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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: C-229/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/869/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/869/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 79/869/EWG. - Rechtssache C-229/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Portugiesische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 271, S. 44) nachzukommen, hilfsweise, daß sie die Kommission nicht unverzueglich von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und aus Artikel 13 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 395 und Anhang XXXVI der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) verstossen hat.

2 Gemäß Artikel 13 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis zu setzen.

3 Die Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 11. Oktober 1979 bekanntgegeben.

4 Gemäß Artikel 395 in Verbindung mit Anhang XXXVI Nummer III 5 der Beitrittsakte lief die Frist für die Umsetzung der Richtlinie für die Portugiesische Republik am 1. Januar 1989 ab.

5 Mit Schreiben vom 14. März 1990 teilte die Portugiesische Republik der Kommission mit, daß die Richtlinie durch das Decreto-Lei Nr. 74/90 vom 7. März 1990 in nationales Recht umgesetzt worden sei.

6 Da die Kommission der Auffassung war, daß dieses Decreto-Lei die Richtlinie nicht vollständig in portugiesisches Recht umgesetzt habe, weil es nicht die Erfuellung der Verpflichtungen aus den Artikeln 3 Absatz 3, 4 Absatz 2 und 5 sowie aus den Spalten C, D und E und der Fußnote 10 des Anhangs I der Richtlinie sicherstelle, forderte sie die Portugiesische Republik mit Schreiben vom 6. Juli 1993 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern.

7 Mit Schreiben vom 10. Juni 1994 antwortete die Portugiesische Republik, daß ein Verfahren zur Änderung des Decreto-Lei Nr. 74/90 in Gang sei, um die Umsetzung der Richtlinie zu vervollständigen. Zu diesem Zweck sei bereits ein Entwurf einer Verordnung über die Qualität der Leitungswasserquellen ausgearbeitet worden. Die ergänzenden Vorschriften, die erforderlich seien, damit die Portugiesische Republik all ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachkomme, würden innerhalb von drei Monaten erlassen und der Kommission mitgeteilt.

8 Nachdem die Kommission von den portugiesischen Behörden keine weiteren Informationen erhalten hatte, richtete sie am 10. Juni 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Portugiesische Republik mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 3 Absatz 3, 4 Absatz 2 und 5 sowie den Spalten C, D und E und der Fußnote 10 des Anhangs I der Richtlinie nachzukommen.

9 Mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 antwortete die Portugiesische Republik, daß die nationalen Rechtsvorschriften zur Vervollständigung der Umsetzung der Richtlinie einer erneuten gründlichen technischen Analyse unterzogen worden seien, daß die Entwürfe jedoch aufgrund der durch die letzten Wahlen bedingten Änderungen von den Dienststellen der zuständigen Regierungsmitglieder erneut überprüft werden müssten.

10 Da keine weitere Reaktion der Portugiesischen Republik auf die mit Gründen versehene Stellungnahme erfolgte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

11 Die Portugiesische Republik bestreitet die von der Kommission beschriebene Vertragsverletzung nicht und macht lediglich geltend, daß ein Entwurf zur Änderung des Decreto-Lei Nr. 74/90 gegenwärtig vor der Veröffentlichung im Diário da República stehe.

12 Da die Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist nicht vollständig umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission begründet.

13 Folglich ist festzustellen, daß die Portugiesische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie in Verbindung mit der Beitrittsakte verstossen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

15 Die Portugiesische Republik hat dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie in Verbindung mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge verstossen.

16 Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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