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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.07.2000
Aktenzeichen: C-219/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 77/93/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 77/93/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 77/93 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in ihrer u. a. durch die Richtlinien 91/683 und 92/103 geänderten Fassung gestattet es einem Mitgliedstaat, Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden muß, das u. a. die Einhaltung besonderer Anforderungen betrifft, in sein Gebiet verbringen zu lassen, wenn die hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes kein Zeugnis für die Pflanzen erteilt haben, diese aber von einem Zeugnis begleitet sind, das in einem anderen Drittland als ihrem Ursprungsland ausgestellt wurde, vorausgesetzt, die Pflanzen wurden in das Gebiet des Landes eingeführt, in dem die Untersuchung stattgefunden hat, bevor sie von dort aus in die Gemeinschaft exportiert wurden, die Pflanzen sind so lange und unter solchen Bedingungen in diesem Land verblieben, daß die geeigneten Untersuchungen durchgeführt werden konnten, und für die Pflanzen gelten keine besonderen Anforderungen, deren Einhaltung nur an ihrem Ursprungsort gewährleistet werden kann.

Der betreffende Mitgliedstaat hat nicht die Gründe, aus denen das Pflanzengesundheitszeugnis nicht im Ursprungsland der Pflanzen erteilt wurde, zu berücksichtigen, um festzustellen, ob das Zeugnis den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

(vgl. Randnrn. 38, 42 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000. - Regina gegen Minister of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte S.P. Anastasiou (Pissouri) Ltd u. a.. - Ersuchen um Vorabentscheidung: House of Lords - Vereinigtes Königreich. - Richtlinie 77/93/EWG - Erteilung von Pflanzengesundheitszeugnissen durch andere Drittländer als das Ursprungsland der Pflanzen - Erzeugnisse mit Ursprung in dem nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns. - Rechtssache C-219/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-219/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Regina

gegen

Minister of Agriculture, Fisheries and Food,

ex parte: S. P. Anastasiou (Pissouri) Ltd u. a.,

Beteiligte:

Cypfruvex (UK) Ltd und Cypfruvex Fruit and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Ltd,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. 1977, L 26, S. 20), u. a. geändert durch die Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 29) und durch die Richtlinie 92/103/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1992 (ABl. L 363, S. 1),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), G. Hirsch, P. Jann, M. Wathelet und V. Skouris,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der S. P. Anastasiou (Pissouri) Ltd u. a., vertreten durch D. Vaughan, QC, und Barrister M. Hoskins, beauftragt durch Solicitor P. Clough,

- der Cypfruvex (UK) Ltd und der Cypfruvex Fruit and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Ltd, vertreten durch M. J. Beloff, QC, und Barrister R. Millett, beauftragt durch Solicitors M. Kramer und S. Sheppard,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von P. M. Roth, QC, und Barrister J. Skilbeck,

- der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou, Rechtsberaterin in der Sonderabteilung für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, sowie durch N. Dafniou und G. Karipsiadis, Mitarbeiter in derselben Abteilung, als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. White und X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der S. P. Anastasiou (Pissouri) Ltd u. a., vertreten durch D. Vaughan und M. Hoskins, der Cypfruvex (UK) Ltd und der Cypfruvex Fruit and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Ltd, vertreten durch M. J. Beloff und R. Millett, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von P. M. Roth, der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou, N. Dafniou und G. Karipsiadis, und der Kommission, vertreten durch X. Lewis, in der Sitzung vom 12. Januar 2000,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das House of Lords hat mit Beschluß vom 20. Mai 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) fünf Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. 1977, L 26, S. 20), u. a. geändert durch die Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 29) und durch die Richtlinie 92/103/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1992 (ABl. L 363, S. 1)(im folgenden: Richtlinie), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Erzeugern und Exporteuren von Zitrusfrüchten, zu denen die S. P. Anastasiou (Pissouri) Ltd gehört und die in dem südlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns ansässig sind (im folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens), und dem Minister for Agriculture, Fisheries and Food (dem in England für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung zuständigen Minister; im folgenden: der Minister) wegen der Einfuhr in das Vereinigte Königreich von Zitrusfrüchten mit Ursprung in dem nördlich dieser Zone gelegenen Teil Zyperns (im folgenden: Nordteil Zyperns), die nach einem Zwischenaufenthalt in der Türkei mit Pflanzengesundheitszeugnissen der türkischen Behörden in die Gemeinschaft verbracht wurden, durch die Cypfruvex (UK) Ltd und die Cypfruvex Fruit and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Ltd (im folgenden gemeinsam: Cypfruvex).

