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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: C-230/03
Rechtsgebiete: Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation


Vorschriften:

Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 6 Abs. 1
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 6 Abs. 2
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

10. Januar 2006(*)

"Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Türkischer Staatsangehöriger, der fünfzehn Jahre in der Seeschifffahrt eines Mitgliedstaats beschäftigt war - Gleicher Arbeitgeber während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Jahr, nicht aber während eines Zeitraums von drei Jahren - Beschäftigungszeiten mit 17 Unterbrechungen aufgrund der Besonderheiten des Berufes"

Parteien:

In der Rechtssache C-230/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2003, in dem Verfahren

Mehmet Sedef

gegen

Freie und Hansestadt Hamburg,

Beteiligter:

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen (Berichterstatter), G. Arestis und J. Klucka,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Sedef, vertreten durch Rechtsanwalt U. Jacob,

- der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch A. Feil als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und A. Tiemann als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und B. Martenczuk als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. September 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 6 Absätze 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger Sedef, einem türkischen Staatsangehörigen, und der Freien und Hansestadt Hamburg, der deren Entscheidungen betrifft, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers für Deutschland nicht zu verlängern und seine Abschiebung aus dem deutschen Hoheitsgebiet anzuordnen.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

4 Aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übersandt hat, ergibt sich, dass sich der Kläger, der 1952 in der Türkei geboren wurde, seit 1977 rechtmäßig in Deutschland aufhält, während seine Frau und seine drei Kinder weiter in der Türkei wohnen.

5 Von August 1977 bis September 1992 war der Kläger als Seemann auf verschiedenen Schiffen unter deutscher Flagge beschäftigt und erhielt dafür jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse, deren Gültigkeit auf die Erwerbstätigkeit in der Seeschifffahrt oder gegebenenfalls auf den Bezug von Arbeitslosengeld beschränkt war; die Gültigkeit der letzten Aufenthaltserlaubnis endete am 9. September 1993. Eine Arbeitserlaubnis war für diese unselbständige Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.

6 In diesem Zeitraum von über 15 Jahren hat der Kläger ohne Einrechnung der Unterbrechungen der Beschäftigungszeiten wegen Krankheiten und unverschuldeter, von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellter Arbeitslosigkeit insgesamt mehr als achteinhalb Jahre gearbeitet.

7 Es steht fest, dass die Beschäftigungszeiten des Klägers 17 Unterbrechungen - für Zeiträume von einem bis zu 70 Tagen und insgesamt etwa 13 Monaten - aus anderen Gründen als Jahresurlaub, Krankheitsurlaub oder im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß festgestellter Arbeitslosigkeit aufweisen. Der Kläger bezeichnet diese Unterbrechungen als "unbezahlten Urlaub". Nach seinen Angaben verbrachte er diese unterschiedlich langen Zeiten zwischen zwei befristeten Beschäftigungsverhältnissen in der Handelsschifffahrt entweder - bei kürzeren Unterbrechungen - in Deutschland, um auf die (in manchen Fällen verspätete) Ankunft des Schiffes zu warten, auf dem er bereits angeheuert hatte, so dass er es für sinnlos gehalten habe, Schritte zu unternehmen, um sich arbeitslos zu melden, oder aber er nutzte - bei längeren Unterbrechungen ab etwa drei Wochen - die Zeit dazu, seine in der Türkei verbliebene Familie zu besuchen. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts sind derartige Unterbrechungen seefahrtstypisch.

8 Aufgrund eines Arbeitsunfalls auf einem Schiff im Jahr 1979 musste sich der Kläger mehreren Operationen unterziehen, die kürzere oder längere Arbeitsunfähigkeitszeiten zur Folge hatten.

9 Seit dem 18. Januar 1993 ist er aus gesundheitlichen Gründen für seedienstuntauglich, nicht jedoch für vollständig erwerbsunfähig erklärt. Aus den ärztlichen Bescheinigungen geht nämlich hervor, dass er in der Lage wäre, einer körperlich nicht allzu anstrengenden Beschäftigung an Land nachzugehen.

