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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: C-226/99
Rechtsgebiete: Verordnung 2913/92/EWG


Vorschriften:

Verordnung 2913/92/EWG Art. 244
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 244 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräumt, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Diese Vorschrift schränkt jedoch nicht die Befugnis der gemäß Artikel 243 dieser Verordnung mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen.

( vgl. Randnr. 20 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11. Januar 2001. - Siples Srl in Liquidation gegen Ministero delle Finanze und Servizio della Riscossione dei Tributi - Concessione Provincia di Genova - San Paolo Riscossioni Genova SpA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Genova - Italien. - Zollkodex der Gemeinschaften - Rechtsbehelf - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Zollbehörden. - Rechtssache C-226/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-226/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale civile e penale Genua (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Siples Srl in Liquidation

gegen

Ministero delle Finanze,

Servizio della Riscossione dei Tributi - Concessione Provincia di Genova - San Paolo Riscossioni Genova SpA

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Siples Srl in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt P. Massa,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato I. M. Braguglia,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch I. Simfors als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und R. Tricot als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der italienischen Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato G. De Bellis, und der Kommission, vertreten durch P. Stancanelli als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 22. Juni 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale civile e penale Genua hat mit Beschluss vom 25. Mai 1999, der am 11. Juni 1999 beim Gerichtshof eingegangen ist, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Siples Srl in Liquidation (im Folgenden: Siples) und dem Ministero delle Finanze (Ministerium der Finanzen) sowie dem Servizio della Riscossione dei Tributi - Concessione Provincia di Genova - San Paolo Riscossioni Genova SpA (Steuereinzugsstelle Provinz Genua) im Zusammenhang mit der Beitreibung von Zöllen und Einfuhrmehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Titel VIII des Zollkodex mit der Überschrift Rechtsbehelf" enthält die Artikel 243 bis 245.

4 Artikel 243 des Zollkodex lautet:

(1) Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Einen Rechtsbehelf kann auch einlegen, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung auf dem Gebiet des Zollrechts beantragt hat, aber innerhalb der Frist nach Artikel 6 Absatz 2 keine Entscheidung erhalten hat.

Der Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die Entscheidung getroffen oder beantragt wurde.

(2) Ein Rechtsbehelf kann eingelegt werden:

a) auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde;

b) auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln."

5 Artikel 244 des Zollkodex sieht vor:

Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung darf jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte."

6 Artikel 245 des Zollkodex bestimmt:

Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten erlassen."

Nationales Recht

7 Artikel 70 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 über die Einführung und Regelung der Mehrwertsteuer (GURI Nr. 292 vom 11. November 1972, suppl. ord. Nr. 1; im Folgenden: Dekret von 1972) lautet:

Die Einfuhrsteuer wird für jeden Vorgang festgestellt, festgesetzt und erhoben. Auf Streitigkeiten und Sanktionen finden die Bestimmungen der Zollgesetze über die Ein- und Ausfuhrabgaben Anwendung."

8 Die Zwangsbeitreibung von Steuern und anderen staatlichen Einnahmen ist durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 43 vom 28. Januar 1988 (GURI Nr. 49 vom 29. Februar 1988, suppl. ord. Nr. 2) geregelt. Hinsichtlich der Beitreibung von Zöllen ist nach Artikel 27 des Gesetzesdekrets Nr. 105 vom 26. April 1990 (GURI Nr. 106 vom 9. Mai 1990, suppl. ord.) und Artikel 32 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 287 vom 27. Mai 1992 (GURI Nr. 116 vom 20. Mai 1992, suppl. ord.) der Direttore compartimentale delle dogane für die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens zuständig.

9 Nach dem für den Sachverhalt maßgeblichen nationalen Recht waren die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung zwecks Beitreibung nicht zuständig.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10 Am 16. September 1998 stellte die Steuereinzugsstelle Provinz Genua Siples einen Bescheid zwecks Beitreibung von Zöllen und Einfuhrmehrwertsteuer in Höhe von 2 372 083 870 LIT zuzüglich Zinsen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Champignons aus Korea im Jahr 1993 zu.

11 Siples erhob vor dem Tribunale civile e penale Genua Klage auf Nichtigerklärung des Bescheides. Mit besonderem Schriftsatz beantragte sie beim gleichen Gericht, die Aussetzung des Vollzugs der Beitreibung durch Bescheid bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Begründetheit anzuordnen.

12 Im Rahmen des letztgenannten Verfahrens hält das Tribunale für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung des Artikels 244 des Zollkodex für erforderlich. Es weist insoweit darauf hin, dass Artikel 70 des Dekrets von 1972 für Streitigkeiten und Sanktionen im Zusammenhang mit Einfuhrmehrwertsteuer auf die Bestimmungen der Zollgesetze über die Ein- und Ausfuhrabgaben verweise.

13 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95 (Giloy, Slg. 1997, I-4291) Artikel 244 des Zollkodex in dem Sinne ausgelegt habe, dass für die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nur eine der dort genannten Vorausetzungen - Bestehen begründeter Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Entscheidung mit der Gemeinschaftsregelung und Gefahr eines schweren Schadens für den Betroffenen - vorzuliegen brauche. Im vorliegenden Fall drohe der Klägerin ein schwerer Schaden.

14 Da das Tribunale civile e penale Genua es für unangemessen hält, dass die Klägerin mit dem bei Gericht eingelegten Rechtsbehelf keine einstweilige Anordnung erlangen könne, während die Zollbehörde eine solche gewähren könne, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht die in Artikel 244 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Befugnis zur Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ausschließlich der Zollbehörde oder auch dem Gericht zu, bei dem der Rechtsbehelf eingelegt wurde?

Zur Vorlagefrage

15 Zunächst ist das Vorbringen der italienischen Regierung zurückzuweisen, der Gerichtshof sei für die Entscheidung über die Frage nicht zuständig, weil das Ausgangsverfahren nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts falle. Aus dem Vorlagebeschluss geht nämlich hervor, dass der streitige Bescheid zum Teil Zölle betrifft, so dass der Zollkodex auf das Ausgangsverfahren unmittelbar anwendbar ist.

16 Was die Beantwortung der Vorlagefrage anbelangt, so folgt aus dem klaren Wortlaut des Artikels 244 des Zollkodex, dass diese Vorschrift nur den Zollbehörden die Befugnis einräumt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen.

17 Diese Vorschrift kann jedoch das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht einschränken. Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit aller Entscheidungen einer nationalen Behörde stellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteile vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, und vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14).

18 Bei der Ausübung dieser Kontrolle haben die nationalen Gerichte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19).

19 Was insbesondere die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (Urteil Factortame u. a., Randnr. 21).

20 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 244 des Zollkodex so auszulegen ist, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräumt, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Diese Vorschrift schränkt jedoch nicht die Befugnis der gemäß Artikel 243 des Zollkodex mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der italienischen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunale civile e penale Genua mit Beschluss vom 25. Mai 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräumt, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Diese Vorschrift schränkt jedoch nicht die Befugnis der gemäß Artikel 243 dieser Verordnung mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen.

Ende der Entscheidung

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