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie in ihrer für die streitigen Einfuhren geltenden Fassung sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, daß die in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in ihr Gebiet nur verbracht werden dürfen,

a) wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um, soweit festgestellt werden kann, sicherzustellen,

- daß sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind,

- daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,

- daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen;

b) wenn sie von den nach Artikel 7 oder 8 vorgeschriebenen Zeugnissen begleitet sind und wenn das Pflanzengesundheitszeugnis nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden ist, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Versandland verlassen. Die nach Artikel 7 oder 8 vorgeschriebenen Zeugnisse... werden von Dienststellen erteilt, die hierzu im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens oder - bei Nichtvertragsstaaten - aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes befugt sind....

..."

4 In Artikel 12 der Richtlinie wird folglich auf die Artikel 7 und 8 verwiesen, die ebenso wie Artikel 6 grundsätzlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft betreffen.

5 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie kann ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden, wenn aufgrund der Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 angenommen werden kann, daß die dort genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Artikel 8 Absatz 2 befreit den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Erzeugnisse aufgeteilt oder zwischengelagert wurden oder ihre Verpackung geändert wurde, von einer neuen Untersuchung, wenn die Erzeugnisse in seinem Gebiet keiner Gefahr für die Pflanzengesundheit ausgesetzt wurden; der Mitgliedstaat erstellt in diesem Fall ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr und fügt es dem ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnis bei.

6 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie werden die in Anhang V Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht, um sicherzustellen,

a) daß sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind;

b) daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;

c) daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

7 In Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie wird hinzugefügt, daß die amtlichen Untersuchungen gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Artikels regelmäßig im Betrieb des Erzeugers und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchgeführt werden und die von dem Erzeuger angebauten, erzeugten, verwendeten oder anderweitig in seinem Betrieb vorkommenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie das dabei verwendete Nährsubstrat betreffen.

8 Schließlich heißt es in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie:

"Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A gelten, muß das amtliche Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 7 in dem Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein; dies gilt nicht

- für Holz, wenn...

- in sonstigen Fällen, sofern die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A auch außerhalb des Ursprungsorts gewährleistet werden kann."

9 Im Rahmen der oben aufgeführten Bestimmungen gehören die Zitrusfrüchte mit Ursprung im Nordteil Zyperns, um die es im Ausgangsverfahren geht, zu den in Anhang V genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und sind daher einer Pflanzengesundheitsuntersuchung zu unterziehen. Sie können von den in Anhang I oder Anhang II genannten Schadorganismen befallen sein. Die besonderen Anforderungen, die gemäß Anhang IV Teil A für ihre Einfuhr gestellt werden müssen, bestehen darin, daß sie frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen müssen.

10 Mit Urteil vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u. a., Slg. 1994, I-3087) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Richtlinie die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, bei der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus dem Nordteil Zyperns Pflanzengesundheitszeugnisse anzuerkennen, die von anderen Behörden als den zuständigen Behörden der Republik Zypern ausgestellt wurden.