10 Am 22. Januar 1992 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Beschränkung auf eine Erwerbstätigkeit in der Seeschifffahrt, um einer unselbständigen Beschäftigung an Land nachgehen zu können. Hierfür trug er vor, dass er die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfülle, da er mehr als vier Jahre lang auf deutschen Schiffen beschäftigt gewesen sei, und dass bei ihm ein Härtefall vorliege, da sein Gesundheitszustand es ihm nicht mehr erlaube, den Seemannsberuf auszuüben. Die ihm angebotenen Stellen an Land habe er nicht annehmen können, weil er nicht über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis verfüge.

11 Sowohl dieser Antrag als auch der anschließende Widerspruch des Klägers wurden von der Freien und Hansestadt Hamburg zurückgewiesen, die ihm die Abschiebung androhte, wenn er nicht binnen drei Wochen aus Deutschland ausgereist sei. Der Vollzug der Entscheidung über die Abschiebung wurde jedoch ausgesetzt, so dass sich der Kläger weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhält.

12 Am 10. Dezember 1996 gab das Verwaltungsgericht Hamburg der Klage des Klägers statt und verpflichtete die Freie und Hansestadt Hamburg, ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

13 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, so dass der Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr berechtigt sei, seinen Zugang zu einer Beschäftigung sowie deren Ausübung Bedingungen zu unterwerfen. Die verschiedenen Unterbrechungen, die seine Laufbahn kennzeichneten, könnten ihm nicht schaden, denn nach Artikel 6 Absatz 2 seien Jahresurlaub und Abwesenheit wegen eines Arbeitsunfalls oder kurzer Krankheit den Beschäftigungszeiten gleichgestellt, während die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, in denen der Kläger im Übrigen Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten habe, und Abwesenheit wegen langer Krankheit die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche nicht berührten. Was die kurzen Zeiten der Nichtbeschäftigung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen angehe, so seien diese dem gesetzlichen oder tarifvertraglich vereinbarten Urlaub gleichzustellen, weil sie seefahrtstypisch seien.

14 Die Freie und Hansestadt Hamburg legte gegen dieses Urteil beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Berufung ein und machte geltend, dass der in Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 genannte Zeitraum von vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung ununterbrochen sein müsse, die vom Kläger eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse jedoch keinen solchen zusammenhängenden Zeitraum darstellten.

15 Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 13. Dezember 2000 mit der Begründung auf, dass sich der Kläger nicht auf Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich berufen könne, da er die vierjährige ununterbrochene Beschäftigung, wie sie diese Vorschrift verlange, nicht vorweisen könne. Die im vorliegenden Fall festgestellten Unterbrechungen stellten weder Urlaub noch Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 dar, der eine abschließende Aufzählung der Gründe für die Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses enthalte. Diese Unterbrechungen führten daher zum Verlust zuvor erworbener Ansprüche, weil der Kläger arbeitslos gewesen sei, ohne sich als Arbeitsuchender registrieren zu lassen. Jede andere Auslegung könnte zu Missbrauch führen. Im Übrigen trage die deutsche Regelung den Besonderheiten der Seemannstätigkeit hinreichend Rechnung.

16 Das mit der Revision des Klägers befasste Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Weigerung, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, mit dem deutschen Recht in Einklang stehe, fragt sich aber, ob sich eine für den Kläger günstigere Lösung aus Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergeben könne.

17 Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei in der Vorlageentscheidung von folgenden Feststellungen aus:

- Der Kläger hat über fünfzehn Jahre lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 ausgeübt, indem er in der Seeschifffahrt eines Mitgliedstaats beschäftigt war, und gehört daher zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne dieser Bestimmung;

- er war mehrfach länger als ein Jahr zusammenhängend und ordnungsgemäß bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so dass er die Voraussetzungen des ersten Gedankenstrichs dieser Bestimmung erfüllt;

- er ist nunmehr aus gesundheitlichen Gründen seedienstuntauglich, gehört aber weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland an, da der Arbeitsunfall, den er erlitten hat, keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn. 37 bis 40) und er sich dem Arbeitsamt gegenüber für die angestrebte Beschäftigung an Land zur Verfügung hält; dass er seit 1993 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, liegt zumindest auch daran, dass er keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, und kann ihm nicht entgegengehalten werden.

