eine Steuerregelung eingeführt hat, die für Aktien, die an anderen als den reglementierten spanischen Märkten notiert sind, ungünstiger ist als für an diesen Märkten notierte Aktien.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

1 - ABl. C 184 vom 2.8.2003.



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