Das Ausgangsverfahren

11 Im Anschluß an das Urteil Anastasiou u. a. trafen die Exporteure, die bis dahin Zitrusfrüchte mit Ursprung im Nordteil Zyperns in das Vereinigte Königreich geliefert hatten, deren Pflanzengesundheitszeugnisse von den Dienststellen der "Türkischen Republik Nordzypern" und nicht von den zuständigen Behörden der Republik Zypern erteilt worden waren, eine Vereinbarung mit einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft, nach der das Schiff, das die aus Zypern stammenden Zitrusfrüchte transportierte, einen Zwischenaufenthalt von weniger als 24 Stunden in einem türkischen Hafen einlegen und dann, ausgestattet mit einem von den türkischen Dienststellen nach Untersuchung der Ladung des Schiffes erteilten Zeugnis, seine Fahrt zum Vereinigten Königreich fortsetzen sollte.

12 Die Kläger des Ausgangsverfahrens beantragten, dem Minister aufzugeben, Zitrusfrüchten, die unter solchen Umständen importiert werden, den Zugang zum Vereinigten Königreich zu verwehren. Ihr Antrag wurde vom Court of Appeal abgelehnt. Gegen diese ablehnende Entscheidung haben die Kläger beim House of Lords Rechtsmittel eingelegt.

13 Da die Entscheidung dieses Rechtsstreits nach Ansicht des House of Lords eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erforderlich macht, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Darf ein Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in ihrer geänderten Fassung (und, wenn ja, unter welchen Umständen und zu welchen Bedingungen) das Verbringen von Pflanzen im Sinne der Richtlinie (im folgenden: Pflanzen), die ihren Ursprung in Drittländern haben und in Anhang V Teil B der Richtlinie genannt sind, in sein Gebiet zulassen, wenn diese Pflanzen nur von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind, das von einem Drittland ausgestellt wurde, von dem aus die Pflanzen in die Gemeinschaft befördert worden sind, und nicht von einem Pflanzengesundheitszeugnis, das vom Ursprungsdrittland ausgestellt wurde?

2. Hängt die Antwort auf Frage 1 davon ab - und wenn ja, inwiefern -, ob die betreffenden Pflanzen besonderen Anforderungen nach Anhang IV Teil A Abschnitt 1 der Richtlinie unterliegen, die in anderen Drittländern als dem Ursprungsland im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt werden können?

3. Ist das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou, Slg. 1994, I-3087) dahin auszulegen und anzuwenden, daß es die Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung im nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns zu gestatten, sofern sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind, das von den Behörden eines anderen Drittlandes, von dem aus die Pflanzen in die Gemeinschaft befördert worden sind, ausgestellt wurde?

4. Fallen die Antworten auf die vorstehenden Fragen anders aus, wenn

a) die betreffenden Pflanzen in das Drittland, in dem das Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde, das sie in die Gemeinschaft begleitete, insofern nie eingeführt wurden, als sie aus dem fraglichen Schiff nie ausgeladen wurden und/oder nie den Zoll passierten, und/oder

b) die für die betreffenden Pflanzen geltenden besonderen Anforderungen bereits im Ursprungsland erfuellt worden waren?

5. Fallen die Antworten auf die Fragen 1 und 2 anders aus, wenn die betreffenden Pflanzen nicht aus Gründen der Pflanzengesundheit in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland zur Ausstellung des Zeugnisses vorgelegt wurden, sondern um das Pflanzengesundheitszeugnis nicht von den im Ursprungsland hierzu befugten Dienststellen einholen zu müssen?

Zur ersten, zur zweiten, zur dritten und zur vierten Vorlagefrage

14 Mit seinen ersten vier Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie einem Mitgliedstaat gestattet, Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland in sein Gebiet verbringen zu lassen, die gemäß der Richtlinie einem durch die Erteilung eines Pflanzengesundheitszeugnisses dokumentierten Untersuchungsverfahren zu unterziehen sind, wenn die Pflanzen, für die besondere Anforderungen gelten, nur von einem Pflanzengesundheitszeugnis der Behörden eines anderen Absenderdrittlandes als des Ursprungslandes begleitet sind.