18 Allerdings bedürfe es, erstens, näherer Klärung, ob die vom Kläger als "unbezahlter Urlaub" bezeichneten Unterbrechungszeiten seinen zuvor nach Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Anspruch unberührt ließen und ob sie dem Erwerb eines Anspruchs nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Beschlusses entgegenstünden.

19 Zum einen habe sich der Gerichtshof zu solchen Unterbrechungen noch nicht ausdrücklich geäußert. Zum anderen sei das Bundesverwaltungsgericht bisher davon ausgegangen, dass die Aufzählung der in Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Unterbrechungsgründe abschließenden Charakter habe.

20 Es sei jedoch fraglich, ob angesichts der Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman, Slg. 1997, I-2133, insbesondere Randnrn. 47 und 48) und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957) an dieser Auffassung festgehalten werden könne.

21 Wie in jenen Rechtssachen könnte es im vorliegenden Fall darauf ankommen, dass der Kläger seine Beschäftigung in der deutschen Seeschifffahrt jeweils nur vorübergehend unterbrochen und den deutschen Arbeitsmarkt zu keinem Zeitpunkt endgültig verlassen habe. So sei er nach den Feststellungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts nach jeder dieser Unterbrechungen ganz überwiegend problemlos und umgehend neue Beschäftigungsverhältnisse eingegangen.

22 Sollten jedoch wegen derartiger Unterbrechungszeiten einem türkischen Arbeitnehmer grundsätzlich keine Ansprüche zustehen, so sei weiter zu klären, ob Ausnahmen anzuerkennen seien, wenn die Unterbrechungen berufstypisch, hier: seefahrtstypisch seien. Eine untergeordnete Seemannstätigkeit unterscheide sich von einer Tätigkeit an Land dadurch, dass es sich regelmäßig um befristete Heuerverhältnisse bei wechselnden Arbeitgebern handele und dass sich Warte- oder Unterbrechungszeiten durch die verspätete Ankunft eines Schiffes ergeben könnten, für das dem Arbeitnehmer ein neues Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt sei.

23 Für den Fall der Bejahung eines der beiden Teile der ersten Frage fragt das vorlegende Gericht, zweitens, ob, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofes anzudeuten scheine (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 39, vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95, Eker, Slg. 1997, I-2697, Randnrn. 23 und 25, und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnrn. 31 und 35), der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 voraussetze, dass der Arbeitnehmer zuvor die in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich aufgestellten Bedingungen erfüllt habe.

24 Es sei jedoch auch möglich, Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich als einen eigenständigen Tatbestand der Eröffnung von Ansprüchen des betroffenen Arbeitnehmers anzusehen.

25 Sollte dem Kläger grundsätzlich schon deswegen kein Anspruch nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich zustehen, weil er sich nicht auf eine ununterbrochene Beschäftigung während drei Jahren bei demselben Arbeitgeber berufen könne, so sei noch zu klären, ob ausnahmsweise von Bedeutung sei, dass ein Wechsel des Arbeitgebers vor Ablauf von drei Jahren seefahrtstypisch sei.

26 Da die Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits somit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordert, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Artikel 6 Absatz 1 dritter Spiegelstrich und Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der seit 1977 länger als 15 Jahre bei wechselnden Arbeitgebern in der dem regulären Arbeitsmarkt zuzurechnenden Seeschifffahrt eines Mitgliedstaats ohne Erfordernis einer Arbeitserlaubnis ordnungsgemäß beschäftigt war und in dieser Zeit die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erreicht hat, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, wenn seine Beschäftigung in der Seeschifffahrt - neben mehrfachen Unterbrechungen wegen Krankheit und von der zuständigen Behörde festgestellter unverschuldeter Arbeitslosigkeit - in der Zeit zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen 17-mal von einem bis zu 70 Tagen (insgesamt ca. 13 Monate) unterbrochen war und der türkische Arbeitnehmer die längeren Unterbrechungszeiten nach seinen Angaben bei seiner Familie in der Türkei verbracht hat, ohne dass insoweit unverschuldete Arbeitslosigkeit festgestellt worden ist? Kommt es insoweit darauf an, ob derartige Unterbrechungen berufstypisch (hier: seefahrtstypisch) sind?

