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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.1997
Aktenzeichen: C-221/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO 1408/71 EWG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
VO 1408/71 EWG Art. 14a Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Für die Anwendung der Artikel 14a und 14c von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, der die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften betrifft, in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung sind unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" und "selbständiger Tätigkeit" die Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeuebt werden, als solche angesehen werden.

Da nämlich dem Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung zu entnehmen ist, daß sich ihr Titel II insbesondere auf die Arbeitnehmer und Selbständigen bezieht, wie sie in Artikel 1 Buchstabe a definiert werden, gebietet es eine logische und kohärente Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung und des durch sie geschaffenen Systems von Kollisionsregeln, die Begriffe der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit in Titel II der Verordnung im Licht der Definitionen von Artikel 1 Buchstabe a auszulegen. Die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne dieses Artikels richtet sich aber nach dem nationalen System der sozialen Sicherheit, dem diese Person angeschlossen ist und dessen Definitionen, die von denen des Arbeitsrechts abweichen können, allein maßgebend sind.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 1997. - Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti) gegen Claude Hervein und Hervillier SA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Tournai - Belgien. - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Begriffe der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit. - Rechtssache C-221/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal du travail Tournai hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 6. Juni 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6; im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, in dem Herr Hervein und die Firma Hervillier dem Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti) gegenüberstehen und der die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen betrifft.

3 Herr Hervein, ein in Frankreich wohnender französischer Staatsangehöriger, übte bis Oktober 1986 bei verschiedenen in Frankreich und in Belgien ansässigen Gesellschaften das Amt des Vorsitzenden, eines Mitglieds oder eines geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats aus.

4 Am 23. Februar 1988 verklagte ihn das Inasti vor dem Tribunal du travail Tournai auf Zahlung von Beiträgen wegen seiner Tätigkeit in Belgien von 1982 bis 1986. Da er in Belgien eine unabhängige Tätigkeit und in Frankreich angesichts seiner Zugehörigkeit zum französischen System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe, sei er gemäß Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung in Verbindung mit ihrem Anhang VII in das belgische System für Selbständige einzubeziehen.

5 Die Firma Hervillier und Herr Hervein verneinen dessen Zugehörigkeit zum belgischen System mit der Begründung, daß Herr Hervein zwar in Frankreich in bezug auf seine soziale Sicherung einem Arbeitnehmer gleichgestellt sei, dort aber keine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe. Da er sowohl in Frankreich als auch in Belgien die gleiche unabhängige, d. h. selbständige Tätigkeit ausübe, dürfe er gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung nur den Rechtsvorschriften desjenigen der beiden Mitgliedstaaten unterstellt werden, in dem er wohne, d. h. den französischen Rechtsvorschriften.

6 Da das Tribunal du travail Tournai Zweifel hat, wie die von Herrn Hervein in Frankreich ausgeuebte Tätigkeit im Hinblick auf die Artikel 14a und 14c der Verordnung einzuordnen ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gehört zu der u. a. in Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 erwähnten selbständigen Tätigkeit insbesondere die vom Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ausgeuebte unabhängige Tätigkeit?

7 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Tätigkeit, die eine Person in der Lage von Herrn Hervein in Frankreich ausübt, für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung als Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder als selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Im weiteren Sinne geht es bei dieser Frage um die Auslegung der Begriffe "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" und "selbständige Tätigkeit" in dem die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften betreffenden Titel II der Verordnung.

8 Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung wird im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Artikel 2 festgelegt. Nach Artikel 2 Absatz 1 gilt die Verordnung insbesondere "für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind".

9 Die in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe "Arbeitnehmer" und "Selbständiger" werden in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung definiert. Sie bezeichnen jede Person, die als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Systeme der sozialen Sicherheit versichert ist.

10 Artikel 13, der am Anfang von Titel II der Verordnung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften steht, sieht in Absatz 1 vor, daß Personen, für die die Verordnung gilt, vorbehaltlich des Artikels 14c den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Daher unterliegt gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt.

11 Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung bestimmt jedoch, daß Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben, in den in Anhang VII aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten in bezug auf die in ihrem Gebiet ausgeuebte Tätigkeit unterliegen. Anhang VII Nummer 1 erfasst Personen, die eine selbständige Tätigkeit in Belgien und eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ausser Luxemburg ausüben.