15 Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die griechische Regierung tragen vor, in einem solchen Fall verlange die Richtlinie, daß die zuständigen Behörden des Ursprungslandes der Pflanzen ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt hätten, auch wenn bei einigen besonderen Anforderungen, die dafür ohne weiteres geeignet sein könnten, die Behörden eines anderen Absenderlandes als des Ursprungslandes ein ergänzendes Zeugnis erteilten. Diese Auslegung der Richtlinie ergebe sich sowohl aus ihrem Wortlaut als auch aus ihrem Zweck.

16 Was den Wortlaut der Richtlinie anbelange, so bedeute die Verweisung in Artikel 12 Absatz 1 auf Artikel 7, der wiederum auf Artikel 6 verweise, daß das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis nur nach einer gründlichen amtlichen Untersuchung im Betrieb des Erzeugers erteilt werden könne, die sich nicht nur auf die angebauten Pflanzen, sondern auch auf die verwendeten oder anderweitig in dem Betrieb vorkommenden Erzeugnisse sowie auf das verwendete Nährsubstrat erstrecke. Eine solche Untersuchung könne nur den Behörden des Landes obliegen, aus dem die Pflanzen stammten. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie gestatte es zwar, in einigen Fällen in begrenztem Umfang zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter besonderer Anforderungen von dieser Regel abzuweichen, doch habe diese Ausnahme nicht zur Folge, daß die Pflanzen in bezug auf die übrigen für sie geltenden Anforderungen von der Erteilung eines Pflanzengesundheitszeugnisses im Ursprungsland befreit seien.

17 Der Zweck der Richtlinie, der darin bestehe, die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen in der Gemeinschaft zu verhindern, lasse keine andere Auslegung zu. Die allgemeine Vornahme eingehender Untersuchungen der Pflanzengesundheit am Anbauort, die seit der Umsetzung der Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/93 (ABl. L 376, S. 29) für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft vorgeschrieben sei, hätte keinen Sinn, wenn nicht zugleich für Pflanzen, die aus Drittländern eingeführt würden, Garantien von zumindest vergleichbarem Umfang verlangt würden. Dem Urteil Anastasiou u. a. zufolge beruhe der Mechanismus der Richtlinie insoweit auf einer Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats und des Ausfuhrlandes im Hinblick auf die Beseitigung der Schadorganismen. Würden die Untersuchung der Pflanzengesundheit und die Erteilung des entsprechenden Zeugnisses von anderen als den gesetzlichen Behörden des Ursprungslandes vorgenommen, so würde dies eine wirksame Zusammenarbeit unmöglich machen.

18 Cyprufex, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission machen dagegen geltend, bei Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden müsse, könne dies außerhalb des Ursprungslandes geschehen; davon ausgenommen sei nur der Fall, daß das Erzeugnis besonderen Anforderungen unterliege, die nur in diesem Land erfuellt werden könnten.

19 Seit ihrer Änderung im Jahr 1993 enthalte die Richtlinie zwei verschiedene Regelungen für Pflanzen mit Ursprung in der Gemeinschaft und für Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, wobei erstere im allgemeinen am Ort der Erzeugung einer Untersuchung unterzogen würden und für letztere sowohl in einem Drittland als auch über die Untersuchung beim Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet ein Zeugnis erteilt werden müsse. Das allgemeine Erfordernis der Erteilung eines Zeugnisses für Pflanzen mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft in ihrem Erzeugungsland sei unnötig, in einigen Fällen sogar unmöglich und führe zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung dieser Pflanzen, die gegen das am 6. Dezember 1951 in Rom geschlossene Internationale Pflanzenschutzübereinkommen verstoße.