2. Setzt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 6 Absatz l dritter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 zuvor erfüllt hat? Kommt es insoweit darauf an, ob ein Wechsel des Arbeitgebers vor Ablauf von drei Jahren berufstypisch (hier: seefahrtstypisch) ist?

Zu den Vorabentscheidungsfragen

Vorbemerkungen

27 Das Ausgangsverfahren betrifft die Rechtsstellung eines türkischen Staatsangehörigen, der über lange Zeit rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt war und dort die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt, wobei er sich auf das von Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis mit der Begründung beruft, dass die Zusammenrechnung der seinem Antrag vorausgegangenen Beschäftigungszeiten eine Dauer von mehr als vier Jahren ergebe.

28 Das vorlegende Gericht hat hierzu festgestellt, dass der Kläger mehrfach während mehr als einem Jahr zusammenhängend bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei und daher den Tatbestand des Artikels 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses erfülle.

29 Dagegen will es in der zweiten Frage geklärt haben, ob sich der Kläger auf den dritten Gedankenstrich der Bestimmung berufen könne, obwohl er niemals während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren für denselben Arbeitgeber gearbeitet habe, wie dies der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung vorsieht.

30 Außerdem fragt das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage danach, wie sich bestimmte Unterbrechungen der Beschäftigungszeiten des Klägers auf diese Zeiten auswirken, da er sich während dieser Unterbrechungen nicht als Arbeitsuchender hat registrieren lassen.

31 Nicht streitig ist hingegen im vorliegenden Fall, dass der Kläger ein Arbeitnehmer ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört und dort eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt hat.

32 Einzig offen sind also die Fragen, ob die Beschäftigungszeiten des Klägers die Voraussetzungen der Dauer in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen, insbesondere, welche Bedeutung die Unterbrechungen, die die Vorlageentscheidung anführt, für diese Zeiten haben, und wie dieser Artikel in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens auszulegen ist.

33 Bevor diese drei Aspekte geprüft werden, ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80, die einen sozialen Zweck verfolgen, im Anschluss an den Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrates vom 20. Dezember 1976 über die Durchführung von Artikel 12 des Assoziationsabkommens eine weitere Etappe auf dem Weg zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft darstellen. Insbesondere Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses erkennt den türkischen Wanderarbeitnehmern, die seinen Tatbestand erfüllen, präzise Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung zu. Nach ständiger Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung, der unmittelbare Wirkung zuerkannt worden ist, den Betroffenen ein individuelles Recht im Bereich der Beschäftigung und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht (vgl. Urteil vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-136/03, Dörr und Ünal, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Zu den Anforderungen des Systems einer schrittweisen Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats

34 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Rechte in dem Bereich der Beschäftigung und damit einhergehend im Bereich des Aufenthalts, die den türkischen Arbeitnehmern durch die Bestimmungen in den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehen werden, nach der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweitert werden und bezwecken, die Situation der Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die nationalen Behörden nicht befugt, diese Rechte Bedingungen zu unterwerfen oder ihre Ausübung einzuschränken, weil dies die praktische Wirksamkeit dieses Beschlusses beeinträchtigen würde (vgl. Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnrn. 37 bis 40 und 50, vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 19, vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 26, und vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-317/01 und C-369/01, Abatay u. a., Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78).

35 Wie sich des Näheren bereits aus dem Wortlaut der drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern nach diesen Bestimmungen zukommen, unterschiedlich und Bedingungen unterworfen, die je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat verschieden sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12, sowie die genannten Urteile Tetik, Randnr. 23, Eker, Randnr. 21, Günaydin, Randnr. 25, und Ertanir, Randnr. 25).

36 Nach diesen Bestimmungen hat ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitgeber auszuüben (erster Gedankenstrich). Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein anderes Stellenangebot zu bewerben (zweiter Gedankenstrich). Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er das uneingeschränkte Recht, sich für jede frei gewählte Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu bewerben und Zugang zu ihr zu erhalten (dritter Gedankenstrich) (vgl. Urteile Eroglu, Randnr. 12, Tetik, Randnr. 26, und Nazli, Randnr. 27).