12 Die Bestimmungen des Titels II nehmen somit im Gegensatz zu denen des Titels I nicht auf Arbeitnehmer und Selbständige Bezug, sondern auf Personen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben, und auf Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben. Die beiden letztgenannten Begriffe werden aber in der Verordnung nicht definiert.

13 Herr Hervein und die Firma Hervillier tragen vor, diese Begriffe verwiesen auf die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Tätigkeiten ausgeuebt würden. In Frankreich und in Belgien sei das insoweit maßgebliche Unterscheidungskriterium das des Unterordnungsverhältnisses; eine Person, die Leistungen für eine andere Person und unter deren Leitung erbringe, übe eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus. Mangels eines Unterordnungsverhältnisses sei die ausgeuebte Tätigkeit als unabhängig oder selbständig einzustufen, wobei es keine Rolle spiele, welchem System der sozialen Sicherheit der Betreffende angeschlossen sei.

14 Die belgische und die französische Regierung sowie die Kommission sind dagegen der Ansicht, daß unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" und "selbständiger Tätigkeit" im Sinne von Titel II der Verordnung die Tätigkeiten zu verstehen seien, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeuebt würden, als solche angesehen würden. Die Kommission weist darauf hin, daß diese Auslegung, die sich an die Definitionen des "Arbeitnehmers" und des "Selbständigen" in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung anlehne, die Kohärenz von Artikel 2 Absatz 1 und Titel II der Verordnung sicherstelle, indem sie dafür sorge, daß die in diesem Titel vorgesehenen Kollisionsregeln auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Personen anwendbar seien.

15 Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern gegebenenfalls auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12).

16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 51 des Vertrages, dessen Durchführung die Verordnung dient, eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht. Die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten werden somit durch diese Bestimmung nicht berührt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 20).

17 Daher nimmt die Verordnung bei der Festlegung des Kreises der Personen, die sich auf die in ihr enthaltenen Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit berufen können, auf die diesen Systemen angeschlossenen Personen Bezug. Gemäß Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 gilt die Verordnung für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, wobei unter Arbeitnehmern und Selbständigen die Personen zu verstehen sind, die in einer dieser Eigenschaften im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit versichert sind. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, verweisen die in der Verordnung verwendeten Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbständigen damit auf die Definitionen dieser Begriffe in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und sind von der Natur der ausgeuebten Tätigkeit unabhängig.

18 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung, der die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften betrifft, sieht sodann vor, daß "Personen, für die diese Verordnung gilt", vorbehaltlich des Artikels 14c den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, wobei sich nach Titel II bestimmt, welche Rechtsvorschriften dies sind.

19 Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß sich Titel II insbesondere auf die Arbeitnehmer und Selbständigen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung bezieht, wie sie in Artikel 1 Buchstabe a definiert werden.

20 Unter diesen Umständen ist es, wie der Gerichtshof in dem heute ergangenen Urteil in der Rechtssache C-340/94 (De Jäck, Slg. 1996, I-0000) entschieden hat, zwar richtig, daß sich die Vorschriften des Titels II der Verordnung nach ihrem Wortlaut auf Personen beziehen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, und nicht auf Arbeitnehmer oder Selbständige; eine logische und kohärente Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung und des durch sie geschaffenen Systems von Kollisionsregeln gebietet es aber, die fraglichen Begriffe des Titels II der Verordnung im Licht der Definitionen von Artikel 1 Buchstabe a auszulegen.

21 Ebenso wie sich die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Verordnung nach dem nationalen System der sozialen Sicherheit richtet, dem diese Person angeschlossen ist, sind folglich unter Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und selbständigen Tätigkeiten im Sinne des Titels II der Verordnung die Tätigkeiten zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ausgeuebt werden, nach den dort im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften als solche angesehen werden.

22 Nach alledem ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" und "selbständiger Tätigkeit" die Tätigkeiten zu verstehen sind, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeuebt werden, als solche angesehen werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der belgischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal du travail Tournai mit Urteil vom 6. Juni 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung sind unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" und "selbständiger Tätigkeit" die Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeuebt werden, als solche angesehen werden.

Ende der Entscheidung

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