20 Im Wortlaut der Richtlinie komme dieser Grundgedanke zum Ausdruck. Weder Artikel 12 Absatz 1 noch eine andere Bestimmung schreibe, abgesehen von dem in Artikel 9 Absatz 1 geregelten Ausnahmefall des Vorliegens bestimmter besonderer Anforderungen, einen speziellen Ort für die Erteilung des Pflanzengesundheitszeugnisses vor. In der Überschrift von Anhang V sei im Gegenteil von einer Gesundheitsuntersuchung "im Ursprungs- oder Absenderland" die Rede. Unter diesen Umständen diene die Bezugnahme des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie, der Pflanzen aus Drittländern betreffe, auf die Artikel 7 und 8, die sich auf Pflanzen mit Ursprung in der Gemeinschaft bezögen, nur dazu, die Form des Zeugnisses näher zu regeln, und nicht zur Angleichung der Modalitäten der für die beiden Pflanzengruppen erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen. Da jedenfalls ein einziges Zeugnis pro Sendung erforderlich sei, wäre Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie im übrigen unverständlich, wenn dieses Zeugnis stets von den Behörden des Ursprungslandes erteilt werden müßte.

21 Diese Auslegung stehe auch mit der im Urteil Anastasiou u. a. gewählten Lösung im Einklang, in dem der Gerichtshof sich auf Erläuterungen des Begriffes der "befugten Dienststellen" eines Drittlandes im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie beschränkt habe. Die gemäß diesem Urteil erforderliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden könne mit den Dienststellen eines Absenderdrittlandes erfolgen, sofern diese zugelassen und anerkannt seien, was auf die türkischen Dienststellen zutreffe. Das Ziel der Richtlinie bestehe nämlich nicht darin, die Schadorganismen in Drittländern zu beseitigen, sondern das Gemeinschaftsgebiet vor den Gefahren eines Befalls zu schützen.

22 Zunächst ist festzustellen, wie es der Gerichtshof bereits in den Randnummern 61 und 62 des Urteils Anastasiou u. a. getan hat, daß die in der Richtlinie vorgesehene gemeinsame Regelung zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen in den aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen im wesentlichen auf einem System von Untersuchungen beruht, die von hierzu von der Regierung des Exportlandes gesetzlich ermächtigten Sachverständigen durchgeführt und durch die Erteilung des entsprechenden Pflanzengesundheitszeugnisses garantiert werden. Untersuchungen der Einfuhrmitgliedstaaten an ihren Grenzen sind nämlich nur sehr eingeschränkt möglich und können die Pflanzengesundheitszeugnisse jedenfalls nicht ersetzen.

23 Überdies bedarf es zur Erreichung der Ziele der Richtlinie einer Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Ausfuhrstaats und denen des Einfuhrmitgliedstaats, die ersteren alle Schwierigkeiten mitteilen müssen, die im Zusammenhang mit den von diesen erteilten Pflanzengesundheitszeugnissen auftreten, z. B. wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand des Zeugnisses sind, von Schadorganismen befallen sind oder wenn die Zeugnisse gefälscht oder sonst nicht ordnungsgemäß sind (vgl. Urteil Anastasiou u. a., Randnr. 63).

24 Diese Erwägungen, die den Gerichtshof im Urteil Anastasiou u. a. zu der Feststellung veranlaßt haben, daß sich die Mitgliedstaaten nicht mit Pflanzengesundheitszeugnissen begnügen durften, die von Dienststellen oder Beamten eines nicht anerkannten Gebildes im Ursprungsland der Erzeugnisse erteilt worden waren, bedeuten nicht zwangsläufig, daß die Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie es einem Mitgliedstaat verbietet, Erzeugnissen Zugang zu seinem Gebiet zu gewähren, für die kein Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes vorliegt, sondern die nur mit dem Zeugnis eines Versanddrittlandes versehen sind.

25 Während nämlich Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie vorschreibt, daß die Pflanzengesundheitszeugnisse von den hierzu befugten Dienststellen des Versandlandes zu erteilen sind, und angibt, in welchem Rahmen der Begriff "befugte Dienststellen" auszulegen ist, heißt es darin keineswegs, daß die fraglichen Dienststellen die des Ursprungslandes der Erzeugnisse sein müssen.