37 Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses mit Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 geschaffenen Systems einer abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats folgt, dass die in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen. Jede andere Lösung könnte die Kohärenz des Systems zerstören, das der Assoziationsrat eingerichtet hat, um die Situation der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen.

38 Diese Auslegung entspricht im Übrigen einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes.

39 In den Randnummern 13 bis 15 des Urteils Eroglu hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, dass Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten solle und daher nicht auf den Fall eines türkischen Arbeitnehmers anzuwenden sei, der nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung den Arbeitgeber gewechselt und die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis beantragt habe, um wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Betrieb seines ersten Arbeitgebers auszuüben.

40 Weiter hat er in den Randnummern 30 und 31 des Urteils Eker festgestellt, dass diese Bestimmung einem türkischen Arbeitnehmer, der vor Ablauf des ersten Jahres der Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat den Arbeitgeber gewechselt hat und die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei seinem neuen Arbeitgeber schon vor Erreichung eines Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber beantragt, kein Recht verleiht.

41 Diese Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ist zudem in den Urteilen vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg. 1997, I-3069, Randnrn. 19 und 20) und Birden (Randnrn. 44, 62 und 69) bestätigt worden.

42 Die in den Randnummern 39 bis 41 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründe müssen auch für die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses gelten.

43 Folglich setzt die Inanspruchnahme der Rechte, die einem türkischen Arbeitnehmer nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 zustehen, grundsätzlich voraus, dass dieser zuvor den Tatbestand des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt hat.

44 Somit kann ein türkischer Wanderarbeitnehmer generell ein Recht nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend machen, dass er im Aufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht, erstens, mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und, zweitens, zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hat.

Zu den Unterbrechungen der von dem türkischen Arbeitnehmer zurückgelegten Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung

45 Hier ist nach ständiger Rechtsprechung grundlegend zwischen einerseits der Phase der Entstehung der je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgeführt sind, und andererseits dem Fall zu unterscheiden, dass der türkische Arbeitnehmer diese abgestuften Anforderungen bereits erfüllt und daher mit Ablauf von vier Jahren nach dem dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat (Urteile Tetik, Randnr. 26, Nazli, Randnr. 27, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 13).

46 Daher hängt die Rechtsstellung eines türkischen Arbeitnehmers, der in der Vergangenheit den Tatbestand des Artikels 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses erfüllt hat, nicht mehr davon ab, dass die Voraussetzungen der in den drei Gedankenstrichen dieses Absatzes genannten Rechte weiterhin erfüllt sind. Vielmehr ist ein solcher Arbeitnehmer als hinreichend in den Aufnahmemitgliedstaat integriert anzusehen, so dass er sein Arbeitsverhältnis vorübergehend unterbrechen kann. Jede andere Auslegung würde das Recht des Arbeitnehmers auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aushöhlen (vgl. Urteile Tetik, Randnr. 31, und Dogan, Randnrn. 14, 18 und 19).

47 Dagegen muss ein türkischer Arbeitnehmer, der das in diesem dritten Gedankenstrich vorgesehene Recht noch nicht erworben hat, grundsätzlich ohne Unterbrechung eine ordnungsgemäße Beschäftigung von ein, drei und vier Jahren ausüben (vgl. Urteil Dogan, Randnr. 18).

48 Um die Härte dieser letztgenannten Regel abzumildern, führt Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 für die Zwecke der Berechnung der unterschiedlichen Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, die Voraussetzung für die Entstehung der abgestuft erweiterten Rechte nach Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich sind, bestimmte legitime Gründe für die Unterbrechung der unselbständigen Erwerbstätigkeit auf (Urteile Bozkurt, Randnr. 38, Tetik, Randnr. 36, Nazli, Randnr. 40, und Dogan, Randnr. 15).

49 Dabei unterscheidet Artikel 6 Absatz 2 nach Maßgabe der Art und der Dauer der Zeiten der Nichtausübung der Berufstätigkeit des türkischen Arbeitnehmers.