26 Das Fehlen einer solchen Angabe kann in Anbetracht der Überschrift des Anhangs V und des Wortlauts von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie kaum als Zufall angesehen werden.

27 Auch wenn die Überschrift eines Anhangs für sich allein eine Auslegung, die sich bei Lektüre der materiellen Bestimmungen eines Rechtstextes der Gemeinschaft aufdrängen würde, nicht widerlegen kann, kann es im vorliegenden Fall für die Frage, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber die Erteilung des Zeugnisses etwa stillschweigend den Behörden des Ursprungslandes des Erzeugnisses vorbehalten wollte, nicht ohne Belang sein, daß der Anhang V ausdrücklich als Aufzählung der Pflanzen ausgestaltet ist, die, wenn sie aus einem Drittland stammen, im Ursprungs- oder Herkunftsland einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, bevor sie in die Gemeinschaft verbracht werden dürfen.

28 Außerdem sieht Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie vor, daß das Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland der Pflanzen ausgestellt werden muß, wenn für diese besondere Anforderungen gelten, wobei es bestimmte Ausnahmen von dieser Regel insbesondere für den Fall gibt, daß die Einhaltung der Anforderungen auch andernorts gewährleistet werden kann. Müßten alle der Gesundheitsuntersuchung unterliegenden Pflanzen unabhängig vom Vorliegen besonderer Anforderungen in ihrem Ursprungsland untersucht werden, so gäbe es keinen Grund dafür, diese allgemeine Verpflichtung in Artikel 9 Absatz 1 als eine nur für bestimmte Pflanzen geltende Sonderregel darzustellen. Diese Vorschrift findet dagegen ihren Platz in dem durch die Richtlinie geschaffenen Regelwerk, wenn man anerkennt, daß die Untersuchung, abgesehen von dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Fall, entweder in dem Drittland, aus dem die Pflanzen stammen, oder in einem anderen Absenderdrittland als dem Ursprungsland stattfinden kann.

29 Das Hauptargument für die von den Klägern des Ausgangsverfahrens und der griechischen Regierung vertretene These, das sich aus dem Wortlaut der Richtlinie ergibt, beruht auf der Verweisung des Artikels 12 Absatz 1 auf Artikel 7 und indirekt auf Artikel 6 der Richtlinie, die beide grundsätzlich Pflanzen mit Ursprung in der Gemeinschaft betreffen. Pflanzen mit Ursprung in Drittländern müssen nämlich von den in den Artikeln 7 und 8 vorgeschriebenen Zeugnissen begleitet sein, d. h. vom Pflanzengesundheitszeugnis und gegebenenfalls vom Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr. Bei Pflanzen mit Ursprung in der Gemeinschaft kann das Pflanzengesundheitszeugnis aber nur aufgrund der in Artikel 6 vorgeschriebenen Untersuchung erteilt werden, die u. a. regelmäßige amtliche Kontrollen im Betrieb des Erzeugers umfaßt.

30 Die Tatsache, daß Erzeugnisse aus Drittländern von ähnlichen Zeugnissen begleitet sein müssen, wie sie für Erzeugnisse aus der Gemeinschaft verlangt werden, hat jedoch nicht automatisch zur Folge, daß in den exportierenden Drittländern vor der Erteilung der Zeugnisse ein ähnliches Verfahren wie das Gemeinschaftsverfahren zur Untersuchung und Kontrolle der Pflanzengesundheit eingehalten werden muß.

31 Insoweit wird in der achten Begründungserwägung der Richtlinie 91/683 zwar anerkannt, daß der "für die Pflanzengesundheitsuntersuchung geeignetste Ort... der Ort der Erzeugung" ist; die Konsequenz, daß die Untersuchung daher "unbedingt am Ort der Erzeugung stattfinden" sollte, wird in dieser Begründungserwägung aber nur für Gemeinschaftserzeugnisse gezogen.

32 Gleichwohl ist sicherzustellen, daß das Ziel der Richtlinie, das Gebiet der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen zu schützen, erreicht werden kann, ohne daß für Pflanzen mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft die Erteilung eines Zeugnisses im Ursprungsland vorgeschrieben wird. Insbesondere würde es dem verfolgten Ziel zuwiderlaufen, wenn für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft zwingende Vorschriften aufgestellt würden, während an Erzeugnisse, die nicht aus der Gemeinschaft stammen, geringere Anforderungen gestellt würden.

33 Hierzu geht aus einem Vergleich zwischen Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie hervor, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine gründliche amtliche Untersuchung vornehmen müssen, die unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse gewährleisten soll, daß die Pflanzen nicht von Schadorganismen befallen sind und den für sie geltenden besonderen Anforderungen entsprechen, und daß diese Untersuchung bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern grundsätzlich bei der Verbringung der Pflanzen in das Gebiet eines Mitgliedstaats stattfindet.

34 Bei den in Anhang V Teil B der Richtlinie genannten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern ist daher sowohl die Erteilung eines Zeugnisses durch die Behörden eines Drittlandes, das ihre Übereinstimmung mit der Pflanzengesundheitsregelung des Einfuhrlandes bestätigt, als auch eine amtliche Untersuchung bei ihrem Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet erforderlich. Diese doppelte Kontrolle ist grundsätzlich geeignet, einen angemessenen Schutz des Gebietes der Gemeinschaft gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen herbeizuführen. Es ist zwar praktisch unmöglich, dafür zu sorgen, daß die Kontrollen in einem Drittland die gleichen Garantien bieten, die die Richtlinie für die in der Gemeinschaft erzeugten Pflanzen vorschreibt, doch gilt dies nicht nur für ein Absenderdrittland, das nicht das Ursprungsland ist, sondern auch für die Kontrollen in dem Drittland, aus dem die Pflanzen stammen.

35 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs ausführt, haben die Mitgliedstaaten keine tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit, bei den Behörden des Drittlandes, das ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt hat, eingehende Ermittlungen zu den Bedingungen anzustellen, unter denen die Untersuchung, die der Erteilung des Zeugnisses vorausging, abgelaufen ist. Aus diesem Grund würde, wenn man zuließe, daß irgendein Drittland ohne jede Bedingung ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilen kann, das den Pflanzen - vorbehaltlich der Grenzkontrollen, deren Beschränkungen im Urteil Anastasiou u. a. hervorgehoben wurden - Zugang zum Gemeinschaftsgebiet verschafft, eine Unsicherheit entstehen, die gegen das Interesse der Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheit, das die Richtlinie wahren soll, verstieße.

36 Bei Pflanzen, für die keine besonderen Anforderungen gelten, deren Einhaltung nur am Ursprungsort gewährleistet werden kann, muß daher die Möglichkeit der Erteilung von Zeugnissen, die das Fehlen von Schadorganismen und die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes bestätigen, zumindest den Drittländern vorbehalten sein, von denen aus die Pflanzen in die Gemeinschaft exportiert worden sind, nachdem sie tatsächlich in das Gebiet dieser Länder gelangt waren und dort so lange und unter solchen Bedingungen verblieben sind, daß die geeigneten Untersuchungen durchgeführt werden konnten.

37 Eine solche Einschränkung, deren Beachtung vom Einfuhrmitgliedstaat anhand der Begleitpapiere der Waren überprüft werden kann, ist geeignet, die Zusammenarbeit zwischen dem Ausfuhrstaat und dem Einfuhrmitgliedstaat, deren Bedeutung im Urteil Anastasiou u. a. hervorgehoben wird, zu ermöglichen und die vielfältigen Gefahren zu begrenzen, die mit einer Situation verbunden sind, in der Erzeugnisse beim bloßen Passieren des Gebietes eines Drittstaats ein Zeugnis erhalten.