50 Der erste Satz dieser Bestimmung betrifft die Zeiten der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers, die regelmäßig nur zu einer kurzen Unterbrechung der Beschäftigung führen, wie Abwesenheit wegen Jahresurlaub, Mutterschaftsurlaub, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit, also Ereignissen, die generell als Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses anzusehen sind. Derartige Abwesenheiten des Arbeitnehmers werden daher so behandelt, als handele es sich dabei uneingeschränkt um Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

51 Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 betrifft Zeiten der Nichtbeschäftigung wegen langer Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Nach dieser Bestimmung können derartige Zeiten der Nichtbeschäftigung, die zu einer längeren Abwesenheit oder zu einer solchen von nicht vorhersehbarer Dauer führen, zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt werden, dürfen jedoch auch nicht dazu führen, dass der türkische Arbeitnehmer die aufgrund früherer ordnungsgemäß zurückgelegter Beschäftigungszeiten erworbenen Rechte verliert.

52 Diese Bestimmung verhindert daher, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der die Arbeit wieder aufnimmt, nachdem er seine Berufstätigkeit vorübergehend aus einem legitimen Grund unterbrechen musste, die in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgeschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedstaat noch keiner Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, erneut zurücklegen müsste.

53 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 in Anspruch nehmen kann, im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben muss, sofern er keinen legitimen Grund der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann.

54 Erfüllt der türkische Arbeitnehmer dagegen den Tatbestand des Artikels 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, so setzt die praktische Wirksamkeit des ihm in dieser Bestimmung zuerkannten uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sein Recht voraus, die Ausübung einer Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben und binnen angemessener Frist eine andere zu suchen; Artikel 6 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung (vgl. Urteil Dogan, Randnrn. 16, 18 und 19).

55 Was des Näheren die 17 Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers betrifft, die das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage ausführlich beschreibt, so können sie legitimen Gründen für eine Unterbrechung der Beschäftigungszeiten der in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Art nicht gleichgestellt werden.

56 Hingegen steht unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens, wie sie im Vorlagebeschluss dargelegt sind, nichts dem entgegen, dass das vorlegende Gericht diese Unterbrechungen als Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses ansieht, selbst wenn der Kläger sich nicht als Arbeitsuchender hat registrieren lassen, wie es diese Bestimmung grundsätzlich verlangt.

57 Wie der Generalanwalt nämlich in den Nummern 53 bis 56 seiner Schlussanträge festgestellt hat, sind in einem Fall wie dem des Klägers solche Unterbrechungen von dessen Willen unabhängig, da er jeweils nur befristet angeheuert hatte.

58 Dass der Kläger sich die längeren Unterbrechungen seiner Berufstätigkeit - in der Größenordnung von einigen Wochen - zunutze gemacht hat, um seine engste Familie, die weiterhin in der Türkei wohnt, zu besuchen, kann zudem seine Rechtsstellung unter Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht entscheidend beeinflussen, da feststeht, dass diese vorübergehenden Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats auf einem legitimen Grund beruhen und dass ihre Dauer angemessen geblieben ist.

59 Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits zu Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, dessen Tatbestand einen ordnungsgemäßen Wohnsitz von einer bestimmten Dauer voraussetzt, der dem einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses ähnlich ist, entschieden, dass die Pflicht eines Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers, während der ersten drei Jahre grundsätzlich ununterbrochen bei diesem zu wohnen, es nicht ausschließt, dass sich der Betroffene von dem gemeinsamen Wohnsitz aus legitimen Gründen für einen angemessenen Zeitraum entfernt, z. B. um seine Familie im Heimatland zu besuchen (vgl. Urteil Kadiman, Randnrn. 47 und 48).

60 Außerdem ist den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übersandten Akten zu entnehmen, dass die Abwesenheiten des Klägers seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nicht gefährdeten. Vielmehr ist der Kläger nach seinen Reisen in die Türkei stets nach Deutschland zurückgekommen, um dort seine Berufstätigkeit wieder aufzunehmen.