38 Auf die ersten vier Fragen des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß die Richtlinie es einem Mitgliedstaat gestattet, Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden muß, das u. a. die Einhaltung besonderer Anforderungen betrifft, in sein Gebiet verbringen zu lassen, wenn die hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes kein Zeugnis für die Pflanzen erteilt haben, diese aber von einem Zeugnis begleitet sind, das in einem anderen Drittland als ihrem Ursprungsland ausgestellt wurde, vorausgesetzt,

- die Pflanzen wurden in das Gebiet des Landes eingeführt, in dem die Untersuchung stattgefunden hat, bevor sie von dort aus in die Gemeinschaft exportiert wurden;

- die Pflanzen sind so lange und unter solchen Bedingungen in diesem Land verblieben, daß die geeigneten Untersuchungen durchgeführt werden konnten;

- für die Pflanzen gelten keine besonderen Anforderungen, deren Einhaltung nur an ihrem Ursprungsort gewährleistet werden kann.

Zur fünften Frage

39 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Gründe, aus denen das Pflanzengesundheitszeugnis nicht im Ursprungsland der Pflanzen erteilt wurde, vom Einfuhrmitgliedstaat zu berücksichtigen sind, um festzustellen, ob das vorgelegte Zeugnis den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

40 Da die Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie in bestimmten Fällen und unter bestimmten objektiven Voraussetzungen die Erteilung von Pflanzengesundheitszeugnissen in anderen Ländern als dem Ursprungsland der Pflanzen gestattet, hat der Mitgliedstaat diesen objektiven Voraussetzungen nicht weitere hinzuzufügen, die die Gründe betreffen, aus denen der Importeur ein Verfahren angewandt hat, das die Richtlinie bei zutreffender Auslegung zuläßt.

41 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Richtlinie die Möglichkeit, ein in einem anderen Land als dem Ursprungsland der Erzeugnisse erteiltes Pflanzengesundheitszeugnis vorzulegen, auf Fälle beschränken würde, in denen das Zeugnis aus ausschließlich pflanzengesundheitlichen Gründen nicht im Ursprungsland erteilt werden kann. Da die Richtlinie nicht in dieser Weise auszulegen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Importeur, der seine Waren aus sonstigen Gründen in einem anderen Land als ihrem Ursprungsland untersuchen läßt, so handelt, um sich der Anwendung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu entziehen.

42 Auf die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß der betreffende Mitgliedstaat nicht die Gründe, aus denen das Pflanzengesundheitszeugnis nicht im Ursprungsland der Pflanzen erteilt wurde, zu berücksichtigen hat, um festzustellen, ob das Zeugnis den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der griechischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom House of Lords mit Beschluß vom 20. Mai 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in ihrer geänderten Fassung gestattet es einem Mitgliedstaat, Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden muß, das u. a. die Einhaltung besonderer Anforderungen betrifft, in sein Gebiet verbringen zu lassen, wenn die hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes kein Zeugnis für die Pflanzen erteilt haben, diese aber von einem Zeugnis begleitet sind, das in einem anderen Drittland als ihrem Ursprungsland ausgestellt wurde, vorausgesetzt,

- die Pflanzen wurden in das Gebiet des Landes eingeführt, in dem die Untersuchung stattgefunden hat, bevor sie von dort aus in die Gemeinschaft exportiert wurden;

- die Pflanzen sind so lange und unter solchen Bedingungen in diesem Land verblieben, daß die geeigneten Untersuchungen durchgeführt werden konnten;

- für die Pflanzen gelten keine besonderen Anforderungen, deren Einhaltung nur an ihrem Ursprungsort gewährleistet werden kann.

2. Der betreffende Mitgliedstaat hat nicht die Gründe, aus denen das Pflanzengesundheitszeugnis nicht im Ursprungsland der Pflanzen erteilt wurde, zu berücksichtigen, um festzustellen, ob das Zeugnis den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

Ende der Entscheidung

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