61 Dass die Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht ordnungsgemäß als Zeiten der Arbeitslosigkeit festgestellt wurden, ist im vorliegenden Fall nicht erheblich. Der Kläger konnte nämlich annehmen, er brauche sich den nationalen Arbeitsämtern nicht zur Verfügung zu stellen, da er, wie sich aus den Akten ergibt, in den meisten Fällen bereits einen neuen, erst später zu erfüllenden Arbeitsvertrag oder aber zumindest ernstliche Aussichten darauf hatte, wieder anheuern zu können, und er tatsächlich seine Berufstätigkeit stets kurze Zeit nach Beendigung seines vorausgegangenen Arbeitsvertrags wieder aufgenommen hat. Unter diesen Umständen wäre die Registrierung des Klägers als Arbeitsuchender in Anbetracht dessen nicht sachdienlich gewesen, dass er seine Beschäftigung wiederholt, aber nur kurzfristig unterbrach.

62 Damit können Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses wie die, die die Vorlageentscheidung in der ersten Frage aufführt, für die Zwecke der Berechnung der Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht den Verlust der Rechte zur Folge haben, die der betroffene türkische Staatsangehörige aufgrund früherer Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung erworben hat.

63 Außerdem hatte der Gerichtshof mehrfach das Verhalten der zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf die Auslegung der sozial ausgerichteten Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 zu berücksichtigen, wobei er sich insbesondere darauf stützte, dass diese Behörden die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des betroffenen türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht in Frage gestellt hatten (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Urteil Ertanir, Randnrn. 67 und 69, sowie entsprechend zu Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Urteile Kadiman, Randnrn. 52 und 54, vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 51, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98, Eypu, Slg. 2000, I-4747, Randnrn. 35 und 36).

64 Den Akten des Ausgangsverfahrens ist zu entnehmen, dass die zuständigen nationalen Behörden dem Kläger wiederholt und ohne Unterbrechung mehr als fünfzehn Jahre lang Aufenthaltserlaubnisse erteilt haben.

65 Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung haben diese Behörden ihre Auffassung erst geändert, als der Kläger die Erlaubnis beantragte, an Land arbeiten zu dürfen.

66 Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände sind diese nationalen Behörden nicht berechtigt, im Nachhinein den Status des Klägers im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen.

67 Das gilt im vorliegenden Fall namentlich aus dem Grund, dass der Kläger nur deshalb künftig gezwungen ist, eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung an Land zu beantragen, weil er infolge eines Arbeitsunfalls, den er auf einem Schiff erlitten hat, nicht in der Lage ist, seiner Tätigkeit auf See weiterhin nachzugehen.

68 Daher fallen Unterbrechungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art der von dem betreffenden türkischen Arbeitnehmer zurückgelegten Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung unter Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 und die zuständigen nationalen Behörden sind nicht berechtigt, den Aufenthalt des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen. Ein solcher Arbeitnehmer kann sich daher auf Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses berufen, um die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu dem Zweck zu erreichen, seine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in diesem Mitgliedstaat weiterhin auszuüben.

69 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 in dem Sinne auszulegen ist, dass

- die Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich einem türkischen Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann zustehen, wenn dieser zuvor den Tatbestand des zweiten Gedankenstrichs dieser Bestimmung erfüllt hat;

- ein türkischer Arbeitnehmer, der noch kein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich hat, im Aufnahmemitgliedstaat einer ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen muss, sofern er sich nicht auf einen legitimen Grund der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Art berufen kann, der seine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt;

- Unterbrechungen der Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter Artikel 6 Absatz 2 fallen und die zuständigen nationalen Behörden im vorliegenden Fall nicht das Aufenthaltsrecht des betreffenden türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat in Frage stellen können.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorliegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Tenor:

Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des von dem durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass

- die Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich einem türkischen Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann zustehen, wenn dieser zuvor den Tatbestand des zweiten Gedankenstrichs dieser Bestimmung erfüllt hat;

- ein türkischer Arbeitnehmer, der noch kein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich hat, im Aufnahmemitgliedstaat einer ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen muss, sofern er sich nicht auf einen legitimen Grund der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Art berufen kann, der seine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt;

- Unterbrechungen der Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter Artikel 6 Absatz 2 fallen und die zuständigen nationalen Behörden im vorliegenden Fall nicht das Aufenthaltsrecht des betreffenden türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat in Frage stellen können.



Ende der Entscheidung

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